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Kollektivierung als Herausforderung für das Strafrecht最新文献

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Kollektive als Zurechnungssubjekte 等集体行动
Pub Date : 2021-03-25 DOI: 10.5771/9783748908692-75
J. Renzikowski
Auf den ersten Blick scheint das Thema nicht viel mit der Normentheorie zu tun zu haben. Schließlich wird etwa die Frage, ob und inwieweit juristische Personen bestraft werden können, bislang nicht im Kontext der Unterscheidung von primären Verhaltensund sekundären Sanktionsnormen diskutiert. Ein Bezug ergibt sich aus dem Begriff der „Zurechnung“. Denn alle Normen richten sich an Personen, d.h. Subjekte, deren „Handlungen einer Zurechnung fähig sind“.1 Der hierbei angesprochene Begriff der Zurechnung, wie er in einer bis auf Aristoteles zurückreichenden Tradition in der praktischen Philosophie der Aufklärung ausgearbeitet wurde,2 ist streng zu unterscheiden von der heute in der Strafrechtsdogmatik üblichen Verwendung dieses Ausdrucks. So bezeichnet die sog. „objektive Zurechnung“ die Verwirklichung eines unerlaubten Risikos in einem rechtlich missbilligten Erfolg und beschreibt damit nichts anderes als einen unerwünschten Geschehensablauf, in den ein Mensch als potentieller Täter involviert ist, und der daher grundsätzlich Gegenstand von Verhaltensnormen sein kann. Aber die „objektive Zurechnung“ sagt nach ihrem Selbstverständnis nichts darüber aus, ob der Normadressat diesen Geschehensablauf auch hätte vermeiden können, denn das Schuldurteil kommt ja erst nach der Feststellung der Rechtswidrigkeit. Davon abgesehen knüpft sie an ein Verständnis von Kausalität als Äquivalenz aller Bedingungen an, welches etwa die Geburt eines Kindes zugleich als Verursachung seines Todes ansieht, so dass man sich fragen kann, ob es sich überhaupt um einen sinnvollen Begriff handelt.3 I.
乍一看,这就是所谓的诺德学说最后,关于是否以及在何种程度上惩罚法人还没有根据制裁的初级和二级标准来进行讨论。有一个关系源自“正义”一词。……因为一切规范都是针对那些“行如常”的行为的人。1另外,基于亚里士多德治本的启蒙教育实践传统,提出的“吸收”这一概念2跟现时代刑事教条一般使用的“吸收”概念截然不同。这般称呼漩涡“客观地承认”,即在法律上不获批准的成功中实现非法危险,这种做法无非是人作为罪犯可能引发的不受欢迎的事件,因此可能会引发行为准则。然而,根据他们的理解,“客观解法”并不说明通过规范是否能避免这样的行为,因为要知道偿付责任是违法的。此外,这就把因果关系定义为等同所有条件的分析,例如,把一名儿童的出生当作因果关系,这就不妨怀疑这是个合理的概念。3I .
{"title":"Kollektive als Zurechnungssubjekte","authors":"J. Renzikowski","doi":"10.5771/9783748908692-75","DOIUrl":"https://doi.org/10.5771/9783748908692-75","url":null,"abstract":"Auf den ersten Blick scheint das Thema nicht viel mit der Normentheorie zu tun zu haben. Schließlich wird etwa die Frage, ob und inwieweit juristische Personen bestraft werden können, bislang nicht im Kontext der Unterscheidung von primären Verhaltensund sekundären Sanktionsnormen diskutiert. Ein Bezug ergibt sich aus dem Begriff der „Zurechnung“. Denn alle Normen richten sich an Personen, d.h. Subjekte, deren „Handlungen einer Zurechnung fähig sind“.1 Der hierbei angesprochene Begriff der Zurechnung, wie er in einer bis auf Aristoteles zurückreichenden Tradition in der praktischen Philosophie der Aufklärung ausgearbeitet wurde,2 ist streng zu unterscheiden von der heute in der Strafrechtsdogmatik üblichen Verwendung dieses Ausdrucks. So bezeichnet die sog. „objektive Zurechnung“ die Verwirklichung eines unerlaubten Risikos in einem rechtlich missbilligten Erfolg und beschreibt damit