Pub Date : 2020-11-01DOI: 10.5771/9783748907770-129
C. Dusch, E. Schlabach
„Flüssiger Boden“ scheint auf den ersten Blick ein Widerspruch zu sein, sind wir es im Alltagsleben doch gewohnt, dass uns der feste Boden Halt gibt. Bei Baumaßnahmen kommt der „Flüssigboden“ aber immer häufiger zum Einsatz. Durch ihn werden bei Tiefbaumaßnahmen, wie z. B. Verlegung von Leitungen und Rohren, die dafür gegrabenen Bodenvertiefungen nach den Bauarbeiten wieder (teil)verfüllt. Der Flüssigboden weist dabei einen entscheidenden Vorteil gegenüber üblichem (Aushub-)Bodenmaterial auf: Mit ihm können Setzungsvorgänge vermieden werden, die auftreten, wenn das zuvor ausgegrabene, lose Bodenmaterial nach Abschluss der Tiefbaumaßnahme wieder zur Verfüllung in den Boden eingebracht wird. So wünschenswert der beschriebene bautechnische Vorteil auch sein mag, bodenschutzrechtlich wirft diese Form des Umgangs mit dem Boden neue Fragen auf. In diesem Beitrag soll deshalb der Flüssigboden unter bodenschutzrechtlichem Blickwinkel betrachtet werden.
{"title":"Flüssigboden – eine (neue) Herausforderung für das Bodenschutzrecht?","authors":"C. Dusch, E. Schlabach","doi":"10.5771/9783748907770-129","DOIUrl":"https://doi.org/10.5771/9783748907770-129","url":null,"abstract":"„Flüssiger Boden“ scheint auf den ersten Blick ein Widerspruch zu sein, sind wir es im Alltagsleben doch gewohnt, dass uns der feste Boden Halt gibt. Bei Baumaßnahmen kommt der „Flüssigboden“ aber immer häufiger zum Einsatz. Durch ihn werden bei Tiefbaumaßnahmen, wie z. B. Verlegung von Leitungen und Rohren, die dafür gegrabenen Bodenvertiefungen nach den Bauarbeiten wieder (teil)verfüllt. Der Flüssigboden weist dabei einen entscheidenden Vorteil gegenüber üblichem (Aushub-)Bodenmaterial auf: Mit ihm können Setzungsvorgänge vermieden werden, die auftreten, wenn das zuvor ausgegrabene, lose Bodenmaterial nach Abschluss der Tiefbaumaßnahme wieder zur Verfüllung in den Boden eingebracht wird. So wünschenswert der beschriebene bautechnische Vorteil auch sein mag, bodenschutzrechtlich wirft diese Form des Umgangs mit dem Boden neue Fragen auf. In diesem Beitrag soll deshalb der Flüssigboden unter bodenschutzrechtlichem Blickwinkel betrachtet werden.","PeriodicalId":151531,"journal":{"name":"Innovative Verwaltung in Forschung und Lehre","volume":"18 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2020-11-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"120976546","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 2020-11-01DOI: 10.5771/9783748907770-47
Gerold Haouache
Rund 40 Jahre lang hat „Heiner“ Peters an der Hochschule Kehl als Professor gewirkt und Generationen von Studierenden auf die Praxis in der Verwaltung vorbereitet. Neben seiner Lehrtätigkeit war der Jubilar auch in der Forschung rege und hat sich um das Umweltrecht verdient gemacht. Das Umweltrecht kann als Referenz für die hier gegenständliche Digitalisierung dienen, denn wie sich unsere natürliche Umwelt verändert, so schafft der informationstechnische Fortschritt eine neuartige ‒ digitale – Lebenswelt für Menschen.2 Derzeit steht im Umweltrecht das Thema Klimaschutz im Fokus und der Jubilar hat sich unter anderem mit der Frage beschäftigt, wie eine Anpassung der Lebensbereiche an den Klimawandel hierzulande im Rahmen tradierter rechtlicher Instrumente erfolgen kann.3 Auch bei der Digitalisierung steht Deutschland aktuell in der Pflicht, denn das Onlinezugangsgesetz (OZG)4 sieht vor, dass Bund und Länder alle Verwaltungsleistungen bis zum 31.12.2022 auch elektronisch und über einen Portalverbund, an den ca. 60.000 Stellen anzubinden sind,5 anbieten.6 Wie im Umweltrecht I.
