欧洲基因碰撞法律的统一第二部分(2010年2月续集)

Markus Buschbaum, M. Kohler
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Im Ergebnis sollten Pflichtteilsansprüche ausschließlich über den ordre public-Vorbehalt geschützt werden. Zu begrüßen ist insoweit die Klarstellung in Art. 27 Abs. 2, wonach ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung nicht schon darin liegt, dass das über die Verordnung zur Anwendung kommende Erbstatut ein Pflichtteilsrecht zwar grundsätzlich ebenfalls vorsieht, es aber inhaltlich anders als die lex fori ausgestaltet. Unbeachtlich ist insbesondere, ob das Erbstatut dem Angehörigen ein Eintrittsrecht in die Erbengemeinschaft oder lediglich eine wertmäßige Teilhabe am Nachlass gewährt bzw. ob die Beteiligung bedarfsunabhängig oder bedarfsabhängig ausgestaltet ist. Unklar ist, ob die Beschränkung „des ordre public-Vorbehalts“ in Art. 27 Abs. 2 allein für die vorgenannten Konstellationen gilt, oder ob sie die Berufung auf den ordre public auch dann ausschließt, wenn die Höhe des Pflichtteilsanspruchs – ohne erschwerende Umstände wie die missbräuchliche Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts oder eine Diskriminierungsabsicht – nach unten abweicht. Selbst bei einem solchen Verständnis dürfte Art. 27 einem verfassungsrechtlichen Schutz des Pflichtteils, soweit er gemäß Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG geboten ist, gerecht werden. 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摘要

根据《遗嘱》(第19条第2款第1款)规定,因缺乏广泛的场地和场地权利而产生的法定参与人应受法律选择的保护。如提议,将继承条款第18段的条款限制在继承合同的物质效力和合同作用上,而保留条款的其余部分不需受继承者《遗产章程》,但保留条款不要求第18条第4款的规定。这个规定本来就模糊不清。因为另一种所指所指第16和第17条可能会被误解,因为法定监护人可以行使最后惯常居住地的权利和继承人的土地权利之间的投票权。由于此结果,职责分诉要求应完全通过申请服务器保留。但应欢迎在第27段第2段中澄清的事实,即虽然关于适用的条例的《遗产章程》在原则上规定了一项义务,但内容上却以不同于《公法》的方式构成,但违反公共秩序并不等于违反公共秩序。特别忽视的是,继承权是否赋予亲属一项继承权,还是仅仅允许他用有价值的方式参与继承权,或以确定的形式参与。不清楚限制”(即是适用public-Vorbehalts”在艺术学校,2 . 27 . Abs vorgenannten星座而言,还是援引适用公共排除即使相当于Pflichtteilsanspruchs没有erschwerende不足、解决普通的部署期间或一场Diskriminierungsabsicht向下偏倚.根据宪法第14段第1款第1段第1款的规定因为在任何情况下,冲突权利不受宪法为其规定的义务限度的约束。
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Vereinheitlichung des Erbkollisionsrechts in Europa Zweiter Teil (Fortsetzung von Heft 3/2010)
Pflichtteilsberechtigte, deren Rechte mangels genereller Sonderanknüpfung vom Erbstatut erfasst sind (Art. 19 Abs. 2 lit. i), sollen nach dem Vorschlag dadurch geschützt werden, dass eine Rechtswahl nur zugunsten des Heimatrechts erfolgen kann. Beschränkt man den Regelungsgehalt von Art. 18, wie vorgeschlagen, auf die materielle Wirksamkeit und Bindungswirkung des Erbvertrages und unterwirft die Rechtsnachfolge im Übrigen dem Erbstatut des jeweiligen Erblassers, so bedarf es der in Art. 18 Abs. 4 vorgesehenen Vorbehaltsklausel allerdings nicht. Diese Regelung ist ohnehin missverständlich. Denn die alternative Bezugnahme auf Art. 16 und Art. 17 kann dahingehend missverstanden werden, dass dem Pflichtteilsberechtigten ein Wahlrecht zwischen dem Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts und dem Heimatrecht des Erblassers zusteht. Im Ergebnis sollten Pflichtteilsansprüche ausschließlich über den ordre public-Vorbehalt geschützt werden. Zu begrüßen ist insoweit die Klarstellung in Art. 27 Abs. 2, wonach ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung nicht schon darin liegt, dass das über die Verordnung zur Anwendung kommende Erbstatut ein Pflichtteilsrecht zwar grundsätzlich ebenfalls vorsieht, es aber inhaltlich anders als die lex fori ausgestaltet. Unbeachtlich ist insbesondere, ob das Erbstatut dem Angehörigen ein Eintrittsrecht in die Erbengemeinschaft oder lediglich eine wertmäßige Teilhabe am Nachlass gewährt bzw. ob die Beteiligung bedarfsunabhängig oder bedarfsabhängig ausgestaltet ist. Unklar ist, ob die Beschränkung „des ordre public-Vorbehalts“ in Art. 27 Abs. 2 allein für die vorgenannten Konstellationen gilt, oder ob sie die Berufung auf den ordre public auch dann ausschließt, wenn die Höhe des Pflichtteilsanspruchs – ohne erschwerende Umstände wie die missbräuchliche Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts oder eine Diskriminierungsabsicht – nach unten abweicht. Selbst bei einem solchen Verständnis dürfte Art. 27 einem verfassungsrechtlichen Schutz des Pflichtteils, soweit er gemäß Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG geboten ist, gerecht werden. Denn für das Kollisionsrecht ist jedenfalls nicht eine bestimmte Höhe des Pflichtteilsanspruchs von Verfassungs wegen bindend vorgegeben.
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