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Zur Ausübung des Wahlrechts nach § 34a EStG im Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Änderungsbescheid 在行使议会根据§34a EStG Rechtsbehelfsverfahrenänderungsbescheid打一架
Pub Date : 2015-06-01 DOI: 10.9785/fr-2015-1202
J. Englisch
{"title":"Zur Ausübung des Wahlrechts nach § 34a EStG im Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Änderungsbescheid","authors":"J. Englisch","doi":"10.9785/fr-2015-1202","DOIUrl":"https://doi.org/10.9785/fr-2015-1202","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":198856,"journal":{"name":"Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht","volume":"4 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2015-06-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"126983468","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
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Abschreibungen nach Erwerb eines Mitunternehmeranteils – Grenzen der Einheitstheorie 资本折旧,作为共同企业家利润上限,这是实体理论的上限
Pub Date : 2015-06-01 DOI: 10.9785/fr-2015-1204
Finanzwirt Bernhard Paus
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Tagungs- und Diskussionsbericht zum 54. Berliner Steuergespräch „Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer“ am 9.2.2015 b组已经就位“德国宪法法院关于遗产征税的决定
Pub Date : 2015-06-01 DOI: 10.9785/fr-2015-1103
A. Richter
Sechs Jahre nachdem der Bundestag die Erbschaftsteuerreform 2008 beschlossen hat und das derzeit geltende Erbschaftund Schenkungsteuergesetz in Kraft getreten ist, hat das Bundesverfassungsgericht nun bereits zum dritten Mal in den letzten 20 Jahren über dessen Verfassungsmäßigkeit entschieden. Das BVerfG entschied in seinem Urteil vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/ 12, FR 2015, 160 m. Anm. Bareis, dass die derzeit geltenden Verschonungsregelungen, nach denen unternehmerisches Vermögen steuerfrei oder zumindest steuerlich begünstigt übertragen werden kann, verfassungswidrig sind. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung vorzunehmen. Bis dahin gelten sowohl das Erbschaftsteuergesetz 2009 als auch die verfassungswidrigen Verschonungsregelungen fort. Der Gesetzgeber hatte bereits auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs reagiert und den Katalog des schädlichen Verwaltungsvermögens im Rahmen der Betriebsvermögensbegünstigungen erweitert. Erbschaftsteuerbescheide ergingen im Hinblick auf die zu erwartende Entscheidung seit dem 14.11.2012 nur noch vorläufig. Das 54. Berliner Steuergespräch – moderiert von Herrn Prof. Dr. h.c. Rudolf Mellinghoff – bot ein Forum zum Austausch zwischen Steuerwissenschaft, -praxis und -politik über die Auswirkungen der BVerfG-Entscheidung und Reformüberlegungen im Hinblick auf die Erbschaftsteuer, an dem neben den Referenten Herrn Prof. Dr. Michael Eichberger und Herrn Prof. Dr. Marcel Krumm auch Herr Dr. Michael Meister, Herr Dr. Thomas Gambke sowie Herr Lothar Binding mitwirkten.
联邦议院于2008年通过了继承权改革并于目前生效的税法之后的六年,宪法法院在过去二十年中第三次就其是否符合宪法进行了裁决。谷歌团队在2014年12月12日的判断中确定:1 bll 21/ 12, 2015年,160米。荣誉.bar冰淇淋认为当前的关于可以免税或至少是向商业财富支付免税待遇的保护条款违反了宪法规定。立法者被要求在2016年3月6日前重新实施法律。在此之前,2009年移民法和违反宪法的保护规定都适用。立法者已经对联邦财政署的提交决定作出了反应,在能源特权范围内扩展了有害管理财富的范围。从2012年11月14日到现在,只能紧急紧急啥?这54 .柏林Steuergespräch博士,教授先生的主持h.c .鲁道夫Mellinghoff Steuerwissenschaft之间的交流提供了一个论坛,-praxis工程和政策影响BVerfG-Entscheidung和Reformüberlegungen Erbschaftsteuer而言,除了主干事Michael Eichberger博士和教授主马塞尔博士教授弯也主迈克尔大师博士,博士托马斯先生Gambke以及主泰尔Binding技师.