nichts anderes als einen unerwünschten Geschehensablauf, in den ein Mensch als potentieller Täter involviert ist, und der daher grundsätzlich Gegenstand von Verhaltensnormen sein kann. Aber die „objektive Zurechnung“ sagt nach ihrem Selbstverständnis nichts darüber aus, ob der Normadressat diesen Geschehensablauf auch hätte vermeiden können, denn das Schuldurteil kommt ja erst nach der Feststellung der Rechtswidrigkeit. Davon abgesehen knüpft sie an ein Verständnis von Kausalität als Äquivalenz aller Bedingungen an, welches etwa die Geburt eines Kindes zugleich als Verursachung seines Todes ansieht, so dass man sich fragen kann, ob es sich überhaupt um einen sinnvollen Begriff handelt.3 I.","PeriodicalId":130562,"journal":{"name":"Kollektivierung als Herausforderung für das Strafrecht","volume":"3 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2021-03-25","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"114881736","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
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Mitgegangen – mitgehangen? Die Beteiligung an gefährlichen Gruppen i.S.d. § 184j StGB 全有?参与危险群体i.S.d .§184j StGB
Pub Date : 1900-01-01 DOI: 10.5771/9783748908692-49
Stefanie Bock
Die Silvesternacht 2015/2016 ist mittlerweile zum Inbegriff kollektiver, geschlechtsspezifischer Gewalthandlungen geworden. Nach Informationen von „Der Spiegel“ berichteten allein in Köln 661 Frauen, Opfer von sexuellen Übergriffen geworden zu sein; insgesamt seien bei den Kölner Justizbehörden 1.304 Anzeigen eingegangen, die neben Sexualdelikten insbesondere Diebstahlsund Raubtaten zum Gegenstand hatten. Nach Einschätzung der Bundespolizei haben die betroffenen Frauen einen wahren „Spießrutenlauf durch die stark alkoholisierten Männermassen“ durchlaufen müssen.1 Dies im Zusammenhang mit einer nachdrücklichen medialen Berichterstattung ließ in der Öffentlichkeit den Ruf nach schnellen strafrechtlichen Sanktionen laut werden. Selbst die Kanzlerin schaltete sich ein und verlangte „nach einer harten Antwort des Rechtsstaats“.2 Gemessen an diesen hohen Erwartungen fiel die tatsächliche Bilanz der Strafjustiz eher enttäuschend aus: die Kölner Staatsanwaltschaft hat nur gegen 52 Personen Anklage erhoben; in 32 Fällen kam es zu Verurteilungen, die sich aber überwiegend auf Eigentumsund Vermögensdelikte bezogen, nicht hingegen auf sexuelle Übergriffe. Der Sprecher des Amtsgerichts Köln führte dieses „ernüchternd[e]“ Ergebnis auf die „tumultartige SituatiI.
2015/2016年除夕夜终于成为集体,基于性别的暴力行动的化身。根据“明镜周刊”这一消息,当初仅在科隆有661妇女报告遭受性侵犯;科隆司法当局共记录了14304份控告,这些指控除了性过失外,尤其是涉及盗窃和偷窃。联邦警察觉得,这些女子跟“喝了太多酒的男人,过了弯弯绕”。1由于受到媒体强有力的报导,公众要求迅速制裁。她还采取主动,要求“公平竞争”。2与这样高的期望相比,刑事司法的实际纪录显得令人失望:科隆检察院只起诉52人;一共发生了32宗案件,但主要涉及财产和财产盗窃,而非性侵犯。科隆地方法院发言人对“动乱目地”的选举结果提出了悲观的看法。
{"title":"Mitgegangen – mitgehangen? Die Beteiligung an gefährlichen Gruppen i.S.d. § 184j StGB","authors":"Stefanie Bock","doi":"10.5771/9783748908692-49","DOIUrl":"https://doi.org/10.5771/9783748908692-49","url":null,"abstract":"Die Silvesternacht 2015/2016 ist mittlerweile zum Inbegriff kollektiver, geschlechtsspezifischer Gewalthandlungen geworden. Nach Informationen von „Der Spiegel“ berichteten allein in Köln 661 Frauen, Opfer von sexuellen Übergriffen geworden zu sein; insgesamt seien bei den Kölner