独立行动的必要条件

A. Herre
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Die staatlichen Aufsichtsbehörden erhielten erneut die Befugnis zur Prüfung der städtischen Haushaltspläne mit dem Ziel, die gravierende Verschlechterung der kommunalen Finanzlage, bedingt durch die Weltwirtschaftskrise, zu verhindern.2 Die aus der Weltwirtschaftskrise gewonnenen Erfahrungen zeigten, dass die öffentliche Finanzwirtschaft die gesamte Volkswirtschaft beeinflusst und dem Haushaltsplan eine wirtschaftspolitische Funktion zukommt.3 Es fand eine kontinuierliche Entwicklung in der Schaffung öffentlicher Einrichtungen statt. Organisatorisch wurden die Einrichtungen weitgehend im Haushaltsplan als Regiebetriebe geführt, gestützt auf die Verwaltungsvorschriften zum Gemeinderecht. 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摘要

法律基础的建立一个Eigenbetriebs§74岁的德国人,日Gemeindeordnung (DGO) 30 .1935年1月1日i v . m .§二十一世纪之Eigenbetriebsverordnung (EigBVO) 67 .1938年11月.通过§75 DGO被这些gemeindespezifische让出Organisationsform .加强19世纪黑人电力公司成立的起源世纪回.随着石头哈登堡的改革,自治政府已经恢复,给予城市和社区广泛的财政自主权。但是,在魏玛共和国的第一年,收取自税和借贷的财政自立再次受到限制。政府监督当局已重新得到审查城市预算的权力,以防止因大萧条而造成的地方财政状况的严重恶化“大萧条”的经验表明,公共财政影响到整个经济,并给预算带来了经济政策作用。3公共机构的设计持续发展。就组织设施而言,其预算主要是作为搞管理的政府,这是因为委员会的行政指令使其无法履行公民自由。在第一次世界大战之后,企业的合理化需求,并减少了原西德伯格19/ 20世纪19/ 20年的财政改革措施,各行政部门在实验企业。
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Voraussetzungen zur Gründung eines Eigenbetriebs
Gesetzliche Grundlage für die Errichtung eines Eigenbetriebs war zunächst § 74 der Deutschen Gemeindeordnung (DGO) vom 30. Januar 1935 i. V. m. § 67 der Eigenbetriebsverordnung (EigBVO) vom 21. November 1938. Durch § 75 DGO wurde diese gemeindespezifische öffentlich-rechtliche Organisationsform gestärkt. Die Ursprünge für die Gründung des Eigenbetriebs gehen auf das 19. Jahrhundert zurück. Im Zuge der Stein-Hardenberg’schen Reformen konnten die kommunale Selbstverwaltung wiederhergestellt und den Städten und Gemeinden eine weitreichende finanzielle Autonomie zugestanden werden. Die finanzielle Eigenständigkeit zur Erhebung eigener Steuern und zur Kreditaufnahme wurde in den ersten Jahren der Weimarer Republik allerdings wieder eingeschränkt. Die staatlichen Aufsichtsbehörden erhielten erneut die Befugnis zur Prüfung der städtischen Haushaltspläne mit dem Ziel, die gravierende Verschlechterung der kommunalen Finanzlage, bedingt durch die Weltwirtschaftskrise, zu verhindern.2 Die aus der Weltwirtschaftskrise gewonnenen Erfahrungen zeigten, dass die öffentliche Finanzwirtschaft die gesamte Volkswirtschaft beeinflusst und dem Haushaltsplan eine wirtschaftspolitische Funktion zukommt.3 Es fand eine kontinuierliche Entwicklung in der Schaffung öffentlicher Einrichtungen statt. Organisatorisch wurden die Einrichtungen weitgehend im Haushaltsplan als Regiebetriebe geführt, gestützt auf die Verwaltungsvorschriften zum Gemeinderecht. Unter dem Zwang der Rationalisierung der Betriebe nach dem Ersten Weltkrieg und dem Wegfall des kommunalen Zuschlagsrechts zur Einkommensteuer durch die Erzberger’sche Finanzreform 1919/1920 experimentierten die Verwaltungen mit ihren Betrieben ‒ überI.
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