Pub Date : 1900-01-01DOI: 10.5771/0034-1312-2018-3-300
K. Knochel, M. Führer, G. Marckmann
{"title":"Vorausplanung von Behandlungsentscheidungen bei Kindern und Jugendlichen: Neue Perspektiven durch das Konzept des Advance Care Planning (ACP)","authors":"K. Knochel, M. Führer, G. Marckmann","doi":"10.5771/0034-1312-2018-3-300","DOIUrl":"https://doi.org/10.5771/0034-1312-2018-3-300","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":431766,"journal":{"name":"Advance Care Planning / Behandlung im Voraus Planen: Konzept zur Förderung einer patientenzentrierten Gesundheitsversorgung","volume":"74 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"134043438","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 1900-01-01DOI: 10.5771/9783845289663-109
A. Lob-Hüdepohl
Vor knapp zehn Jahren hat der Deutsche Bundestag mit seinem Dritten Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts den sogenannten ‚Patientenverfügungen‘ eine neue verbindliche Rechtsgrundlage verschafft. Sollte ein Patient in einer bestimmten Situation seiner Erkrankung in eine dann anstehende medizinisch indizierte Maßnahme nicht mehr einwilligen können, dann tritt an diese Stelle – so vorhanden – jene Willensbekundung, die der Betroffene zu einem früheren Zeitpunkt im Rahmen einer schriftlichen Erklärung (‚Patientenverfügung‘) vorausverfügt hat. Betreuende oder bevollmächtigte Personen sind an diese vorausverfügende Willensbekundung gebunden, sofern sie auf die aktuelle Lebensund Behandlungssituation zutrifft und der betroffene Patient keine konkreten Anhaltspunkte erkennen lässt, dass er von seiner früheren Willensbekundung Abstand genommen oder dass er bei seiner früheren Festlegung bestimmte Aspekte der eingetretenen Lebenssituation nicht mitbedacht hat.1 Der Gesetzgeber bindet die Gültigkeit einer solchen Patientenverfügung ausschließlich an ihre Schriftlichkeit. Ob sie im Rahmen einer ausführlichen Beratung oder ‚nur‘ am häuslichen Schreibtisch durch Zeichnung eines entsprechenden Vordruckes erfolgt, ist ohne Belang. Ebenso wenig relevant ist die Frage, wo sie im Fall der Fälle verlässlich hinterlegt und somit für die betreuenden Personen unproblematisch zugänglich ist. Höchstrichterlich entschieden ist durch einen entsprechenden Beschluss des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2016 mittlerweile lediglich, dass die Patientenverfügung hinreichend präzise den Tatbestand, auf den sie sich beziehen will, erfassen muss, um die beabsichtigte Bindungswirkung zu erzielen.2 I.
{"title":"Gelassen.Gestalten. Moraltheologische Erkundungen zum „Advance Care Planing“","authors":"A. Lob-Hüdepohl","doi":"10.5771/9783845289663-109","DOIUrl":"https://doi.org/10.5771/9783845289663-109","url":null,"abstract":"Vor knapp zehn Jahren hat der Deutsche Bundestag mit seinem Dritten Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts den sogenannten ‚Patientenverfügungen‘ eine neue verbindliche Rechtsgrundlage verschafft. Sollte ein Patient in einer bestimmten Situation seiner Erkrankung in eine dann anstehende medizinisch indizierte Maßnahme nicht mehr einwilligen können, dann tritt an diese Stelle – so vorhanden – jene Willensbekundung, die der Betroffene zu einem früheren Zeitpunkt im Rahmen einer schriftlichen Erklärung (‚Patientenverfügung‘) vorausverfügt hat. Betreuende oder bevollmächtigte Personen sind an diese vorausverfügende Willensbekundung gebunden, sofern sie auf die aktuelle Lebensund Behandlungssituation zutrifft und der betroffene Patient keine konkreten Anhaltspunkte erkennen lässt, dass er von seiner früheren Willensbekundung Abstand genommen oder dass er bei seiner früheren Festlegung bestimmte Aspekte der eingetretenen Lebenssituation nicht mitbedacht hat.1 Der Gesetzgeber bindet die