{"title":"Nachbareigentum im Wohnungseigentumsrecht","authors":"J. Heinemann","doi":"10.1515/ZMR-2016-0903","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"A. Einleitung Spätestens seit der Entscheidung BGHZ 146, 241 erkennt die Rechtsprechung die sog. Figur des „Nachbareigentums“ im Wohnungseigentumsrecht an. Es soll sich hierbei nicht um eine vom WEG nicht anerkannte dritte Form von Eigentum neben dem Gemeinschaftsund dem Sondereigentum, sondern um eine außerhalb davon stehende reguläre Mitberechtigung am Sondereigentum handeln. In seiner Entscheidung v. 20.11.2015 – V ZR 284/ 14 (Rz. 20), hat der BGH offengelassen, ob an einer Anerkennung des „Nachbareigentums“ festzuhalten sei. Im Folgenden werden Ursprung und Bedeutung dieser Rechtsfigur dargestellt, um anschließend die vom BGH aufgeworfene Frage untersuchen und beantworten zu können.","PeriodicalId":121880,"journal":{"name":"Zeitschrift für Miet- und Raumrecht","volume":"94 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Zeitschrift für Miet- und Raumrecht","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.1515/ZMR-2016-0903","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
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Abstract
A. Einleitung Spätestens seit der Entscheidung BGHZ 146, 241 erkennt die Rechtsprechung die sog. Figur des „Nachbareigentums“ im Wohnungseigentumsrecht an. Es soll sich hierbei nicht um eine vom WEG nicht anerkannte dritte Form von Eigentum neben dem Gemeinschaftsund dem Sondereigentum, sondern um eine außerhalb davon stehende reguläre Mitberechtigung am Sondereigentum handeln. In seiner Entscheidung v. 20.11.2015 – V ZR 284/ 14 (Rz. 20), hat der BGH offengelassen, ob an einer Anerkennung des „Nachbareigentums“ festzuhalten sei. Im Folgenden werden Ursprung und Bedeutung dieser Rechtsfigur dargestellt, um anschließend die vom BGH aufgeworfene Frage untersuchen und beantworten zu können.