{"title":"Nachsorge im Bereich der psychosomatischen Rehabilitation nach dem neuen Rahmenkonzept der Deutschen Rentenversicherung","authors":"N. Boes","doi":"10.1055/s-0042-119698","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Zusammenfassung Psychische Erkrankungen stehen seit Jahren an erster Stelle bei Erwerbsminderungsrenten und an zweiter Stelle bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Besonders alarmierend ist das im Vergleich zu anderen Indikationen deutlich niedrigere Zugangsalter der Erwerbsminderungsrentner. Häufig blicken psychisch erkrankte Menschen auf eine lange Krankheitsgeschichte zurück, bevor sie an die gesetzliche Rentenversicherung herantreten. Dies stellt die Deutsche Rentenversicherung, die den Auftrag hat, Menschen beim Verbleib im Erwerbsleben möglichst bis zum Renteneintrittsalter bestmöglich zu unterstützen, neben der demografischen Entwicklung, der Zunahme von chronischen Erkrankungen und Multimorbidität, der Rente mit 67 sowie der Veränderungen in der Arbeitswelt vor neue Herausforderungen. Mit ihren Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gem. § 15 SGB VI verfolgt die Deutsche Rentenversicherung das Ziel, in ihrer Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdete oder bereits geminderte Betroffene möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern (§ 9 Abs. 1 S. 1 SGB VI). Eine der wesentlichen Herausforderungen gerade im Bereich der psychosomatischen Erkrankungen ist es, den nach einer 4- bis 6-wöchigen Leistung zur medizinischen Rehabilitation erzielten Reha-Erfolg auch im Alltag langfristig zu erhalten. Hierbei unterstützt bei Bedarf die Reha-Nachsorge der Deutschen Rentenversicherung gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Am 1.1.2016 hat die Deutsche Rentenversicherung ein neues Rahmenkonzept zur Reha-Nachsorge verabschiedet, welches im Folgenden für den Indikationsbereich der Psychosomatik näher vorgestellt wird. Ziel des innerhalb von 3 Jahren umzusetzenden neuen Rahmenkonzepts zur Reha-Nachsorge ist die Schaffung eines bundesweit einheitlichen, bedarfsgerechten und möglichst flächendeckenden Nachsorgeangebots, welches jedem Versicherten gleichermaßen zugänglich ist, und zwar unabhängig davon, bei welchem Rentenversicherungsträger er versichert ist.","PeriodicalId":423642,"journal":{"name":"Rehabilitation Die","volume":"44 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2016-12-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"5","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Rehabilitation Die","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.1055/s-0042-119698","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
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Abstract
Zusammenfassung Psychische Erkrankungen stehen seit Jahren an erster Stelle bei Erwerbsminderungsrenten und an zweiter Stelle bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Besonders alarmierend ist das im Vergleich zu anderen Indikationen deutlich niedrigere Zugangsalter der Erwerbsminderungsrentner. Häufig blicken psychisch erkrankte Menschen auf eine lange Krankheitsgeschichte zurück, bevor sie an die gesetzliche Rentenversicherung herantreten. Dies stellt die Deutsche Rentenversicherung, die den Auftrag hat, Menschen beim Verbleib im Erwerbsleben möglichst bis zum Renteneintrittsalter bestmöglich zu unterstützen, neben der demografischen Entwicklung, der Zunahme von chronischen Erkrankungen und Multimorbidität, der Rente mit 67 sowie der Veränderungen in der Arbeitswelt vor neue Herausforderungen. Mit ihren Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gem. § 15 SGB VI verfolgt die Deutsche Rentenversicherung das Ziel, in ihrer Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdete oder bereits geminderte Betroffene möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern (§ 9 Abs. 1 S. 1 SGB VI). Eine der wesentlichen Herausforderungen gerade im Bereich der psychosomatischen Erkrankungen ist es, den nach einer 4- bis 6-wöchigen Leistung zur medizinischen Rehabilitation erzielten Reha-Erfolg auch im Alltag langfristig zu erhalten. Hierbei unterstützt bei Bedarf die Reha-Nachsorge der Deutschen Rentenversicherung gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Am 1.1.2016 hat die Deutsche Rentenversicherung ein neues Rahmenkonzept zur Reha-Nachsorge verabschiedet, welches im Folgenden für den Indikationsbereich der Psychosomatik näher vorgestellt wird. Ziel des innerhalb von 3 Jahren umzusetzenden neuen Rahmenkonzepts zur Reha-Nachsorge ist die Schaffung eines bundesweit einheitlichen, bedarfsgerechten und möglichst flächendeckenden Nachsorgeangebots, welches jedem Versicherten gleichermaßen zugänglich ist, und zwar unabhängig davon, bei welchem Rentenversicherungsträger er versichert ist.