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Der reine Wille zählt eben nicht immer – Wer kein Angebot abgegeben hat, hat auch keine Antragslegitimation, selbst wenn es sich um ein verbundenes Unternehmen handelt
Bei der Anfechtung der Zuschlagsentscheidung sind letztlich nur jene Unternehmen antragslegitimiert, die auch tatsachlich ein Angebot abgegeben haben und nicht bestandsfest ausgeschieden wurden. Ein „Auswechseln des Bieters“ durch eine vom Auftraggeber durchzufuhrende Aufklarung oder in anderer Form ist im offenen Verfahren nicht zulassig. Da die Antragstellerin im gegenstandlichen Vergabeverfahren kein Angebot abgegeben hat, ist sie fur die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung nicht antragslegitimiert, weil es ihr am Interesse und am Schaden im Sinne des § 342 Abs 1 Z 1 und 2 BVergG 2018 mangelt.