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Abstract
Mit § 170 des Zivilgesetzbuchs der Volksrepublik China (ZGB)1 hat der chinesische Gesetzgeber das Rechtsinstitut der Dienstvertretung gesetzlich geregelt. Nach der h.L. wird die Handelsvertretung des zivilrechtlichen Systems mit der Kodifizierung der Dienstvertretung in das ZGB aufgenommen, welches ein Kennzeichen dafür ist, dass das ZGB das Zivilrecht und Handelsrecht einheitlich regelt.2 Jedoch bezeichnet § 170 ZGB einerseits zu viele und andererseits zu wenige handelsrechtliche Merkmale, weil der Gesetzgeber die Besonderheiten der Handelsregelungen nicht genug berücksichtigt hat.3 Es wird deshalb vorgeschlagen, die Dienstvertretung solle angesichts ihres handelsrechtlichen Charakters durch die Allgemeinen Grundsätze des Handelsrechts geregelt werden.4 Wegen der Langwierigkeit und Ungewissheit des Gesetzgebungsverfahrens bei der Kodifizierung der Allgemeinen Grundsätze des Handelsrechts ist dies jedoch unrealistisch. Stattdessen sollte eine Konkretisierung und Typisierung des § 170 ZGB nach den Prinzipien des Handelsrechts erfolgen, indem die Tatbestandmerkmale und Rechtsfolgen des § 170 ZGB klarer dargestellt werden.