{"title":"Tagungs- und Diskussionsbericht zum 54. Berliner Steuergespräch „Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer“ am 9.2.2015","authors":"A. Richter","doi":"10.9785/fr-2015-1103","DOIUrl":"https://doi.org/10.9785/fr-2015-1103","url":null,"abstract":"Sechs Jahre nachdem der Bundestag die Erbschaftsteuerreform 2008 beschlossen hat und das derzeit geltende Erbschaftund Schenkungsteuergesetz in Kraft getreten ist, hat das Bundesverfassungsgericht nun bereits zum dritten Mal in den letzten 20 Jahren über dessen Verfassungsmäßigkeit entschieden. Das BVerfG entschied in seinem Urteil vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/ 12, FR 2015, 160 m. Anm. Bareis, dass die derzeit geltenden Verschonungsregelungen, nach denen unternehmerisches Vermögen steuerfrei oder zumindest steuerlich begünstigt übertragen werden kann, verfassungswidrig sind. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung vorzunehmen. Bis dahin gelten sowohl das Erbschaftsteuergesetz 2009 als auch die verfassungswidrigen Verschonungsregelungen fort. Der Gesetzgeber hatte bereits auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs reagiert und den Katalog des schädlichen Verwaltungsvermögens im Rahmen der Betriebsvermögensbegünstigungen erweitert. Erbschaftsteuerbescheide ergingen im Hinblick auf die zu erwartende Entscheidung seit dem 14.11.2012 nur noch vorläufig. Das 54. Berliner Steuergespräch – moderiert von Herrn Prof. Dr. h.c. Rudolf Mellinghoff – bot ein Forum zum Austausch zwischen Steuerwissenschaft, -praxis und -politik über die Auswirkungen der BVerfG-Entscheidung und Reformüberlegungen im Hinblick auf die Erbschaftsteuer, an dem neben den Referenten Herrn Prof. Dr. Michael Eichberger und Herrn Prof. Dr. Marcel Krumm auch Herr Dr. Michael Meister, Herr Dr. Thomas Gambke sowie Herr Lothar Binding mitwirkten.","PeriodicalId":198856,"journal":{"name":"Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht","volume":"2 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2015-06-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"122252082","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
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Verfassungsrechtliche Kompetenzfragen bei der Gewerbesteuer – Kritische Anmerkungen zur Erweiterung von § 184 Abs. 2 Satz 1 AO durch das ZollKodexAnpG 宪法Kompetenzfragen Gewerbesteuer——批评意见,以扩建§2 184 . Abs第一句亚当奥克福德通过ZollKodexAnpG
Pub Date : 2015-06-01 DOI: 10.9785/fr-2015-1203
Jens Hageböke
Mit Urteil vom 25.4.2012 (I R 24/11, FR 2013, 43 m. Anm. Eilers/Bühring) hat der BFH entschieden, dass der sog. „Sanierungserlass“ (BMF, Schr. v. 27.3.2003, BStBl. I 2003, 240 = FR 2003, 478) „weder eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung noch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift einer obersten Landesfinanzbehörde i.S.d. § 184 Abs. 2 AO“ sei. Als Reaktion auf dieses Urteil hat der Gesetzgeber im ZollKodexAnpG § 184 Abs. 2 Satz 1 AO erweitert und den Anwendungsbereich dieser Norm auf Billigkeitsrichtlinien „der obersten Bundesfinanzehörde“, d.h. auf sog. „BMF-Schreiben“, ausgedehnt. Nach der Regierungsbegründung schaffe „die Änderung (...) keine Kompetenz, BMF-Schreiben zu erlassen, die sich allein auf das Gebiet der Gewerbesteuer beziehen“. Der Verfasser ordnet die gesetzliche Neuregelung in das verfassungsrechtlich in Art. 108 GG vorgegebene Kompetenzgefüge ein und kommt zu dem Ergebnis, dass es bei BMF-Schreiben wegen Art. 108 Abs. 2 Satz 1, Abs. 7 GG – wie schon bisher – der Umsetzung in einen Erlass der obersten Landesfinanzbehörde bedarf, da nach Art. 108 GG eine Delegation von den Ländern bei der Gewerbesteuer originär zustehenden Verwaltungskompetenzen auf das BMF verfassungsrechtlich unzulässig ist. Insofern läuft die Neuregelung mangels Kompetenz des BMF für Verwaltungsanweisungen zur Gewerbesteuer leer.
怎么办?荣誉.BFH决定漩涡大人v. 2003年,巴德I 2003 2003 240 = 000 478)“既不是一种联邦政府总体Verwaltungsvorschrift总体Verwaltungsvorschrift一个最高Landesfinanzbehörde i.S.d .§184 . 2亚当奥克福德“Abs .为应对这一判决立法者在ZollKodexAnpG§2 184 . Abs第一句熬扩大,这些标准的适用范围应Billigkeitsrichtlinien”最高Bundesfinanzehörde”,也就是说,在过去几个月的. "BMF-Schreiben”扩大.根据政府的论证,“这些改变(..)并没有权力发出一封只涉及企业税收领域的英国bmf。”在作者按照法律相关规定的宪法的108种. GG Kompetenzgefüge的研究所得出的结论在BMF-Schreiben因种. 108卷2 .第一句》7 . GG——正如目前执行的一项法令,托克劳需要最高Landesfinanzbehörde 108种. GG之后两国代表团Gewerbesteuer originär应Verwaltungskompetenzen BMF宪法采纳为念.从这个意义上说,重新制订的不完全适用于宝马的管理指示。
