{"title":"区分子爵权重的商务评级","authors":"Philipp Götzl","doi":"10.33196/rpa201904020401","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Auch nach Ablauf der Frist fur die Einreichung von Angeboten durfen Gewichtungskoeffizienten fur Unterkriterien, die im Wesentlichen den Kriterien entsprechen, die den Bietern vorher zur Kenntnis gebracht wurden, festlegt werden, wenn damit die in den Ausschreibungsunterlagen bestimmten Zuschlagskriterien nicht geandert werden, nichts enthalten ist, was, wenn es bei der Vorbereitung der Angebote bekannt gewesen ware, diese Vorbereitung hatte beeinflussen konnen, und die Gewichtungskoeffizienten nicht unter Berucksichtigung von Umstanden gewahlt wurden, die einen der Bieter diskriminieren konnte. Die von der Auftraggeberin nachtraglich vorgenommene Festlegung der Gewichtung der Zuschlagskriterien bildet dann keine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinn des § 2 Z 16 lit a sublit dd BVergG 2006, wenn sie erst mit der Zuschlagsentscheidung und somit nach Ablauf der Verhandlungsphase bzw der Angebotsfrist nach ausen in Erscheinung tritt. Die Legung zweier der Ausschreibung entsprechender Angebote, die sich nur im Preis unterscheiden, ist vergaberechtlich nicht zulassig. Davon unterschieden werden Angebote eines Bieters, die einen bewertungsrelevanten Unterschied auch in der angebotenen Leistung aufweisen. Das setzt voraus, dass der Bieter auf Grund der Ausschreibung den Leistungsgegenstand (oder Teile davon) selbst festlegen kann und die Qualitat dieser selbst festgelegten Leistung im Rahmen der Bestbieterermittlung bewertet wird.","PeriodicalId":205230,"journal":{"name":"Recht und Praxis der öffentlichen Auftragsvergabe","volume":"28 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2019-08-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":"{\"title\":\"Zur Zulässigkeit der nachträglichen Festlegung von Gewichtungskoeffizienten für die Unterkriterien\",\"authors\":\"Philipp Götzl\",\"doi\":\"10.33196/rpa201904020401\",\"DOIUrl\":null,\"url\":null,\"abstract\":\"Auch nach Ablauf der Frist fur die Einreichung von Angeboten durfen Gewichtungskoeffizienten fur Unterkriterien, die im Wesentlichen den Kriterien entsprechen, die den Bietern vorher zur Kenntnis gebracht wurden, festlegt werden, wenn damit die in den Ausschreibungsunterlagen bestimmten Zuschlagskriterien nicht geandert werden, nichts enthalten ist, was, wenn es bei der Vorbereitung der Angebote bekannt gewesen ware, diese Vorbereitung hatte beeinflussen konnen, und die Gewichtungskoeffizienten nicht unter Berucksichtigung von Umstanden gewahlt wurden, die einen der Bieter diskriminieren konnte. Die von der Auftraggeberin nachtraglich vorgenommene Festlegung der Gewichtung der Zuschlagskriterien bildet dann keine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinn des § 2 Z 16 lit a sublit dd BVergG 2006, wenn sie erst mit der Zuschlagsentscheidung und somit nach Ablauf der Verhandlungsphase bzw der Angebotsfrist nach ausen in Erscheinung tritt. Die Legung zweier der Ausschreibung entsprechender Angebote, die sich nur im Preis unterscheiden, ist vergaberechtlich nicht zulassig. Davon unterschieden werden Angebote eines Bieters, die einen bewertungsrelevanten Unterschied auch in der angebotenen Leistung aufweisen. Das setzt voraus, dass der Bieter auf Grund der Ausschreibung den Leistungsgegenstand (oder Teile davon) selbst festlegen kann und die Qualitat dieser selbst festgelegten Leistung im Rahmen der Bestbieterermittlung bewertet wird.