以问题的Schuldfähigkeitsbeurteilung intelligenzgeminderten Rechtsbrechern«

IF 0.6 4区 社会学 Q4 CRIMINOLOGY & PENOLOGY Monatsschrift Fur Kriminologie Und Strafrechtsreform Pub Date : 2021-06-08 DOI:10.1515/mks-2021-0103
D. Seifert, Tina Neuschmelting
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Das dritte Eingangsmerkmal des § 20 StGB, unter das Patienten mit einer angeborenen Intelligenzschwäche ohne nachweisbare Ursache subsumiert werden, ist gleichsam ein Abbild dieses Daseins. Abgesehen von der noch bis Ende 2020 despektierlichen und antiquierten Bezeichnung (Schwachsinn), birgt dieser Rechtsbegriff Unklarheiten und erschwert ein sicheres, transparentes Vorgehen in der forensischen Beurteilung. Dabei sind gerade diese Patienten, allein aufgrund ihrer mangelnden intellektuellen Fertigkeiten, auf die Expertise und auch Fürsorge Anderer (Sachverständiger/Juristen) angewiesen. Anhand der Ergebnisse einer aktuellen empirischen Untersuchung über 102 im Maßregelvollzug des Landes NRW (gemäß § 63 StGB) untergebrachten intelligenzgeminderten Patienten soll versucht werden, einige der offenkundig gewordenen wissenschaftlichen Lücken zu schließen, um ein höheres Maß an Sicherheit im Umgang mit dieser Patienten- und Straftätergruppe zu erreichen. Im Besonderen ist darauf hinzuweisen, dass bei mehr als jedem fünften Urteil (21,5 %) erhebliche Defizite festzustellen waren, die beide Stufen der Schuldfähigkeitsbeurteilung betrafen. So ließ sich in den Urteilen bei 13 % keine Angabe zu einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB entnehmen; in den restlichen Fällen fehlten konkrete Ausführungen zur Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit. Bei kritischer Analyse der Einweisungsgutachten lag der Anteil an fehlerhaften Ausführungen zur Schuldfähigkeit noch etwas höher (27 %).","PeriodicalId":43577,"journal":{"name":"Monatsschrift Fur Kriminologie Und Strafrechtsreform","volume":"5 1","pages":"139 - 152"},"PeriodicalIF":0.6000,"publicationDate":"2021-06-08","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":"{\"title\":\"Zur Problematik der Schuldfähigkeitsbeurteilung von intelligenzgeminderten Rechtsbrechern«\",\"authors\":\"D. 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摘要

摘要病人与Hauptdiagnose导致Intelligenzminderung冷落的在德国Maßregelvollzug后§63 StGB .人口占多数,但是与其他诊断小组不同,它们长期呆着。迄今为止,这些病例基本缺乏对这一病例的科学知识,这导致了这一群体的自我孤立状况。这项政策促进了法学家和专家及治疗师在诊断和刑事责任及法律预测方面的不确定性。第三的Eingangsmerkmal§20 StGB之下,患者无伯先天性Intelligenzschwäche发言精妙的,犹如一幅这种原因存在.除了直到2020年以前都已口令过时的“胡”之外,上述法律术语仍存在不确定的地方,并且限制了安全、透明的法证评估。然而,正是这些病人,其缺乏知识的部分原因,他们需要专家和其他医生的照料。根据当前实证调查结果超过102在该国Maßregelvollzug北威州(根据§63 StGB) untergebrachten intelligenzgeminderten病人要先关闭一些科学差距显而易见的较高水平的安全应对这一病人及实现Straftätergruppe .更具体地说,每5次判决中就有一次以上(21.5%)的赤字都涉及到债务资格的两个级别。这样,就在评论他的13%的Eingangsmerkmal由未说明§20 StGB取出;在其它情况下,没办法详细解释主管和/或管理能力。经审慎分析,入院报告显示,错误报告所占比例比预期的高得多(27%)。
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Zur Problematik der Schuldfähigkeitsbeurteilung von intelligenzgeminderten Rechtsbrechern«
Zusammenfassung Patienten mit der Hauptdiagnose einer Intelligenzminderung führen ein Schattendasein im deutschen Maßregelvollzug nach § 63 StGB. Zahlenmäßig stellen sie eine Minderheit dar, weisen jedoch im Vergleich zu anderen Diagnosegruppen eine überlange Verweildauer auf. Der bis dato persistierende Umstand mangelnder wissenschaftlicher Grundlagenkenntnisse über diese Patientengruppe hält deren Abseitsposition aufrecht. Dadurch werden Unsicherheiten bei der Diagnostik sowie Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und Legalprognose sowohl auf Seiten der Juristen als auch der Sachverständigen und Therapeuten geschürt. Das dritte Eingangsmerkmal des § 20 StGB, unter das Patienten mit einer angeborenen Intelligenzschwäche ohne nachweisbare Ursache subsumiert werden, ist gleichsam ein Abbild dieses Daseins. Abgesehen von der noch bis Ende 2020 despektierlichen und antiquierten Bezeichnung (Schwachsinn), birgt dieser Rechtsbegriff Unklarheiten und erschwert ein sicheres, transparentes Vorgehen in der forensischen Beurteilung. Dabei sind gerade diese Patienten, allein aufgrund ihrer mangelnden intellektuellen Fertigkeiten, auf die Expertise und auch Fürsorge Anderer (Sachverständiger/Juristen) angewiesen. Anhand der Ergebnisse einer aktuellen empirischen Untersuchung über 102 im Maßregelvollzug des Landes NRW (gemäß § 63 StGB) untergebrachten intelligenzgeminderten Patienten soll versucht werden, einige der offenkundig gewordenen wissenschaftlichen Lücken zu schließen, um ein höheres Maß an Sicherheit im Umgang mit dieser Patienten- und Straftätergruppe zu erreichen. Im Besonderen ist darauf hinzuweisen, dass bei mehr als jedem fünften Urteil (21,5 %) erhebliche Defizite festzustellen waren, die beide Stufen der Schuldfähigkeitsbeurteilung betrafen. So ließ sich in den Urteilen bei 13 % keine Angabe zu einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB entnehmen; in den restlichen Fällen fehlten konkrete Ausführungen zur Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit. Bei kritischer Analyse der Einweisungsgutachten lag der Anteil an fehlerhaften Ausführungen zur Schuldfähigkeit noch etwas höher (27 %).
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