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Kostenpflicht des Mieters bei Werbemaßnahmen im Einkaufscenter
I. Einleitung Der wirtschaftliche Erfolg eines Einkaufszentrums hängt auch davon ab, dass das Center hinreichend beworben wird. Von zielführenden Werbemaßnahmen profitieren Mieter und Vermieter gleichermaßen, weil sich ein dadurch ausgelöster Kundenverkehr zum einen positiv auf den Umsatz der Mieter auswirkt, daneben aber auch allgemein die Attraktivität des Centers und damit die Mietpreise steigert. Werbemaßnahmen müssen allerdings organisiert und finanziert werden. Hier sind in der Praxis drei Modelle verbreitet: teilweise organsiert der Vermieter die Werbemaßnahmen und erhält dafür vom Mieter ein Entgelt. Häufig werden die Werbemaßnahmen aber auch von einem Verband, etwa einer GbR oder einem Verein, durchgeführt, den die Mieter über Mitgliedsbeiträge finanzieren. Gelegentlich enthält der Mietvertrag auch eine Regel, wonach der Mieter sich zu Zahlung einer Gebühr an einen die Werbung organisierenden Dritten verpflichtet. In all diesen Fällen fragt sich, welche Grenzen das AGB-Recht hier zugunsten der Mieter zieht.