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Der „weitergeleitete“ Nießbrauch an den überlebenden Ehegatten in der vorweggenommenen Erbfolge
Die vorweggenommene Erbfolge unter Nießbrauchsvorbehalt hat in den vergangenen Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Dies beruht insbesondere auf der Möglichkeit des Übertragenden, durch den Nießbrauch einerseits den schenkungsteuerlichen Wert einer freigebigen Zuwendung im Wege des Abzugs als Belastung zu mindern und sich zugleich unter Weggabe der Substanz eines Unternehmens oder Grundstücks an die Folgegeneration ein gewisses Maß an Einfluss und den vollständigen oder teilweisen Ertrag zurückzubehalten. Von besonderem Interesse für den Schenker ist aber auch oftmals die Sicherung der Altersvorsorge des Ehegatten für den Fall, dass der Schenker verstirbt. In diesem Fall wird regelmäßig vereinbart, dass sich der Vorbehaltsnießbrauch des Schenkers nach dessen Tod beim überlebenden Ehegatten „fortsetzen“ soll (sog. Sukzessivberechtigung). Der nachfolgende Beitrag beleuchtet die zivilrechtliche Konstruktion dieses Zuwendungsnießbrauchs an den Längerlebenden und geht anschließend kurz auf die erbschaftund schenkungsteuerlichen Folgen der „Weiterleitung“ ein.