{"title":"Kein Anspruch des Darlehensnehmers auf Zahlung von „Negativzinsen“ aufgrund vereinbarter Zinsgleitklausel","authors":"","doi":"10.15375/zbb-2023-0405","DOIUrl":"https://doi.org/10.15375/zbb-2023-0405","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":115568,"journal":{"name":"Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft","volume":"96 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2023-08-14","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"125495267","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Zusammenfassung In der Bankenunion erfreut sich verwaltungsinterner Rechtsschutz großer Beliebtheit. In anderen Bereichen des Unionsrechts lässt sich Ähnliches beobachten. Aus mitgliedstaatlicher Perspektive ist das eine überraschende Entwicklung, denn beispielsweise in Deutschland verliert das behördliche Vorverfahren seit Jahrzehnten kontinuierlich an Bedeutung. Anlass, das Potential verwaltungsinterner Kontrollen zu untersuchen, gibt auch der jüngste Vorschlag des EuGH zur Änderung der eigenen Satzung. Danach wären Rechtsmittel gegen Entscheidungen des EuG in Zukunft grundsätzlich unzulässig, wenn vor dem Gerichtsprozess bereits eine unabhänige behördeninterne Kontrolle der angegriffenen Verwaltungsentscheidung stattfgefunden hat. Wie dieser Vorschlag zu bewerten ist, hängt nicht zuletzt davon ab, ob die verwaltungsinternen Gremien die in sie gesetzten Hoffnungen erfüllen. Grund genug, die Strukturen und die bisherige Tätigkeit der drei Kontrollinstanzen der Bankenunion zu analysieren und eine Zwischenbilanz zu ziehen.
{"title":"Schnell, fachkundig und diskret: Sind verwaltungsinterne Kontrollen der bessere Rechtsschutz?","authors":"Sonja Heitzer, A. Kaufhold","doi":"10.15375/zbb-2023-0403","DOIUrl":"https://doi.org/10.15375/zbb-2023-0403","url":null,"abstract":"Zusammenfassung In der Bankenunion erfreut sich verwaltungsinterner Rechtsschutz großer Beliebtheit. In anderen Bereichen des Unionsrechts lässt sich Ähnliches beobachten. Aus mitgliedstaatlicher Perspektive ist das eine überraschende Entwicklung, denn beispielsweise in Deutschland verliert das behördliche Vorverfahren seit Jahrzehnten kontinuierlich an Bedeutung. Anlass, das Potential verwaltungsinterner Kontrollen zu untersuchen, gibt auch der jüngste Vorschlag des EuGH zur Änderung der eigenen Satzung. Danach wären Rechtsmittel gegen Entscheidungen des EuG in Zukunft grundsätzlich unzulässig, wenn vor dem Gerichtsprozess bereits eine unabhänige behördeninterne Kontrolle der angegriffenen Verwaltungsentscheidung stattfgefunden hat. Wie dieser Vorschlag zu bewerten ist, hängt nicht zuletzt davon ab, ob die verwaltungsinternen Gremien die in sie gesetzten Hoffnungen erfüllen. Grund genug, die Strukturen und die bisherige Tätigkeit der drei Kontrollinstanzen der Bankenunion zu analysieren und eine Zwischenbilanz zu ziehen.","PeriodicalId":115568,"journal":{"name":"Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft","volume":"30 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2023-08-14","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"132183703","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 2023-08-14DOI: 10.15375/zbb-2023-frontmatter4
{"title":"Cover","authors":"","doi":"10.15375/zbb-2023-frontmatter4","DOIUrl":"https://doi.org/10.15375/zbb-2023-frontmatter4","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":115568,"journal":{"name":"Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft","volume":"1 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2023-08-14","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"127181253","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Zusammenfassung Weit überwiegend sind Regulierungsziele nicht unmittelbar in den Gesetzestexten kodifiziert. Etwas mehr Klarheit verschafft der Blick in deren Begründungen. Ungeachtet einer Vielzahl hinzu gekommener Aufsichtsinstrumente und -methoden bleiben für lange Zeit die wesentlichen Ziele seit Einführung des KWG 1961 unverändert. Erst am jüngeren Ende zeigen sich vermehrte Anzeichen für eine Ausweitung von Regulierungszielen. Anhand einer Skizze von Desiderata für eine Regulierung (Notwendigkeit, Wirksamkeit und Effizienz) wird geprüft, ob Vorschriften de lege lata oder de lege feranda diesen Anforderungen genügen.