Justizbehörden 1.304 Anzeigen eingegangen, die neben Sexualdelikten insbesondere Diebstahlsund Raubtaten zum Gegenstand hatten. Nach Einschätzung der Bundespolizei haben die betroffenen Frauen einen wahren „Spießrutenlauf durch die stark alkoholisierten Männermassen“ durchlaufen müssen.1 Dies im Zusammenhang mit einer nachdrücklichen medialen Berichterstattung ließ in der Öffentlichkeit den Ruf nach schnellen strafrechtlichen Sanktionen laut werden. Selbst die Kanzlerin schaltete sich ein und verlangte „nach einer harten Antwort des Rechtsstaats“.2 Gemessen an diesen hohen Erwartungen fiel die tatsächliche Bilanz der Strafjustiz eher enttäuschend aus: die Kölner Staatsanwaltschaft hat nur gegen 52 Personen Anklage erhoben; in 32 Fällen kam es zu Verurteilungen, die sich aber überwiegend auf Eigentumsund Vermögensdelikte bezogen, nicht hingegen auf sexuelle Übergriffe. Der Sprecher des Amtsgerichts Köln führte dieses „ernüchternd[e]“ Ergebnis auf die „tumultartige SituatiI.","PeriodicalId":130562,"journal":{"name":"Kollektivierung als Herausforderung für das Strafrecht","volume":"1 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"131266907","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
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Verzeichnis der Autor/-innen und Herausgeber/-innen 作者与出版商的索引
Pub Date : 1900-01-01 DOI: 10.5771/9783845283760-209
{"title":"Verzeichnis der Autor/-innen und Herausgeber/-innen","authors":"","doi":"10.5771/9783845283760-209","DOIUrl":"https://doi.org/10.5771/9783845283760-209","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":130562,"journal":{"name":"Kollektivierung als Herausforderung für das Strafrecht","volume":"80 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"132840714","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
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Der Rechtsgrund der Inanspruchnahme des Einen zugunsten des Anderen im sog. Aggressivnotstand 这就是在法庭上用一个人换另一个人的原因。Aggressivnotstand
Pub Date : 1900-01-01 DOI: 10.5771/9783748908692-129
Luna Rösinger
Warum darf eine Person in der Not in die Rechtssphäre einer anderen Person eingreifen, auch wenn letztere für die Gefahr in keiner Weise verantwortlich ist? Aus welchem Rechtsgrund dürfen Gefahren also gleichsam „kollektiviert“ (oder umverteilt) werden? Diese Fragestellung, die hier anhand des sog. Aggressivnotstandes diskutiert werden soll, verspricht sowohl in Hinblick auf das Tagungsthema der „Kollektivierung“ als auch unter dem Aspekt der normentheoretischen Betrachtung des Strafrechts weiterführende Hinweise liefern zu können: Zum einen geht es materiell um das für die Notrechte unentbehrliche Verständnis des Einzelnen in der Gemeinschaft (dazu II. 1.). Zum anderen können zwei Legitimationsmodelle von Eingriffen aufgezeigt werden (dazu II. 2.-4.), deren Unterscheidung die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Handelns im Aggressivnotstand vorstrukturieren kann (dazu III.). Zunächst erscheint jedoch eine kurze Erläuterung geboten, warum es überhaupt notwendig ist, in der Begründung des Instituts des Aggressivnotstandes einen Schritt zurückzugehen, wird der Weg doch allzu oft mit dem Verweis auf eine vermeintlich selbsterklärende Interessenabwägung abzukürzen gesucht (dazu I.)
