{"title":"消费者权利与欧洲主要法律体系相抵触","authors":"Verena Lerm","doi":"10.1515/gpr.2012.9.4.166","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Am 23.6.2011 wurde der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte der Verbraucher (2011/83/EU) mit einigen inhaltlichen Neuerungen vom Europäischen Parlament angenommen. Der Vorschlag fasste ursprünglich die Richtlinie zu Haustürgeschäften, Fernabsatz, Verbrauchsgüterkauf und missbräuchlichen Vertragsbedingungen zusammen, die mit dessen Umsetzung aufgehoben werden sollten.2Hingegenwerden indernunmehr verabschiedetenRichtlinie nur noch zwei der ursprünglich vier anvisierten Richtlinien erfasst, nämlich die zu Haustürgeschäften und Fernabsatz, welche mit in Kraft treten der Richtlinie gleichbleibend aufgehoben werden. Des Weiteren wird die Anwendbarkeit der Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf und die missbräuchlichen Vertragsbedingungen im Rahmen des Richtlinientexts dahingehend aufgenommen, dass die Kommission ständig über Neuentwicklungen in diesem Zusammenhang durch die Mitgliedstaaten informiert werden muss.4 Das Ziel der Richtlinie hat sich indes nicht verändert und bleibt die Verwirklichung bzw. Förderung des Binnenmarktes zwischen Verbrauchern und Unternehmern durch die Vereinheitlichung und Verbesserung des Verbraucherrechts.5 Voraus ging demRichtlinienvorschlag dasGrünbuch von2007, zu dem sich die verschiedensten Protagonisten am Markt äußerten und einer Umstrukturierung des Verbraucherrechts grundsätzlich zugeneigt waren. Der Richtlinientext beabsichtigt mithin auch nach der Überarbeitung nicht nur eine Vereinfachung durch die kohärente systematische Zusammenfassung der zwei Richtlinien unter Vermeidung inhaltlicher Widersprüche und Redundanzen, sondern auch eine Angleichung der Verbraucherrechte aller Mitgliedstaaten im Wege der Vollharmonisierung. Die Vollharmonisierung ist in Art. 4 des Richtlinientexts niedergelegt und untersagt jegliche Umsetzung der Richtlinie, die vom Reglement des Richtlinientexts abweicht, „sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt“. Das Prinzip derMindestharmonisierung, das es den Mitgliedstaaten erlaubte, auch im harmonisierten Bereich eigene höhere obligatorische Standards zu setzen, soll fortan abgelöst werden. Es habe zu unterschiedlichen Ausprägungen des Verbraucherschutzniveaus geführt, die der Binnenmarktentwicklung abträglich seien.10 In dem Richtlinientext vollzieht sich also ein fundamentaler Paradigmenwechsel: weg von derMindestharmonisierung, hin zur Vollharmonisierung. Dieser Aufsatz konzentriert sich ausschließlich auf die Rechtsgrundlage, d.h. die Wurzel der Vollharmonisierung des Regelungsinhalts in der Richtlinie. Die Stellung des Verbrauchers spielt dabei eine zentrale Rolle, weil sich an ihr deutlich die Unsicherheiten des Europäischen Gesetzgebers im Umgang mit den Kompetenznormen des AEUV zeigen lassen. Verbraucher sind die Adressaten dieser Richtlinie und die Wahrung ihres Schutzes und ihrer Belange pflegte stets einen hohen Stellenwert einzunehmen. Inwiefern der angenommene Richtlinientext dem Bild vom schutzwürdigen, weil am Markt unterlegenen Verbraucher entspricht und ob dessen Kompetenzgrundlage jenes Bild maßgeblich beeinflusst, ist deshalb von Interesse, weil diese Richtlinie den Binnenmarkt zwischen Verbrauchern und Unternehmern maßgeblich prägen wird.","PeriodicalId":273842,"journal":{"name":"Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht","volume":"41 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2012-08-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"1","resultStr":"{\"title\":\"Die Verbraucherrechte-Richtlinie im Widerspruch zur Kompetenzordnung des europäischen Primärrechts\",\"authors\":\"Verena Lerm\",\"doi\":\"10.1515/gpr.2012.9.4.166\",\"DOIUrl\":null,\"url\":null,\"abstract\":\"Am 23.6.2011 wurde der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte der Verbraucher (2011/83/EU) mit einigen inhaltlichen Neuerungen vom Europäischen Parlament angenommen. 