{"title":"Tagungsbericht zum Hannoverschen Symposium zum Gesellschafts- und Steuerrecht des VFS Hannover und Rechtsanwalts- und Notarvereins Hannover am 6.4.2017","authors":"Zacharias-Alexis Schneider, Patricia Hennig","doi":"10.9785/fr-2017-1413","DOIUrl":"https://doi.org/10.9785/fr-2017-1413","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":198856,"journal":{"name":"Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht","volume":"99 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2017-01-25","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"129019373","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
{"title":"Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 S. 1 KStG nach Einführung des § 8d KStG? – Offene Fragen nach der Entscheidung des BVerfG v. 29.3.2017, FR 2017, 577","authors":"L. Pauli","doi":"10.9785/fr-2017-1403","DOIUrl":"https://doi.org/10.9785/fr-2017-1403","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":198856,"journal":{"name":"Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht","volume":"65 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2017-01-25","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"123608458","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Das Versagen des Gesetzgebers, der eine gesetzliche Lücke (trotz Kenntnis dieser51) im Hinblick auf den Schuldner der Kapitalertragsteuer belassen hat, dem es über Jahre hinweg nicht gelungen ist, einen tauglichen Verwaltungshelfer für die Kapitalertragsteuerpflicht im Falle der Einschaltung ausländischer Depotbanken gesetzlich in die Pflicht zu nehmen, soll nach finanzbehördlicher Praxis kompensiert werden, indem der Leerkäufer für den Schaden einzustehen hat. Diesem wird der Anspruch auf Anrechnung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer verwehrt, weil die Kapitalertragsteuer bei der ausländischen Bank nicht erhoben wurde bzw. weil der Leerkäufer die Erhebung der Kapitalertragsteuer nicht nachweisen kann. In die einleitende Textpassage in § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG „durch Steuerabzug erhoben“ wird hineininterpretiert, dass sich daraus eine Nachweisverpflichtung des Leerkäufers mit Tatbestandsfunktion im Hinblick auf den Einbehalt der Kapitalertragsteuer ergebe. Die Annahme einer Nachweispflicht ist jedoch mit dem Gesetzeswortlaut, der Systematik und der Auslegung unvereinbar. Im Übrigen hätte auch der Gesetzgeber eine solche Regelung nicht treffen können, v.a. weil sie den Amtsermittlungsgrundsatz ohne rechtfertigenden Grund durchbrechen würde. Wenn schon eine gesetzliche Nachweisverpflichtung im Hinblick auf die Erhebung der Kapitalertragsteuer nicht möglich wäre, muss erst recht der behördlichen Praxis – ohne gesetzliche Grundlage – entgegengewirkt werden. Die Behörden verstoßen gegen den Grundsatz vom Gesetzesvorbehalt und den Gewaltenteilungsgrundsatz, wenn sie eigenmächtig versuchen, eine Nachweispflicht zu konstruieren. Das behördliche Motiv, dem massiven Steuerausfall durch Cum/Ex-Geschäfte in der Zeit zwischen 2007 und 2012 entgegenzuwirken, ist unbeachtlich. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, dass die Entscheidung des FG Hessen52, worin der Nachweis der Erhebung der Kapitalertragsteuer als Voraussetzung für den Anrechnungsanspruch aus § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG gefordert wurde, rechtskräftig geworden ist. Für alle noch offenen Fälle, ist es Aufgabe der Rechtsprechung, der aufgezeigten finanzbehördlichen Praxis zu begegnen,53 denn der Rechtsstaat gebietet eine klare Grenzziehung zwischen den Aufgaben des Gesetzgebers und der Verwaltung.