\",\"PeriodicalId\":205230,\"journal\":{\"name\":\"Recht und Praxis der öffentlichen Auftragsvergabe\",\"volume\":\"28 1\",\"pages\":\"0\"},\"PeriodicalIF\":0.0000,\"publicationDate\":\"2019-08-01\",\"publicationTypes\":\"Journal Article\",\"fieldsOfStudy\":null,\"isOpenAccess\":false,\"openAccessPdf\":\"\",\"citationCount\":\"0\",\"resultStr\":null,\"platform\":\"Semanticscholar\",\"paperid\":null,\"PeriodicalName\":\"Recht und Praxis der öffentlichen Auftragsvergabe\",\"FirstCategoryId\":\"1085\",\"ListUrlMain\":\"https://doi.org/10.33196/rpa201904020401\",\"RegionNum\":0,\"RegionCategory\":null,\"ArticlePicture\":[],\"TitleCN\":null,\"AbstractTextCN\":null,\"PMCID\":null,\"EPubDate\":\"\",\"PubModel\":\"\",\"JCR\":\"\",\"JCRName\":\"\",\"Score\":null,\"Total\":0}","platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Recht und Praxis der öffentlichen Auftragsvergabe","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.33196/rpa201904020401","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
引用次数: 0
摘要
也对提出的最后期限之后提出不能Gewichtungskoeffizienten缉捕工作组建议,基本上符合标准被提请投标者提前注意。当以免在Ausschreibungsunterlagen某些Zuschlagskriterien设计,不含有如能在筹备过报价认识商品,影响了这些准备,可以而权重权重不再因为被选择而受到歧视一个供应商的工作邀请。由Auftraggeberin nachtraglich的划定#就没有收益,以Zuschlagskriterien anfechtbare决定在16种§2 Z lit a sublit dd BVergG 2006年先见Zuschlagsentscheidung和传导,十年之后的谈判或Angebotsfrist ausen后出现.。出现两个价价不同的竞价投标,并不过分。评级机构提供的服务和所提供服务的质量之间也存在评级方面的差异。这需要依照招标书确定具体目标(或其中的一部分),并在每件物品检测仪中对具体自订业绩的资格评级来加以评估。
Zur Zulässigkeit der nachträglichen Festlegung von Gewichtungskoeffizienten für die Unterkriterien
Auch nach Ablauf der Frist fur die Einreichung von Angeboten durfen Gewichtungskoeffizienten fur Unterkriterien, die im Wesentlichen den Kriterien entsprechen, die den Bietern vorher zur Kenntnis gebracht wurden, festlegt werden, wenn damit die in den Ausschreibungsunterlagen bestimmten Zuschlagskriterien nicht geandert werden, nichts enthalten ist, was, wenn es bei der Vorbereitung der Angebote bekannt gewesen ware, diese Vorbereitung hatte beeinflussen konnen, und die Gewichtungskoeffizienten nicht unter Berucksichtigung von Umstanden gewahlt wurden, die einen der Bieter diskriminieren konnte. Die von der Auftraggeberin nachtraglich vorgenommene Festlegung der Gewichtung der Zuschlagskriterien bildet dann keine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinn des § 2 Z 16 lit a sublit dd BVergG 2006, wenn sie erst mit der Zuschlagsentscheidung und somit nach Ablauf der Verhandlungsphase bzw der Angebotsfrist nach ausen in Erscheinung tritt. Die Legung zweier der Ausschreibung entsprechender Angebote, die sich nur im Preis unterscheiden, ist vergaberechtlich nicht zulassig. Davon unterschieden werden Angebote eines Bieters, die einen bewertungsrelevanten Unterschied auch in der angebotenen Leistung aufweisen. Das setzt voraus, dass der Bieter auf Grund der Ausschreibung den Leistungsgegenstand (oder Teile davon) selbst festlegen kann und die Qualitat dieser selbst festgelegten Leistung im Rahmen der Bestbieterermittlung bewertet wird.