{"title":"Neue Radikalkritik an der Verfassungsgerichtsbarkeit","authors":"D. Grimm","doi":"10.3790/STAA.59.3.321","DOIUrl":"https://doi.org/10.3790/STAA.59.3.321","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":421875,"journal":{"name":"Der Staat","volume":"71 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2020-07-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"115885224","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
,Eigentum‘ im Sinne der Verfassung ist bekanntermaßen nicht deckungsgleich mit ,Eigentum‘ im Sinne des Privatrechts. Beide stehen nicht bloß in einem Verhältnis von Mehr und Weniger, sondern sind durch einen fundamentalen Unterschied getrennt: Das privatrechtliche Eigentum ist anders als sein verfassungsrechtliches Pendant untrennbar mit dem Erbrecht verbunden und verdankt ihm sogar seine Entstehung. Den absoluten Geltungsanspruch, der es charakterisiert, kann es nur haben, wenn es auch über den Tod seines Inhabers hinaus wirkt. Das verfassungsrechtliche Eigentum knüpft dagegen allein an das Vertrauen an, das der Gesetzgeber durch eine Regelung beim Einzelnen geweckt hat. Es ist dementsprechend auch ohne Erbrecht denkbar und hat sich von diesem im Zuge der Konstitutionalisierung in einem Prozess geschieden, der die Etablierung des privatrechtlichen Eigentumsbegriffs umkehrte. Soweit der Gesetzgeber aber Eigentum im Sinne des bürgerlichen Rechts als solches anerkannt hat, setzt es dem staatlichen Umgang mit der Erbfolge Grenzen. As is well known, "property" as a constitutional right is not congruent with "property" in the sense of private law. The two are not merely in a relationship of more and less, but separated by a fundamental difference: Unlike its constitutional counterpart, property under private law is inseparably connected with the right of succession and even owes its origin to it. It can only have its characteristic absolute power, if it continues to have an effect beyond the death of its owner. Property as a constitutional right, on the other hand, is based solely on the trust that legislature has aroused in an individual through regulation. Accordingly, it is also conceivable without right to inheritance, and in the course of constitutionalization it has been separated from the latter in a process that reversed the emergence of the private law concept of property. However, insofar as legislature has recognized property in the sense of private law, it sets limits on the regulation of succession.
{"title":"Eigentum und Erbrecht","authors":"Jan Dirk Harke","doi":"10.3790/STAA.59.3.397","DOIUrl":"https://doi.org/10.3790/STAA.59.3.397","url":null,"abstract":",Eigentum‘ im Sinne der Verfassung ist bekanntermaßen nicht deckungsgleich mit ,Eigentum‘ im Sinne des Privatrechts. Beide stehen nicht bloß in einem Verhältnis von Mehr und Weniger, sondern sind durch einen fundamentalen Unterschied getrennt: Das privatrechtliche Eigentum ist anders als sein verfassungsrechtliches Pendant untrennbar mit dem Erbrecht verbunden und verdankt ihm sogar seine Entstehung. Den absoluten Geltungsanspruch, der es charakterisiert, kann es nur haben, wenn es auch über den Tod seines Inhabers hinaus wirkt. Das verfassungsrechtliche Eigentum knüpft dagegen allein an das Vertrauen an, das der Gesetzgeber durch eine Regelung beim Einzelnen geweckt hat. Es ist dementsprechend auch ohne Erbrecht denkbar und hat sich von diesem im Zuge der Konstitutionalisierung in einem Prozess geschieden, der die Etablierung des privatrechtlichen Eigentumsbegriffs umkehrte. Soweit der Gesetzgeber aber Eigentum im Sinne des bürgerlichen Rechts als solches anerkannt hat, setzt es dem staatlichen Umgang mit der Erbfolge Grenzen.\u0000As is well known, \"property\" as a constitutional right is not congruent with \"property\" in the sense of private law. The two are not merely in a relationship of more and less, but separated by a fundamental difference: Unlike its constitutional counterpart, property under private law is inseparably connected with the right of succession and even owes its origin to it. It can only have its characteristic absolute power, if it continues to have an effect beyond the death of its owner. Property as a constitutional right, on the other hand, is based solely on the trust that legislature has aroused in an individual through regulation. Accordingly, it is also conceivable without right to inheritance, and in the course of constitutionalization it has been separated from the latter in a process that reversed the emergence of the private law concept of property. However, insofar as legislature has recognized property in the sense of private law, it sets limits on the regulation of succession.","PeriodicalId":421875,"journal":{"name":"Der Staat","volume":"510 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2020-07-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"124467939","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Kelsens „reine Rechtslehre“ abstrahiert von metajuristischen Einflüssen. Parallel zur entstehenden Kelsen-Gesamtausgabe liegt nun endlich eine überaus materialreiche, auf umfassenden Recherchen beruhende, ebenso detaillierte wie monumentale Biographie vor, die in knappen und prägnanten Zügen Kelsens umfangreiches Werk und sein schwieriges, in der Karriere wie im Emigrationsschicksal vielfach bedeutsames Leben in seinen Kontexten erschließt. Olechowski historisiert Kelsen ohne psychologisierende oder hagiographische Tendenz. Sein instruktives, nüchternes Gesamtpanorama stellt die Kelsen-Forschung erstmals auf eine solide historisch-biographische Basis. Kelsen’s „absolute legal doctrine“ sets aside any influence that goes beyond the limits of mere jurisdiction. A complete edition of Kelsen’s writings is under progress. Finally also a major biography is available, based on comprehensive and detailed research. It provides concise and accurate insight into Kelsen’s extensive oeuvre. It also contextualizes his often meaningful life as far as his career or his fate as an emigrant are concerned. Olechowski puts Kelsen into a historical perspective without emphasising aspects of psychology or hagiography. His instructive and matter-of-fact overview for the first time puts the research on Kelsen on a firm historical and biographical footing.
