Pub Date : 2023-11-14DOI: 10.1007/s11757-023-00803-6
Peter Spindler
{"title":"The problem of psychiatric forensic commitment from the perspective of a department head","authors":"Peter Spindler","doi":"10.1007/s11757-023-00803-6","DOIUrl":"https://doi.org/10.1007/s11757-023-00803-6","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":44515,"journal":{"name":"Forensische Psychiatrie Psychologie Kriminologie","volume":"59 4","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2023-11-14","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"134991186","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 2023-10-16DOI: 10.1007/s11757-023-00801-8
Michael Schwarz, Susanne Stübner
Zusammenfassung Die Novellierung von § 64 Strafgesetzbuch (StGB) war am 22.06.2023 durch den Deutschen Bundestag angenommen worden und trat am 01.10.2023 in Kraft. Die Frage, welche Änderungen sich in Bezug auf die Zuweisungspraxis und das Ergebnis der Behandlung für forensische Entziehungsanstalten ergeben könnten, beschäftigt Gerichte, forensische Sachverständige, Maßregel- sowie Justizvollzug. Durch die vorliegende Arbeit soll eine erste empirische Annäherung an eine Einschätzung erfolgen. Es wurde eine retrospektive Aktenanalyse durchgeführt mit einer Stichprobe von n = 70 männlichen Patienten, die gemäß § 64 StGB in der Klinik für Forensische Psychiatrie am Bezirksklinikum Ansbach (Bayern) untergebracht gewesen waren und deren Therapie zwischen dem 01.07.2021 und dem 30.06.2022 beendet worden war (Querschnittvollerfassung). Die schriftlichen Gutachten im Erkenntnisverfahren wurden ausgewertet. Des Weiteren erfolgte eine eigene Einschätzung der medizinischen Voraussetzungen zur Anwendung von § 64 StGB in der novellierten Fassung bei denselben Fällen. Es zeigte sich, dass in den schriftlichen Gutachten nur bei knapp der Hälfte der Patienten alle medizinischen Voraussetzungen zur Anwendung von § 64 StGB in der bisherigen Fassung explizit bejaht worden waren. Die medizinischen Voraussetzungen zur Anwendung von § 64 StGB in der novellierten Fassung wurden hingegen nur bei etwa einem Drittel gesehen. Auch wurde ein Zusammenhang zwischen der Bejahung aller und der einzelnen medizinischen Voraussetzungen zur Anwendung von § 64 StGB in der novellierten Fassung und dem Therapie-Outcome erkennbar: Im Hinblick auf einen erfolgreichen Abschluss der Behandlung bzw. eine vorzeitige Erledigung der Maßregel zeigte sich eine bessere Diskriminierungsfähigkeit bei der novellierten im Vergleich zu der bisherigen Fassung. Bei der weiterführenden Interpretation der Ergebnisse ist die Komplexität des Systems mit den inhärenten Paradigmenwechseln zwischen Rechts- und Erfahrungswissenschaften sowie den Einflüssen von Rechtsprechung und letztlich den gesellschaftspolitischen Kontexten zu berücksichtigen. Dennoch deuten die Befunde darauf hin, dass die Novellierung von § 64 StGB die intendierten Auswirkungen sowohl auf die Zuweisungspraxis als auch das Behandlungsergebnis haben könnten.
