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Substanziierung mittels Beweisaufnahme im Mietmängelprozess
Bei Abmahnungen des Mieters/Pächters muss der Vermieter noch nicht die Namen der Beschwerdeführer nennen. Einem Vermieter ist es zum frühen Zeitpunkt vor der Kündigung wegen Vertragsverletzungen nicht zumutbar, die Namen derjenigen Mieter, die sich über das Verhalten des anderen Mieters beschwerten, zu offenbaren und die weiter geltend gemachten Auskünfte, insbesondere wer wann welche Anschuldigungen vorgebracht hat, zu erteilen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass ein Vermieter gegenüber den Mietern eine Fürsorgepflicht hat und bei Erteilung der verlangten Auskunft die Gefahr bestünde, dass sich eine etwaige Störung des Hausfriedens verschärft. Demgegenüber ist es dem störenden Mieter zuzumuten abzuwarten, ob der Vermieter die von den anderen Mietern mitgeteilten Beschwerden tatsächlich zum Anlass für eine spätere Kündigung nimmt.169)