为什么处于困境的人即使别人对危险没有任何责任,但为什么一个人可以干涉别人的领土?为什么危险可以“集体”(或重新分配)呢?你们怎么瞧这个区域和这里的吸管…Aggressivnotstandes讨论应承诺和Tagungsthema而言也“集体化”normentheoretischen角度观察刑法中学提供的线索:物质还可以为Notrechte缺少理解国际社会中个人的II .请看1 . .)这里可以列出两个手术的合法性模式(请二)。第二条——四)言论的分类可造成对进行性行为合法性的评估(见三)。但是,在一开始,似乎有必要在攻击紧急情况研究所的论证中退后一步,但人们往往会将其归结为自愿性利益推理(见一)。
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Die Kollektivierung der Norm und kollektive Normen 标准和集体标准的集体化
Pub Date : 1900-01-01 DOI: 10.5771/9783748908692-117
Inês Fernandes Godinho
Das Thema der Kollektivierung setzt, insbesondere wenn eine Ausländerin versucht, dazu etwas Logisches zu sagen, eine Verständigung über den Begriff voraus. In einem Rechtslexikon2 steht der Begriff nicht, also handelt es sich wohl nicht um einen Rechtsbegriff. Suchen wir in einem allgemeinen Wörterbuch3, finden wir zwei Deutungen: die ältere, traditionelle, und die alltägliche, »normale«. Der normale Gebrauch des Wortes meint die Überführung privater Produktionsmittel in die Gemeinwirtschaft, üblicherweise im landwirtschaftlichen Kontext. Für unser Thema in einem juristischen Arbeitskreis fällt es allerdings schwer, dies als die ausschlaggebende Bedeutung zu akzeptieren, was uns dann zu der zweiten, vom lateinischen collectivus abstammenden Bedeutung führt, nämlich der des organisierten Zusammenschlusses von Menschen zu Gemeinschaften, Vereinen oder Genossenschaften. Mit dieser Bedeutung werde ich im Folgenden arbeiten. Dieser organisierte Zusammenschluss muss sich dennoch im Rahmen des Themas als eine Herausforderung für das Strafrecht darstellen, besonders aus der Perspektive der Normentheorie. Es stellt sich hier keine einfache Aufgabe, deswegen nähere ich mich ihr in mehreren Schritten. Auf der einen Seite wird das Problem der Kollektivierung der Norm behandelt, nämlich die Frage, inwiefern dieser Zusammenschluss von Menschen zu Gemeinschaften etwas mit dem Individuationsprozess bzw. Entstehungsprozess der Norm zu tun hat. Auf der anderen Seite wenden wir uns I.
集体化的问题,尤其是当外国人试图讲些逻辑的时候,前提下对这个概念的理解。这一概念在法律词典2中不出现,所以它应该不是法律概念。我们在一般Wörterbuch3找到两个:姐姐的传统历法,日常正常»«.这词的正常运用是指把私人投入到社区经济中,通常是在农业背景下。相反,在我们生活在一个法律区里的单位中,这一事实已不再是任何决定性的因素,因此我们生活在拉丁语的大学区里,即人们结成集体、联合或合作社。我将在下面练习这句话然而,这种有组织的融合就这个课题而言,应当对刑法提出全球性的挑战,特别是从诺德理论角度而言。这并非简单的任务,因此我以多步走进去。一方面,标准集体活动的问题被论述了:将人集中到社区与标准的个性化过程或形成过程有什么关系。在另一边,我们转向了
{"title":"Die Kollektivierung der Norm und kollektive Normen","authors":"Inês Fernandes Godinho","doi":"10.5771/9783748908692-117","DOIUrl":"https://doi.org/10.5771/9783748908692-117","url":null,"abstract":"Das Thema der Kollektivierung setzt, insbesondere wenn eine Ausländerin versucht, dazu etwas Logisches zu sagen, eine Verständigung über den Begriff voraus. In einem Rechtslexikon2 steht der Begriff nicht, also handelt es sich wohl nicht um einen Rechtsbegriff. Suchen wir in einem allgemeinen Wörterbuch3, finden wir zwei Deutungen: die ältere, traditionelle, und die alltägliche, »normale«. Der normale Gebrauch des Wortes meint die Überführung privater Produktionsmittel in die Gemeinwirtschaft, üblicherweise im landwirtschaftlichen Kontext. Für unser Thema in einem juristischen Arbeitskreis fällt es allerdings schwer, dies als die ausschlaggebende Bedeutung zu akzeptieren, was uns dann zu der zweiten, vom lateinischen collectivus abstammenden Bedeutung führt, nämlich der des organisierten Zusammenschlusses von Menschen zu Gemeinschaften, Vereinen oder Genossenschaften. Mit dieser Bedeutung werde ich im Folgenden arbeiten. Dieser organisierte Zusammenschluss muss sich dennoch im Rahmen des Themas als eine Herausforderung für das Strafrecht darstellen, besonders