Gültigkeit einer solchen Patientenverfügung ausschließlich an ihre Schriftlichkeit. Ob sie im Rahmen einer ausführlichen Beratung oder ‚nur‘ am häuslichen Schreibtisch durch Zeichnung eines entsprechenden Vordruckes erfolgt, ist ohne Belang. Ebenso wenig relevant ist die Frage, wo sie im Fall der Fälle verlässlich hinterlegt und somit für die betreuenden Personen unproblematisch zugänglich ist. Höchstrichterlich entschieden ist durch einen entsprechenden Beschluss des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2016 mittlerweile lediglich, dass die Patientenverfügung hinreichend präzise den Tatbestand, auf den sie sich beziehen will, erfassen muss, um die beabsichtigte Bindungswirkung zu erzielen.2 I.","PeriodicalId":431766,"journal":{"name":"Advance Care Planning / Behandlung im Voraus Planen: Konzept zur Förderung einer patientenzentrierten Gesundheitsversorgung","volume":"25 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"124044281","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 1900-01-01DOI: 10.5771/9783845289663-77
S. Ernst
Der technische Fortschritt in der Medizin hat in den letzten Jahrzehnten nicht nur seine segensreichen, sondern auch seine problematischen Seiten gezeigt: Mit der Begrenzung der Infektionskrankheiten konnte zwar die durchschnittliche Lebenserwartung im Verlauf des 20. Jahrhunderts erheblich gesteigert werden, zugleich traten damit verstärkt Alterskrankheiten und Altersgebrechen in den Vordergrund, die sich nicht mehr kurativ heilen, sondern nur noch symptomatisch behandeln lassen; zwar bietet die Intensivmedizin die Möglichkeit, Menschen auch noch in solchen Situationen am Leben zu erhalten, in denen sie ohne diese Möglichkeiten sonst gestorben wären – etwa bei Organausfall –, zugleich stellt sich immer öfter die Frage, wo die Grenze des noch Sinnvollen lebenserhaltender Maßnahmen liegt. Viele Menschen haben deshalb Angst davor, in Situationen hineinzugeraten, in denen sie ihre Selbstkontrolle, Selbstbestimmung und Würde verlieren. Sie fürchten, am Ende ihres Lebens einer sinnlosen und ihr Leiden nur noch verlängernden Anwendung medizinischer Maßnahmen ausgesetzt zu sein, anstatt in Frieden sterben zu dürfen, sie haben Angst vor unerträglichen Schmerzen und Leiden, aber auch vor dem Alleinsein und vor dem Mangel an menschlicher Zuwendung und menschlichem Beistand. So besteht zunehmend der Wunsch, den Zeitpunkt des eigenen Todes und die Weise des eigenen Sterbens selbst bestimmen zu können. Damit stellt sich nicht nur die Frage nach der passiven, sondern auch nach der aktiven Sterbehilfe und des assistierten Suizids sowie nach deren ethischer Bewertung. Vor allem aber stellt sich die noch näher liegende Frage, wie sich in Situationen, in denen Menschen nicht mehr ihre Einwilligungsfähigkeit besitzen, dennoch ihr eigener und selbstbestimmter Wille angemessen zur Geltung bringen und durchsetzen lässt. In den folgenden Überlegungen geht es darum, im Blick auf diese Fragen – aus theologischethischer Sicht – Kriterien für eine ethische Bewertung zu entwickeln.
{"title":"Selbstbestimmt sterben – Ethische Kriterien zu Sterbehilfe, Patientenautonomie und Patientenverfügungen","authors":"S. Ernst","doi":"10.5771/9783845289663-77","DOIUrl":"https://doi.org/10.5771/9783845289663-77","url":null,"abstract":"Der technische Fortschritt in der Medizin hat in den letzten Jahrzehnten nicht nur seine segensreichen, sondern auch seine problematischen Seiten gezeigt: Mit der Begrenzung der Infektionskrankheiten konnte zwar die durchschnittliche Lebenserwartung im Verlauf des 20. Jahrhunderts erheblich gesteigert werden, zugleich traten damit verstärkt Alterskrankheiten und Altersgebrechen in den Vordergrund, die sich nicht mehr kurativ heilen, sondern nur noch