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Abstract
Allgemeine Gesundheitsmaßnahmen, wie zum Beispiel Behandlungen oder Grippeschutzimpfungen, gehören grundsätzlich zum unversicherten, persönlichen Lebensbereich. Sie stehen nicht schon deshalb unter Unfallversicherungsschutz, weil sie vom Unternehmen empfohlen und finanziert werden. Dies kann anders zu beurteilen sein, falls ein wesentliches betriebliches Interesse an der Durchführung besteht und die konkrete Maßnahme dem Unternehmen wesentlich dient. Unfallversicherungsschutz auf innerbetrieblichen Wegen zur Durchführung einer Gesundheitsmaßnahme kann unabhängig davon bereits aus organisatorischen Gründen bestehen.