{"title":"Merkmalsübertragung bei der Betriebsaufspaltung","authors":"Katarzyna Mroz","doi":"10.9785/fr-2017-1006","DOIUrl":"https://doi.org/10.9785/fr-2017-1006","url":null,"abstract":"Das Versagen des Gesetzgebers, der eine gesetzliche Lücke (trotz Kenntnis dieser51) im Hinblick auf den Schuldner der Kapitalertragsteuer belassen hat, dem es über Jahre hinweg nicht gelungen ist, einen tauglichen Verwaltungshelfer für die Kapitalertragsteuerpflicht im Falle der Einschaltung ausländischer Depotbanken gesetzlich in die Pflicht zu nehmen, soll nach finanzbehördlicher Praxis kompensiert werden, indem der Leerkäufer für den Schaden einzustehen hat. Diesem wird der Anspruch auf Anrechnung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer verwehrt, weil die Kapitalertragsteuer bei der ausländischen Bank nicht erhoben wurde bzw. weil der Leerkäufer die Erhebung der Kapitalertragsteuer nicht nachweisen kann. In die einleitende Textpassage in § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG „durch Steuerabzug erhoben“ wird hineininterpretiert, dass sich daraus eine Nachweisverpflichtung des Leerkäufers mit Tatbestandsfunktion im Hinblick auf den Einbehalt der Kapitalertragsteuer ergebe. Die Annahme einer Nachweispflicht ist jedoch mit dem Gesetzeswortlaut, der Systematik und der Auslegung unvereinbar. Im Übrigen hätte auch der Gesetzgeber eine solche Regelung nicht treffen können, v.a. weil sie den Amtsermittlungsgrundsatz ohne rechtfertigenden Grund durchbrechen würde. Wenn schon eine gesetzliche Nachweisverpflichtung im Hinblick auf die Erhebung der Kapitalertragsteuer nicht möglich wäre, muss erst recht der behördlichen Praxis – ohne gesetzliche Grundlage – entgegengewirkt werden. Die Behörden verstoßen gegen den Grundsatz vom Gesetzesvorbehalt und den Gewaltenteilungsgrundsatz, wenn sie eigenmächtig versuchen, eine Nachweispflicht zu konstruieren. Das behördliche Motiv, dem massiven Steuerausfall durch Cum/Ex-Geschäfte in der Zeit zwischen 2007 und 2012 entgegenzuwirken, ist unbeachtlich. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, dass die Entscheidung des FG Hessen52, worin der Nachweis der Erhebung der Kapitalertragsteuer als Voraussetzung für den Anrechnungsanspruch aus § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG gefordert wurde, rechtskräftig geworden ist. Für alle noch offenen Fälle, ist es Aufgabe der Rechtsprechung, der aufgezeigten finanzbehördlichen Praxis zu begegnen,53 denn der Rechtsstaat gebietet eine klare Grenzziehung zwischen den Aufgaben des Gesetzgebers und der Verwaltung.","PeriodicalId":198856,"journal":{"name":"Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht","volume":"228 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2017-01-24","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"121627123","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Bemerkenswert schnell hat der Gesetzgeber auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28.11.2016 zum Sanierungserlass reagiert und mit § 3a EStG-E und § 7b GewStG-E einen neuen Steuerbefreiungstatbestand in das Gesetzgebungsverfahren zur Lizenzschranke eingebracht. Schnelles Handeln war geboten, um anstehende Sanierungsverhandlungen nicht durch Unklarheit über die Behandlung von Forderungsverzichten zu belasten. Indes steht die Herstellung von Rechtssicherheit nicht allein in der Hand des deutschen Gesetzgebers, sondern hängt zentral von der beihilferechtlichen Einordnung der § 3a EStG-E; § 7b GewStGE ab. Zu begrüßen ist, dass sich der Gesetzgeber zu einem Notifizierungsverfahren entschieden hat. Wie dieses ausgehen könnte und sich in das beihilferechtliche Umfeld einpasst, soll im Folgenden erörtert werden.
