Dieser Teil der Liste der Technischen Baubestimmungen enthält Anwendungsregelungen für Bauprodukte und Bausätze, die in den Geltungsbereich von Verordnungen nach § 17 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 MBO fallen. Zurzeit ist dies nur die Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Musterbauordnung (WasBauPVO). Bei der Festlegung von Anwendungsregelungen für diese Bauprodukte und Bausätze werden deshalb sowohl die wasserrechtlichen als auch die bauaufsichtlichen Anforderungen berücksichtigt. Ist die Verwendung der Bauprodukte und Bausätze nur für den Einzelfall vorgesehen, werden die Anwendungsregelungen nicht im bauaufsichtlichen, sondern im wasserrechtlichen Verfahren (wasserrechtliche Eignungsfeststellung bei Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe bzw. wasserrechtliche Genehmigung/Erlaubnis bei Abwasserbehandlungsanlagen) festgelegt. Eine Zustimmung im Einzelfall nach § 20 Satz 1 MBO ist gemäß § 20 Satz 2 MBO nicht erforderlich.
Die harmonisierten Normen nach der Bauproduktenrichtlinie werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Europäische technische Zulassungen können aufgrund einer Leitlinie oder ohne Leitlinie (Abschnitt 2) erteilt werden.
Die vom DIBt erteilten europäischen technischen Zulassungen für Bauprodukte und Bausätze sind beim Deutschen Institut für Bautechnik erhältlich:
– www.dibt.de/Zulassungen/Bestellservice für erteilte Zulassungen/ Zulassungen/Europa(ETA)
Alle europäischen technischen Zulassungen, auch die von anderen Zulassungsstellen erteilten, macht das Deutsche Institut für Bautechnik nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt öffentlich bekannt:
– Bauaufsichtliche Zulassungen (BAZ) – Amtliches Verzeichnis der europäischen technischen Zulassungen für Bauprodukte und Bausätze nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt, Teil 5, Erich Schmidt Verlag, Berlin. www.BAZdigital.de
Gegenüber der Ausgabe Februar 2010 beinhaltet die Ausgabe September 2010 Änderungen und Ergänzungen in den nachfolgend aufgeführten laufenden Nummern:
Abschnitt 1.1: lfd. Nrn. 1.1.2 bis 1.1.4 und Anlagen 1/1.0, 1/1.1, 1/1.2 und 1/1.3
Abschnitt 1.2: lfd. Nrn. 1.2.4 bis 1.2.6, 1.2.11 bis 1.2.13 und 1.2.15 und Anlagen 1/2.0, 1/2.9 bis 1/2.14 und 1/2.16
Abschnitt 2.2: Anlagen 2/2.1 und 2/2.6