{"title":"Die rechtliche Erfassung neuer Technologien zur digitalen Aufgabenerledigung der Verwaltung (E-Government/M-Government)","authors":"Gerold Haouache","doi":"10.5771/9783748907770-47","DOIUrl":"https://doi.org/10.5771/9783748907770-47","url":null,"abstract":"Rund 40 Jahre lang hat „Heiner“ Peters an der Hochschule Kehl als Professor gewirkt und Generationen von Studierenden auf die Praxis in der Verwaltung vorbereitet. Neben seiner Lehrtätigkeit war der Jubilar auch in der Forschung rege und hat sich um das Umweltrecht verdient gemacht. Das Umweltrecht kann als Referenz für die hier gegenständliche Digitalisierung dienen, denn wie sich unsere natürliche Umwelt verändert, so schafft der informationstechnische Fortschritt eine neuartige ‒ digitale – Lebenswelt für Menschen.2 Derzeit steht im Umweltrecht das Thema Klimaschutz im Fokus und der Jubilar hat sich unter anderem mit der Frage beschäftigt, wie eine Anpassung der Lebensbereiche an den Klimawandel hierzulande im Rahmen tradierter rechtlicher Instrumente erfolgen kann.3 Auch bei der Digitalisierung steht Deutschland aktuell in der Pflicht, denn das Onlinezugangsgesetz (OZG)4 sieht vor, dass Bund und Länder alle Verwaltungsleistungen bis zum 31.12.2022 auch elektronisch und über einen Portalverbund, an den ca. 60.000 Stellen anzubinden sind,5 anbieten.6 Wie im Umweltrecht I.","PeriodicalId":151531,"journal":{"name":"Innovative Verwaltung in Forschung und Lehre","volume":"11 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2020-11-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"125335307","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 2020-11-01DOI: 10.5771/9783748907770-329
Frederik Peters
Das Schweizer Eisenbahnrecht besteht aus sehr komplexen Bestimmungen, es geht um Anforderungen an Eisenbahnunternehmen, an Trassen und an Fahrzeugtypen, insbesondere mit Blick auf Sicherheitsanforderungen, Umweltanforderungen und Verkehrsbedürfnisse.2 Kontrolliert wird das Einhalten der Anforderungen vor allem durch Bewilligungsund sonstige Zulassungsverfahren sowie ferner mit entsprechender Überwachung in der Betriebsphase durch Audits, Betriebsprüfungen und Inspektionen. Es müssen insoweit umfangreiche Unterlagen, Sicherheitsnachweise, Sicherheitsbescheinigungen oder auch Triebfahrzeugausweise und anderes mehr erbracht werden. Zuständige Behörde für die Durchführung der Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV) mit Sitz in Bern. Trassen sowie zugehörige Bauten und Anlagen für Eisenbahnen bedürfen als Projekte der spezifischen Zulassung durch Verfügung einer Plangenehmigung des BAV als Aufsichtsbehörde. Dessen bedarf es im Übrigen auch für die Verkehrsanlagen anderer Art, etwa für Straßenbahnlinien, Trolleybusse, manche Seilbahnen oder Hafenanlagen für die Schifffahrt sowie Landstraßen des Automobilverkehrs. Im Jahr werden durchschnittlich etwa 400 Plangenehmigungsverfahren beim BAV durchgeführt, pro Arbeitstag werden ca. zwei Verfügungen erlassen. Im Folgenden liegt das Augenmerk auf dem Plangenehmigungsverfahren für den Eisenbahnbetrieb. I.