{"title":"The amendment of section 64 of the German Criminal Code—potential effects on forensic psychiatric hospitals","authors":"Michael Schwarz, Susanne Stübner","doi":"10.1007/s11757-023-00801-8","DOIUrl":"https://doi.org/10.1007/s11757-023-00801-8","url":null,"abstract":"Zusammenfassung Die Novellierung von § 64 Strafgesetzbuch (StGB) war am 22.06.2023 durch den Deutschen Bundestag angenommen worden und trat am 01.10.2023 in Kraft. Die Frage, welche Änderungen sich in Bezug auf die Zuweisungspraxis und das Ergebnis der Behandlung für forensische Entziehungsanstalten ergeben könnten, beschäftigt Gerichte, forensische Sachverständige, Maßregel- sowie Justizvollzug. Durch die vorliegende Arbeit soll eine erste empirische Annäherung an eine Einschätzung erfolgen. Es wurde eine retrospektive Aktenanalyse durchgeführt mit einer Stichprobe von n = 70 männlichen Patienten, die gemäß § 64 StGB in der Klinik für Forensische Psychiatrie am Bezirksklinikum Ansbach (Bayern) untergebracht gewesen waren und deren Therapie zwischen dem 01.07.2021 und dem 30.06.2022 beendet worden war (Querschnittvollerfassung). Die schriftlichen Gutachten im Erkenntnisverfahren wurden ausgewertet. Des Weiteren erfolgte eine eigene Einschätzung der medizinischen Voraussetzungen zur Anwendung von § 64 StGB in der novellierten Fassung bei denselben Fällen. Es zeigte sich, dass in den schriftlichen Gutachten nur bei knapp der Hälfte der Patienten alle medizinischen Voraussetzungen zur Anwendung von § 64 StGB in der bisherigen Fassung explizit bejaht worden waren. Die medizinischen Voraussetzungen zur Anwendung von § 64 StGB in der novellierten Fassung wurden hingegen nur bei etwa einem Drittel gesehen. Auch wurde ein Zusammenhang zwischen der Bejahung aller und der einzelnen medizinischen Voraussetzungen zur Anwendung von § 64 StGB in der novellierten Fassung und dem Therapie-Outcome erkennbar: Im Hinblick auf einen erfolgreichen Abschluss der Behandlung bzw. eine vorzeitige Erledigung der Maßregel zeigte sich eine bessere Diskriminierungsfähigkeit bei der novellierten im Vergleich zu der bisherigen Fassung. Bei der weiterführenden Interpretation der Ergebnisse ist die Komplexität des Systems mit den inhärenten Paradigmenwechseln zwischen Rechts- und Erfahrungswissenschaften sowie den Einflüssen von Rechtsprechung und letztlich den gesellschaftspolitischen Kontexten zu berücksichtigen. Dennoch deuten die Befunde darauf hin, dass die Novellierung von § 64 StGB die intendierten Auswirkungen sowohl auf die Zuweisungspraxis als auch das Behandlungsergebnis haben könnten.","PeriodicalId":44515,"journal":{"name":"Forensische Psychiatrie Psychologie Kriminologie","volume":"41 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2023-10-16","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"136115197","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 2023-10-12DOI: 10.1007/s11757-023-00796-2
Hannah L. Merdian, Stuart Allardyce, Minne DeBoeck, Colm Gannon, Ellen Janssen, Katerina Klapilova, Kieran McCartan, Fritjof von Franqué, Robert Lehmann
Zusammenfassung Die Prävention des Konsums von Missbrauchsabbildungen von Kindern stellt die Gesellschaft vor eine Vielzahl neuer Herausforderungen und ist eine Priorität der Europäischen Union (EU). Neben der Identifizierung und strafrechtlichen Verfolgung von Personen, die Medien sexueller Gewalt an Kindern nutzen, besteht in der EU auch der Wunsch, diese Verbrechen zu verhindern, bevor sie (wieder) geschehen. Da sich in den letzten Jahren die Anzahl der gemeldeten Fälle des Konsums von Missbrauchsabbildungen im Hellfeld immer wieder verdoppelt hat, kommt der Sekundärprävention dabei eine bedeutende Rolle zu. Basierend