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Förderung des Binnenmarktes zwischen Verbrauchern und Unternehmern durch die Vereinheitlichung und Verbesserung des Verbraucherrechts.5 Voraus ging demRichtlinienvorschlag dasGrünbuch von2007, zu dem sich die verschiedensten Protagonisten am Markt äußerten und einer Umstrukturierung des Verbraucherrechts grundsätzlich zugeneigt waren. Der Richtlinientext beabsichtigt mithin auch nach der Überarbeitung nicht nur eine Vereinfachung durch die kohärente systematische Zusammenfassung der zwei Richtlinien unter Vermeidung inhaltlicher Widersprüche und Redundanzen, sondern auch eine Angleichung der Verbraucherrechte aller Mitgliedstaaten im Wege der Vollharmonisierung. Die Vollharmonisierung ist in Art. 4 des Richtlinientexts niedergelegt und untersagt jegliche Umsetzung der Richtlinie, die vom Reglement des Richtlinientexts abweicht, „sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt“. 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Die Verbraucherrechte-Richtlinie im Widerspruch zur Kompetenzordnung des europäischen Primärrechts
Am 23.6.2011 wurde der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte der Verbraucher (2011/83/EU) mit einigen inhaltlichen Neuerungen vom Europäischen Parlament angenommen. Der Vorschlag fasste ursprünglich die Richtlinie zu Haustürgeschäften, Fernabsatz, Verbrauchsgüterkauf und missbräuchlichen Vertragsbedingungen zusammen, die mit dessen Umsetzung aufgehoben werden sollten.2Hingegenwerden indernunmehr verabschiedetenRichtlinie nur noch zwei der ursprünglich vier anvisierten Richtlinien erfasst, nämlich die zu Haustürgeschäften und Fernabsatz, welche mit in Kraft treten der Richtlinie gleichbleibend aufgehoben werden. Des Weiteren wird die Anwendbarkeit der Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf und die missbräuchlichen Vertragsbedingungen im Rahmen des Richtlinientexts dahingehend aufgenommen, dass die Kommission ständig über Neuentwicklungen in diesem Zusammenhang durch die Mitgliedstaaten informiert werden muss.4 Das Ziel der Richtlinie hat sich indes nicht verändert und bleibt die Verwirklichung bzw. Förderung des Binnenmarktes zwischen Verbrauchern und Unternehmern durch die Vereinheitlichung und Verbesserung des Verbraucherrechts.5 Voraus ging demRichtlinienvorschlag dasGrünbuch von2007, zu dem sich die verschiedensten Protagonisten am Markt äußerten und einer Umstrukturierung des Verbraucherrechts grundsätzlich zugeneigt waren. Der Richtlinientext beabsichtigt mithin auch nach der Überarbeitung nicht nur eine Vereinfachung durch die kohärente systematische Zusammenfassung der zwei Richtlinien unter Vermeidung inhaltlicher Widersprüche und Redundanzen, sondern auch eine Angleichung der Verbraucherrechte aller Mitgliedstaaten im Wege der Vollharmonisierung. Die Vollharmonisierung ist in Art. 4 des Richtlinientexts niedergelegt und untersagt jegliche Umsetzung der Richtlinie, die vom Reglement des Richtlinientexts abweicht, „sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt“. Das Prinzip derMindestharmonisierung, das es den Mitgliedstaaten erlaubte, auch im harmonisierten Bereich eigene höhere obligatorische Standards zu setzen, soll fortan abgelöst werden. Es habe zu unterschiedlichen Ausprägungen des Verbraucherschutzniveaus geführt, die der Binnenmarktentwicklung abträglich seien.10 In dem Richtlinientext vollzieht sich also ein fundamentaler Paradigmenwechsel: weg von derMindestharmonisierung, hin zur Vollharmonisierung. Dieser Aufsatz konzentriert sich ausschließlich auf die Rechtsgrundlage, d.h. die Wurzel der Vollharmonisierung des Regelungsinhalts in der Richtlinie. Die Stellung des Verbrauchers spielt dabei eine zentrale Rolle, weil sich an ihr deutlich die Unsicherheiten des Europäischen Gesetzgebers im Umgang mit den Kompetenznormen des AEUV zeigen lassen. Verbraucher sind die Adressaten dieser Richtlinie und die Wahrung ihres Schutzes und ihrer Belange pflegte stets einen hohen Stellenwert einzunehmen. Inwiefern der angenommene Richtlinientext dem Bild vom schutzwürdigen, weil am Markt unterlegenen Verbraucher entspricht und ob dessen Kompetenzgrundlage jenes Bild maßgeblich beeinflusst, ist deshalb von Interesse, weil diese Richtlinie den Binnenmarkt zwischen Verbrauchern und Unternehmern maßgeblich prägen wird.