{"title":"Die Plangenehmigung nach dem Schweizer Eisenbahnrecht","authors":"Frederik Peters","doi":"10.5771/9783748907770-329","DOIUrl":"https://doi.org/10.5771/9783748907770-329","url":null,"abstract":"Das Schweizer Eisenbahnrecht besteht aus sehr komplexen Bestimmungen, es geht um Anforderungen an Eisenbahnunternehmen, an Trassen und an Fahrzeugtypen, insbesondere mit Blick auf Sicherheitsanforderungen, Umweltanforderungen und Verkehrsbedürfnisse.2 Kontrolliert wird das Einhalten der Anforderungen vor allem durch Bewilligungsund sonstige Zulassungsverfahren sowie ferner mit entsprechender Überwachung in der Betriebsphase durch Audits, Betriebsprüfungen und Inspektionen. Es müssen insoweit umfangreiche Unterlagen, Sicherheitsnachweise, Sicherheitsbescheinigungen oder auch Triebfahrzeugausweise und anderes mehr erbracht werden. Zuständige Behörde für die Durchführung der Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV) mit Sitz in Bern. Trassen sowie zugehörige Bauten und Anlagen für Eisenbahnen bedürfen als Projekte der spezifischen Zulassung durch Verfügung einer Plangenehmigung des BAV als Aufsichtsbehörde. Dessen bedarf es im Übrigen auch für die Verkehrsanlagen anderer Art, etwa für Straßenbahnlinien, Trolleybusse, manche Seilbahnen oder Hafenanlagen für die Schifffahrt sowie Landstraßen des Automobilverkehrs. Im Jahr werden durchschnittlich etwa 400 Plangenehmigungsverfahren beim BAV durchgeführt, pro Arbeitstag werden ca. zwei Verfügungen erlassen. Im Folgenden liegt das Augenmerk auf dem Plangenehmigungsverfahren für den Eisenbahnbetrieb. I.","PeriodicalId":151531,"journal":{"name":"Innovative Verwaltung in Forschung und Lehre","volume":"24 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2020-11-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"128297887","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 2020-11-01DOI: 10.5771/9783748907770-163
J. Fleckenstein
Die Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) ist 2015 durch das Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 14.10.2015 teilweise neu gefasst worden.2 Mit dieser Änderung sollten vor allem Beteiligungsmöglichkeiten auf kommunaler Ebene für die gesamte Bevölkerung verbessert werden.3 Dementsprechend gab es umfangreiche Anpassungen in den §§ 20a, 20b sowie 21 GemO. Nunmehr haben nicht nur Bürger, sondern auch Einwohner (unter den Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 KomWG) die Möglichkeit, Anträge auf Durchführung einer Einwohnerversammlung oder einen Einwohnerantrag zu unterzeichnen und es wurden dort ebenso wie bei Bürgerentscheid und Bürgerbegehren die Beteiligungsmöglichkeiten gestärkt, zum Beispiel durch eine Absenkung des Quorums oder durch die Verlängerung der Einreichungsfrist. Neu in die Gemeindeordnung aufgenommen wurden in diesem Zusammenhang Regelungen zu Vertrauenspersonen.4 Diese finden sich in § 20a Abs. 2, § 20b Abs. 2 und 3 sowie in § 21 Abs. 3 – 6 GemO. I.
{"title":"Die Stellung der Vertrauenspersonen bei Bürgerbegehren, Einwohneranträgen und Anträgen auf Abhaltung einer Einwohnerversammlung","authors":"J. Fleckenstein","doi":"10.5771/9783748907770-163","DOIUrl":"https://doi.org/10.5771/9783748907770-163","url":null,"abstract":"Die Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) ist 2015 durch das Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 14.10.2015 teilweise neu gefasst worden.2 Mit dieser Änderung sollten vor allem Beteiligungsmöglichkeiten auf kommunaler Ebene für die gesamte Bevölkerung verbessert werden.3 Dementsprechend gab es umfangreiche Anpassungen in den §§ 20a, 20b sowie 21 GemO. Nunmehr haben nicht nur Bürger, sondern auch Einwohner (unter den Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 KomWG) die Möglichkeit, Anträge auf Durchführung einer Einwohnerversammlung oder einen Einwohnerantrag zu unterzeichnen und es wurden dort ebenso wie bei Bürgerentscheid und Bürgerbegehren die Beteiligungsmöglichkeiten gestärkt, zum Beispiel durch eine Absenkung des Quorums oder durch die Verlängerung der Einreichungsfrist. Neu in die Gemeindeordnung aufgenommen wurden in diesem Zusammenhang Regelungen zu Vertrauenspersonen.4 Diese finden sich in § 20a Abs. 2, § 20b Abs. 2 und 3 sowie in § 21 Abs. 3 – 6 GemO. I.","PeriodicalId":151531,"journal":{"name":"Innovative Verwaltung in Forschung und Lehre","volume":"2 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2020-11-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"129368471","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 2020-11-01DOI: 10.5771/9783748907770-175
A. Herre
Gesetzliche Grundlage für die Errichtung eines Eigenbetriebs war zunächst § 74 der Deutschen Gemeindeordnung (DGO) vom 30. Januar 1935 i. V. m. § 67 der Eigenbetriebsverordnung (EigBVO) vom 21. November 1938. Durch § 75 DGO wurde diese gemeindespezifische öffentlich-rechtliche Organisationsform gestärkt. Die Ursprünge für die Gründung des Eigenbetriebs gehen auf das 19. Jahrhundert zurück. Im Zuge der Stein-Hardenberg’schen Reformen konnten die kommunale Selbstverwaltung wiederhergestellt und den Städten und Gemeinden eine weitreichende finanzielle Autonomie zugestanden werden. Die finanzielle Eigenständigkeit zur Erhebung eigener Steuern und zur Kreditaufnahme wurde in den ersten Jahren der Weimarer Republik allerdings wieder eingeschränkt. Die staatlichen Aufsichtsbehörden erhielten erneut die Befugnis zur Prüfung der städtischen Haushaltspläne mit dem Ziel, die gravierende Verschlechterung der kommunalen Finanzlage, bedingt durch die Weltwirtschaftskrise, zu verhindern.2 Die aus der Weltwirtschaftskrise gewonnenen Erfahrungen zeigten, dass die öffentliche Finanzwirtschaft die gesamte Volkswirtschaft beeinflusst und dem Haushaltsplan eine wirtschaftspolitische Funktion zukommt.3 Es fand eine kontinuierliche Entwicklung in der Schaffung öffentlicher Einrichtungen statt. Organisatorisch wurden die Einrichtungen weitgehend im Haushaltsplan als Regiebetriebe geführt, gestützt auf die Verwaltungsvorschriften zum Gemeinderecht. Unter dem Zwang der Rationalisierung der Betriebe nach dem Ersten Weltkrieg und dem Wegfall des kommunalen Zuschlagsrechts zur Einkommensteuer durch die Erzberger’sche Finanzreform 1919/1920 experimentierten die Verwaltungen mit ihren Betrieben ‒ überI.
法律基础的建立一个Eigenbetriebs§74岁的德国人,日Gemeindeordnung (DGO) 30 .1935年1月1日i v . m .§二十一世纪之Eigenbetriebsverordnung (EigBVO) 67 .1938年11月.通过§75 DGO被这些gemeindespezifische让出Organisationsform .加强19世纪黑人电力公司成立的起源世纪回.随着石头哈登堡的改革,自治政府已经恢复,给予城市和社区广泛的财政自主权。但是,在魏玛共和国的第一年,收取自税和借贷的财政自立再次受到限制。政府监督当局已重新得到审查城市预算的权力,以防止因大萧条而造成的地方财政状况的严重恶化“大萧条”的经验表明,公共财政影响到整个经济,并给预算带来了经济政策作用。3公共机构的设计持续发展。就组织设施而言,其预算主要是作为搞管理的政府,这是因为委员会的行政指令使其无法履行公民自由。在第一次世界大战之后,企业的合理化需求,并减少了原西德伯格19/ 20世纪19/ 20年的财政改革措施,各行政部门在实验企业。
{"title":"Voraussetzungen zur Gründung eines Eigenbetriebs","authors":"A. Herre","doi":"10.5771/9783748907770-175","DOIUrl":"https://doi.org/10.5771/9783748907770-175","url":null,"abstract":"Gesetzliche Grundlage für die Errichtung eines Eigenbetriebs war zunächst § 74 der Deutschen Gemeindeordnung (DGO) vom 30. Januar 1935 i. V. m. § 67 der Eigenbetriebsverordnung (EigBVO) vom 21. November 1938. Durch § 75 DGO wurde diese gemeindespezifische öffentlich-rechtliche Organisationsform gestärkt. Die Ursprünge für die Gründung des Eigenbetriebs gehen auf das 19. Jahrhundert zurück. Im Zuge der Stein-Hardenberg’schen Reformen konnten die kommunale Selbstverwaltung wiederhergestellt und den Städten und Gemeinden eine weitreichende finanzielle Autonomie zugestanden werden. Die finanzielle Eigenständigkeit zur Erhebung eigener Steuern und zur Kreditaufnahme wurde in den ersten Jahren der Weimarer Republik allerdings wieder eingeschränkt. Die staatlichen Aufsichtsbehörden erhielten erneut die Befugnis zur Prüfung der städtischen Haushaltspläne mit dem Ziel, die gravierende Verschlechterung der kommunalen Finanzlage, bedingt durch die Weltwirtschaftskrise, zu verhindern.2 Die aus der Weltwirtschaftskrise