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Arbeitsgestaltung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung
Alle Arbeitgebende sind gesetzlich zur Berücksichtigung psychischer Belastung in der Gefährdungsbeurteilung verpflichtet. Eine Arbeitsgestaltung, die Gefährdungen durch psychische Belastung vermeidet, ist das Herzstück der Gefährdungsbeurteilung. Denn Arbeitgebende – so § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) – sind verpflichtet, „die Arbeit so zu gestalten, dass Gefährdungen für die physische und die psychische Gesundheit vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst geringgehalten wird“. Hierzu muss der Arbeitgeber auf Basis einer Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdung ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes notwendig sind (§ 5 ArbSchG).