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erscheint ein primärer Zugriff auf den haftpflichtversicherten Mieter allerdings dann, wenn die Behebung des Schadens wegen der Mängelbeseitigungsverlangen anderer in dem Gebäude lebender Mieter eilig erscheint. In solchen Fallgestaltungen mag es durchaus Argumente dafür geben, dem Vermieter den einfachsten Weg zur Schadloshaltung zu konzedieren. Doch soll das Bestehen einer Haftpflichtversicherung auf Seiten des Mieters gerade nicht den Ausschlag dafür geben, in welchem Umfang dieser für den versicherten Schaden einzustehen hat (s. dazu oben unter II. 4.). Dies kann für die vermieterseitige Verschonungspflicht nicht anders gelten als für den Regressverzicht des Sachversicherers. Dann aber ist auch der Bedeutungsgehalt dieser Ausnahme von der generellen Pflicht des Vermieters zur Inanspruchnahme des Sachversicherungsschutzes als marginal anzusehen.