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Über erst später auftretende Mängel der Leistungsfähigkeit
Gemas § 187 Abs 1 BVergG 2006 hat die Vergabe an einen geeigneten Bieter zu erfolgen. Ein Mangel der Leistungsfahigkeit, der erst in einer spateren Stufe des Vergabeverfahrens hervorkommt, ist daher auch dann aufzugreifen, wenn bereits in der ersten Stufe eine Eignungsprufung durchgefuhrt wurde. Die Vergabekontrollbehorde kann einen Ausscheidensgrund bei der Antragszuruckweisung und bei der Beurteilung der Rechtmasigkeit der Ausscheidensentscheidung auch dann berucksichtigen, wenn der Auftraggeber selbst diesen nicht aufgegriffen hat. Der Antragsteller im Nachprufungsverfahren ist vom Ausscheidensgrund, den die Vergabekontrollbehorde (neu) geltend machen will, in Kenntnis zu setzen, damit er die Moglichkeit hat, die Stichhaltigkeit des Ausscheidensgrundes anzuzweifeln.