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Substanznormen: Substanz in der Missbrauchsvermeidung: Die Substanzanforderungen der §§ 7 ff. AStG und des § 50d Abs. 3 EStG
„Substanz“ ist in zahlreichen deutsch-steuerlichen Normen von zentraler Bedeutung. Obgleich die norm- und tätigkeitsspezifische Auslegung der Substanzanforderungen über alle Substanznormen hinweg wesentliche Gemeinsamkeiten aufweist, ergeben sich gleichwohl vereinzelt Besonderheiten. In dem vorliegenden Beitrag wird dargelegt, dass jedenfalls bei Substanznormen, denen ein einheitlicher Normzweck zugrunde liegt, eine normübergreifend einheitliche Auslegung geboten ist. Dies wird konkret anhand der beiden Substanznormen der Hinzurechnungsbesteuerung gem. §§ 7 ff. AStG und des Quellensteuervorbehalts gem. § 50d Abs. 3 EStG herausgearbeitet. Insbesondere sind die sich aus dem Wortlaut der beiden Substanznormen ergebenden Unterschiede letztlich jedenfalls in EU/EWR-Sachverhalten nicht haltbar.