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Rechtfertigt die nicht rechtzeitige/zumutbare Ermöglichung der Einsichtnahme eine erfolgreiche Anfechtung der Abrechnung?
I. Ausgangslage Anlass für ein Einsichtsrechts eines Wohnungseigentümers in die Unterlagen der Gemeinschaft (u.a. § 24 Abs. 6 Satz 3 WEG) sind i.d.R. die Beschlüsse über die Jahresabrechnung, denn dann stellt sich die Frage, ob die Einnahmen und Ausgaben richtig erfasst und abgerechnet werden. Erlangt dann ein Wohnungseigentümer nicht rechtzeitig oder zumutbar die Möglichkeit, in die Unterlagen Einsicht zu nehmen, so ist die Frage, ob dies die Ungültigkeitserklärung des Abrechnungsbeschlusses alleine rechtfertigt.