gewonnenen Erfahrungen zeigten, dass die öffentliche Finanzwirtschaft die gesamte Volkswirtschaft beeinflusst und dem Haushaltsplan eine wirtschaftspolitische Funktion zukommt.3 Es fand eine kontinuierliche Entwicklung in der Schaffung öffentlicher Einrichtungen statt. Organisatorisch wurden die Einrichtungen weitgehend im Haushaltsplan als Regiebetriebe geführt, gestützt auf die Verwaltungsvorschriften zum Gemeinderecht. Unter dem Zwang der Rationalisierung der Betriebe nach dem Ersten Weltkrieg und dem Wegfall des kommunalen Zuschlagsrechts zur Einkommensteuer durch die Erzberger’sche Finanzreform 1919/1920 experimentierten die Verwaltungen mit ihren Betrieben ‒ überI.","PeriodicalId":151531,"journal":{"name":"Innovative Verwaltung in Forschung und Lehre","volume":"11 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2020-11-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"121475645","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 2020-11-01DOI: 10.5771/9783748907770-203
A. Pattar
Zu den Interessen des Jubilars gehören Grundfragen des Allgemeinen Verwaltungsrechts, so auch die in der Ausbildung häufig – nicht jedoch von ihm ‒2 vernachlässigte Sachverhaltsermittlung. Dies gibt Anlass, ausgewählte Besonderheiten der sozialrechtlichen Sachverhaltsermittlung anzusehen, namentlich die Mitwirkungsobliegenheiten (§§ 60 ‒ 67 SGB I;3 unten III.) und die Auswirkungen des Sozialdatenschutzes4 (unten IV.). Ausgangspunkt ist die Ermittlungspflicht der Behörde (II.), die durch die Mitwirkungsobliegenheiten und den Sozialdatenschutz flankiert und begrenzt wird.
{"title":"Besonderheiten bei der Sachverhaltsermittlung im Sozialverwaltungsverfahren","authors":"A. Pattar","doi":"10.5771/9783748907770-203","DOIUrl":"https://doi.org/10.5771/9783748907770-203","url":null,"abstract":"Zu den Interessen des Jubilars gehören Grundfragen des Allgemeinen Verwaltungsrechts, so auch die in der Ausbildung häufig – nicht jedoch von ihm ‒2 vernachlässigte Sachverhaltsermittlung. Dies gibt Anlass, ausgewählte Besonderheiten der sozialrechtlichen Sachverhaltsermittlung anzusehen, namentlich die Mitwirkungsobliegenheiten (§§ 60 ‒ 67 SGB I;3 unten III.) und die Auswirkungen des Sozialdatenschutzes4 (unten IV.). Ausgangspunkt ist die Ermittlungspflicht der Behörde (II.), die durch die Mitwirkungsobliegenheiten und den Sozialdatenschutz flankiert und begrenzt wird.","PeriodicalId":151531,"journal":{"name":"Innovative Verwaltung in Forschung und Lehre","volume":"47 3 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2020-11-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"130808906","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 2020-11-01DOI: 10.5771/9783748907770-361
S. F. Fortunato
Wer sich zu Beginn des Jahres 2020 gefragt hat, wodurch dieses Jahr maßgeblich geprägt sein würde, hat spätestens seit März die Antwort hierauf gefunden: das Coronavirus SARS-CoV-2. Seitdem die weltweite Ausbreitung von Covid-19 am 11. März 2020 von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) als Pandemie bestätigt wurde, sind inzwischen in allen Bundesländern Infektionsfälle festgestellt worden. Und mit jedem Tag, der vergeht, steigen die Fallzahlen. Aufgrund der bestehenden gesundheitlichen und wirtschaftlichen Gefahren ist eine Vielzahl gesetzgeberischer Maßnahmen von Seiten des Bundes und der Länder eingeleitet worden. Der Ifo-Präsident Clemens Fuest berichtet von aktuellen Berechnungen, wonach „die Kosten voraussichtlich alles übersteigen, was aus Wirtschaftskrisen oder Naturkatastrophen der letzten Jahrzehnte in Deutschland bekannt ist“.2 Die Schätzungen gehen von einem Wirtschaftsrückgang von 7,2 bis zu 20,6 Prozentpunkte aus, was Kosten von 255 bis 729 Milliarden EUR entspricht.3 Gravierende Ausmaße wird die Krise auch auf den Arbeitsmarkt haben, wo nach den Zahlen des Ifo-Instituts bis zu 1,8 Millionen Menschen durch Arbeitsplatzverlust und mehr als sechs Millionen Beschäftigte von Kurzarbeit betroffen sein könnten.4 I.
