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Fortgeltung des Wirtschaftsplans über das Jahr hinaus
II. Rechtsprechung Das LG Itzehoe hat in einer Entscheidung1) hierzu entschieden, dass ein Beschluss über die generelle Fortgeltung eines beschlossenen Wirtschaftsplans bis zum Beschluss über einen neuen Wirtschaftsplan mangels Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer nichtig sei.2) Bei seiner Begründung hat es angeführt, dass „ein Beschluss über die generelle Fortgeltung eines beschlossenen Wirtschaftsplans bis zum Beschluss über einen neuen Wirtschaftsplan mangels Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer nichtig“ sei und hat sich auf den Kommentar von Jennißen3) und OLG Düsseldorf4) bezogen. Weiter hat es ausgeführt, dass es daher rechtlich zulässig sei, lediglich die Fortgeltung eines Wirtschaftsplans zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan durch Eigentümerbeschluss festzulegen. Bereits Merle hat das Urteil kritisiert,5) aber im Ergebnis aus einem anderen Grund für richtig befunden. Für die Praxis hat dies naturgemäß erhebliche Bedeutung. Da nun das AG Hamburg-Blankenese6) und einige Autoren7) sich dem LG Itzehoe angeschlossen haben, ist die Problematik zu vertiefen. Folgende Fallgestaltungen sind zu unterscheiden: