Pub Date : 2020-11-15DOI: 10.5771/9783748909804-205
RA Prof. Martin Kupfrian
Die Ausgleichszahlungen gemäß § 45a PBefG stellen eine wesentliche Finanzierungssäule im öffentlichen Personennahverkehr dar und sind im Rahmen des § 8 Abs. 4 PBefG bei der Prüfung der Eigenwirtschaftlichkeit von wesentlicher Bedeutung. Mit den Ausgleichszahlungen kann insbesondere im Regionalverkehr der öffentliche Personennahverkehr abgesichert werden. Die Zahlungen werden durch die Bundesländer erbracht.
{"title":"Finanzierung von Schüler- und Behindertenverkehren","authors":"RA Prof. Martin Kupfrian","doi":"10.5771/9783748909804-205","DOIUrl":"https://doi.org/10.5771/9783748909804-205","url":null,"abstract":"Die Ausgleichszahlungen gemäß § 45a PBefG stellen eine wesentliche Finanzierungssäule im öffentlichen Personennahverkehr dar und sind im Rahmen des § 8 Abs. 4 PBefG bei der Prüfung der Eigenwirtschaftlichkeit von wesentlicher Bedeutung. Mit den Ausgleichszahlungen kann insbesondere im Regionalverkehr der öffentliche Personennahverkehr abgesichert werden. Die Zahlungen werden durch die Bundesländer erbracht.","PeriodicalId":292158,"journal":{"name":"Rechtsanwendung und Finanzierung im ÖPNV","volume":"23 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2020-11-15","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"116998415","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 2020-11-15DOI: 10.5771/9783748909804-215
A. Karl, C. Schaaffkamp
Seit ihrem Inkrafttreten am 3. Dezember 2009 legt die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 – seit dem 24. Dezember 2017 i.d.F. der Verordnung (EU) 2016/2338 – die Bedingungen fest, unter denen zuständige Behörden den Betreibern von Personenverkehrsdiensten u.a. Ausgleichsleistungen für den aus der Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstehenden finanziellen Nettoeffekt gewähren können. Der folgende Beitrag beleuchtet nach Darstellung des Hintergrunds und der normativen Grundlagen der Überkompensationskontrolle der VO (EG) Nr. 1370/2007 die Fragen, die sich in Deutschland bei ihrer Umsetzung stellen. Spezielles Augenmerk legen wir auf die Ablösung des gesetzlichen Ausgleichs nach § 45a PBefG durch allgemeine Vorschriften und Praxisfragen bei (kommunalen) Direktvergaben. Zwar wird die Überkompensationskontrolle oft assoziiert mit europäischer Bürokratie, aber die beihilferechtlichen Anforderungen sind motiviert von Anliegen, die – unter anderer Bezeichnung – z.B. als Grundsatz im deutschen Haushaltsrecht (u.a. sparsamer Einsatz öffentlicher Mittel) oder im Preisrecht (Vorrang Marktpreis) etabliert sind. Darüber hinaus sollten die ebenfalls vom Beihilferecht verfolgte Minimierung von Störungen des Wettbewerbs und die angestrebte Transparenz des Mitteleinsatzes ohnehin Anliegen eines jeden zuständigen Aufgabenträgers sein.1 A.
{"title":"Theorie und Praxis der Überkompensationskontrolle im ÖPNV","authors":"A. Karl, C. Schaaffkamp","doi":"10.5771/9783748909804-215","DOIUrl":"https://doi.org/10.5771/9783748909804-215","url":null,"abstract":"Seit ihrem Inkrafttreten am 3. Dezember 2009 legt die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 – seit dem 24. Dezember 2017 i.d.F. der Verordnung (EU) 2016/2338 – die Bedingungen fest, unter denen zuständige Behörden den Betreibern von Personenverkehrsdiensten u.a. Ausgleichsleistungen für den aus der Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstehenden finanziellen Nettoeffekt gewähren können. Der folgende Beitrag beleuchtet nach Darstellung des Hintergrunds und der normativen Grundlagen der Überkompensationskontrolle der VO (EG) Nr. 1370/2007 die Fragen, die sich in Deutschland bei ihrer Umsetzung stellen. Spezielles Augenmerk legen wir auf die Ablösung des gesetzlichen Ausgleichs nach § 45a PBefG durch allgemeine Vorschriften und Praxisfragen bei (kommunalen) Direktvergaben. Zwar wird die Überkompensationskontrolle oft assoziiert mit europäischer Bürokratie, aber die beihilferechtlichen Anforderungen sind motiviert von Anliegen, die – unter anderer Bezeichnung – z.B. als Grundsatz im deutschen Haushaltsrecht (u.a. sparsamer Einsatz öffentlicher Mittel) oder im Preisrecht (Vorrang Marktpreis) etabliert sind. Darüber hinaus sollten die ebenfalls vom Beihilferecht verfolgte Minimierung von Störungen des Wettbewerbs und die angestrebte Transparenz des Mitteleinsatzes ohnehin Anliegen eines jeden zuständigen Aufgabenträgers sein.1 A.","PeriodicalId":292158,"journal":{"name":"Rechtsanwendung und Finanzierung im ÖPNV","volume":"18 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2020-11-15","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"125292861","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 2020-11-15DOI: 10.5771/9783748909804-139
M. Knauff, LL.M. Eur.
{"title":"Die Relevanz des Beihilferechts für den ÖPNV","authors":"M. Knauff, LL.M. Eur.","doi":"10.5771/9783748909804-139","DOIUrl":"https://doi.org/10.5771/9783748909804-139","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":292158,"journal":{"name":"Rechtsanwendung und Finanzierung im ÖPNV","volume":"32 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2020-11-15","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"126615395","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 2020-11-15DOI: 10.5771/9783748909804-105
Claas Friedrich Germelmann
Die Kontrolle der öffentlichen Auftraggeber durch die Rechtsprechung ist bekanntermaßen verhältnismäßig engmaschig und setzt an unterschiedlichen Punkten an. Dies geht im Kern insbesondere auf die Vorgaben des europäischen Rechts zurück, sei es auf die allgemeinen primärrechtlichen Anforderungen aus dem Recht der Grundfreiheiten1, sei es auf die sekundärrechtlich ausformulierten Bestimmungen, die der nationale Gesetzgeber umzusetzen oder anzuwenden verpflichtet ist2. Das Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe wie auch die Vergabeentscheidung unterliegen daher anerkanntermaßen einer rechtlichen Kontrolle, die justiziabel ausgestaltet ist3. A.
{"title":"Die Kontrolle des Auftragszuschnitts bei Vergaben im ÖPNV-Recht","authors":"Claas Friedrich Germelmann","doi":"10.5771/9783748909804-105","DOIUrl":"https://doi.org/10.5771/9783748909804-105","url":null,"abstract":"Die Kontrolle der öffentlichen Auftraggeber durch die Rechtsprechung ist bekanntermaßen verhältnismäßig engmaschig und setzt an unterschiedlichen Punkten an. Dies geht im Kern insbesondere auf die Vorgaben des europäischen Rechts zurück, sei es auf die allgemeinen primärrechtlichen Anforderungen aus dem Recht der Grundfreiheiten1, sei es auf die sekundärrechtlich ausformulierten Bestimmungen, die der nationale Gesetzgeber umzusetzen oder anzuwenden verpflichtet ist2. Das Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe wie auch die Vergabeentscheidung unterliegen daher anerkanntermaßen einer rechtlichen Kontrolle, die justiziabel ausgestaltet ist3. A.","PeriodicalId":292158,"journal":{"name":"Rechtsanwendung und Finanzierung im ÖPNV","volume":"31 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2020-11-15","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"114511753","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 2020-11-15DOI: 10.5771/9783748909804-157
M. Brohm
Als ÖPNV-Aufgabenträger tragen die Landkreise und kreisfreien Städte (sowie in Teilen auch die kreisangehörigen Gemeinden) nach dem Regionalisierungsgesetz des Bundes in Verbindung mit den ÖPNV-Gesetzen der Länder die Gewährleistungsverantwortung für eine ausreichende Verkehrsbedienung der Bevölkerung und haben diese im Rahmen der Daseinsvorsorge planerisch, organisatorisch und finanziell sicherzustellen. Diese Aufgabe gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich zum Kreis der Selbstverwaltungsaufgaben, die der Garantie des Art. 28 Abs. 2 GG unterfallen1. Ergänzend zu den Tagungsbeiträgen aus Wissenschaft, Rechtsberatung und Praxis der Verkehrsunternehmen soll vor diesem Hintergrund nachstehend eine Bewertung beihilferechtlicher Fragen der ÖPNV-Finanzierung aus Sicht eines kommunalen Spitzenverbandes erfolgen, der zwar nicht rechtsberatend in der Praxis tätig ist, die unterschiedlichen Rechtssetzungsverfahren in Berlin und Brüssel aber als politische Interessenvertretung der 294 deutschen Landkreise begleitet.
{"title":"Beihilferechtliche Fragen der Finanzierung des ÖPNV – Bewertung des Rechtsrahmens aus Aufgabenträgersicht –","authors":"M. Brohm","doi":"10.5771/9783748909804-157","DOIUrl":"https://doi.org/10.5771/9783748909804-157","url":null,"abstract":"Als ÖPNV-Aufgabenträger tragen die Landkreise und kreisfreien Städte (sowie in Teilen auch die kreisangehörigen Gemeinden) nach dem Regionalisierungsgesetz des Bundes in Verbindung mit den ÖPNV-Gesetzen der Länder die Gewährleistungsverantwortung für eine ausreichende Verkehrsbedienung der Bevölkerung und haben diese im Rahmen der Daseinsvorsorge planerisch, organisatorisch und finanziell sicherzustellen. Diese Aufgabe gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich zum Kreis der Selbstverwaltungsaufgaben, die der Garantie des Art. 28 Abs. 2 GG unterfallen1. Ergänzend zu den Tagungsbeiträgen aus Wissenschaft, Rechtsberatung und Praxis der Verkehrsunternehmen soll vor diesem Hintergrund nachstehend eine Bewertung beihilferechtlicher Fragen der ÖPNV-Finanzierung aus Sicht eines kommunalen Spitzenverbandes erfolgen, der zwar nicht rechtsberatend in der Praxis tätig ist, die unterschiedlichen Rechtssetzungsverfahren in Berlin und Brüssel aber als politische Interessenvertretung der 294 deutschen Landkreise begleitet.","PeriodicalId":292158,"journal":{"name":"Rechtsanwendung und Finanzierung im ÖPNV","volume":"16 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2020-11-15","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"125614748","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 2020-11-15DOI: 10.5771/9783748909804-33
M. Winnes
Die Novelle des Personenbeförderungsgesetzes zum 01.01.2013 führt in der Praxis vor Ort zu völlig unterschiedlichen Fragestellungen. Der Vortrag ist deshalb als eine Zusammenfassung diverser praktischer Gesetzesanwendungsprobleme zu verstehen, die nicht alle einen gemeinsamen inhaltlichen Zusammenhang besitzen. Als roter Faden des Vortrags kann allenfalls der Wunsch der Aufgabenträger angesehen werden, die Abläufe bei der Organisation und Sicherstellung des ÖPNV durch die kommunale Ebene möglichst weniger bürokratisch zu gestalten. Die aufzugreifenden Fragestellungen tangieren die Themen Linienbündelung, allgemeine Vorschrift und Tarifgenehmigung, Anhörungsverfahren, verbindliche Zusicherungen im Rahmen von Genehmigungsanträgen, nachträgliche Änderung von Wettbewerbsvorgaben, konkurrierende Zuständigkeiten für allgemeine Vorschriften und einiges mehr.
{"title":"Vollzugsfragen des ÖPNV-Rechts – die Perspektive der Aufgabenträger","authors":"M. Winnes","doi":"10.5771/9783748909804-33","DOIUrl":"https://doi.org/10.5771/9783748909804-33","url":null,"abstract":"Die Novelle des Personenbeförderungsgesetzes zum 01.01.2013 führt in der Praxis vor Ort zu völlig unterschiedlichen Fragestellungen. Der Vortrag ist deshalb als eine Zusammenfassung diverser praktischer Gesetzesanwendungsprobleme zu verstehen, die nicht alle einen gemeinsamen inhaltlichen Zusammenhang besitzen. Als roter Faden des Vortrags kann allenfalls der Wunsch der Aufgabenträger angesehen werden, die Abläufe bei der Organisation und Sicherstellung des ÖPNV durch die kommunale Ebene möglichst weniger bürokratisch zu gestalten. Die aufzugreifenden Fragestellungen tangieren die Themen Linienbündelung, allgemeine Vorschrift und Tarifgenehmigung, Anhörungsverfahren, verbindliche Zusicherungen im Rahmen von Genehmigungsanträgen, nachträgliche Änderung von Wettbewerbsvorgaben, konkurrierende Zuständigkeiten für allgemeine Vorschriften und einiges mehr.","PeriodicalId":292158,"journal":{"name":"Rechtsanwendung und Finanzierung im ÖPNV","volume":"24 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2020-11-15","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"126779103","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 2020-11-15DOI: 10.5771/9783748909804-123
R. Baumann
Vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370) stellte der EuGH klar, verschiedene Auftraggeber können im Vergaberecht gemeinsam agieren, etwa um einen internen Betreiber zu beherrschen, und somit Synergieeffekte zu heben.1 Dieser Gedanke fand Eingang in die VO 1370. So sieht die VO 1370 in der „Gruppe von Behörden“ eine, unter Umständen auch staatsgrenzenübergreifende, eigene Form der zuständigen Behörde nach Art. 2 lit. b) und c) VO 1370 vor. Sie findet sich vielfach, insbesondere um aufgabenträgerseitig die Bedienung mit Verkehrsleitungen in Ballungsräumen und der sonstigen verkehrlichen Integration sicherzustellen. Die nachfolgende Betrachtung widmet sich zunächst der begrifflichen Klärung der „Gruppe von Behörden“ (B.), um danach die Anforderungen der „Gruppe von Behörden“ bei Direktvergabe näher darzustellen (C.). Schließlich soll die „Gruppe von Behörden“ kurz im Licht der Urteile des EuGH aus 20192 eingeordnet werden (D.).
{"title":"Direktvergabe durch eine Gruppe von Behörden","authors":"R. Baumann","doi":"10.5771/9783748909804-123","DOIUrl":"https://doi.org/10.5771/9783748909804-123","url":null,"abstract":"Vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370) stellte der EuGH klar, verschiedene Auftraggeber können im Vergaberecht gemeinsam agieren, etwa um einen internen Betreiber zu beherrschen, und somit Synergieeffekte zu heben.1 Dieser Gedanke fand Eingang in die VO 1370. So sieht die VO 1370 in der „Gruppe von Behörden“ eine, unter Umständen auch staatsgrenzenübergreifende, eigene Form der zuständigen Behörde nach Art. 2 lit. b) und c) VO 1370 vor. Sie findet sich vielfach, insbesondere um aufgabenträgerseitig die Bedienung mit Verkehrsleitungen in Ballungsräumen und der sonstigen verkehrlichen Integration sicherzustellen. Die nachfolgende Betrachtung widmet sich zunächst der begrifflichen Klärung der „Gruppe von Behörden“ (B.), um danach die Anforderungen der „Gruppe von Behörden“ bei Direktvergabe näher darzustellen (C.). Schließlich soll die „Gruppe von Behörden“ kurz im Licht der Urteile des EuGH aus 20192 eingeordnet werden (D.).","PeriodicalId":292158,"journal":{"name":"Rechtsanwendung und Finanzierung im ÖPNV","volume":"1 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2020-11-15","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"129181505","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 2020-11-15DOI: 10.5771/9783748909804-91
RA Dr. Corina Jürschik
Das Verhältnis zwischen den Vergaberichtlinien1 des allgemeinen Vergaberechts und der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370/2007) beschäftigt seit mehreren Jahren die nationalen Gerichte, in den letzten Jahren auch vermehrt den EuGH2. Grund dafür ist die verschachtelte Regelung in Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007. Sie beansprucht zu regeln, wann bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge mit öffentlichen Personenverkehren mit Bussen und Straßenbahnen die VO 1370/2007 anzuwenden ist und wann die Vergaberichtlinien. Die Verordnung greift in diesem besonders relevanten Bereich nur in dem Umfang, wie die alten Vergaberichtlinien keine Regelungen vorgesehen hatten. Das hat Teile der nationalen Rechtsprechung dazu veranlasst, die Verordnung über ihren Wortlaut hinaus im Bereich der Busse und Straßenbahnen auf weitere Ausnahmen von den Vergaberichtlinien anzuwenden. Andere Teile der Rechtsprechung halten den Wortlaut der Verordnung hingegen für abschließend. Eine klare Linie gibt es nicht. Klärung brachten in dieser Gemengelage die A.
{"title":"Das Verhältnis von allgemeinem Vergaberecht und Verordnung (EG) Nr. 1370/2007","authors":"RA Dr. Corina Jürschik","doi":"10.5771/9783748909804-91","DOIUrl":"https://doi.org/10.5771/9783748909804-91","url":null,"abstract":"Das Verhältnis zwischen den Vergaberichtlinien1 des allgemeinen Vergaberechts und der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370/2007) beschäftigt seit mehreren Jahren die nationalen Gerichte, in den letzten Jahren auch vermehrt den EuGH2. Grund dafür ist die verschachtelte Regelung in Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007. Sie beansprucht zu regeln, wann bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge mit öffentlichen Personenverkehren mit Bussen und Straßenbahnen die VO 1370/2007 anzuwenden ist und wann die Vergaberichtlinien. Die Verordnung greift in diesem besonders relevanten Bereich nur in dem Umfang, wie die alten Vergaberichtlinien keine Regelungen vorgesehen hatten. Das hat Teile der nationalen Rechtsprechung dazu veranlasst, die Verordnung über ihren Wortlaut hinaus im Bereich der Busse und Straßenbahnen auf weitere Ausnahmen von den Vergaberichtlinien anzuwenden. Andere Teile der Rechtsprechung halten den Wortlaut der Verordnung hingegen für abschließend. Eine klare Linie gibt es nicht. Klärung brachten in dieser Gemengelage die A.","PeriodicalId":292158,"journal":{"name":"Rechtsanwendung und Finanzierung im ÖPNV","volume":"27 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2020-11-15","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"130662950","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 2020-11-15DOI: 10.5771/9783748909804-179
Christiane Leonard, Tobias Kothy
Den Personenverkehr mit Bussen und Bahnen erbringen in Deutschland 398 öffentlich-rechtliche Unternehmen, 3.794 private Unternehmen und 78 gemischtwirtschaftlich agierende Betriebe. Das entspricht einem Anteil von 9 % an öffentlich-rechtlichen Betrieben, 89 % privaten Unternehmen sowie 2 % gemischtwirtschaftlichen Unternehmen.2 Trotzdem entfallen die Gesamteinnahmen im Liniennahverkehr mit Bussen und Bahnen zu 86 % auf öffentliche Unternehmen, während private Unternehmen lediglich 11 % erwirtschaften und gemischtwirtschaftliche Unternehmen 3 % der Gesamteinnahmen generieren. Die gesamte im Jahr 2017 durch Omnibusse erbrachte Beförderungsleistung von 62,5 Milliarden Personenkilometern teilt sich auf in 37,5 Mrd. km im Busliniennahverkehr (60 %), 16,9 Mrd. km im GelegenheitsfernverA.
{"title":"Beihilferechtliche Fragen der Finanzierung des ÖPNV aus Sicht privater Busunternehmen","authors":"Christiane Leonard, Tobias Kothy","doi":"10.5771/9783748909804-179","DOIUrl":"https://doi.org/10.5771/9783748909804-179","url":null,"abstract":"Den Personenverkehr mit Bussen und Bahnen erbringen in Deutschland 398 öffentlich-rechtliche Unternehmen, 3.794 private Unternehmen und 78 gemischtwirtschaftlich agierende Betriebe. Das entspricht einem Anteil von 9 % an öffentlich-rechtlichen Betrieben, 89 % privaten Unternehmen sowie 2 % gemischtwirtschaftlichen Unternehmen.2 Trotzdem entfallen die Gesamteinnahmen im Liniennahverkehr mit Bussen und Bahnen zu 86 % auf öffentliche Unternehmen, während private Unternehmen lediglich 11 % erwirtschaften und gemischtwirtschaftliche Unternehmen 3 % der Gesamteinnahmen generieren. Die gesamte im Jahr 2017 durch Omnibusse erbrachte Beförderungsleistung von 62,5 Milliarden Personenkilometern teilt sich auf in 37,5 Mrd. km im Busliniennahverkehr (60 %), 16,9 Mrd. km im GelegenheitsfernverA.","PeriodicalId":292158,"journal":{"name":"Rechtsanwendung und Finanzierung im ÖPNV","volume":"21 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2020-11-15","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"128563808","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 2020-11-15DOI: 10.5771/9783748909804-193
