{"title":"退还租用执照的活动§556g BGB","authors":"Y. Diehl, P. Schreiner","doi":"10.1515/zmr-2017-0603","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Das Informationsbedürfnis des Mieters wird nicht durch dessen Anspruch auf Abrechnung über die Sicherheit gem. § 259 BGB befriedigt, weil auch dieser Anspruch, entgegen den meisten Darstellungen im Schrifttum, erst fällig wird, wenn die Höhe der abzurechnenden Vermieterforderungen feststeht. Die verbreitet angenommene Frist von (drei bis) sechs Monaten lässt sich nicht begründen und wird den Mieterinteressen nicht gerecht. Sie kann daher, auch in der Geschäftsraummiete, durch AGB des Vermieters nicht vereinbart werden. Sofern der Mieter unverschuldet keine Kenntnis von Umständen hat, die für die Fälligkeit des Rückgewährund/ oder Abrechnungsanspruchs relevant sind, ist der Vermieter nach Treu und Glauben verpflichtet, ihm Auskunft zu gewähren, sofern der Vermieter die Auskunft unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag. Der Vermieter muss aber weder seine Ansprüche „vorläufig“ beziffern noch Erklärungen abgeben, die ihm als negatives Schuldanerkenntnis ausgelegt werden können.","PeriodicalId":121880,"journal":{"name":"Zeitschrift für Miet- und Raumrecht","volume":"94 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2017-01-26","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":"{\"title\":\"Mietpreisbremse: Zur Rückforderung des Mietzinses vor und nach „Rüge“ gem. § 556g BGB\",\"authors\":\"Y. Diehl, P. Schreiner\",\"doi\":\"10.1515/zmr-2017-0603\",\"DOIUrl\":null,\"url\":null,\"abstract\":\"Das Informationsbedürfnis des Mieters wird nicht durch dessen Anspruch auf Abrechnung über die Sicherheit gem. § 259 BGB befriedigt, weil auch dieser Anspruch, entgegen den meisten Darstellungen im Schrifttum, erst fällig wird, wenn die Höhe der abzurechnenden Vermieterforderungen feststeht. Die verbreitet angenommene Frist von (drei bis) sechs Monaten lässt sich nicht begründen und wird den Mieterinteressen nicht gerecht. Sie kann daher, auch in der Geschäftsraummiete, durch AGB des Vermieters nicht vereinbart werden. Sofern der Mieter unverschuldet keine Kenntnis von Umständen hat, die für die Fälligkeit des Rückgewährund/ oder Abrechnungsanspruchs relevant sind, ist der Vermieter nach Treu und Glauben verpflichtet, ihm Auskunft zu gewähren, sofern der Vermieter die Auskunft unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag. Der Vermieter muss aber weder seine Ansprüche „vorläufig“ beziffern noch Erklärungen abgeben, die ihm als negatives Schuldanerkenntnis ausgelegt werden können.\",\"PeriodicalId\":121880,\"journal\":{\"name\":\"Zeitschrift für Miet- und Raumrecht\",\"volume\":\"94 1\",\"pages\":\"0\"},\"PeriodicalIF\":0.0000,\"publicationDate\":\"2017-01-26\",\"publicationTypes\":\"Journal Article\",\"fieldsOfStudy\":null,\"isOpenAccess\":false,\"openAccessPdf\":\"\",\"citationCount\":\"0\",\"resultStr\":null,\"platform\":\"Semanticscholar\",\"paperid\":null,\"PeriodicalName\":\"Zeitschrift für Miet- und Raumrecht\",\"FirstCategoryId\":\"1085\",\"ListUrlMain\":\"https://doi.org/10.1515/zmr-2017-0603\",\"RegionNum\":0,\"RegionCategory\":null,\"ArticlePicture\":[],\"TitleCN\":null,\"AbstractTextCN\":null,\"PMCID\":null,\"EPubDate\":\"\",\"PubModel\":\"\",\"JCR\":\"\",\"JCRName\":\"\",\"Score\":null,\"Total\":0}","platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Zeitschrift für Miet- und Raumrecht","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.1515/zmr-2017-0603","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
Mietpreisbremse: Zur Rückforderung des Mietzinses vor und nach „Rüge“ gem. § 556g BGB
Das Informationsbedürfnis des Mieters wird nicht durch dessen Anspruch auf Abrechnung über die Sicherheit gem. § 259 BGB befriedigt, weil auch dieser Anspruch, entgegen den meisten Darstellungen im Schrifttum, erst fällig wird, wenn die Höhe der abzurechnenden Vermieterforderungen feststeht. Die verbreitet angenommene Frist von (drei bis) sechs Monaten lässt sich nicht begründen und wird den Mieterinteressen nicht gerecht. Sie kann daher, auch in der Geschäftsraummiete, durch AGB des Vermieters nicht vereinbart werden. Sofern der Mieter unverschuldet keine Kenntnis von Umständen hat, die für die Fälligkeit des Rückgewährund/ oder Abrechnungsanspruchs relevant sind, ist der Vermieter nach Treu und Glauben verpflichtet, ihm Auskunft zu gewähren, sofern der Vermieter die Auskunft unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag. Der Vermieter muss aber weder seine Ansprüche „vorläufig“ beziffern noch Erklärungen abgeben, die ihm als negatives Schuldanerkenntnis ausgelegt werden können.