{"title":"Virtuelle Beschlussfassung des Personalrats – ein brauchbarer Lösungsansatz für die Corona-Pandemie?","authors":"S. F. Fortunato","doi":"10.5771/9783748907770-361","DOIUrl":"https://doi.org/10.5771/9783748907770-361","url":null,"abstract":"Wer sich zu Beginn des Jahres 2020 gefragt hat, wodurch dieses Jahr maßgeblich geprägt sein würde, hat spätestens seit März die Antwort hierauf gefunden: das Coronavirus SARS-CoV-2. Seitdem die weltweite Ausbreitung von Covid-19 am 11. März 2020 von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) als Pandemie bestätigt wurde, sind inzwischen in allen Bundesländern Infektionsfälle festgestellt worden. Und mit jedem Tag, der vergeht, steigen die Fallzahlen. Aufgrund der bestehenden gesundheitlichen und wirtschaftlichen Gefahren ist eine Vielzahl gesetzgeberischer Maßnahmen von Seiten des Bundes und der Länder eingeleitet worden. Der Ifo-Präsident Clemens Fuest berichtet von aktuellen Berechnungen, wonach „die Kosten voraussichtlich alles übersteigen, was aus Wirtschaftskrisen oder Naturkatastrophen der letzten Jahrzehnte in Deutschland bekannt ist“.2 Die Schätzungen gehen von einem Wirtschaftsrückgang von 7,2 bis zu 20,6 Prozentpunkte aus, was Kosten von 255 bis 729 Milliarden EUR entspricht.3 Gravierende Ausmaße wird die Krise auch auf den Arbeitsmarkt haben, wo nach den Zahlen des Ifo-Instituts bis zu 1,8 Millionen Menschen durch Arbeitsplatzverlust und mehr als sechs Millionen Beschäftigte von Kurzarbeit betroffen sein könnten.4 I.","PeriodicalId":151531,"journal":{"name":"Innovative Verwaltung in Forschung und Lehre","volume":"25 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2020-11-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"127488556","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 2020-11-01DOI: 10.5771/9783748907770-217
P. Kunkel
Die Auseinandersetzung um Datenschutz und Rechnungsprüfung ist oftmals weniger ein „Kampf ums Recht“ als ein Kampf um den Status. Die Rechnungsprüfer reklamieren häufig für sich eine Sonderstellung gegenüber dem „Rest der Behörde“. Dies rührt zum Teil daher, dass in manchen Bundesländern (z. B. in Nordrhein-Westfalen) die Rechnungsprüfungsämter als Rechnungsprüfungsausschuss der Vertretungskörperschaft fungieren oder (z. B. in Bayern) staatliche Behörde sind. Die Unterscheidung von örtlicher (Rechnungsprüfungsamt) und überörtlicher Rechnungsprüfung (Gemeindeprüfungsanstalt) ist im Hinblick auf den Datenschutz ohne Belang. Die folgenden Ausführungen gelten daher für beide.