RA Dr. Lorenz Wachinger
Deutschland ist das Land der Verkehrsverbünde. Der ÖPNV in Deutschland ist inzwischen fast flächendeckend in Verbünde integriert, die Landkarte der Verbünde zeigt nur noch wenige graue Flecken.1 Allenfalls in Österreich (und teilweise in der Schweiz) lässt sich in Europa noch eine ähnliche Wertschätzung für die Integration aller Verkehrsangebote in einem Verkehrsverbund feststellen. Damit ist die Institution des Verkehrsverbundes ein Phänomen weitgehend des deutschsprachigen Raums. In anderen europäischen Ländern gibt es entweder – so der Regelfall – eine Integration über einen behördlich organisierten ÖPNV-Markt oder – in Großbritannien außerhalb Londons – marktstarke Anbieter, die ihre jeweiligen eigenwirtschaftlichen Unternehmensnetze2 zur Verfügung stellen. In Abgrenzung zu diesen Wegen zeigt sich zugleich eine Besonderheit der deutschen Marktorganisation. Offenbar sind die Verkehrsverbünde in der spezifisch deutschen Ausprägung aus der Notwendigkeit heraus entstanden, in der Vergangenheit eigenwirtschaftlich erbrachte Verkehre in ein gesamtheitliches System zu integrieren. Dies war nur mit Einsatz von öffentlichem Geld in erheblicher Größenordnung möglich. Beispielsweise erforderte die Integration früher eigenwirtschaftlich erbrachter Regionalbusverkehre in den – weniger auskömmlichen – Verbundtarif häufig einen Ausgleich sogenannter Harmonisierungsund Durchtarifierungsverluste gegenüber den privaten Busunternehmen. Die deutschen Verbundstrukturen sind daher in vielen Fällen auf der Grundlage (formal) eigenwirtschaftlicher Verkehre entstanden. Seit der engen Definition eigenwirtschaftliA.
{"title":"Mittel in Kooperationen und Verbünden","authors":"RA Dr. Lorenz Wachinger","doi":"10.5771/9783748909804-193","DOIUrl":"https://doi.org/10.5771/9783748909804-193","url":null,"abstract":"Deutschland ist das Land der Verkehrsverbünde. Der ÖPNV in Deutschland ist inzwischen fast flächendeckend in Verbünde integriert, die Landkarte der Verbünde zeigt nur noch wenige graue Flecken.1 Allenfalls in Österreich (und teilweise in der Schweiz) lässt sich in Europa noch eine ähnliche Wertschätzung für die Integration aller Verkehrsangebote in einem Verkehrsverbund feststellen. Damit ist die Institution des Verkehrsverbundes ein Phänomen weitgehend des deutschsprachigen Raums. In anderen europäischen Ländern gibt es entweder – so der Regelfall – eine Integration über einen behördlich organisierten ÖPNV-Markt oder – in Großbritannien außerhalb Londons – marktstarke Anbieter, die ihre jeweiligen eigenwirtschaftlichen Unternehmensnetze2 zur Verfügung stellen. In Abgrenzung zu diesen Wegen zeigt sich zugleich eine Besonderheit der deutschen Marktorganisation. Offenbar sind die Verkehrsverbünde in der spezifisch deutschen Ausprägung aus der Notwendigkeit heraus entstanden, in der Vergangenheit eigenwirtschaftlich erbrachte Verkehre in ein gesamtheitliches System zu integrieren. Dies war nur mit Einsatz von öffentlichem Geld in erheblicher Größenordnung möglich. Beispielsweise erforderte die Integration früher eigenwirtschaftlich erbrachter Regionalbusverkehre in den – weniger auskömmlichen – Verbundtarif häufig einen Ausgleich sogenannter Harmonisierungsund Durchtarifierungsverluste gegenüber den privaten Busunternehmen. Die deutschen Verbundstrukturen sind daher in vielen Fällen auf der Grundlage (formal) eigenwirtschaftlicher Verkehre entstanden. Seit der engen Definition eigenwirtschaftliA.","PeriodicalId":292158,"journal":{"name":"Rechtsanwendung und Finanzierung im ÖPNV","volume":"2 2-3 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2020-11-15","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"132454460","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}