{"title":"Zum Urteil des Niedersächsischen Staatsgerichtshofes vom 5. Dezember 2008","authors":"","doi":"10.1055/s-0029-1220821","DOIUrl":"https://doi.org/10.1055/s-0029-1220821","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":409901,"journal":{"name":"Z Psy.Praxis","volume":"25 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2009-04-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"122715439","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Die ersten Schritte der besonderen und wichtigen dermatologischen Teildisziplin “Dermatochirurgie” waren etwas holprig. Als sie in den frühen siebziger Jahren begannen, musste sich die Dermatochirurgie gegen starke Einwände aus der Allgemeinchirurgie, der HNO-Heilkunde und der Mundund Kieferchirurgie behaupten, mit dem Argument, die Dermatologie sei ein konservatives Fach. Die Bezeichnung der operativen Tätigkeit des Dermatologen musste sehr sorgfältig undbehutsamgewähltwerden.Otto Braun-Falco waltete hier mit sorgenvoller diplomatischer Zurückhaltung als Schirmherr des ersten Symposiums für Dermatochirurgie 1975 in München. In der Einleitung zu den Proceedings des Kongresses,2 benutzte Otto BraunFalco vorsichtigerweise den von H. Schreuss (Düsseldorf ) inaugurierten Begriff der “ Korrektiven Dermatologie”. Auf dieser Tagung wurde die Gründung der “Vereinigung für operative Dermatologie” initiiert, die später in “Deutsche Gesellschaft für Dermatochirurgie e.V.” umbenannt wurde (https://dgdc.de/geschichte.html). Die Festigung des chirurgischen Status neben dem konservativen Zweig der Dermatologie gelang durch die Einführung eines verpflichtenden Operationskatalogs in die Weiterbildungsordnung zumHautarzt im Jahr 1987. Bereits in den 90er Jahren des vergangenen Jahrhunderts war die Dermatochirurgie keine Alternative, sondern ein integraler Bestandteil dermatologischer Therapie.3 Der Anteil der operativ behandelten Patienten lag bei ca. 50%,4 und war die Garantie für die positive wirtschaftliche Bilanz der Krankenhäuser und Praxen. Die kontinuierliche Entwicklung der 0perativen Dermatologie wurde durch die seit 1978 einmal jährlich stattfindenden Kongresse der Deutschen Gesellschaft für Dermatochirugie und in 25 Bändenmit fast 7000 Seiten dokumentiert. Die visuelle praxisnahe Weiterbildung hat Gerhard Sattler (gestorben 2022) mit den innovativen Darmstädter Live -Symposien in glänzender Weise ergänzt.
紧相关又重要的皮肤科哺乳学理论的第一步是有喜难考的。从70年代初开始,他们接受普通外科、耳鼻喉科、嘴白喉科的大量反对,因而认为皮肤科是保守的专业。皮肤科医生的手术词必须小心谨慎地发声。1975年慕尼黑在《大会论文集》的导言中,2奥托·布洛尔法尔科在使用凯萨诺茨(杜塞尔多夫)“正确皮肤病”一词时做了审慎的使用。于是在会议上启动了“行动皮肤科协会”,并随后被重新命名为“x . x . x。”(“除皮肤科保守派外,通过在1987年实行一套强制性行动目录来实现一个终身学习计划,外科医生的地位得以提升。早在上世纪90年代,皮肤科手术已经不是可替代的治疗方法,而是皮肤科治疗的组成部分。3外科手术接受的病人比例约为50% ~ 4,这充分保障了医院和实践机构的经济效益。从1978年以来,德国皮肤学学会每年举行一次大会,有25个展示品页,总共有将近7000页。在这项视觉培训的补充下(死于2022年),格哈德·赛特勒基于创新的肠道本地人研讨会进行了卓有成效的研讨会。
{"title":"Antwort der Autoren","authors":"J. Hafner, C. Löser, F. Roka","doi":"10.1055/s-0029-1220830","DOIUrl":"https://doi.org/10.1055/s-0029-1220830","url":null,"abstract":"Die ersten Schritte der besonderen und wichtigen dermatologischen Teildisziplin “Dermatochirurgie” waren etwas holprig. Als sie in den frühen siebziger Jahren begannen, musste sich die Dermatochirurgie gegen starke Einwände aus der Allgemeinchirurgie, der HNO-Heilkunde und der Mundund Kieferchirurgie behaupten, mit dem Argument, die Dermatologie sei ein konservatives Fach. Die Bezeichnung der operativen Tätigkeit des Dermatologen musste sehr sorgfältig undbehutsamgewähltwerden.Otto Braun-Falco waltete hier mit sorgenvoller diplomatischer Zurückhaltung als Schirmherr des ersten Symposiums für Dermatochirurgie 1975 in München. In der Einleitung zu den Proceedings des Kongresses,2 benutzte Otto BraunFalco vorsichtigerweise den von H. Schreuss (Düsseldorf ) inaugurierten Begriff der “ Korrektiven Dermatologie”. Auf dieser Tagung wurde die Gründung der “Vereinigung für operative Dermatologie” initiiert, die später in “Deutsche Gesellschaft für Dermatochirurgie e.V.” umbenannt wurde (https://dgdc.de/geschichte.html). Die Festigung des chirurgischen Status neben dem konservativen Zweig der Dermatologie gelang durch die Einführung eines verpflichtenden Operationskatalogs in die Weiterbildungsordnung zumHautarzt im Jahr 1987. Bereits in den 90er Jahren des vergangenen Jahrhunderts war die Dermatochirurgie keine Alternative, sondern ein integraler Bestandteil dermatologischer Therapie.3 Der Anteil der operativ behandelten Patienten lag bei ca. 50%,4 und war die Garantie für die positive wirtschaftliche Bilanz der Krankenhäuser und Praxen. Die kontinuierliche Entwicklung der 0perativen Dermatologie wurde durch die seit 1978 einmal jährlich stattfindenden Kongresse der Deutschen Gesellschaft für Dermatochirugie und in 25 Bändenmit fast 7000 Seiten dokumentiert. Die visuelle praxisnahe Weiterbildung hat Gerhard Sattler (gestorben 2022) mit den innovativen Darmstädter Live -Symposien in glänzender Weise ergänzt.","PeriodicalId":409901,"journal":{"name":"Z Psy.Praxis","volume":"16 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2009-03-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"126549025","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Lange ist nicht mehr so viel Falsches über den Maßregelvollzug verbreitet worden, wie in diesem Jahr – ausgelöst durch den Fall Gustl Mollath, untermauert durch eine sehr tendenziöse Berichterstattung. An dieser Stelle soll die Möglichkeit genutzt werden, einige Grundsätze der Unterbringung imMaßregelvollzug, Behandlungsstrategien, Lockerungen und prognostische Fragestellungen darzustellen. Die Unterbringung im Maßregelvollzug erfordert das Vorliegen einer schweren Straftat, einer chronischen psychischen Erkrankung oder Suchterkrankung, eine deutliche Verbindung zwischen beidem und eine weiterbestehende Gefährlichkeit.1 Die Unterbringungsanordnung erfolgt durch einGericht; dieses istmeist sachverständig beraten durch einen psychiatrischen Gutachter. Hier setzen sich mehr und mehr besondere Qualifikationen für Gutachter durch (Zertifikat der DGPPN, Schwerpunktbezeichnung der Ärztekammer, von den Ärztekammern geführte Listen über Prognosegutachter). Mittlerweile gibt es auch Standards für Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit und Standards für Gutachten zur Prognose2,3. Wenn Patienten in der forensischen Psychiatrie untergebracht sind, folgt die Behandlung bestimmten Standards. Solche Standards sind z.B. in Nordrhein Westfalen mit dem Landesbeauftragten4 für den Maßregelvollzug u.a. zu den Themen Erstdiagnostik, Lockerungsentscheidungen, Behandlung verschiedener Krankheitsbilder und zur erforderlichen Dokumentation erstellt und veröffentlicht worden. Als Beispiel für standardisierte Behandlungsabläufe im psychiatrischen Maßregelvollzug wird im Folgenden auf die Behandlungsstrategien für schizophren Erkrankte und auf Standards für Lockerungsentscheidungen eingegangen. Schizophren Erkrankte im Maßregelvollzug haben meist eine allgemeinpsychiatrische Vorgeschichte mit Behandlungsabbrüchen, fehlender Entwicklung von Krankheitseinsicht und komorbider Belastung mit Drogenproblemen. Eine Studie der Universität Essen hat hierzu weitreichende Ergebnisse und Erkenntnisse geliefert.5 Das heißt, dass die Behandlung imMaßregelvollzug neben der Behandlung der schizophrenen Erkrankung die Drogenproblematik und den in der Regel vorhandenen Reifungsrückstand der Betroffenen berücksichtigen muss. Die Behandlung erfolgt durch gezielte einzelund gruppentherapeutische Angebote der Psychoedukation und der Aufarbeitung der Lebensund Delinquenzgeschichte, Einbindung in ergotherapeutische, kreativtherapeutische und schulische tagesstrukturierende Angebote und soziales Kompetenztraining. Dies mit dem Ziel der Re-Integration in ein anerkanntes Leben und das Netz der externen psychosozialen Versorgung. Durch die flächendeckende Einrichtung forensischer Nachsorgeambulanzen in Deutschland ist es gelungen, das extern notwendige Risikomanagement beurlaubter oder entlassener Maßregelvollzugspatienten zu definieren und die Nachsorge auf verschiedene Schultern zu verteilen, wodurch ein rechtzeitiges Reagieren in Krisensituationen möglich wird und Deliktrückfälle verhindert werden
