{"title":"Herausforderungen des kommunalen Vollzugsdienstesin Rheinland-Pfalz: Aufgaben, Ausstattung und rechtliche Situation","authors":"Christine Telser","doi":"10.5771/9783748905295-103","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Kommunale Ordnungsbehörden, kommunaler Vollzugsdienst und Hilfspolizei sind Bezeichnungen, bei denen oft nicht klar ist, was sie genau sind, ob und worin sie sich unterscheiden und wofür sie zuständig sind (Langenberger 2019). Allgemeine Ordnungsbehörden bzw. örtliche Ordnungsbehörden entstanden, als in vielen Bundesländern nach dem zweiten Weltkrieg die Gefahrenabwehr von der Polizei zur allgemeinen Verwaltung übertragen wurde. Ziel war die Entpolizeilichung der Gefahrenabwehr, so auch im Beispiel Rheinland-Pfalz (z. B. Gusy 2014: 54-57). Seitdem ist die Polizei nur noch in Eilfällen zuständig, wenn die allgemeine Ordnungsbehörde die Aufgabe nicht wahrnehmen kann. Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden werden in Rheinland-Pfalz von den Gemeinden, den Landkreisen und kreisfreien Städten wahrgenommen. Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden sind überwiegend beim Ordnungsamt der Gemeinde oder des Landkreises als allgemeiner Ordnungsbehörde zusammengefasst. Dazu gehören aber auch Bauordnungsamt, Meldeamt und die Gewerbeaufsicht (Gusy 2014: 56). Weitere Aufgaben werden z. B. von der Landesforstverwaltung oder der Ausländerbehörde wahrgenommen. Die Ordnungsbehörden sind weitgehend dazu verpflichtet, die übertragenen Aufgaben mit eigenem Personal auszuführen. Trotzdem greifen Ordnungsbehörden auch auf die Vollzugspolizei zurück. In manchen Bundesländern zeigt sich in den letzten Jahren die Tendenz, die Ordnungsämter mit einer Stadtpolizei auszustatten, bei denen nicht nur die Uniformen denen der Polizeivollzugsbeamten ähneln, sondern auch das Aufgabengebiet. Seit 2007 ist in Hessen die Bezeichnung »Stadtpolizei« erlaubt, wie z. B. in Frankfurt/Main (siehe Beitrag Heinrich in diesem Band). In Nordrhein-Westfalen denkt man über die Umbenennung des Ordnungsamtes ebenfalls in »Stadtpolizei« nach. Demnach bezeichnet »Kommunaler Ordnungsdienst« den Vollzugsdienst der Ordnungsbehörde. Dazu gehören der Kommunale Vollzugsdienst und die Hilfspolizei. Die Hilfspolizei ist ausschließlich für die Verkehrsüberwachung zuständig. Dagegen ist der Kommunale Vollzugsdienst in","PeriodicalId":268410,"journal":{"name":"Innere Sicherheit als geteilte Verantwortung","volume":"142 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Innere Sicherheit als geteilte Verantwortung","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.5771/9783748905295-103","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
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Abstract
Kommunale Ordnungsbehörden, kommunaler Vollzugsdienst und Hilfspolizei sind Bezeichnungen, bei denen oft nicht klar ist, was sie genau sind, ob und worin sie sich unterscheiden und wofür sie zuständig sind (Langenberger 2019). Allgemeine Ordnungsbehörden bzw. örtliche Ordnungsbehörden entstanden, als in vielen Bundesländern nach dem zweiten Weltkrieg die Gefahrenabwehr von der Polizei zur allgemeinen Verwaltung übertragen wurde. Ziel war die Entpolizeilichung der Gefahrenabwehr, so auch im Beispiel Rheinland-Pfalz (z. B. Gusy 2014: 54-57). Seitdem ist die Polizei nur noch in Eilfällen zuständig, wenn die allgemeine Ordnungsbehörde die Aufgabe nicht wahrnehmen kann. Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden werden in Rheinland-Pfalz von den Gemeinden, den Landkreisen und kreisfreien Städten wahrgenommen. Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden sind überwiegend beim Ordnungsamt der Gemeinde oder des Landkreises als allgemeiner Ordnungsbehörde zusammengefasst. Dazu gehören aber auch Bauordnungsamt, Meldeamt und die Gewerbeaufsicht (Gusy 2014: 56). Weitere Aufgaben werden z. B. von der Landesforstverwaltung oder der Ausländerbehörde wahrgenommen. Die Ordnungsbehörden sind weitgehend dazu verpflichtet, die übertragenen Aufgaben mit eigenem Personal auszuführen. Trotzdem greifen Ordnungsbehörden auch auf die Vollzugspolizei zurück. In manchen Bundesländern zeigt sich in den letzten Jahren die Tendenz, die Ordnungsämter mit einer Stadtpolizei auszustatten, bei denen nicht nur die Uniformen denen der Polizeivollzugsbeamten ähneln, sondern auch das Aufgabengebiet. Seit 2007 ist in Hessen die Bezeichnung »Stadtpolizei« erlaubt, wie z. B. in Frankfurt/Main (siehe Beitrag Heinrich in diesem Band). In Nordrhein-Westfalen denkt man über die Umbenennung des Ordnungsamtes ebenfalls in »Stadtpolizei« nach. Demnach bezeichnet »Kommunaler Ordnungsdienst« den Vollzugsdienst der Ordnungsbehörde. Dazu gehören der Kommunale Vollzugsdienst und die Hilfspolizei. Die Hilfspolizei ist ausschließlich für die Verkehrsüberwachung zuständig. Dagegen ist der Kommunale Vollzugsdienst in