{"title":"Die Durchsetzung des Anspruches auf Grundversorgung","authors":"Linda Greuter","doi":"10.33196/juridikum201903031801","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Geldersatz auf Grundlage der AufnahmeRL Abstract: Am 20.12.2018 fallte der Verwaltungsgerichtshof ein weitreichendes Erkenntnis betreffend die Versorgung von Asylsuchenden (Ra 2018/21/0154). Bezugnehmend auf einen Fall aus dem Jahr 2015, indem einer Asylwerberin Grundversorgungsleistungen durch das Land oo faktisch vorenthalten wurden, setzte sich der VwGH mit dem unionsrechtlich verburgten Anspruch auf Versorgung auseinander. Die Verwaltung hat, den Mindestnormen der Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) folgend, Asylsuchenden Grundversorgungsleistungen so lange zu gewahren, bis uber die Einschrankung oder Entzug derselben bescheidmasig entschieden wurde. Werden die Sachleistungen faktisch vorenthalten oder mangelhaft erbracht, entsteht ein Geldersatzanspruch, welcher auf dem Antragsweg durchzusetzen ist. Aus Sicht der asylsuchenden Person ist es fur den Rechtsschutz entscheidend, dass der Anspruch wirksam geltend gemacht werden kann. In Fallen der Grundversorgung ist eine zugige Entscheidung im Lichte des Art 47 GRC geboten, da ein rechtswidriger Entzug der Leistungen ohne entziehenden Bescheid zusatzlich zum Geldersatzanspruch zu Amtshaftung fuhren kann.","PeriodicalId":281074,"journal":{"name":"Zeitschrift für kritik - recht - gesellschaft","volume":"70 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2019-09-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Zeitschrift für kritik - recht - gesellschaft","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.33196/juridikum201903031801","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
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Abstract
Geldersatz auf Grundlage der AufnahmeRL Abstract: Am 20.12.2018 fallte der Verwaltungsgerichtshof ein weitreichendes Erkenntnis betreffend die Versorgung von Asylsuchenden (Ra 2018/21/0154). Bezugnehmend auf einen Fall aus dem Jahr 2015, indem einer Asylwerberin Grundversorgungsleistungen durch das Land oo faktisch vorenthalten wurden, setzte sich der VwGH mit dem unionsrechtlich verburgten Anspruch auf Versorgung auseinander. Die Verwaltung hat, den Mindestnormen der Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) folgend, Asylsuchenden Grundversorgungsleistungen so lange zu gewahren, bis uber die Einschrankung oder Entzug derselben bescheidmasig entschieden wurde. Werden die Sachleistungen faktisch vorenthalten oder mangelhaft erbracht, entsteht ein Geldersatzanspruch, welcher auf dem Antragsweg durchzusetzen ist. Aus Sicht der asylsuchenden Person ist es fur den Rechtsschutz entscheidend, dass der Anspruch wirksam geltend gemacht werden kann. In Fallen der Grundversorgung ist eine zugige Entscheidung im Lichte des Art 47 GRC geboten, da ein rechtswidriger Entzug der Leistungen ohne entziehenden Bescheid zusatzlich zum Geldersatzanspruch zu Amtshaftung fuhren kann.