Preisanpassung in der Strom- und Gasversorgung: Europäisches Aus für die „Dreijahreslösung“ des BGH?

K. Markert
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Abstract

I. Einführung Die Verträge für die Belieferung von Verbrauchern mit Strom und Gas beinhalten in aller Regel das Recht des Versorgers zur einseitigen Preisanpassung. Bei der in § 36 EnWG und in den Grundversorgungsverordnungen StromGVV und GasGVV geregelten Grundversorgung ergibt sich dieses Recht nach einhelliger Rechtsprechung als gesetzliches Recht aus § 5 Abs. 2 dieser Verordnungen.1) Auf die Belieferung von Verbrauchern außerhalb der Grundversorgung (Sonderkunden) ist dieses Recht jedoch weder direkt noch analog anwendbar2) und auch nicht nach Treu und Glauben ungeschriebener Vertragsinhalt.3) Erforderlich zu seiner Begründung ist hier deshalb eine entsprechende Vereinbarung der Vertragsparteien4) – typischerweise als Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Versorgers – entweder begrenzt auf künftige Anpassungen des bei Vertragsbeginn vereinbarten Anfangspreises oder als an die Preisentwicklung einer anderen Energie, z.B. leichtes Heizöl, gekoppelte Spannungsklausel, nach der nicht nur der Anfangspreis, sondern auch künftige Anpassungen berechnet werden.5) Um als AGB Vertragsbestandteil und damit für den Kunden bindend zu sein, muss die Anpassungsklausel in formaler Hinsicht zunächst die Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB für eine wirksame Einbeziehung in den Vertrag erfüllen. Der Kunde muss deshalb bei Vertragsabschluss auf die AGB hingewiesen und ihm die Möglichkeit verschafft werden, in zumutbarer Weise von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen, bei Distanzverträgen durch Übersendung des Textes an den Kunden.6) Da Preisanpassungsklauseln auch in der Form von Spannungsklauseln, soweit diese künftige Anpassungen des Anfangspreises betreffen, nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung Preisnebenabreden sind,7) müssen sie auch der von § 310 Abs. 2 BGB nicht ausgeschlossenen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB standhalten. Sie sind deshalb nach dieser Vorschrift nur wirksam, wenn sie den Kunden nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, was sich auch daraus ergeben kann, dass sie nicht klar und verständlich formuliert und damit intransparent sind.
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