{"title":"Mitteilungen aus der Bundeskonferenz Deutscher Kliniken für Psychiatrie und Psychotherapie (BDK)","authors":"","doi":"10.1055/s-0029-1220835","DOIUrl":"https://doi.org/10.1055/s-0029-1220835","url":null,"abstract":"Lange ist nicht mehr so viel Falsches über den Maßregelvollzug verbreitet worden, wie in diesem Jahr – ausgelöst durch den Fall Gustl Mollath, untermauert durch eine sehr tendenziöse Berichterstattung. An dieser Stelle soll die Möglichkeit genutzt werden, einige Grundsätze der Unterbringung imMaßregelvollzug, Behandlungsstrategien, Lockerungen und prognostische Fragestellungen darzustellen. Die Unterbringung im Maßregelvollzug erfordert das Vorliegen einer schweren Straftat, einer chronischen psychischen Erkrankung oder Suchterkrankung, eine deutliche Verbindung zwischen beidem und eine weiterbestehende Gefährlichkeit.1 Die Unterbringungsanordnung erfolgt durch einGericht; dieses istmeist sachverständig beraten durch einen psychiatrischen Gutachter. Hier setzen sich mehr und mehr besondere Qualifikationen für Gutachter durch (Zertifikat der DGPPN, Schwerpunktbezeichnung der Ärztekammer, von den Ärztekammern geführte Listen über Prognosegutachter). Mittlerweile gibt es auch Standards für Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit und Standards für Gutachten zur Prognose2,3. Wenn Patienten in der forensischen Psychiatrie untergebracht sind, folgt die Behandlung bestimmten Standards. Solche Standards sind z.B. in Nordrhein Westfalen mit dem Landesbeauftragten4 für den Maßregelvollzug u.a. zu den Themen Erstdiagnostik, Lockerungsentscheidungen, Behandlung verschiedener Krankheitsbilder und zur erforderlichen Dokumentation erstellt und veröffentlicht worden. Als Beispiel für standardisierte Behandlungsabläufe im psychiatrischen Maßregelvollzug wird im Folgenden auf die Behandlungsstrategien für schizophren Erkrankte und auf Standards für Lockerungsentscheidungen eingegangen. Schizophren Erkrankte im Maßregelvollzug haben meist eine allgemeinpsychiatrische Vorgeschichte mit Behandlungsabbrüchen, fehlender Entwicklung von Krankheitseinsicht und komorbider Belastung mit Drogenproblemen. Eine Studie der Universität Essen hat hierzu weitreichende Ergebnisse und Erkenntnisse geliefert.5 Das heißt, dass die Behandlung imMaßregelvollzug neben der Behandlung der schizophrenen Erkrankung die Drogenproblematik und den in der Regel vorhandenen Reifungsrückstand der Betroffenen berücksichtigen muss. Die Behandlung erfolgt durch gezielte einzelund gruppentherapeutische Angebote der Psychoedukation und der Aufarbeitung der Lebensund Delinquenzgeschichte, Einbindung in ergotherapeutische, kreativtherapeutische und schulische tagesstrukturierende Angebote und soziales Kompetenztraining. Dies mit dem Ziel der Re-Integration in ein anerkanntes Leben und das Netz der externen psychosozialen Versorgung. Durch die flächendeckende Einrichtung forensischer Nachsorgeambulanzen in Deutschland ist es gelungen, das extern notwendige Risikomanagement beurlaubter oder entlassener Maßregelvollzugspatienten zu definieren und die Nachsorge auf verschiedene Schultern zu verteilen, wodurch ein rechtzeitiges Reagieren in Krisensituationen möglich wird und Deliktrückfälle verhindert werden ","PeriodicalId":409901,"journal":{"name":"Z Psy.Praxis","volume":"64 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2009-03-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"129806314","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
{"title":"Kommentar zum Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen (Patientenverfügungsverbindlichkeitsgesetz - PVVG) bzw. des 3. Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts seitens des Vorstandes der Bundesdirektorenkonferenz - BDK","authors":"","doi":"10.1055/s-0028-1121948","DOIUrl":"https://doi.org/10.1055/s-0028-1121948","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":409901,"journal":{"name":"Z Psy.Praxis","volume":"1 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2009-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"126287211","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}