{"title":"Die verspätete oder unterbliebene Anmeldung von Hausgeldansprüchen in der Zwangsversteigerung eines Wohnungseigentums","authors":"W. Schneider","doi":"10.1515/zmr-2018-0210","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"In dem hiesigen Kontext erscheint es besonders attraktiv für den Vermieter, die Abrechnung nach dem Abflussprinzip im Mietvertrag für seine Abrechnungseinheit „Wohnung“ zu vereinbaren. Der vermietende Eigentümer kann dann die Kosten weiterreichen, die ihm selbst von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Rechnung gestellt werden. Er reicht also weiter, was ihn die Wohnung in dem Abrechnungsjahr gekostet hat. Eine solche Abrechnung hält der BGH bei der Grundsteuer für ohne Weiteres für zulässig.20) Dieser – ursprünglich von Blank verfochtene –21) Ansatz einer gebäudebezogenen Abrechnung sollte verallgemeinert werden. Das würde die Ableitung der Betriebskostenabrechnung aus der Jahresabrechnung erheblich erleichtern. Gerade bei langfristigen Mietverhältnissen erscheint diese Gestaltung unbedenklich. Darüber hinaus ist es grundsätzlich auch nicht unbillig, im Falle häufiger Mieterwechsel den wechselnden Mietern die Risiken aus dem Wechsel aufzubürden.","PeriodicalId":121880,"journal":{"name":"Zeitschrift für Miet- und Raumrecht","volume":"22 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2018-02-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Zeitschrift für Miet- und Raumrecht","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.1515/zmr-2018-0210","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
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Abstract
In dem hiesigen Kontext erscheint es besonders attraktiv für den Vermieter, die Abrechnung nach dem Abflussprinzip im Mietvertrag für seine Abrechnungseinheit „Wohnung“ zu vereinbaren. Der vermietende Eigentümer kann dann die Kosten weiterreichen, die ihm selbst von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Rechnung gestellt werden. Er reicht also weiter, was ihn die Wohnung in dem Abrechnungsjahr gekostet hat. Eine solche Abrechnung hält der BGH bei der Grundsteuer für ohne Weiteres für zulässig.20) Dieser – ursprünglich von Blank verfochtene –21) Ansatz einer gebäudebezogenen Abrechnung sollte verallgemeinert werden. Das würde die Ableitung der Betriebskostenabrechnung aus der Jahresabrechnung erheblich erleichtern. Gerade bei langfristigen Mietverhältnissen erscheint diese Gestaltung unbedenklich. Darüber hinaus ist es grundsätzlich auch nicht unbillig, im Falle häufiger Mieterwechsel den wechselnden Mietern die Risiken aus dem Wechsel aufzubürden.