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Vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370) stellte der EuGH klar, verschiedene Auftraggeber können im Vergaberecht gemeinsam agieren, etwa um einen internen Betreiber zu beherrschen, und somit Synergieeffekte zu heben.1 Dieser Gedanke fand Eingang in die VO 1370. So sieht die VO 1370 in der „Gruppe von Behörden“ eine, unter Umständen auch staatsgrenzenübergreifende, eigene Form der zuständigen Behörde nach Art. 2 lit. b) und c) VO 1370 vor. Sie findet sich vielfach, insbesondere um aufgabenträgerseitig die Bedienung mit Verkehrsleitungen in Ballungsräumen und der sonstigen verkehrlichen Integration sicherzustellen. Die nachfolgende Betrachtung widmet sich zunächst der begrifflichen Klärung der „Gruppe von Behörden“ (B.), um danach die Anforderungen der „Gruppe von Behörden“ bei Direktvergabe näher darzustellen (C.). Schließlich soll die „Gruppe von Behörden“ kurz im Licht der Urteile des EuGH aus 20192 eingeordnet werden (D.).