{"title":"以问题的Schuldfähigkeitsbeurteilung intelligenzgeminderten Rechtsbrechern«","authors":"D. Seifert, Tina Neuschmelting","doi":"10.1515/mks-2021-0103","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Zusammenfassung Patienten mit der Hauptdiagnose einer Intelligenzminderung führen ein Schattendasein im deutschen Maßregelvollzug nach § 63 StGB. Zahlenmäßig stellen sie eine Minderheit dar, weisen jedoch im Vergleich zu anderen Diagnosegruppen eine überlange Verweildauer auf. Der bis dato persistierende Umstand mangelnder wissenschaftlicher Grundlagenkenntnisse über diese Patientengruppe hält deren Abseitsposition aufrecht. Dadurch werden Unsicherheiten bei der Diagnostik sowie Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und Legalprognose sowohl auf Seiten der Juristen als auch der Sachverständigen und Therapeuten geschürt. Das dritte Eingangsmerkmal des § 20 StGB, unter das Patienten mit einer angeborenen Intelligenzschwäche ohne nachweisbare Ursache subsumiert werden, ist gleichsam ein Abbild dieses Daseins. Abgesehen von der noch bis Ende 2020 despektierlichen und antiquierten Bezeichnung (Schwachsinn), birgt dieser Rechtsbegriff Unklarheiten und erschwert ein sicheres, transparentes Vorgehen in der forensischen Beurteilung. Dabei sind gerade diese Patienten, allein aufgrund ihrer mangelnden intellektuellen Fertigkeiten, auf die Expertise und auch Fürsorge Anderer (Sachverständiger/Juristen) angewiesen. Anhand der Ergebnisse einer aktuellen empirischen Untersuchung über 102 im Maßregelvollzug des Landes NRW (gemäß § 63 StGB) untergebrachten intelligenzgeminderten Patienten soll versucht werden, einige der offenkundig gewordenen wissenschaftlichen Lücken zu schließen, um ein höheres Maß an Sicherheit im Umgang mit dieser Patienten- und Straftätergruppe zu erreichen. Im Besonderen ist darauf hinzuweisen, dass bei mehr als jedem fünften Urteil (21,5 %) erhebliche Defizite festzustellen waren, die beide Stufen der Schuldfähigkeitsbeurteilung betrafen. So ließ sich in den Urteilen bei 13 % keine Angabe zu einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB entnehmen; in den restlichen Fällen fehlten konkrete Ausführungen zur Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit. Bei kritischer Analyse der Einweisungsgutachten lag der Anteil an fehlerhaften Ausführungen zur Schuldfähigkeit noch etwas höher (27 %).","PeriodicalId":43577,"journal":{"name":"Monatsschrift Fur Kriminologie Und Strafrechtsreform","volume":"5 1","pages":"139 - 152"},"PeriodicalIF":0.6000,"publicationDate":"2021-06-08","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":"{\"title\":\"Zur Problematik der Schuldfähigkeitsbeurteilung von intelligenzgeminderten Rechtsbrechern«\",\"authors\":\"D. 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Zur Problematik der Schuldfähigkeitsbeurteilung von intelligenzgeminderten Rechtsbrechern«
Zusammenfassung Patienten mit der Hauptdiagnose einer Intelligenzminderung führen ein Schattendasein im deutschen Maßregelvollzug nach § 63 StGB. Zahlenmäßig stellen sie eine Minderheit dar, weisen jedoch im Vergleich zu anderen Diagnosegruppen eine überlange Verweildauer auf. Der bis dato persistierende Umstand mangelnder wissenschaftlicher Grundlagenkenntnisse über diese Patientengruppe hält deren Abseitsposition aufrecht. Dadurch werden Unsicherheiten bei der Diagnostik sowie Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und Legalprognose sowohl auf Seiten der Juristen als auch der Sachverständigen und Therapeuten geschürt. Das dritte Eingangsmerkmal des § 20 StGB, unter das Patienten mit einer angeborenen Intelligenzschwäche ohne nachweisbare Ursache subsumiert werden, ist gleichsam ein Abbild dieses Daseins. Abgesehen von der noch bis Ende 2020 despektierlichen und antiquierten Bezeichnung (Schwachsinn), birgt dieser Rechtsbegriff Unklarheiten und erschwert ein sicheres, transparentes Vorgehen in der forensischen Beurteilung. Dabei sind gerade diese Patienten, allein aufgrund ihrer mangelnden intellektuellen Fertigkeiten, auf die Expertise und auch Fürsorge Anderer (Sachverständiger/Juristen) angewiesen. Anhand der Ergebnisse einer aktuellen empirischen Untersuchung über 102 im Maßregelvollzug des Landes NRW (gemäß § 63 StGB) untergebrachten intelligenzgeminderten Patienten soll versucht werden, einige der offenkundig gewordenen wissenschaftlichen Lücken zu schließen, um ein höheres Maß an Sicherheit im Umgang mit dieser Patienten- und Straftätergruppe zu erreichen. Im Besonderen ist darauf hinzuweisen, dass bei mehr als jedem fünften Urteil (21,5 %) erhebliche Defizite festzustellen waren, die beide Stufen der Schuldfähigkeitsbeurteilung betrafen. So ließ sich in den Urteilen bei 13 % keine Angabe zu einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB entnehmen; in den restlichen Fällen fehlten konkrete Ausführungen zur Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit. Bei kritischer Analyse der Einweisungsgutachten lag der Anteil an fehlerhaften Ausführungen zur Schuldfähigkeit noch etwas höher (27 %).