根据协定协定作为选择,即本协定文书的范围、选择和漏洞

M. Gebauer
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Dienstleistungen anbieten können, was bisher wegen des kollisionsrechtlichen Verbraucherschutzes im Grundsatz nicht möglich ist. Im Gegenzug soll das Optionale Instrument ein beachtliches Maß an Verbraucherschutz gewähren, das jedenfalls im Durchschnitt über den Standard hinausragt, den die nationalen Rechte in Europa bieten. Dieser Interessenausgleich soll das Vertrauen in den grenzüberschreitenden Handel stärken, bei Verbrauchern wie auch bei den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU, neudeutsch SMEs), die dem europäischen Gesetzgeber in ihrer Schutzbedürftigkeit gleichermaßen am Herzen liegen. Abgesehen von dieser Grundkonstellation der grenzüberschreitenden (Verbraucher-)Verträge innerhalb der Europäischen Union sind die Planungen zum räumlich-persönlichen Anwendungsbereich des Instruments bislang noch erstaunlich offen. Auch der Entwurf der Expertengruppe vom Mai 2011 äußerte sich dazu nicht, auch nicht zu einem möglichen Rückgriff auf nationales Recht oder überhaupt zu kollisionsrechtlichen Fragen. Diese Fragen reichen weit über das Verhältnis zwischen dem Optionalen Instrument und dem kollisionsrechtlichen Verbraucherschutz hinaus. Der europäische Gesetzgeber wird sie beantworten müssen, und diesen Antworten wird auch eine Weichenstellung für den Erfolg oder Misserfolg des Instruments bei seiner Aufnahme in der Praxis zukommen. Der Anwendungsbereich des Optionalen Instruments bildet daher den Ausgangspunkt der folgenden Überlegungen (hierzu II.). Welche Sachverhalte sollen überhaupt erfasst werden, etwa auch reine Inlandsoder Drittstaatenkonstellationen, Verbraucherverträge („B2C“) ebenso wie Verträge zwischen Unternehmern („B2B“)? Und was geschieht, wenn sich Parteien jenseits des vorgesehenen Anwendungsbereichs in das Instrument einwählen? Man wird es ihnen kaum verbieten können, aber von der Reichweite des vorgesehenen Anwendungsbereichs hängt vor allem auch ab, wozu die Wahl des Optionalen Instruments (im Folgenden OI) führt. In einem zweiten Schritt soll deshalb den Voraussetzungen und Wirkungen der (kollisionsbzw. materiellrechtlichen) Rechtswahl nachgegangen werden, mit der die Parteien das OI für anwendbar erklären (hierzu III.). Eng verwoben mit dem Anwendungsbereich des OI ist auch die Frage, die sich bei jedem einheitsrechtlichen Instrument stellt: die Frage nach dem Umgang mit Lücken. Je schmaler der (sachliche) Anwendungsbereich gezogen wird, desto breiter wird das Feld der ausgesparten Bereiche, deren Regelung einem nationalen Recht überlassen bleibt. Dabei ergeben sich gerade für das OI einige kollisionsrechtliche Besonderheiten. 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摘要

选择一种选项意味着在不同的形式中自愿选择一种。这一工具,它是在正在形成,预计将在今年晚些时候在一个支流Verordnungsvorschlag缔约方希望在欧洲提供了规则的基本意思选择别的东西质量作为国家法律的选择,至少在跨国Verbraucherverträgen .由于欧洲条约法与任何国家法律的选择不同,因此消费者选择法的结果是,即使有了罗马i法规的保护机制,他们也不能依赖于适用于他们惯常居所的标准。为了实现这一目标,公司将能够在多个国家提供商品和服务,遵守统一的标准。由于冲突保护原则,这在原则上是不可能的。作为补偿,自主加入量消费者保护标准应该获得极大的水平,平均而言,这超过了欧洲国家权利所规定的标准。这一平衡各方将加强消费者和中小企业之间的信任,他们都认为欧洲议员都认为他们易受伤害。尽管欧盟内部跨境(消费者)合同的基础构成已经是未知的,但有关这一工具的个人极限的计划至今仍处于未知状态。2011年5月智囊团的草案也未能建议诉诸国家法律,甚至诉诸相互冲突的问题。这些问题远远超过了选择工具和冲突法律保护之间的关系。欧洲的立法者必须回答这些答案,而这将决定接受这一在实践中加入的工具的成功和失败。因此,本文书的范围是以下考虑的基础(见二)。那么,要统计哪些议题,包括国内的第三国数据、消费者合约(“B2B”)和企业家合约(“B2B”)?如果当事方不能通过该文书,怎么办?虽然不能这样做,但所涉范围主要取决于所能适用范围的范围,这就导致选择人选:这一文书(下称厄尔)。因此,在第二步中,碰撞将是争议的实质法、当事人宣布适用的法律(见三)。同心协力的文书也与石油的范围密切相关:如何处理漏洞。(事实)范围越窄,储蓄领域就越宽,其规则属于国家法律的范畴。在另一方面,冲突会产生某些特点。因此,第三步将探讨填补空白的问题,特别是党内自主在决定到时候适用的法律(本附件四)中的作用。
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Europäisches Vertragsrecht als Option – der Anwendungsbereich, die Wahl und die Lücken des Optionalen Instruments