{"title":"Ziele der Bankenregulierung – Ist mehr besser?","authors":"Werner Neus","doi":"10.15375/zbb-2023-0407","DOIUrl":"https://doi.org/10.15375/zbb-2023-0407","url":null,"abstract":"Zusammenfassung Weit überwiegend sind Regulierungsziele nicht unmittelbar in den Gesetzestexten kodifiziert. Etwas mehr Klarheit verschafft der Blick in deren Begründungen. Ungeachtet einer Vielzahl hinzu gekommener Aufsichtsinstrumente und -methoden bleiben für lange Zeit die wesentlichen Ziele seit Einführung des KWG 1961 unverändert. Erst am jüngeren Ende zeigen sich vermehrte Anzeichen für eine Ausweitung von Regulierungszielen. Anhand einer Skizze von Desiderata für eine Regulierung (Notwendigkeit, Wirksamkeit und Effizienz) wird geprüft, ob Vorschriften de lege lata oder de lege feranda diesen Anforderungen genügen.","PeriodicalId":115568,"journal":{"name":"Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft","volume":"1 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2023-08-14","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"130942778","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Zusammenfassung Der EuGH stellte am 30. 11. 2022 einen Antrag auf Änderung seiner Satzung. Die Satzung ist nach Art. 51 EUV Bestandteil der Verträge, weshalb er damit der Sache nach ein vereinfachtes autonomes Vertragsänderungsverfahren nach Art. 281 AEUV eingeleitet hat, dessen Durchführung in der Form eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens dem Europäischen Parlament und dem Rat übertragen ist. Mit dem Antrag soll einmal erreicht werden, dass zukünftig in sechs Rechtsbereichen das EuG über Vorabentscheidungssuchen der nationalen Gerichte entscheidet (I.). Desweiteren soll ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des EuG in Zukunft nur noch in Ausnahmefällen zugelassen werden, wenn die Sache vor der Befassung des EuG schon durch eine unabhängige Beschwerdekammer kontrolliert wurde. Bislang gilt diese Einschränkung nur für vier ausgewählte Konstellationen, zukünftig würde sie auch sämtliche Rechtssachen erfassen, für deren Prüfung der „Beschwerdeausschuss“ des SRB (Appeal Panel, AP) sowie der Gemeinsamen Beschwerdeausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden EBA, EIOPA und ESMA (Joint Board of Appeal, JBoA). zuständig sind (II.).
{"title":"Antrag des Gerichtshofs nach Art. 281 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union","authors":"EuGH","doi":"10.15375/zbb-2023-0408","DOIUrl":"https://doi.org/10.15375/zbb-2023-0408","url":null,"abstract":"Zusammenfassung Der EuGH stellte am 30. 11. 2022 einen Antrag auf Änderung seiner Satzung. Die Satzung ist nach Art. 51 EUV Bestandteil der Verträge, weshalb er damit der Sache nach ein vereinfachtes autonomes Vertragsänderungsverfahren nach Art. 281 AEUV eingeleitet hat, dessen Durchführung in der Form eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens dem Europäischen Parlament und dem Rat übertragen ist. Mit dem Antrag soll einmal erreicht werden, dass zukünftig in sechs Rechtsbereichen das EuG über Vorabentscheidungssuchen der nationalen Gerichte entscheidet (I.). Desweiteren soll ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des EuG in Zukunft nur noch in Ausnahmefällen zugelassen werden, wenn die Sache vor der Befassung des EuG schon durch eine unabhängige Beschwerdekammer kontrolliert wurde. Bislang gilt diese Einschränkung nur für vier ausgewählte Konstellationen, zukünftig würde sie auch sämtliche Rechtssachen erfassen, für deren Prüfung der „Beschwerdeausschuss“ des SRB (Appeal Panel, AP) sowie der Gemeinsamen Beschwerdeausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden EBA, EIOPA und ESMA (Joint Board of Appeal, JBoA). zuständig sind (II.).","PeriodicalId":115568,"journal":{"name":"Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft","volume":"44 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2023-08-14","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"115525161","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Zusammenfassung In seiner Entscheidung vom 9. 5. 2023 zur darlehensrechtlichen Bewertung rechnerisch negativer Zinsleistungen infolge einer Zinsgleitklausel hat sich der XI. Zivilsenat des BGH erstmals im aktuellen Marktumfeld mit dem seit Jahren intensiv diskutierten Problemkreis der sog. Negativzinsen befasst, und zwar für einen Darlehensvertrag und mithin für das Aktivgeschäft der Kreditinstitute. Die vorliegende Anmerkung ordnet die zentralen Aussagen der Entscheidung ein und lotet ihre Reichweite auch für anders gelagerte Entscheidungen, insbesondere für die nach wie vor kontrovers diskutierte Zulässigkeit der Festlegung von Verwahrentgelten im Passivgeschäft, aus.
{"title":"Zur Verteidigung eines Leitbilds: Verzinsliches Darlehen nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB und „Negativzinsen“","authors":"J. Binder","doi":"10.15375/zbb-2023-0404","DOIUrl":"https://doi.org/10.15375/zbb-2023-0404","url":null,"abstract":"Zusammenfassung In seiner Entscheidung vom 9. 5. 2023 zur darlehensrechtlichen Bewertung rechnerisch negativer Zinsleistungen infolge einer Zinsgleitklausel hat sich der XI. Zivilsenat des BGH erstmals im aktuellen Marktumfeld mit dem seit Jahren intensiv diskutierten Problemkreis der sog. Negativzinsen befasst, und zwar für einen Darlehensvertrag und mithin für das Aktivgeschäft der Kreditinstitute. Die vorliegende Anmerkung ordnet die zentralen Aussagen der Entscheidung ein und lotet ihre Reichweite auch für anders gelagerte Entscheidungen, insbesondere für die nach wie vor kontrovers diskutierte Zulässigkeit der Festlegung von Verwahrentgelten im Passivgeschäft, aus.","PeriodicalId":115568,"journal":{"name":"Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft","volume":"05 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2023-08-14","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"129534230","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Zusammenfassung Nach Veröffentlichung der damals jüngsten Entscheidung des Joint Board of Appeal der ESAs vom 21. 7. 2022 in ZBB 2022, 240 findet sich nachfolgend die aktuellste Entscheidung einer weiteren Institution, die im Zuge der Bankenunion eingerichtet wurde, dem Beschwerdeausschuss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB Appeal Panel), Art. 85 Abs. 1 VO (EU) Nr. 806/2014. Gem. Art. 85 Abs. 3 der Verordnung kann jede natürlich oder juristische Person einschließlich der Abwicklungsbehörden Beschwerde gegen einen der aufgeführten Beschlüsse des Abwicklungsausschusses einlegen, sofern dieser gegen sie gerichtet oder sie unmittelbar von diesem betroffen ist. Die in der nachfolgenden Entscheidung verhandelten MREL waren auch bereits Thema der Entscheidung 3/22 des Beschwerdeausschusses vom 13. 2. 2023. Ausführungen zu dieser finden sich bei Lamandini/Ramos Munoz, ZBB 2023, 158 – in diesem Heft.
{"title":"Final Decision of the Single Resolution Board (SRB) Appeal Panel, BNP Paribas S.A., BNP Paribas Personal Finance and BGL BNP Paribas v the Single Resolution Board (Case 1/2022, 14 April 2023)","authors":"Appeal Panel","doi":"10.15375/zbb-2023-0306","DOIUrl":"https://doi.org/10.15375/zbb-2023-0306","url":null,"abstract":"Zusammenfassung Nach Veröffentlichung der damals jüngsten Entscheidung des Joint Board of Appeal der ESAs vom 21. 7. 2022 in ZBB 2022, 240 findet sich nachfolgend die aktuellste Entscheidung einer weiteren Institution, die im Zuge der Bankenunion eingerichtet wurde, dem Beschwerdeausschuss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB Appeal Panel), Art. 85 Abs. 1 VO (EU) Nr. 806/2014. Gem. Art. 85 Abs. 3 der Verordnung kann jede natürlich oder juristische Person einschließlich der Abwicklungsbehörden Beschwerde gegen einen der aufgeführten Beschlüsse des Abwicklungsausschusses einlegen, sofern dieser gegen sie gerichtet oder sie unmittelbar von diesem betroffen ist. Die in der nachfolgenden Entscheidung verhandelten MREL waren auch bereits Thema der Entscheidung 3/22 des Beschwerdeausschusses vom 13. 2. 2023. Ausführungen zu dieser finden sich bei Lamandini/Ramos Munoz, ZBB 2023, 158 – in diesem Heft.","PeriodicalId":115568,"journal":{"name":"Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft","volume":"7 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2023-06-15","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"122063467","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Zusammenfassung Trotz der Einführung der Zwei-Faktor-Authentifizierung in § 55 ZAG – einer der wesentlichen Errungenschaften der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD II) – häufen sich in jüngerer Zeit Betrugsfälle im Onlinebanking. Die Täter wählen dabei ein zweistufiges Vorgehen. Mittels einer gefälschten Internetseite oder einer klassischen Phishing-Mail bewegen sie den Kunden zunächst dazu, seine Zugangsdaten zum Online-Banking einzugeben. Mit den so erlangten Zugangsdaten spähen die Täter Kontodetails aus, die sie sodann bei einer Ansprache des Kunden per Telefon oder über sozialen Medien einsetzen, um den Kunden dazu zu bewegen, einen von den Tätern angelegten Zahlungsauftrag freizugeben. Dazu wird entweder die Freigabe-App verwendet oder der Kunde zur Weitergabe der mittels des Push-TAN-Verfahrens erzeugten TAN-Nummer an die Täter verleitet. Der Beitrag untersucht zunächst, ob trotz der Täuschung ein Zahlungsauftrag vorliegen kann. Soweit man dies verneint, ist zu untersuchen, ob eine Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nach § 675v Abs. 3 BGB vorliegt. Dabei steht die Frage im Mittelpunkt, ob der Haftungsausschluss in § 675v Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB auch dann eingreift, wenn der Zahlungsdienstleister im ersten Schritt unter Rückgriff auf Art. 11 der technischen Regulierungsstandards zu § 55 ZAG auf den Einsatz einer starken Kundenauthentifizierung beim Einloggen in das Kontos verzichtet hat. Es wird die These begründet, dass § 675v Abs. 4 Satz 1 BGB aufsichtsakzessorisch auszulegen ist.
{"title":"Haftung bei einem qualifizierten Phishing mit weiteren Elementen des Social Engineering","authors":"Matthias Casper, Bastian Reich","doi":"10.15375/zbb-2023-0303","DOIUrl":"https://doi.org/10.15375/zbb-2023-0303","url":null,"abstract":"Zusammenfassung Trotz der Einführung der Zwei-Faktor-Authentifizierung in § 55 ZAG – einer der wesentlichen Errungenschaften der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD II) – häufen sich in jüngerer Zeit Betrugsfälle im Onlinebanking. Die Täter wählen dabei ein zweistufiges Vorgehen. Mittels einer gefälschten Internetseite oder einer klassischen Phishing-Mail bewegen sie den Kunden zunächst dazu, seine Zugangsdaten zum Online-Banking einzugeben. Mit den so erlangten Zugangsdaten spähen die Täter Kontodetails aus, die sie sodann bei einer Ansprache des Kunden per Telefon oder über sozialen Medien einsetzen, um den Kunden dazu zu bewegen, einen von den Tätern angelegten Zahlungsauftrag freizugeben. Dazu wird entweder die Freigabe-App verwendet oder der Kunde zur Weitergabe der mittels des Push-TAN-Verfahrens erzeugten TAN-Nummer an die Täter verleitet. Der Beitrag untersucht zunächst, ob trotz der Täuschung ein Zahlungsauftrag vorliegen kann. Soweit man dies verneint, ist zu untersuchen, ob eine Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nach § 675v Abs. 3 BGB vorliegt. Dabei steht die Frage im Mittelpunkt, ob der Haftungsausschluss in § 675v Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB auch dann eingreift, wenn der Zahlungsdienstleister im ersten Schritt unter Rückgriff auf Art. 11 der technischen Regulierungsstandards zu § 55 ZAG auf den Einsatz einer starken Kundenauthentifizierung beim Einloggen in das Kontos verzichtet hat. Es wird die These begründet, dass § 675v Abs. 4 Satz 1 BGB aufsichtsakzessorisch auszulegen ist.","PeriodicalId":115568,"journal":{"name":"Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft","volume":"4 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2023-06-15","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"134382898","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Abstract Within the institutional architecture for financial supervision within the EU, courts coexist with quasi-courts, i. e., review bodies like the ESAs Joint Board of Appeal, the SSM’s Administrative Board of Review (ABoR) and the SRB’s Appeal Panel. This has parallels e. g. US Administrative Law Judges (ALJs). Some argue that this flight away from courts is justified because administrative law and procedure are more flexible. Yet administrative mechanisms are deceptively simple. This paper offers a cautionary tale about the complexities of all quasi-judicial arrangements and their competing and complementary role with courts and presents an analysis of the European framework from both a functional and a comparative perspective.
{"title":"A promise kept? The first years of experience of the Appeal Panel of the SRB","authors":"Marco Lamandini, D. Muñoz","doi":"10.15375/zbb-2023-0304","DOIUrl":"https://doi.org/10.15375/zbb-2023-0304","url":null,"abstract":"Abstract Within the institutional architecture for financial supervision within the EU, courts coexist with quasi-courts, i. e., review bodies like the ESAs Joint Board of Appeal, the SSM’s Administrative Board of Review (ABoR) and the SRB’s Appeal Panel. This has parallels e. g. US Administrative Law Judges (ALJs). Some argue that this flight away from courts is justified because administrative law and procedure are more flexible. Yet administrative mechanisms are deceptively simple. This paper offers a cautionary tale about the complexities of all quasi-judicial arrangements and their competing and complementary role with courts and presents an analysis of the European framework from both a functional and a comparative perspective.","PeriodicalId":115568,"journal":{"name":"Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft","volume":"1 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2023-06-15","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"130799225","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Zusammenfassung Das deutsche Modell einer ministeriell gesteuerten Verwaltung gerät zunehmend unter Druck. Denn im europäischen und internationalen Vergleich ist der Typus der „independent agency“, die allein dem Parlament verantwortlich ist, weit verbreitet. Nachdem das Unionsrecht schon die politische Unabhängigkeit der mitgliedstaatlichen Datenschutzaufsicht und der Bundesnetzagentur erzwungen hat, erteilte nunmehr das BVerfG in seinem Urteil zur Bankenunion der unionsrechtlich geforderten Entlassung der BaFin in den ministerialfreien Raum seinen verfassungsrechtlichen Segen, soweit die Bundesanstalt im Rahmen des Einheitlichen Europäischen Aufsichts- und Abwicklungsmechanismus tätig ist. Der Beitrag analysiert die unions- und verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Rechtsstellung der europäischen und deutschen Finanzmarktaufsichtsbehörden und bewertet die Leistungsfähigkeit der divergierenden Modellannahmen. Im Ergebnis plädiert er dafür, die BaFin vollständig von der Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesfinanzministerium zu befreien.
{"title":"Unabhängigkeit der Finanzmarktaufsicht","authors":"Elke Gurlit","doi":"10.15375/zbb-2023-0203","DOIUrl":"https://doi.org/10.15375/zbb-2023-0203","url":null,"abstract":"Zusammenfassung Das deutsche Modell einer ministeriell gesteuerten Verwaltung gerät zunehmend unter Druck. Denn im europäischen und internationalen Vergleich ist der Typus der „independent agency“, die allein dem Parlament verantwortlich ist, weit verbreitet. Nachdem das Unionsrecht schon die politische Unabhängigkeit der mitgliedstaatlichen Datenschutzaufsicht und der Bundesnetzagentur erzwungen hat, erteilte nunmehr das BVerfG in seinem Urteil zur Bankenunion der unionsrechtlich geforderten Entlassung der BaFin in den ministerialfreien Raum seinen verfassungsrechtlichen Segen, soweit die Bundesanstalt im Rahmen des Einheitlichen Europäischen Aufsichts- und Abwicklungsmechanismus tätig ist. Der Beitrag analysiert die unions- und verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Rechtsstellung der europäischen und deutschen Finanzmarktaufsichtsbehörden und bewertet die Leistungsfähigkeit der divergierenden Modellannahmen. Im Ergebnis plädiert er dafür, die BaFin vollständig von der Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesfinanzministerium zu befreien.","PeriodicalId":115568,"journal":{"name":"Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft","volume":"145 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2023-04-15","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"115178505","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}