aus der Perspektive der Normentheorie. Es stellt sich hier keine einfache Aufgabe, deswegen nähere ich mich ihr in mehreren Schritten. Auf der einen Seite wird das Problem der Kollektivierung der Norm behandelt, nämlich die Frage, inwiefern dieser Zusammenschluss von Menschen zu Gemeinschaften etwas mit dem Individuationsprozess bzw. Entstehungsprozess der Norm zu tun hat. Auf der anderen Seite wenden wir uns I.","PeriodicalId":130562,"journal":{"name":"Kollektivierung als Herausforderung für das Strafrecht","volume":"1 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"130112735","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
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Pflichtverletzung bei gemeinschaftlicher Tatbegehung: Semantische Probleme der Beteiligungslehre 在社区做现场违法行为:对捐助的语义问题
Pub Date : 1900-01-01 DOI: 10.5771/9783748908692-9
Urs Kindhäuser
§ 47 RStGB lautete: „Wenn mehrere eine strafbare Handlung gemeinschaftlich ausführen, so wird jeder als Täter bestraft.“ Interessant an dieser Vorschrift ist zunächst ihre systematische Stellung: Mit ihr begann der Abschnitt über die Teilnahme im RStGB. Der Gesetzgeber griff damit auf die gemeinrechtliche Doktrin zurück, neben Anstiftung und Beihilfe die – im preußischen Strafrecht nicht genannte – Mittäterschaft als dritte Form der Teilnahme zu stellen.1 Kriterium der als Mittäterschaft bezeichneten Teilnahme ist die Gemeinschaftlichkeit der Tatausführung, also der Idee nach eine qualifizierte Beihilfe. Während der die Haupttat durch intellektuelle Beeinflussung veranlassende Teilnehmer unter der Bezeichnung „Anstifter“ dem ausführenden Akteur im Strafrahmen gleichgestellt wird, wird bei der physischen Teilnahme differenziert: Erschöpft sich die Hilfe in der Unterstützung einer Tatbestandsverwirklichung durch einen anderen, so ist eine Beihilfe im technischen Sinne gegeben. Wenn dagegen durch wechselseitige Hilfe ein tatbestandsverwirklichendes Geschehen gemeinsam realisiert wird, dann wird der jeweilige Tatbeitrag unter der Bezeichnung „Mittäterschaft“ (oder Miturheberschaft) der Alleintäterschaft gleichgestellt. Da für alle Beteiligungsformen mit Ausnahme der Beihilfe im technischen Sinne derselbe Strafrahmen vorgesehen ist, erscheint die Klassifikation in Täterschaft, Mittäterschaft und Anstiftung auf den ersten Blick nur als formale Nomenklatur ohne qualitative Differenzierung. Dementsprechend charakterisiert auch v. Liszt in der ersten Auflage seines Lehrbuchs die Mittäterschaft allein durch das formale Kriterium der Verwirklichung wenigstens eines Tatbestandsmerkmals. Er verdeutlicht dies anhand der insoweit als anschauliche Beispiele dienenden zweiaktigen Delikte, bei deI.
§47 RStGB说:“当多位都是刑事犯罪行为共同执行的每个人都被解释为惩罚罪犯.“这一规定首先引起了她系统的注意,从她在英国的参与起头的一节开始。但后者却利用了社区保护主义,将共谋(这在普鲁士刑法中根本不提)作为第三种参与形式一项合一的参与标准是"犯罪行为"的群体化,是一种合一的理念,也就是一种合一的辅助手段。期间通过知识分子影响上游犯罪者veranlassende参与者的称为“主犯”Strafrahmen平等上的一个代理人角色,但实际参与区域:累援助更好地帮助这样的受别人Tatbestandsverwirklichung .赐予了一个技术意义上的协助另一方面,如果通过援助实现了某些共同实现的理想,每个实现的目标在“共谋”(或共同分担责任)下等同于独行。因为除教唆外,所有股权行为的分类都是一样的,所以,从一开始,对参与、共谋和教唆行为的分类事实上在实践上都是没有定性的。同样,v.李斯特在其著作第一版中指出,仅仅通过正式的达到某些目标的标准,共犯就是参与者。他通过这些显而易见的物证阐明了此事