{"title":"„Viel Papier beschrieben / Und im Irrtum geblieben“?","authors":"R. Mehring","doi":"10.3790/STAA.59.3.451","DOIUrl":"https://doi.org/10.3790/STAA.59.3.451","url":null,"abstract":"Kelsens „reine Rechtslehre“ abstrahiert von metajuristischen Einflüssen. Parallel zur entstehenden Kelsen-Gesamtausgabe liegt nun endlich eine überaus materialreiche, auf umfassenden Recherchen beruhende, ebenso detaillierte wie monumentale Biographie vor, die in knappen und prägnanten Zügen Kelsens umfangreiches Werk und sein schwieriges, in der Karriere wie im Emigrationsschicksal vielfach bedeutsames Leben in seinen Kontexten erschließt. Olechowski historisiert Kelsen ohne psychologisierende oder hagiographische Tendenz. Sein instruktives, nüchternes Gesamtpanorama stellt die Kelsen-Forschung erstmals auf eine solide historisch-biographische Basis.\u0000Kelsen’s „absolute legal doctrine“ sets aside any influence that goes beyond the limits of mere jurisdiction. A complete edition of Kelsen’s writings is under progress. Finally also a major biography is available, based on comprehensive and detailed research. It provides concise and accurate insight into Kelsen’s extensive oeuvre. It also contextualizes his often meaningful life as far as his career or his fate as an emigrant are concerned. Olechowski puts Kelsen into a historical perspective without emphasising aspects of psychology or hagiography. His instructive and matter-of-fact overview for the first time puts the research on Kelsen on a firm historical and biographical footing.","PeriodicalId":421875,"journal":{"name":"Der Staat","volume":"192 2 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2020-07-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"132663506","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Rechtlicher Richtigkeitsschutz – zugleich ein Beitrag zur Abgrenzung von Meinungen und Nachrichten Die gezielte Verbreitung unrichtiger Tatsachen stellt demokratische Gesellschaften vor Probleme. Das lässt fragen, ob das Interesse an Tatsachenrichtigkeit auch staatliche Eingriffe rechtfertigen kann. Ein solches Interesse ist insoweit anzuerkennen, als Tatsachenvorstellungen die Basis von menschlichen Dispositionen bilden. Regelungen zum Richtigkeitsschutz müssten daher handlungsbezogen sein, bereichsspezifisch ansetzen und ließen dann keine totalitären Szenarien befürchten. Reibungen mit den liberalen Grundannahmen der äußerungsrechtlichen Garantien bestehen ebenfalls nicht. Denn es zeigt sich, dass diese Annahmen für schlichte Tatsachenmitteilungen nicht genauso wie bei wertenden Positionierungen gelten. Das wirft ein Schlaglicht auf diese das Äußerungsrecht beherrschende Unterscheidung. Sie findet ihren Grund in den verschiedenen sozial-normativen Programmen, die Rezipienten ablaufen lassen, je nachdem ob ihnen gegenüber eine Wertung oder eine Tatsache geäußert wird. Im ersten Fall sind Hörerinnen als autonome Personen angesprochen, die sich selbst eine Meinung bilden können, wohingegen Tatsacheninformationen nach festen sozialen Mustern automatisiert verarbeitet werden. Kurzum: Meinungen sind, wozu wir uns verhalten sollen, Tatsachen, was wir als gegeben hinnehmen müssen. Nimmt man diese Rekonstruktion zum Ausgangspunkt, liegt nahe, schlichten Tatsacheninformationen den Schutz durch die Meinungsfreiheit – nicht aber durch die Informations- und Pressefreiheit – konsequent und unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt zu versagen. Der Rest des Artikels untersucht die dogmatischen und praktischen Implikationen dieser These.