auf allgemeinen Präventionsmodellen gibt dieser Artikel einen europabezogenen Überblick über ausgewählte sekundäre Präventionsprogramme und Interventionsansätze. Ziel des Artikels ist es, Fachpersonen aus Wissenschaft, Politik und Versorgung im deutschsprachigen Raum über bestehende Präventionsansätze zu informieren und dadurch bei der Gestaltung und Umsetzung maßgeschneiderter Präventionsmaßnahmen zu unterstützen. Einleitend wird auf die aktuellen Klassifikationskriterien der Europäischen Kommission eingegangen, die dem besseren Verständnis von Programmen zur Prävention von sexuellem Missbrauch von Kindern dienen sollen. Im Folgenden wird 1) auf Ansätze der sekundären Prävention in Form von präventiver Abschreckung durch Strafverfolgungsbehörden eingegangen und die Bedeutung der übergreifenden Zusammenarbeit mit verschiedenen Interessenvertretern wie Technologieunternehmen (z. B. Microsoft) und Nichtregierungsorganisationen (z. B. International Hotline Operators of Europe) aufgezeigt. Hierbei geht es u. a. um die Verhinderung von Tatgelegenheiten und Abschreckung potenzieller Konsumenten von Missbrauchsabbildungen durch die Ermittlungsbehörden. Weiterhin wird 2) anhand von psychosozialen Interventionsanbietern , wie Lucy Faithfull Foundation, Stop it Now! Helpline, Präventionsprojekt PARAPHILE, „Kein Täter werden“ und weiteren sekundären Präventionsangeboten in Deutschland, beispielhaft die Zunahme der Heterogenität von Präventionsanbietern aufgezeigt. Abschließend werden bestehende Herausforderungen der Prävention des Konsums von Missbrauchsabbildungen diskutiert.
{"title":"Secondary prevention of the use of online child sexual exploitation material: an initial overview of international efforts","authors":"Hannah L. Merdian, Stuart Allardyce, Minne DeBoeck, Colm Gannon, Ellen Janssen, Katerina Klapilova, Kieran McCartan, Fritjof von Franqué, Robert Lehmann","doi":"10.1007/s11757-023-00796-2","DOIUrl":"https://doi.org/10.1007/s11757-023-00796-2","url":null,"abstract":"Zusammenfassung Die Prävention des Konsums von Missbrauchsabbildungen von Kindern stellt die Gesellschaft vor eine Vielzahl neuer Herausforderungen und ist eine Priorität der Europäischen Union (EU). Neben der Identifizierung und strafrechtlichen Verfolgung von Personen, die Medien sexueller Gewalt an Kindern nutzen, besteht in der EU auch der Wunsch, diese Verbrechen zu verhindern, bevor sie (wieder) geschehen. Da sich in den letzten Jahren die Anzahl der gemeldeten Fälle des Konsums von Missbrauchsabbildungen im Hellfeld immer wieder verdoppelt hat, kommt der Sekundärprävention dabei eine bedeutende Rolle zu. Basierend auf allgemeinen Präventionsmodellen gibt dieser Artikel einen europabezogenen Überblick über ausgewählte sekundäre Präventionsprogramme und Interventionsansätze. Ziel des Artikels ist es, Fachpersonen aus Wissenschaft, Politik und Versorgung im deutschsprachigen Raum über bestehende Präventionsansätze zu informieren und dadurch bei der Gestaltung und Umsetzung maßgeschneiderter Präventionsmaßnahmen zu unterstützen. Einleitend wird auf die aktuellen Klassifikationskriterien der Europäischen Kommission eingegangen, die dem besseren Verständnis von Programmen zur Prävention von sexuellem Missbrauch von Kindern dienen sollen. Im Folgenden wird 1) auf Ansätze der sekundären Prävention in Form von präventiver Abschreckung durch Strafverfolgungsbehörden eingegangen und die Bedeutung der übergreifenden Zusammenarbeit mit verschiedenen Interessenvertretern wie Technologieunternehmen (z. B. Microsoft) und Nichtregierungsorganisationen (z. B. International Hotline Operators of Europe) aufgezeigt. Hierbei geht es u. a. um die Verhinderung von Tatgelegenheiten