{"title":"欧洲基因碰撞法律的统一第二部分(2010年2月续集)","authors":"Markus Buschbaum, M. Kohler","doi":"10.1515/gpr.2010.7.4.162","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Pflichtteilsberechtigte, deren Rechte mangels genereller Sonderanknüpfung vom Erbstatut erfasst sind (Art. 19 Abs. 2 lit. i), sollen nach dem Vorschlag dadurch geschützt werden, dass eine Rechtswahl nur zugunsten des Heimatrechts erfolgen kann. Beschränkt man den Regelungsgehalt von Art. 18, wie vorgeschlagen, auf die materielle Wirksamkeit und Bindungswirkung des Erbvertrages und unterwirft die Rechtsnachfolge im Übrigen dem Erbstatut des jeweiligen Erblassers, so bedarf es der in Art. 18 Abs. 4 vorgesehenen Vorbehaltsklausel allerdings nicht. Diese Regelung ist ohnehin missverständlich. Denn die alternative Bezugnahme auf Art. 16 und Art. 17 kann dahingehend missverstanden werden, dass dem Pflichtteilsberechtigten ein Wahlrecht zwischen dem Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts und dem Heimatrecht des Erblassers zusteht. Im Ergebnis sollten Pflichtteilsansprüche ausschließlich über den ordre public-Vorbehalt geschützt werden. Zu begrüßen ist insoweit die Klarstellung in Art. 27 Abs. 2, wonach ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung nicht schon darin liegt, dass das über die Verordnung zur Anwendung kommende Erbstatut ein Pflichtteilsrecht zwar grundsätzlich ebenfalls vorsieht, es aber inhaltlich anders als die lex fori ausgestaltet. Unbeachtlich ist insbesondere, ob das Erbstatut dem Angehörigen ein Eintrittsrecht in die Erbengemeinschaft oder lediglich eine wertmäßige Teilhabe am Nachlass gewährt bzw. ob die Beteiligung bedarfsunabhängig oder bedarfsabhängig ausgestaltet ist. Unklar ist, ob die Beschränkung „des ordre public-Vorbehalts“ in Art. 27 Abs. 2 allein für die vorgenannten Konstellationen gilt, oder ob sie die Berufung auf den ordre public auch dann ausschließt, wenn die Höhe des Pflichtteilsanspruchs – ohne erschwerende Umstände wie die missbräuchliche Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts oder eine Diskriminierungsabsicht – nach unten abweicht. Selbst bei einem solchen Verständnis dürfte Art. 27 einem verfassungsrechtlichen Schutz des Pflichtteils, soweit er gemäß Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG geboten ist, gerecht werden. Denn für das Kollisionsrecht ist jedenfalls nicht eine bestimmte Höhe des Pflichtteilsanspruchs von Verfassungs wegen bindend vorgegeben.","PeriodicalId":273842,"journal":{"name":"Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht","volume":"500 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2010-01-24","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"1","resultStr":"{\"title\":\"Vereinheitlichung des Erbkollisionsrechts in Europa Zweiter Teil (Fortsetzung von Heft 3/2010)\",\"authors\":\"Markus Buschbaum, M. Kohler\",\"doi\":\"10.1515/gpr.2010.7.4.162\",\"DOIUrl\":null,\"url\":null,\"abstract\":\"Pflichtteilsberechtigte, deren Rechte mangels genereller Sonderanknüpfung vom Erbstatut erfasst sind (Art. 19 Abs. 2 lit. i), sollen nach dem Vorschlag dadurch geschützt werden, dass eine Rechtswahl nur zugunsten des Heimatrechts erfolgen kann. 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Vereinheitlichung des Erbkollisionsrechts in Europa Zweiter Teil (Fortsetzung von Heft 3/2010)
Pflichtteilsberechtigte, deren Rechte mangels genereller Sonderanknüpfung vom Erbstatut erfasst sind (Art. 19 Abs. 2 lit. i), sollen nach dem Vorschlag dadurch geschützt werden, dass eine Rechtswahl nur zugunsten des Heimatrechts erfolgen kann. Beschränkt man den Regelungsgehalt von Art. 18, wie vorgeschlagen, auf die materielle Wirksamkeit und Bindungswirkung des Erbvertrages und unterwirft die Rechtsnachfolge im Übrigen dem Erbstatut des jeweiligen Erblassers, so bedarf es der in Art. 18 Abs. 4 vorgesehenen Vorbehaltsklausel allerdings nicht. Diese Regelung ist ohnehin missverständlich. Denn die alternative Bezugnahme auf Art. 16 und Art. 17 kann dahingehend missverstanden werden, dass dem Pflichtteilsberechtigten ein Wahlrecht zwischen dem Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts und dem Heimatrecht des Erblassers zusteht. Im Ergebnis sollten Pflichtteilsansprüche ausschließlich über den ordre public-Vorbehalt geschützt werden. Zu begrüßen ist insoweit die Klarstellung in Art. 27 Abs. 2, wonach ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung nicht schon darin liegt, dass das über die Verordnung zur Anwendung kommende Erbstatut ein Pflichtteilsrecht zwar grundsätzlich ebenfalls vorsieht, es aber inhaltlich anders als die lex fori ausgestaltet. Unbeachtlich ist insbesondere, ob das Erbstatut dem Angehörigen ein Eintrittsrecht in die Erbengemeinschaft oder lediglich eine wertmäßige Teilhabe am Nachlass gewährt bzw. ob die Beteiligung bedarfsunabhängig oder bedarfsabhängig ausgestaltet ist. Unklar ist, ob die Beschränkung „des ordre public-Vorbehalts“ in Art. 27 Abs. 2 allein für die vorgenannten Konstellationen gilt, oder ob sie die Berufung auf den ordre public auch dann ausschließt, wenn die Höhe des Pflichtteilsanspruchs – ohne erschwerende Umstände wie die missbräuchliche Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts oder eine Diskriminierungsabsicht – nach unten abweicht. Selbst bei einem solchen Verständnis dürfte Art. 27 einem verfassungsrechtlichen Schutz des Pflichtteils, soweit er gemäß Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG geboten ist, gerecht werden. Denn für das Kollisionsrecht ist jedenfalls nicht eine bestimmte Höhe des Pflichtteilsanspruchs von Verfassungs wegen bindend vorgegeben.