{"title":"Rechtlicher Richtigkeitsschutz","authors":"Johannes Buchheim","doi":"10.3790/staa.59.2.159","DOIUrl":"https://doi.org/10.3790/staa.59.2.159","url":null,"abstract":"Rechtlicher Richtigkeitsschutz – zugleich ein Beitrag zur Abgrenzung von Meinungen und Nachrichten\u0000 Die gezielte Verbreitung unrichtiger Tatsachen stellt demokratische Gesellschaften vor Probleme. Das lässt fragen, ob das Interesse an Tatsachenrichtigkeit auch staatliche Eingriffe rechtfertigen kann. Ein solches Interesse ist insoweit anzuerkennen, als Tatsachenvorstellungen die Basis von menschlichen Dispositionen bilden. Regelungen zum Richtigkeitsschutz müssten daher handlungsbezogen sein, bereichsspezifisch ansetzen und ließen dann keine totalitären Szenarien befürchten. Reibungen mit den liberalen Grundannahmen der äußerungsrechtlichen Garantien bestehen ebenfalls nicht. Denn es zeigt sich, dass diese Annahmen für schlichte Tatsachenmitteilungen nicht genauso wie bei wertenden Positionierungen gelten. Das wirft ein Schlaglicht auf diese das Äußerungsrecht beherrschende Unterscheidung. Sie findet ihren Grund in den verschiedenen sozial-normativen Programmen, die Rezipienten ablaufen lassen, je nachdem ob ihnen gegenüber eine Wertung oder eine Tatsache geäußert wird. Im ersten Fall sind Hörerinnen als autonome Personen angesprochen, die sich selbst eine Meinung bilden können, wohingegen Tatsacheninformationen nach festen sozialen Mustern automatisiert verarbeitet werden. Kurzum: Meinungen sind, wozu wir uns verhalten sollen, Tatsachen, was wir als gegeben hinnehmen müssen. Nimmt man diese Rekonstruktion zum Ausgangspunkt, liegt nahe, schlichten Tatsacheninformationen den Schutz durch die Meinungsfreiheit – nicht aber durch die Informations- und Pressefreiheit – konsequent und unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt zu versagen. Der Rest des Artikels untersucht die dogmatischen und praktischen Implikationen dieser These.","PeriodicalId":421875,"journal":{"name":"Der Staat","volume":"11 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2020-04-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"124016277","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
论文和文章社论 ...........................................................................155Johannes Buchheim, 正确性的法律保护 ..............................159Thorsten Kingreen, Das gute alte Grundgesetz und wir Nachkonstitutionellen 195Christopher Scheid, Demokratieimmanente Legitimation der Verfassungsgerichtsbarkeit.....................................................................227报告与批评凯-冯-莱温斯基, 《知识产权法与媒体内容宪法》 ......277 书评Vesting, Thomas, Staatstheorie.A Study Book (Ruwen Fritsche) ..............301 Henke, Klaus-Dietmar, Secret Services.盖伦组织的国内政治间谍活动(1946-1953 年)(库尔特-格劳里奇)..................................303Foner, Eric, TheSecond Founding.HowtheCivilWarandReconstructionRemadethe Constitution, New York (Manfred H. Wiegandt) .............................307 Heller, Jonas, Man and Measure.论紧急状态与人权的辩证关系(蒂姆-威尔)............................................................308
Verfassungsgerichte zählen zu den einflussreichsten Institutionen moderner Demokratien. Dies gilt zunächst auf internationaler Ebene: Die ohnehin schon geringe Anzahl der Staaten, die auf eine gerichtliche Verfassungskontrolle verzichtet, nimmt beständig ab. Seit Ende des Zweiten Weltkriegs ist es zu einem solch starken Zuwachs an Verfassungsgerichten gekommen, dass diese beinahe zur Grundausstattung demokratischer Systeme gerechnet werden können. Gegenwärtige Versuche, verfassungsgerichtliche Kompetenzen – wie etwa in Polen oder Ungarn – zu beschneiden, werden dementsprechend als autoritäre Angriffe auf die Demokratie kritisiert. Umgekehrt gilt gerade das deutsche Bundesverfassungsgericht vielfach als Muster einer erfolgreichen Verfassungsgerichtsbarkeit: Dessen nunmehr fast siebzigjähriges Wirken wird nahezu einstimmig als Erfolgsgeschichte wiedergegeben.