{"title":"Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne und EU-Beihilferecht","authors":"J. Hey","doi":"10.9785/fr-2017-1003","DOIUrl":"https://doi.org/10.9785/fr-2017-1003","url":null,"abstract":"Bemerkenswert schnell hat der Gesetzgeber auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28.11.2016 zum Sanierungserlass reagiert und mit § 3a EStG-E und § 7b GewStG-E einen neuen Steuerbefreiungstatbestand in das Gesetzgebungsverfahren zur Lizenzschranke eingebracht. Schnelles Handeln war geboten, um anstehende Sanierungsverhandlungen nicht durch Unklarheit über die Behandlung von Forderungsverzichten zu belasten. Indes steht die Herstellung von Rechtssicherheit nicht allein in der Hand des deutschen Gesetzgebers, sondern hängt zentral von der beihilferechtlichen Einordnung der § 3a EStG-E; § 7b GewStGE ab. Zu begrüßen ist, dass sich der Gesetzgeber zu einem Notifizierungsverfahren entschieden hat. Wie dieses ausgehen könnte und sich in das beihilferechtliche Umfeld einpasst, soll im Folgenden erörtert werden.","PeriodicalId":198856,"journal":{"name":"Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht","volume":"38 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2017-01-24","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"130865207","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
In Fällen eines Leerverkaufs nach dem Cum/Ex-Modell erlangt der Leerkäufer seit 2007 – statt der Dividendenausschüttung (die nur an den Aktieneigentümer möglich ist) – eine Dividendenkompensationszahlung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG. Der Gesetzgeber stellt Dividenden und Dividendenkompensationszahlungen mit dieser Regelung gleich, so dass auch der Leerkäufer grundsätzlich unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG zur Anrechnung der Kapitalertragsteuer berechtigt ist. Die Finanzverwaltung lässt jedoch in vielen Fällen den Anrechnungsoder Erstattungsanspruch für die Kapitalertragsteuer scheitern. Begründet wird dies damit, dass das Merkmal „durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer“ nicht erfüllt sei, weil ausländische Banken die Kapitalertragsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt haben. Auch ein FG hat nunmehr den Nachweis des Einbehalts der Kapitalertragsteuer gefordert und mangels Nachweises den Kapitalertragsteueranrechnungsanspruch des Empfängers einer Dividendenkompensationszahlung abgelehnt.
{"title":"Anrechnung der Kapitalertragsteuer bei Cum/Ex-Geschäften gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG","authors":"Bettina Spilker","doi":"10.9785/fr-2017-1005","DOIUrl":"https://doi.org/10.9785/fr-2017-1005","url":null,"abstract":"In Fällen eines Leerverkaufs nach dem Cum/Ex-Modell erlangt der Leerkäufer seit 2007 – statt der Dividendenausschüttung (die nur an den Aktieneigentümer möglich ist) – eine Dividendenkompensationszahlung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG. Der Gesetzgeber stellt Dividenden und Dividendenkompensationszahlungen mit dieser Regelung gleich, so dass auch der Leerkäufer grundsätzlich unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG zur Anrechnung der Kapitalertragsteuer berechtigt ist. Die Finanzverwaltung lässt jedoch in vielen Fällen den Anrechnungsoder Erstattungsanspruch für die Kapitalertragsteuer scheitern. Begründet wird dies damit, dass das Merkmal „durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer“ nicht erfüllt sei, weil ausländische Banken die Kapitalertragsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt haben. Auch ein FG hat nunmehr den Nachweis des Einbehalts der Kapitalertragsteuer gefordert und mangels Nachweises den Kapitalertragsteueranrechnungsanspruch des Empfängers einer Dividendenkompensationszahlung abgelehnt.","PeriodicalId":198856,"journal":{"name":"Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht","volume":"458 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2017-01-24","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"124336209","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
{"title":"§ 8d KStG-E: Neue Verschonungsoption für die Verlustnutzung nach schädlichem Anteilserwerb","authors":"W. Neyer","doi":"10.9785/fr-2016-2003","DOIUrl":"https://doi.org/10.9785/fr-2016-2003","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":198856,"journal":{"name":"Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht","volume":"153 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2016-11-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"124891798","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
„In Vielfalt vereint“ lautet der Leitspruch der Europäischen Union. Die unterschiedlichen Vorstellungen über ein gemeinsames Europa sind in dem Referendum in Großbritannien und Nordirland (UK) über den Verbleib in der Europäischen Union artikuliert worden und die britische Premierministerin Theresa May brachte zum Ausdruck, sie fühle sich hieran gebunden und ihre Regierung führe das Land aus der EU. Fraglich bleiben aber die Rahmenbedingungen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht. Unter steuerlichen Gesichtspunkten wird ein Ausscheiden von UK weitreichende Folgen nach sich ziehen und zwar sowohl innerhalb der EU als auch in UK. Dieser Beitrag skizziert den ertragsteuerlichen Bereich aus deutscher Perspektive, soweit er zum derzeitigen Zeitpunkt absehbar ist.
