{"title":"时间:在行政和行政司法的关系中起主要实质性的紧急任务的作用","authors":"Joachim Buchheister","doi":"10.5771/9783748904496-67","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"1. Die Notwendigkeit eines verwaltungsgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes ist verfassungsrechtlich vorgegeben. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) enthält das Gebot eines wirksamen richterlichen Rechtsschutzes gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt. Dieses Verfassungsgebot verlangt nicht nur die Gewährleistung der theoretischen Möglichkeit, die Gerichte um Schutz gegenüber staatlichen Eingriffen anzurufen, sondern gibt dem Einzelnen einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Es ist ein an den Gesetzgeber adressiertes Verfassungsgebot, die Prozessordnung für die Verwaltungsgerichte so auszugestalten, dass sie vorläufigen Rechtsschutz effektiv gewähren können. Dieses Gebot zielt auf die verfassungsrechtliche Garantie einer wirksamen Kontrolle der Verwaltung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch ein mit zureichender Entscheidungsmacht ausgestattetes Gericht. Der Bürger muss jedes staatliche Handeln oder Unterlassen, das seine subjektiven Rechte beeinträchtigt, praktisch wirksam zur gerichtlichen Überprüfung stellen können, bevor die Rechtsverletzung eintritt. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt nicht nur, dass überhaupt Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes bereitgestellt werden. Sie müssen auch so ausgestaltet sein, dass sie von den Betroffenen in zumutbarer Weise wahrgenommen werden können. Das setzt Einschränkungen der gerichtlichen Überprüfung und einer Erschwerung des Gerichtszugangs etwa im Asylund Aufenthaltsrecht von vornherein Grenzen. Das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes strahlt zudem auf das Verwaltungsverfahren aus und begründet Mitteilungsund Wartepflichten der Behörde, wenn etwa bei Konkurrentenstreitigkeiten im Beamtenrecht nur auf diese","PeriodicalId":422836,"journal":{"name":"Die Verwaltung und ihr Recht","volume":"7 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":"{\"title\":\"Der Faktor Zeit: Zur Rolle hauptsacheersetzender Eilverfahren im Verhältnis zwischen Verwaltung und Verwaltungsgerichtsbarkeit\",\"authors\":\"Joachim Buchheister\",\"doi\":\"10.5771/9783748904496-67\",\"DOIUrl\":null,\"url\":null,\"abstract\":\"1. Die Notwendigkeit eines verwaltungsgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes ist verfassungsrechtlich vorgegeben. 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Der Bürger muss jedes staatliche Handeln oder Unterlassen, das seine subjektiven Rechte beeinträchtigt, praktisch wirksam zur gerichtlichen Überprüfung stellen können, bevor die Rechtsverletzung eintritt. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt nicht nur, dass überhaupt Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes bereitgestellt werden. Sie müssen auch so ausgestaltet sein, dass sie von den Betroffenen in zumutbarer Weise wahrgenommen werden können. Das setzt Einschränkungen der gerichtlichen Überprüfung und einer Erschwerung des Gerichtszugangs etwa im Asylund Aufenthaltsrecht von vornherein Grenzen. 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Der Faktor Zeit: Zur Rolle hauptsacheersetzender Eilverfahren im Verhältnis zwischen Verwaltung und Verwaltungsgerichtsbarkeit
1. Die Notwendigkeit eines verwaltungsgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes ist verfassungsrechtlich vorgegeben. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) enthält das Gebot eines wirksamen richterlichen Rechtsschutzes gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt. Dieses Verfassungsgebot verlangt nicht nur die Gewährleistung der theoretischen Möglichkeit, die Gerichte um Schutz gegenüber staatlichen Eingriffen anzurufen, sondern gibt dem Einzelnen einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Es ist ein an den Gesetzgeber adressiertes Verfassungsgebot, die Prozessordnung für die Verwaltungsgerichte so auszugestalten, dass sie vorläufigen Rechtsschutz effektiv gewähren können. Dieses Gebot zielt auf die verfassungsrechtliche Garantie einer wirksamen Kontrolle der Verwaltung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch ein mit zureichender Entscheidungsmacht ausgestattetes Gericht. Der Bürger muss jedes staatliche Handeln oder Unterlassen, das seine subjektiven Rechte beeinträchtigt, praktisch wirksam zur gerichtlichen Überprüfung stellen können, bevor die Rechtsverletzung eintritt. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt nicht nur, dass überhaupt Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes bereitgestellt werden. Sie müssen auch so ausgestaltet sein, dass sie von den Betroffenen in zumutbarer Weise wahrgenommen werden können. Das setzt Einschränkungen der gerichtlichen Überprüfung und einer Erschwerung des Gerichtszugangs etwa im Asylund Aufenthaltsrecht von vornherein Grenzen. Das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes strahlt zudem auf das Verwaltungsverfahren aus und begründet Mitteilungsund Wartepflichten der Behörde, wenn etwa bei Konkurrentenstreitigkeiten im Beamtenrecht nur auf diese