symptomatisch behandeln lassen; zwar bietet die Intensivmedizin die Möglichkeit, Menschen auch noch in solchen Situationen am Leben zu erhalten, in denen sie ohne diese Möglichkeiten sonst gestorben wären – etwa bei Organausfall –, zugleich stellt sich immer öfter die Frage, wo die Grenze des noch Sinnvollen lebenserhaltender Maßnahmen liegt. Viele Menschen haben deshalb Angst davor, in Situationen hineinzugeraten, in denen sie ihre Selbstkontrolle, Selbstbestimmung und Würde verlieren. Sie fürchten, am Ende ihres Lebens einer sinnlosen und ihr Leiden nur noch verlängernden Anwendung medizinischer Maßnahmen ausgesetzt zu sein, anstatt in Frieden sterben zu dürfen, sie haben Angst vor unerträglichen Schmerzen und Leiden, aber auch vor dem Alleinsein und vor dem Mangel an menschlicher Zuwendung und menschlichem Beistand. So besteht zunehmend der Wunsch, den Zeitpunkt des eigenen Todes und die Weise des eigenen Sterbens selbst bestimmen zu können. Damit stellt sich nicht nur die Frage nach der passiven, sondern auch nach der aktiven Sterbehilfe und des assistierten Suizids sowie nach deren ethischer Bewertung. Vor allem aber stellt sich die noch näher liegende Frage, wie sich in Situationen, in denen Menschen nicht mehr ihre Einwilligungsfähigkeit besitzen, dennoch ihr eigener und selbstbestimmter Wille angemessen zur Geltung bringen und durchsetzen lässt. In den folgenden Überlegungen geht es darum, im Blick auf diese Fragen – aus theologischethischer Sicht – Kriterien für eine ethische Bewertung zu entwickeln.","PeriodicalId":431766,"journal":{"name":"Advance Care Planning / Behandlung im Voraus Planen: Konzept zur Förderung einer patientenzentrierten Gesundheitsversorgung","volume":"134 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"134326780","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 1900-01-01DOI: 10.5771/9783845289663-23
V. Lipp
Das Hospizund Palliativgesetz (HPG) aus dem Jahr 20151 will die Hospizund Palliativversorgung stärken und in ganz Deutschland ein flächendeckendes Angebot verwirklichen, damit alle Menschen an den Orten, an denen sie ihre letzte Lebensphase verbringen, auch im Sterben gut versorgt und begleitet sind. Neben vielen anderen Maßnahmen ermöglicht das Gesetz Pflegeheimbewohnern eine individuelle Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase.2 Dazu führte es die vorausschauende Behandlungsplanung für gesetzlich Krankenversicherte in das deutsche Gesundheitswesen ein. Die neue Vorschrift des § 132 g SGB V ermöglicht es Einrichtungen, ihren Bewohnern eine gesundheitliche Versorgungsplanung anzubieten und diese Leistungen mit den gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen. Die Voraussetzungen der Finanzierung sind durch die Vereinbarung des GKV-Spitzenverbandes mit den entsprechenden Vereinigungen der Träger solcher Einrichtungen vom 13.12.20173 näher konkretisiert worden. Nunmehr beginnt die Umsetzung vor Ort. Die Vorsorge für eine künftige Behandlung ist als solche jedoch nicht neu. Insbesondere Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten werden in Deutschland viel genutzt; Kirchen, Behörden und Ministerien, Ärztekammern und zahlreiche weitere Organisationen bieten einschlägige Muster, Formulare und Ratgeber an. Neu ist vor allem, dass das HPG nunmehr eine Finanzierungsmöglichkeit im Rahmen der GKV eröffnet und dabei das Konzept des Advance Care Planning aufgreift. I.
20151年通过的临终关怀和激励措施(HPG)旨在加强临终关怀和安乐死,以在全德国实施一系列事务确保人们在生命的最后阶段都能安乐死。除了其他许多措施外,法还允许护理人员制定个人服务规划,用于最后的生命周期。2把德国医疗服务规划纳入了对受医疗人员的前瞻性治疗规划。§132 g SGB V的新规定使先民实体的是一场健康Versorgungsplanung提供这些服务与法定医疗保险和清算.gfc与1320187年反叛机构有关机构之间的协议已经成为融资的影子。现在,实地正在开始执行。然而,今后的治疗方案并不新。特别是,在德国病人法令和计划授权被广泛使用;教会、政府机关、政府机关、医师工会及其他许多组织提供相关模式、表格和咨理。最重要的是,npg现在为gpg提供了融资机会提前说明了先进的规划概念。I .