und Abschreckung potenzieller Konsumenten von Missbrauchsabbildungen durch die Ermittlungsbehörden. Weiterhin wird 2) anhand von psychosozialen Interventionsanbietern , wie Lucy Faithfull Foundation, Stop it Now! Helpline, Präventionsprojekt PARAPHILE, „Kein Täter werden“ und weiteren sekundären Präventionsangeboten in Deutschland, beispielhaft die Zunahme der Heterogenität von Präventionsanbietern aufgezeigt. Abschließend werden bestehende Herausforderungen der Prävention des Konsums von Missbrauchsabbildungen diskutiert.","PeriodicalId":44515,"journal":{"name":"Forensische Psychiatrie Psychologie Kriminologie","volume":"3 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2023-10-12","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"135969954","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 2023-10-11DOI: 10.1007/s11757-023-00797-1
Andrej König
Zusammenfassung Der verursacherbezogene Dunkelfeldansatz des Präventionsnetzwerkes „Kein Täter werden“ bietet seit über einem Jahrzehnt nichtstrafverfolgten pädophilen und/oder hebephilen Hilfesuchenden therapeutische Unterstützung zur Verhinderung von sexualisierter Gewalt gegen Minderjährige an. Kritiker bemängeln jedoch methodische Schwächen in den durchgeführten Selbstevaluationsstudien der Projektverantwortlichen, die die kriminalpräventive Wirksamkeit infrage stellen. Die selbstberichtete Kriminalitätsbelastung liegt in einer aktuellen Follow-up-Untersuchung im Vergleich zu kriminologischen Hellfeldstudien mit Sexualstraftätern deutlich höher. Aus forensisch-kriminologischer Sicht lässt der in Berlin etablierte verursacherbezogene Dunkelfeldansatz erhebliche Zweifel an seiner kriminalpräventiven Wirksamkeit aufkommen.
{"title":"Over 15 years of “Don’t offend”—More harm than good?","authors":"Andrej König","doi":"10.1007/s11757-023-00797-1","DOIUrl":"https://doi.org/10.1007/s11757-023-00797-1","url":null,"abstract":"Zusammenfassung Der verursacherbezogene Dunkelfeldansatz des Präventionsnetzwerkes „Kein Täter werden“ bietet seit über einem Jahrzehnt nichtstrafverfolgten pädophilen und/oder hebephilen Hilfesuchenden therapeutische Unterstützung zur Verhinderung von sexualisierter Gewalt gegen Minderjährige an. Kritiker bemängeln jedoch methodische Schwächen in den durchgeführten Selbstevaluationsstudien der Projektverantwortlichen, die die kriminalpräventive Wirksamkeit infrage stellen. Die selbstberichtete Kriminalitätsbelastung liegt in einer aktuellen Follow-up-Untersuchung im Vergleich zu kriminologischen Hellfeldstudien mit Sexualstraftätern deutlich höher. Aus forensisch-kriminologischer Sicht lässt der in Berlin etablierte verursacherbezogene Dunkelfeldansatz erhebliche Zweifel an seiner kriminalpräventiven Wirksamkeit aufkommen.","PeriodicalId":44515,"journal":{"name":"Forensische Psychiatrie Psychologie Kriminologie","volume":"6 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2023-10-11","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"136209909","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 2023-09-12DOI: 10.1007/s11757-023-00794-4
Fredericke Leuschner, Elena Rausch
Zusammenfassung Lebensältere Personen stellen einen beachtlichen Anteil der in Sicherungsverwahrung Untergebrachten. Zudem blicken Untergebrachte häufig auf Lebensläufe, die altersbedingte Einschränkungen begünstigen, zurück. Da Vollzugsgesetze keine besonderen Vorgaben für den Umgang mit älteren Untergebrachten vorsehen, obliegt es den einzelnen Einrichtungen, entsprechende Angebote zu schaffen. In vorliegendem Artikel wird die Alterszusammensetzung von Sicherungsverwahrten dargestellt und ein Überblick über die in den Einrichtungen bestehenden Maßnahmen und Angebote für ältere Untergebrachte gegeben. Die Daten stammen aus einer jährlichen Stichtagserhebung durch die Kriminologische Zentralstelle (KrimZ) und einer in diesem Rahmen durchgeführten Abfrage bei den Einrichtungen der Sicherungsverwahrung. Das Durchschnittsalter bei Antritt der Sicherungsverwahrung ist über 47 Jahre. Im Jahr 2022 waren die Untergebrachten im Durchschnitt etwa 55 Jahre; mehr als ein Viertel waren über 60 Jahre alt. Elf Einrichtungen haben Angaben gemacht. Es ist festzustellen, dass bisher kein einheitlicher Stand beim Umgang mit den besonderen Bedarfen von älteren Untergebrachten existiert. Mögliche Reaktionen auf die Bedürfnisse Älterer sind bestimmte bauliche Maßnahmen ( n = 10) und Anpassungen in der Ausstattung ( n = 10) sowie das Zurückgreifen auf spezielles Personal ( n = 4) oder Schulungen für Mitarbeitende ( n = 1). Außerdem können Maßnahmen der Gesundheitsversorgung ( n = 8) und spezifische Behandlungsangebote für körperliche ( n = 5) und geistige Fitness ( n = 7) die Situation älterer Untergebrachter verbessern. Eine Schaffung systematischer Strukturen zum Umgang mit älteren Personen in Sicherungsverwahrung würde die Einrichtungen mit dieser Aufgabe nicht allein lassen und gleichzeitig eine menschenwürdige Unterbringung der Sicherungsverwahrten garantieren.
{"title":"Conditions for older people in post-sentence preventive detention","authors":"Fredericke Leuschner, Elena Rausch","doi":"10.1007/s11757-023-00794-4","DOIUrl":"https://doi.org/10.1007/s11757-023-00794-4","url":null,"abstract":"Zusammenfassung Lebensältere Personen stellen einen beachtlichen Anteil der in Sicherungsverwahrung Untergebrachten. Zudem blicken Untergebrachte häufig auf Lebensläufe, die altersbedingte Einschränkungen begünstigen, zurück. Da Vollzugsgesetze keine besonderen Vorgaben für den Umgang mit älteren Untergebrachten vorsehen, obliegt es den einzelnen Einrichtungen, entsprechende Angebote zu schaffen. In vorliegendem Artikel wird die Alterszusammensetzung von Sicherungsverwahrten dargestellt und ein Überblick über die in den Einrichtungen bestehenden Maßnahmen und Angebote für ältere Untergebrachte gegeben. Die Daten stammen aus einer jährlichen Stichtagserhebung durch die Kriminologische Zentralstelle (KrimZ) und einer in diesem Rahmen durchgeführten Abfrage bei den Einrichtungen der Sicherungsverwahrung. Das Durchschnittsalter bei Antritt der Sicherungsverwahrung ist über 47 Jahre. Im Jahr 2022 waren die Untergebrachten im Durchschnitt etwa 55 Jahre; mehr als ein Viertel waren über 60 Jahre alt. Elf Einrichtungen haben Angaben gemacht. Es ist festzustellen, dass bisher kein einheitlicher Stand beim Umgang mit den besonderen Bedarfen von älteren Untergebrachten existiert. Mögliche Reaktionen auf die Bedürfnisse Älterer sind bestimmte bauliche Maßnahmen ( n = 10) und Anpassungen in der Ausstattung ( n = 10) sowie das Zurückgreifen auf spezielles Personal ( n = 4) oder Schulungen für Mitarbeitende ( n = 1). Außerdem können Maßnahmen der Gesundheitsversorgung ( n = 8) und spezifische Behandlungsangebote für körperliche ( n = 5) und geistige Fitness ( n = 7) die Situation älterer Untergebrachter verbessern. Eine Schaffung systematischer Strukturen zum Umgang mit älteren Personen in Sicherungsverwahrung würde die Einrichtungen mit dieser Aufgabe nicht allein lassen und gleichzeitig eine menschenwürdige Unterbringung der Sicherungsverwahrten garantieren.","PeriodicalId":44515,"journal":{"name":"Forensische Psychiatrie Psychologie Kriminologie","volume":"6 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2023-09-12","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"135878147","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}