{"title":"Der Brexit im Lichte des Ertragsteuerrechts","authors":"Adrian Cloer, Florian Holle","doi":"10.9785/fr-2016-2002","DOIUrl":"https://doi.org/10.9785/fr-2016-2002","url":null,"abstract":"„In Vielfalt vereint“ lautet der Leitspruch der Europäischen Union. Die unterschiedlichen Vorstellungen über ein gemeinsames Europa sind in dem Referendum in Großbritannien und Nordirland (UK) über den Verbleib in der Europäischen Union artikuliert worden und die britische Premierministerin Theresa May brachte zum Ausdruck, sie fühle sich hieran gebunden und ihre Regierung führe das Land aus der EU. Fraglich bleiben aber die Rahmenbedingungen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht. Unter steuerlichen Gesichtspunkten wird ein Ausscheiden von UK weitreichende Folgen nach sich ziehen und zwar sowohl innerhalb der EU als auch in UK. Dieser Beitrag skizziert den ertragsteuerlichen Bereich aus deutscher Perspektive, soweit er zum derzeitigen Zeitpunkt absehbar ist.","PeriodicalId":198856,"journal":{"name":"Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht","volume":"44 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2016-11-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"125626208","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
{"title":"Bericht zum 1. Berliner Unternehmenssteuerforum am 27.4.2016","authors":"J. Albrecht, Thea Lebsa","doi":"10.9785/fr-2016-1604","DOIUrl":"https://doi.org/10.9785/fr-2016-1604","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":198856,"journal":{"name":"Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht","volume":"84 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2016-08-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"121239132","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Die Auslegung von DBA mithilfe der Entscheidungsharmonie ist geeignet, Doppelbesteuerung und doppelte Nichtbesteuerung zu vermeiden. Trotz dessen findet diese Methode noch keine umfassende Anwendung. Der Beitrag diskutiert die entsprechenden Gründe vor dem Hintergrund des BEPS-Aktionsplans. Es wird gezeigt, dass ausgewählte Maßnahmen des Aktionsplans zu einer verstärkten Anwendung von Entscheidungsharmonie beitragen können.
{"title":"Die BEPS-Initiative als Wegbereiter der Umsetzung von Entscheidungsharmonie in der Praxis","authors":"Franziska Sixdorf","doi":"10.9785/fr-2016-1703","DOIUrl":"https://doi.org/10.9785/fr-2016-1703","url":null,"abstract":"Die Auslegung von DBA mithilfe der Entscheidungsharmonie ist geeignet, Doppelbesteuerung und doppelte Nichtbesteuerung zu vermeiden. Trotz dessen findet diese Methode noch keine umfassende Anwendung. Der Beitrag diskutiert die entsprechenden Gründe vor dem Hintergrund des BEPS-Aktionsplans. Es wird gezeigt, dass ausgewählte Maßnahmen des Aktionsplans zu einer verstärkten Anwendung von Entscheidungsharmonie beitragen können.","PeriodicalId":198856,"journal":{"name":"Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht","volume":"14 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2016-08-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"131401625","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}