{"title":"Sozialdatenschutz und Rechnungsprüfung","authors":"P. Kunkel","doi":"10.5771/9783748907770-217","DOIUrl":"https://doi.org/10.5771/9783748907770-217","url":null,"abstract":"Die Auseinandersetzung um Datenschutz und Rechnungsprüfung ist oftmals weniger ein „Kampf ums Recht“ als ein Kampf um den Status. Die Rechnungsprüfer reklamieren häufig für sich eine Sonderstellung gegenüber dem „Rest der Behörde“. Dies rührt zum Teil daher, dass in manchen Bundesländern (z. B. in Nordrhein-Westfalen) die Rechnungsprüfungsämter als Rechnungsprüfungsausschuss der Vertretungskörperschaft fungieren oder (z. B. in Bayern) staatliche Behörde sind. Die Unterscheidung von örtlicher (Rechnungsprüfungsamt) und überörtlicher Rechnungsprüfung (Gemeindeprüfungsanstalt) ist im Hinblick auf den Datenschutz ohne Belang. Die folgenden Ausführungen gelten daher für beide.","PeriodicalId":151531,"journal":{"name":"Innovative Verwaltung in Forschung und Lehre","volume":"32 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2020-11-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"116730740","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 2020-11-01DOI: 10.5771/9783748907770-377
J. Fischer
{"title":"Warum ein generalistisches Studium interdisziplinäre Lehre erfordert – Thesen zur Stärkung der interdisziplinären Lehre an den Hochschulen für den öffentlichen Dienst","authors":"J. Fischer","doi":"10.5771/9783748907770-377","DOIUrl":"https://doi.org/10.5771/9783748907770-377","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":151531,"journal":{"name":"Innovative Verwaltung in Forschung und Lehre","volume":"17 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2020-11-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"115330763","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 2020-11-01DOI: 10.5771/9783748907770-33
Paul Witt
Schlank, stark und bürgernah soll die moderne Verwaltungslandschaft in Baden-Württemberg sein. So jedenfalls wollte es der frühere Ministerpräsident Erwin Teufel, auf dessen Initiative die „große Verwaltungsstrukturreform“ – wie sie genannt wurde – aus dem Jahr 2005 zurückgeht. Von diesen Zielen geleitet, initiierte er in seiner letzten Amtsperiode „seine“ Verwaltungsreform. In die Reform waren insgesamt über 450 Behörden und Ämter einbezogen, von denen über 350 abgebaut, zusammengelegt oder eingegliedert wurden. Gemessen an dem Ausmaß dieser Reform hat nach allgemein vorherrschender Meinung der Übergang des Personals wie auch der Aufgaben von den Sonderbehörden auf die Mittelinstanz und die Landratsämter im Großen und Ganzen überraschend gut funktioniert. Die Verwaltungsreform gilt als „großer Wurf“, der Baden-Württembergs Verwaltung grundlegend verändert, aber auch zukunftsfähig gemacht hat. Zwischenzeitlich gab es in Baden-Württemberg zwei weitere CDU-Ministerpräsidenten, einen Wechsel von einer schwarz-gelben Landesregierung zu einer grün-roten im März 2011 und einen weiteren Wechsel zu einer grün-schwarzen Landesregierung im Jahr 2016. Die Verwaltung des Landes und der Kommunen in Baden-Württemberg hat sich jedoch trotz dieser Regierungswechsel nicht grundlegend geändert (vgl. Abb. 1). I.
{"title":"Der Verwaltungsaufbau des Landes Baden-Württemberg, das Personal des Landes und der Kommunen sowie dessen Ausbildung","authors":"Paul Witt","doi":"10.5771/9783748907770-33","DOIUrl":"https://doi.org/10.5771/9783748907770-33","url":null,"abstract":"Schlank, stark und bürgernah soll die moderne Verwaltungslandschaft in Baden-Württemberg sein. So jedenfalls wollte es der frühere Ministerpräsident Erwin Teufel, auf dessen Initiative die „große Verwaltungsstrukturreform“ – wie sie genannt wurde – aus dem Jahr 2005 zurückgeht. Von diesen Zielen geleitet, initiierte er in seiner letzten Amtsperiode „seine“ Verwaltungsreform. In die Reform waren insgesamt über 450 Behörden und Ämter einbezogen, von denen über 350 abgebaut, zusammengelegt oder eingegliedert wurden. Gemessen an dem Ausmaß dieser Reform hat nach allgemein vorherrschender Meinung der Übergang des Personals wie auch der Aufgaben von den Sonderbehörden auf die Mittelinstanz und die Landratsämter im Großen und Ganzen überraschend gut funktioniert. Die Verwaltungsreform gilt als „großer Wurf“, der Baden-Württembergs Verwaltung grundlegend verändert, aber auch zukunftsfähig gemacht hat. Zwischenzeitlich gab es in Baden-Württemberg zwei weitere CDU-Ministerpräsidenten, einen Wechsel von einer schwarz-gelben Landesregierung zu einer grün-roten im März 2011 und einen weiteren Wechsel zu einer grün-schwarzen Landesregierung im Jahr 2016. Die Verwaltung des Landes und der Kommunen in Baden-Württemberg hat sich jedoch trotz dieser Regierungswechsel nicht grundlegend geändert (vgl. Abb. 1). I.","PeriodicalId":151531,"journal":{"name":"Innovative Verwaltung in Forschung und Lehre","volume":"42 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2020-11-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"122725074","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}