{"title":"Demokratieimmanente Legitimation der Verfassungsgerichtsbarkeit","authors":"C. Scheid","doi":"10.3790/staa.59.2.227","DOIUrl":"https://doi.org/10.3790/staa.59.2.227","url":null,"abstract":"Verfassungsgerichte zählen zu den einflussreichsten Institutionen moderner\u0000Demokratien. Dies gilt zunächst auf internationaler Ebene: Die ohnehin\u0000schon geringe Anzahl der Staaten, die auf eine gerichtliche Verfassungskontrolle\u0000verzichtet, nimmt beständig ab. Seit Ende des Zweiten Weltkriegs ist es\u0000zu einem solch starken Zuwachs an Verfassungsgerichten gekommen, dass\u0000diese beinahe zur Grundausstattung demokratischer Systeme gerechnet werden\u0000können. Gegenwärtige Versuche, verfassungsgerichtliche Kompetenzen\u0000– wie etwa in Polen oder Ungarn – zu beschneiden, werden dementsprechend\u0000als autoritäre Angriffe auf die Demokratie kritisiert. Umgekehrt gilt\u0000gerade das deutsche Bundesverfassungsgericht vielfach als Muster einer erfolgreichen\u0000Verfassungsgerichtsbarkeit: Dessen nunmehr fast siebzigjähriges\u0000Wirken wird nahezu einstimmig als Erfolgsgeschichte wiedergegeben.","PeriodicalId":421875,"journal":{"name":"Der Staat","volume":"20 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2020-04-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"122803927","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
„Content, Content, Content!“ – das ist der stete Ruf der Medienwirtschaft. Denn das wirtschaftlich teuerste Gut der Medientreibenden sind Inhalte, für deren Konsum durch das Publikum sie schließlich – und sei es nur über Umwege wie Werbung oder durch die Erlangung personenbezogener Daten – bezahlt werden.
{"title":"Immaterialgüterordnung und Medieninhalteverfassung","authors":"K. Lewinski","doi":"10.3790/staa.59.2.277","DOIUrl":"https://doi.org/10.3790/staa.59.2.277","url":null,"abstract":"„Content, Content, Content!“ – das ist der stete Ruf der Medienwirtschaft.\u0000Denn das wirtschaftlich teuerste Gut der Medientreibenden sind Inhalte, für\u0000deren Konsum durch das Publikum sie schließlich – und sei es nur über Umwege\u0000wie Werbung oder durch die Erlangung personenbezogener Daten – bezahlt\u0000werden.","PeriodicalId":421875,"journal":{"name":"Der Staat","volume":"109 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2020-04-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"128437388","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Am 20. Juli 2016 endete die Amtszeit desBundesverfassungsrichters Herbert Landau. Das war ein Einschnitt in der Geschichte des Bundesverfassungsgerichts. Denn mit dem 1948 geborenen Landau verließ der letzte Richter die höchste Richterbank, der noch vor dem 23.Mai 1949, dem Tag des Inkrafttretens des Grundgesetzes, zur Welt gekommen ist. Die letzten Verfassungsrichter, die die Entstehungsphase des Grundgesetzes noch politisch bewusst wahrgenommen haben können, sind, wie der jüngst verstorbene Ernst-Wolfgang Böckenförde (Jahrgang 1930), schon vor einem Vierteljahrhundert aus dem Amt ausgeschieden. Bereits im April 1861 starb John McLean – der letzte Richterdes U. S.SupremeCourt, der vor Inkrafttreten der U.S.-Verfassung im September 1787 das Licht der Welt erblickt hatte.
{"title":"Das gute alte Grundgesetz und wir Nachkonstitutionellen","authors":"T. Kingreen","doi":"10.3790/staa.59.2.195","DOIUrl":"https://doi.org/10.3790/staa.59.2.195","url":null,"abstract":"Am 20. Juli 2016 endete die Amtszeit desBundesverfassungsrichters Herbert\u0000Landau. Das war ein Einschnitt in der Geschichte des Bundesverfassungsgerichts.\u0000Denn mit dem 1948 geborenen Landau verließ der letzte Richter die\u0000höchste Richterbank, der noch vor dem 23.Mai 1949, dem Tag des Inkrafttretens\u0000des Grundgesetzes, zur Welt gekommen ist. Die letzten Verfassungsrichter,\u0000die die Entstehungsphase des Grundgesetzes noch politisch bewusst wahrgenommen\u0000haben können, sind, wie der jüngst verstorbene Ernst-Wolfgang\u0000Böckenförde (Jahrgang 1930), schon vor einem Vierteljahrhundert aus dem\u0000Amt ausgeschieden. Bereits im April 1861 starb John McLean – der letzte Richterdes U.\u0000S.SupremeCourt, der vor Inkrafttreten der U.S.-Verfassung im September\u00001787 das Licht der Welt erblickt hatte.","PeriodicalId":421875,"journal":{"name":"Der Staat","volume":"5 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2020-04-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"130908346","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}