{"title":"Advance Care Planning und Patientenvertreter","authors":"V. Lipp","doi":"10.5771/9783845289663-23","DOIUrl":"https://doi.org/10.5771/9783845289663-23","url":null,"abstract":"Das Hospizund Palliativgesetz (HPG) aus dem Jahr 20151 will die Hospizund Palliativversorgung stärken und in ganz Deutschland ein flächendeckendes Angebot verwirklichen, damit alle Menschen an den Orten, an denen sie ihre letzte Lebensphase verbringen, auch im Sterben gut versorgt und begleitet sind. Neben vielen anderen Maßnahmen ermöglicht das Gesetz Pflegeheimbewohnern eine individuelle Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase.2 Dazu führte es die vorausschauende Behandlungsplanung für gesetzlich Krankenversicherte in das deutsche Gesundheitswesen ein. Die neue Vorschrift des § 132 g SGB V ermöglicht es Einrichtungen, ihren Bewohnern eine gesundheitliche Versorgungsplanung anzubieten und diese Leistungen mit den gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen. Die Voraussetzungen der Finanzierung sind durch die Vereinbarung des GKV-Spitzenverbandes mit den entsprechenden Vereinigungen der Träger solcher Einrichtungen vom 13.12.20173 näher konkretisiert worden. Nunmehr beginnt die Umsetzung vor Ort. Die Vorsorge für eine künftige Behandlung ist als solche jedoch nicht neu. Insbesondere Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten werden in Deutschland viel genutzt; Kirchen, Behörden und Ministerien, Ärztekammern und zahlreiche weitere Organisationen bieten einschlägige Muster, Formulare und Ratgeber an. Neu ist vor allem, dass das HPG nunmehr eine Finanzierungsmöglichkeit im Rahmen der GKV eröffnet und dabei das Konzept des Advance Care Planning aufgreift. I.","PeriodicalId":431766,"journal":{"name":"Advance Care Planning / Behandlung im Voraus Planen: Konzept zur Förderung einer patientenzentrierten Gesundheitsversorgung","volume":"20 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"130242035","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 1900-01-01DOI: 10.5771/9783845289663-265
{"title":"Autoren","authors":"","doi":"10.5771/9783845289663-265","DOIUrl":"https://doi.org/10.5771/9783845289663-265","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":431766,"journal":{"name":"Advance Care Planning / Behandlung im Voraus Planen: Konzept zur Förderung einer patientenzentrierten Gesundheitsversorgung","volume":"105 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"124706687","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
{"title":"Chancen, Risiken und Grenzen von BVP aus gesundheits(verfassungs)rechtlicher Sicht","authors":"W. Höfling","doi":"10.5771/9783845289663-9","DOIUrl":"https://doi.org/10.5771/9783845289663-9","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":431766,"journal":{"name":"Advance Care Planning / Behandlung im Voraus Planen: Konzept zur Förderung einer patientenzentrierten Gesundheitsversorgung","volume":"38 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"125065189","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 1900-01-01DOI: 10.5771/9783845289663-41
S. Rixen
{"title":"Umsetzung von Advance Care Planning im Rahmen der GKV: Kritische Analyse der Vereinbarung nach § 132 g Abs. 3 SGB V vom 13. 12. 2017","authors":"S. Rixen","doi":"10.5771/9783845289663-41","DOIUrl":"https://doi.org/10.5771/9783845289663-41","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":431766,"journal":{"name":"Advance Care Planning / Behandlung im Voraus Planen: Konzept zur Förderung einer patientenzentrierten Gesundheitsversorgung","volume":"9 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"114379882","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 1900-01-01DOI: 10.5771/9783845289663-131
M. Hein
{"title":"Advance Care Planning aus der Perspektive evangelischer Ethik","authors":"M. Hein","doi":"10.5771/9783845289663-131","DOIUrl":"https://doi.org/10.5771/9783845289663-131","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":431766,"journal":{"name":"Advance Care Planning / Behandlung im Voraus Planen: Konzept zur Förderung einer patientenzentrierten Gesundheitsversorgung","volume":"28 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"133928104","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 1900-01-01DOI: 10.5771/9783845289663-153
Michael Coors
{"title":"Zur ethischen Bewertung von „Advance Care Planning“ (ACP) aus evangelisch-theologischer Perspektive","authors":"Michael Coors","doi":"10.5771/9783845289663-153","DOIUrl":"https://doi.org/10.5771/9783845289663-153","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":431766,"journal":{"name":"Advance Care Planning / Behandlung im Voraus Planen: Konzept zur Förderung einer patientenzentrierten Gesundheitsversorgung","volume":"6 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"115352354","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 1900-01-01DOI: 10.5771/9783845289663-55
T. Otten
{"title":"Lebens-Schutz – Sterbens-Schutz: ein Plädoyer für ACP","authors":"T. Otten","doi":"10.5771/9783845289663-55","DOIUrl":"https://doi.org/10.5771/9783845289663-55","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":431766,"journal":{"name":"Advance Care Planning / Behandlung im Voraus Planen: Konzept zur Förderung einer patientenzentrierten Gesundheitsversorgung","volume":"67 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"123147937","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}