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Abstract
IV. Praktische Folgerungen Dieses Ergebnis sollte nicht dazu verleiten, die von der HeizKV in § 9 vorgegebene Prüfungsreihenfolge zu ignorieren, auch wenn die Auffassung vertreten wird, die Verwendung der Formel in § 9 Abs. 2 S. 2 HeizKV führe zu „gerechteren“ Ergebnissen als die Messung mittels Wärmezählern nach § 9 Abs. 2 S. HeizKV.19) Wird von der Reihenfolge abgewichen, liegt ein Gesetzesverstoß vor mit der Folge, dass eine Schadensersatzpflicht entstehen kann. Allerdings liegt dann die volle Beweislast beim Nutzer dafür, dass er bei einer Messung geringer belastet worden wäre als mit der Berechnung nach der Formel. Der Nutzer kann sich nicht auf den Pausschalwert des Kürzungsrechts nach § 12 Abs. 1 als Beweiserleichterung stützen, weil einerseits eine trotz des Gesetzesverstoßes noch verbrauchsabhängige Abrechnung vorliegt, andererseits der Pauschalwert gerade darauf beruht, dass keine verbrauchsabhängige Abrechnung durchgeführt worden ist. Mangels Vergleichbarkeit der zugrunde liegenden Tatbestände kann die Kürzungsquote auch nicht analog verwendet werden.