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Abstract
Auch wenn bei der Berufskrankheit Nr. 5101 („Schwere oder wiederholt rückfällige Hautkrankheiten“) zahlenmäßig irritative Ekzeme im Vordergrund stehen, ist eine allergologische Abklärung regelmäßig erforderlich, zumal irritative Ekzeme Ausschlussdiagnosen sind. Zu der allergologischen Abklärung gehören neben der serologischen Diagnostik Hauttestungen (Epikutan- und Pricktestungen, heute seltener Scratchtests und Provokationstests). Im Sinne eines erfolgreichen Fallmanagements ist dabei nicht nur auf berufliche Allergene, sondern auch auf Allergene in Hautschutzmitteln und in Therapeutika zu achten. Da die Verfügbarkeit kommerzieller Epikutantestsubstanzen zunehmend eingeschränkt ist, kommt der Testung von Eigensubstanzen der Versicherten eine immer größere Bedeutung zu.