Eine Option ausüben bedeutet, sich unter mehreren möglichen Varianten freiwillig für eine zu entscheiden. Das Optionale Instrument, wie es im Entstehen begriffen ist und voraussichtlich noch in diesem Jahr in einen Verordnungsvorschlag münden wird, möchte Vertragsparteien in Europa ein Regelwerk anbieten, dessen Wahl etwas qualitativ Anderes bedeutet als die Wahl eines nationalen Rechts – jedenfalls bei grenzüberschreitenden Verbraucherverträgen. Denn im Gegensatz zur Wahl irgend eines nationalen Rechts soll die Wahl des Europäischen Vertragsrechts dazu führen, dass Verbraucher sich entgegen den Schutzmechanismen der Rom I-Verordnung eben nicht auf die Standards des an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt geltenden Rechts verlassen können. Dafür sollen Unternehmen unter einheitlichen Standards auch grenzüberschreitend in mehreren Staaten ihre Waren bzw. Dienstleistungen anbieten können, was bisher wegen des kollisionsrechtlichen Verbraucherschutzes im Grundsatz nicht möglich ist. Im Gegenzug soll das Optionale Instrument ein beachtliches Maß an Verbraucherschutz gewähren, das jedenfalls im Durchschnitt über den Standard hinausragt, den die nationalen Rechte in Europa bieten. Dieser Interessenausgleich soll das Vertrauen in den grenzüberschreitenden Handel stärken, bei Verbrauchern wie auch bei den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU, neudeutsch SMEs), die dem europäischen Gesetzgeber in ihrer Schutzbedürftigkeit gleichermaßen am Herzen liegen. Abgesehen von dieser Grundkonstellation der grenzüberschreitenden (Verbraucher-)Verträge innerhalb der Europäischen Union sind die Planungen zum räumlich-persönlichen Anwendungsbereich des Instruments bislang noch erstaunlich offen. Auch der Entwurf der Expertengruppe vom Mai 2011 äußerte sich dazu nicht, auch nicht zu einem möglichen Rückgriff auf nationales Recht oder überhaupt zu kollisionsrechtlichen Fragen. Diese Fragen reichen weit über das Verhältnis zwischen dem Optionalen Instrument und dem kollisionsrechtlichen Verbraucherschutz hinaus. Der europäische Gesetzgeber wird sie beantworten müssen, und diesen Antworten wird auch eine Weichenstellung für den Erfolg oder Misserfolg des Instruments bei seiner Aufnahme in der Praxis zukommen. Der Anwendungsbereich des Optionalen Instruments bildet daher den Ausgangspunkt der folgenden Überlegungen (hierzu II.). Welche Sachverhalte sollen überhaupt erfasst werden, etwa auch reine Inlandsoder Drittstaatenkonstellationen, Verbraucherverträge („B2C“) ebenso wie Verträge zwischen Unternehmern („B2B“)? Und was geschieht, wenn sich Parteien jenseits des vorgesehenen Anwendungsbereichs in das Instrument einwählen? Man wird es ihnen kaum verbieten können, aber von der Reichweite des vorgesehenen Anwendungsbereichs hängt vor allem auch ab, wozu die Wahl des Optionalen Instruments (im Folgenden OI) führt. In einem zweiten Schritt soll deshalb den Voraussetzungen und Wirkungen der (kollisionsbzw. materiellrechtlichen) Rechtswahl nachgegangen werden, mit der die Parteien das OI für anwendbar erklären (hierzu III.). Eng verwoben mit dem Anwendungsbereich des OI ist auch die Frage, die sich bei jedem einheitsrechtlichen Instrument stellt: die Frage nach dem Umgang mit Lücken. Je schmaler der (sachliche) Anwendungsbereich gezogen wird, desto breiter wird das Feld der ausgesparten Bereiche, deren Regelung einem nationalen Recht überlassen bleibt. Dabei ergeben sich gerade für das OI einige kollisionsrechtliche Besonderheiten. Deshalb soll hier in einem dritten Schritt das Problem der Lückenfüllung behandelt werden, insbesondere die Rolle der Parteiautonomie bei der Bestimmung des im Lückenbereich anwendbaren Rechts (hierzu IV.).
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