企业家的活动要使个人的所有权体现在消费者的大道上解释一下动词2010年5月Rs, c585 - 08潘帕斯公司,卡尔卡尔骨赫有限公司

Mateusz J. Pilich
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Einiges spricht dafür, dass jedes Sachgebiet und damit auch jedes Rechtsgebiet in gewisser Weise seine eigene Sprachenfrage hat. Am Ende gibt es eben doch eine „Natur der Sache“, für die bestimmte Begriffe und Begriffssysteme mehr oder weniger geeignet sein können. Das ist allen aus eigener Erfahrung bekannt, wird aber von fast niemandem erforscht und problematisiert. Die Wissenschaft vom Europäischen Privatrecht unterstreicht diesen Punkt bislang nicht deutlich genug. Im bisweilen wenig harmonischen Brüsseler Konzert wird man sie nur hören, wenn sie ihre Stimme lauter erhebt. Nicht nur bis zum jeweiligen Kommissar für Mehrsprachigkeit sollte dieser Ruf dringen, sondern ebenso zu den Generaldirektionen, zu denen die großen Gesetzesprojekte ressortieren. Vielleicht sind die jüngsten Entwicklungen im Patentrecht geeignet, den einen oder anderen Politiker oder Wissenschaftler aufzuschrecken – wie auch immer man die nunmehr beschlossene Dreisprachigkeit Englisch/Französisch/Deutsch gerade in diesem Felde bewerten mag. Dass sich diese Dreisprachigkeit mit einem Vorgehen im Wege der verstärkten Zusammenarbeit verbindet, dürfte kein Zufall sein, sondern eine Perspektive andeuten. Welche Sprachen bräuchte ein gemeinsames Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht? Und welche nicht? Fazit: Hanf et al. muss jedenfalls haben, wer sich mit Rechtsetzung und Rechtsdeutung im Privatrecht der Union befasst; die beiden Bände aus Gottis Projekt sind ebenfalls mit Gewinn zu lesen. 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摘要

三家公司都没有目录行之有效代表了一种遗憾:匆匆读者了解了许多东西,然而,专业读者往往行之有效。例如令法学家发人深省的见解是难以令该书的收件人。比如,或许是针对特定类型的GPR的问题。毋庸置疑,协会中的隐私权很少引起关注。这就在构架的草图中找到了作品,和大部分的个别部分。然而对乙醚医学研究还有点疑问。关于民主党选举委员会语言和词的辩论在此作为一个重要的开始。一些证据表明,每个专业或法律领域都有其各自的语文问题。归根结底,有一个“事物本质”,具体的概念和概念也可能是这样的。他们都知道,但没人尝试跟他们作对欧洲法律的科学依据还不够明确也许在布鲁塞尔的音乐会中,只有她大声唱歌,人们才会听到她的歌声。这个称呼不仅要传达到多种语文政策官那里,也要传达到由主要法律项目供资的总干事那里。也许是最近Patentrecht可能的事态发展、政治家或科学家aufzuschrecken——无论你现在所采取的Dreisprachigkeit英语/法语/德语正是在这田野评估.喜欢这种Dreisprachigkeit用简单地通过加强合作联系起来,可能应该不是偶然,而是一种观点暗示.哪些语言需要共同法律,家庭法和继承权?什么不是cardinal应该有在欧盟法律中学习法律制定和解释的人;对于高迪的计划,两卷书也会采出。关于拓展科学视角和公正发展隐私权的相关条件。
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Ausrichten der Tätigkeit des Unternehmers auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers Anm. zum Urteil des EuGH vom 18. Mai 2010, verb. Rs. C-585/08 Pammer/Reederei Karl Schlüter GmbH & Co. KG und C-144/09 Hotel Alpenhof GmbH/ Heller
Keines der drei Werke hat Indizes. Das ist eben wegen der unvermeidlichen Heterogenität bedauerlich: Dem eiligen Leser entgeht vieles, und leider ist der professionelle Leser zumeist in Eile. So wird mancher gerade für den Juristen anregende Gedanke aus diesen Büchern nicht alle Adressaten erreichen. Vielleicht hätte man beispielsweise spezifische Probleme des GPR gesucht. Fragen gerade des zu integrierenden Privatrechts stehen freilich selten im Vordergrund. Das liegt in der skizzierten Anlage der Bände wie der meisten Einzelbeiträge. Für die gemeinschaftsprivatrechtliche Forschung stellen sich hier jedoch Zukunftsfragen. Die Debatte um Sprache und Begrifflichkeit des DCFR bietet hier einen wertvollen Ansatzpunkt. Einiges spricht dafür, dass jedes Sachgebiet und damit auch jedes Rechtsgebiet in gewisser Weise seine eigene Sprachenfrage hat. Am Ende gibt es eben doch eine „Natur der Sache“, für die bestimmte Begriffe und Begriffssysteme mehr oder weniger geeignet sein können. Das ist allen aus eigener Erfahrung bekannt, wird aber von fast niemandem erforscht und problematisiert. Die Wissenschaft vom Europäischen Privatrecht unterstreicht diesen Punkt bislang nicht deutlich genug. Im bisweilen wenig harmonischen Brüsseler Konzert wird man sie nur hören, wenn sie ihre Stimme lauter erhebt. Nicht nur bis zum jeweiligen Kommissar für Mehrsprachigkeit sollte dieser Ruf dringen, sondern ebenso zu den Generaldirektionen, zu denen die großen Gesetzesprojekte ressortieren. Vielleicht sind die jüngsten Entwicklungen im Patentrecht geeignet, den einen oder anderen Politiker oder Wissenschaftler aufzuschrecken – wie auch immer man die nunmehr beschlossene Dreisprachigkeit Englisch/Französisch/Deutsch gerade in diesem Felde bewerten mag. Dass sich diese Dreisprachigkeit mit einem Vorgehen im Wege der verstärkten Zusammenarbeit verbindet, dürfte kein Zufall sein, sondern eine Perspektive andeuten. Welche Sprachen bräuchte ein gemeinsames Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht? Und welche nicht? Fazit: Hanf et al. muss jedenfalls haben, wer sich mit Rechtsetzung und Rechtsdeutung im Privatrecht der Union befasst; die beiden Bände aus Gottis Projekt sind ebenfalls mit Gewinn zu lesen. Es geht um Erweiterung des wissenschaftlichen Horizonts und um die Bedingungen sachgerechter Entwicklung gemeinsamen Privatrechts.
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