德国和欧洲的消费者词汇

A. Piekenbrock, Thomas Ludwig
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Zivilsenat, der selbst dann vorlegt, wenn ihm die Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung ex ante unüberwindbar scheinen und der Interpretation des EuGH ex post nur im Wege einer „richtlinienkonformen Rechtsfortbildung durch teleologische Reduktion“ Rechnung getragen werden kann. Die jüngste Entscheidung dieses Senats zur Verbrauchereigenschaft im Fernabsatz fällt daher auf den ersten Blick aus dem Rahmen. Dabei ging es um die Auslegung von §13 BGB, der bekanntlich die älteren Definitionsnormen in §1 Abs.1 VerbrKrG 1990, §24a AGBG 1996, §1031 Abs.5 Satz 3 ZPO 1997 und §414 Abs.4 HGB 1998 ersetzt hat und heute – vorbehaltlich §507 BGB – einheitlich den Verbraucherbegriff für das BGB, das Transportrecht im HGB, die ZPO und §2 Abs.2 UWG definiert . Zusammen mit §14 BGB eröffnet §13 BGB damit den Weg in das weitgehend richtliniendeterminierte Sonderprivatrecht der Verbraucher. 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摘要

mgh不能再以“英国人口”的自责方式来解读为我们时代的一种现象,而这一现象需要根据国家法律的“指导方针”进行调整。但由于欧盟一项指令向所有三个国家发出指令,因此无论在具体执行的最后期限过后,欧盟指令仍有可能在若干范围内提出不同的指令,因此这种调整的基础显然是迫切需要优先考虑的。近来法院在裁决中进行了有力的论证,在决定政策规范时,BGH以及法院进行了必要的合作;这包括负责开车站的第八号案件。民事及法院将在必要时作出解释。元老院最近关于家庭销售的决定实在事不宜迟我律师解释,众所周知,§13 BGB,老一辈Definitionsnormen§1 Abs.1 VerbrKrG 1990年,§24a AGBG 1996年,鲁尼§Abs.5句子3 ZPO 1997和§414 Abs.4 HGB代替了1998年和今天根据§507 BGB -一贯采用Verbraucherbegriff对这个BGB Transportrecht在HGB ZPO和§2 Abs.2 UWG定义.连同§14 BGB开设§13 BGB以便在很大程度上扫清richtliniendeterminierte Sonderprivatrecht消费者.在德国立法者对相关指令下的明确定义方面
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Zum deutschen und europäischen Verbraucherbegriff
Dass der BGH das BGB nicht mehr selbstverantwortlich interpretieren darf, ist ein Phänomen unserer Zeit, das der so genannten richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts geschuldet ist. Dogmatisch wird dies bekanntlich damit begründet, dass sich EU-Richtlinien an alle drei Staatsgewalten richten und daher bei mehreren möglichen Auslegungsvarianten der richtlinienkonformen jedenfalls nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Vorrang gebührt . Bei der für die richtlinienkonformen Auslegung essentiellen Kooperation mit dem EuGH hat sich der BGH in letzter Zeit ausgesprochen vorlagefreudig gezeigt; dies gilt namentlich für den für das Fahrniskaufrecht zuständigen VIII. Zivilsenat, der selbst dann vorlegt, wenn ihm die Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung ex ante unüberwindbar scheinen und der Interpretation des EuGH ex post nur im Wege einer „richtlinienkonformen Rechtsfortbildung durch teleologische Reduktion“ Rechnung getragen werden kann. Die jüngste Entscheidung dieses Senats zur Verbrauchereigenschaft im Fernabsatz fällt daher auf den ersten Blick aus dem Rahmen. Dabei ging es um die Auslegung von §13 BGB, der bekanntlich die älteren Definitionsnormen in §1 Abs.1 VerbrKrG 1990, §24a AGBG 1996, §1031 Abs.5 Satz 3 ZPO 1997 und §414 Abs.4 HGB 1998 ersetzt hat und heute – vorbehaltlich §507 BGB – einheitlich den Verbraucherbegriff für das BGB, das Transportrecht im HGB, die ZPO und §2 Abs.2 UWG definiert . Zusammen mit §14 BGB eröffnet §13 BGB damit den Weg in das weitgehend richtliniendeterminierte Sonderprivatrecht der Verbraucher. Soweit der deutsche Gesetzgeber damit die disparaten Definitionsnormen der einschlägigen Richtlinien zusammengeGrundfragen – Piekenbrock/Ludwig, Zum deutschen und europäischen Verbraucherbegriff 114 GPR 3/10
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