{"title":"Pflichtverletzung bei gemeinschaftlicher Tatbegehung: Semantische Probleme der Beteiligungslehre","authors":"Urs Kindhäuser","doi":"10.5771/9783748908692-9","DOIUrl":"https://doi.org/10.5771/9783748908692-9","url":null,"abstract":"§ 47 RStGB lautete: „Wenn mehrere eine strafbare Handlung gemeinschaftlich ausführen, so wird jeder als Täter bestraft.“ Interessant an dieser Vorschrift ist zunächst ihre systematische Stellung: Mit ihr begann der Abschnitt über die Teilnahme im RStGB. Der Gesetzgeber griff damit auf die gemeinrechtliche Doktrin zurück, neben Anstiftung und Beihilfe die – im preußischen Strafrecht nicht genannte – Mittäterschaft als dritte Form der Teilnahme zu stellen.1 Kriterium der als Mittäterschaft bezeichneten Teilnahme ist die Gemeinschaftlichkeit der Tatausführung, also der Idee nach eine qualifizierte Beihilfe. Während der die Haupttat durch intellektuelle Beeinflussung veranlassende Teilnehmer unter der Bezeichnung „Anstifter“ dem ausführenden Akteur im Strafrahmen gleichgestellt wird, wird bei der physischen Teilnahme differenziert: Erschöpft sich die Hilfe in der Unterstützung einer Tatbestandsverwirklichung durch einen anderen, so ist eine Beihilfe im technischen Sinne gegeben. Wenn dagegen durch wechselseitige Hilfe ein tatbestandsverwirklichendes Geschehen gemeinsam realisiert wird, dann wird der jeweilige Tatbeitrag unter der Bezeichnung „Mittäterschaft“ (oder Miturheberschaft) der Alleintäterschaft gleichgestellt. Da für alle Beteiligungsformen mit Ausnahme der Beihilfe im technischen Sinne derselbe Strafrahmen vorgesehen ist, erscheint die Klassifikation in Täterschaft, Mittäterschaft und Anstiftung auf den ersten Blick nur als formale Nomenklatur ohne qualitative Differenzierung. Dementsprechend charakterisiert auch v. Liszt in der ersten Auflage seines Lehrbuchs die Mittäterschaft allein durch das formale Kriterium der Verwirklichung wenigstens eines Tatbestandsmerkmals. Er verdeutlicht dies anhand der insoweit als anschauliche Beispiele dienenden zweiaktigen Delikte, bei deI.","PeriodicalId":130562,"journal":{"name":"Kollektivierung als Herausforderung für das Strafrecht","volume":"20 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"133080786","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
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Grenzüberschreitende Beteiligung 跨界参与
Pub Date : 1900-01-01 DOI: 10.5771/9783748908692-25
A. Schneider
Eine klassische Form der Kollektivierung im Strafrecht ist das Zusammenwirken Mehrerer an der Tatbegehung. Wann und in welcher Form eine Tatbeteiligung strafbar ist, ist Gegenstand der Beteiligungslehre. Im deutschen Strafrecht gilt gem. §§ 25 ff. StGB zumindest für Vorsatztaten ein restriktiver Täterbegriff.1 Täter ist daher nur, wer eine der im Gesetz enthaltenen Täterschaftsformen erfüllt. Das Gesetz unterscheidet zwischen Täterschaft und Teilnahme (vgl. § 28 StGB). Die Beteiligungslehre ist an sich schon kompliziert und in vielen Details umstritten. Besondere Schwierigkeiten entstehen aber, wenn die Strafbarkeit der Beteiligten nicht nur anhand einer Rechtsordnung zu bestimmen ist, sondern wenn der Sachverhalt einen grenzüberschreitenden Bezug hat. Hier sind vor allem jene Fälle problematisch, in denen sich die Wertungen der einzelnen Rechtsordnungen eklatant voneinander unterscheiden. Solche Fälle sind in der Praxis verbreitet, wie anhand folgender Beispiele verdeutlicht werden kann:
在刑法中进行体能集结的一种经典形式是利用罪犯之间的互动。涉足是在什么时间、以什么形式受到处罚的,这是课程的主题。德国刑法有效。§§25 ff .矮人还把一般的行政行为搞得比较一般。1因此,只有符合律法所规定的一种行为类型的人才称为一般的犯罪者。律法对于参与和参与有区别。(§28 StGB) .股权学说本身复杂,在很多方面有争议。但是,当所涉人的刑事责任不仅可以根据法律制度确定,而且还可以根据涉及到跨国的事实确定时,可能出现了特别的困难。要求监管制度采取具体行动是众说纷纭。这一问题尤其严峻。这种情况在实际上很普遍,如以下例子中可以证明:
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Titelei/Inhaltsverzeichnis Titelei /目录。
Pub Date : 1900-01-01 DOI: 10.17104/9783406747311-2
Ernst Peter Fischer
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期刊
Kollektivierung als Herausforderung für das Strafrecht
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