{"title":"Verfassungsrechtliche Kompetenzfragen bei der Gewerbesteuer – Kritische Anmerkungen zur Erweiterung von § 184 Abs. 2 Satz 1 AO durch das ZollKodexAnpG","authors":"Jens Hageböke","doi":"10.9785/fr-2015-1203","DOIUrl":"https://doi.org/10.9785/fr-2015-1203","url":null,"abstract":"Mit Urteil vom 25.4.2012 (I R 24/11, FR 2013, 43 m. Anm. Eilers/Bühring) hat der BFH entschieden, dass der sog. „Sanierungserlass“ (BMF, Schr. v. 27.3.2003, BStBl. I 2003, 240 = FR 2003, 478) „weder eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung noch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift einer obersten Landesfinanzbehörde i.S.d. § 184 Abs. 2 AO“ sei. Als Reaktion auf dieses Urteil hat der Gesetzgeber im ZollKodexAnpG § 184 Abs. 2 Satz 1 AO erweitert und den Anwendungsbereich dieser Norm auf Billigkeitsrichtlinien „der obersten Bundesfinanzehörde“, d.h. auf sog. „BMF-Schreiben“, ausgedehnt. Nach der Regierungsbegründung schaffe „die Änderung (...) keine Kompetenz, BMF-Schreiben zu erlassen, die sich allein auf das Gebiet der Gewerbesteuer beziehen“. Der Verfasser ordnet die gesetzliche Neuregelung in das verfassungsrechtlich in Art. 108 GG vorgegebene Kompetenzgefüge ein und kommt zu dem Ergebnis, dass es bei BMF-Schreiben wegen Art. 108 Abs. 2 Satz 1, Abs. 7 GG – wie schon bisher – der Umsetzung in einen Erlass der obersten Landesfinanzbehörde bedarf, da nach Art. 108 GG eine Delegation von den Ländern bei der Gewerbesteuer originär zustehenden Verwaltungskompetenzen auf das BMF verfassungsrechtlich unzulässig ist. Insofern läuft die Neuregelung mangels Kompetenz des BMF für Verwaltungsanweisungen zur Gewerbesteuer leer.","PeriodicalId":198856,"journal":{"name":"Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht","volume":"273 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2015-06-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"123451418","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
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Behandlung von Sanierungskosten unter dem Sanierungserlass 基本建设费用按基本建设以后的标题处理
Pub Date : 2015-05-01 DOI: 10.9785/fr-2015-1004
Alexander Schwahn
Das nationale gewerbesteuerliche Schachtelprivileg nach § 9 Nr. 2a GewStG verstößt gegen das Gebot der Folgerichtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn die Schachtelbeteiligung an einer deutschen Tochterkapitalgesellschaft mit Geschäftsleitungsort im Ausland nicht begünstigt wird. Sofern man im Rahmen des § 9 Nr. 2a GewStG einen ausländischen Geschäftsleitungsort der inländischen Tochterkapitalgesellschaft als Hindernis für die Schachtelprivilegierung sieht, ist dieses Merkmal im Wege einer verfassungskonformen Auslegung zu negieren. Die gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegien in ihrer gegenwärtigen Fassung sind gesetzlich zu modifizieren und zu vereinfachen. Diesbezüglich sollten insbesondere die nicht überzeugende Abgrenzungssystematik zwischen inund ausländischer Tochterkapitalgesellschaft sowie der doppelte Auslandsbezug in § 9 Nr. 7 GewStG aufgegeben werden. Im Hinblick auf doppelt ansässige Tochterkapitalgesellschaften ist dies schon erforderlich, um eine verfassungsgemäße Besteuerung zu gewährleisten. Zur Vereinheitlichung und Vermeidung der Rechtszersplitterung könnte das nationale und internationale gewerbesteuerliche Schachtelprivileg in einer Norm zusammengefasst werden. Ausreichend ist die Anknüpfung der Schachtelprivilegierung an eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (Gewerbebetrieb kraft Rechtsform) ohne Unterscheidung zwischen inund ausländischer Rechtsform. Für Drittstaaten-Tochterkapitalgesellschaften könnten entsprechend § 2a Abs. 2a EStG Sonderregelungen vorgesehen werden (z.B. Aktivitätsvorbehalte). Hierdurch ließe sich auch eine Vereinheitlichung zur körperschaftsteuerlichen Beteiligungsertragsbefreiung herstellen (§ 8b KStG).
国家gewerbesteuerliche Schachtelprivileg根据§9号. 2a GewStG违反了Folgerichtigkeit(命令方式1 . 3 . Abs GG),如果Schachtelbeteiligung参加德国Tochterkapitalgesellschaft Geschäftsleitungsort在国外不会有利于.执行计划的条件下才能§9号. 2a GewStG一个外国Geschäftsleitungsort国内Tochterkapitalgesellschaft视为对Schachtelprivilegierung障碍通过的解释,这一特征击败.目前的企业税收优惠需要进行法律修改和简化。这方面尤其不应该令人信服的Abgrenzungssystematik inund外国Tochterkapitalgesellschaft之间以及两倍Auslandsbezug§9号7 . GewStG .放弃这一点是有必要的,因为市场是由两家跨机构机构产生。为了实现统一并避免法律分裂,国家和国际企业税收豁免可以被统一为一个标准。建立明智化的资产组合对建立在资产组合中。为Drittstaaten-Tochterkapitalgesellschaften可以按照§2a . 2a Abs EStG言之有理的设想(比如. Aktivitätsvorbehalte) .计时,可以并且进行körperschaftsteuerlichen统一Beteiligungsertragsbefreiung生产(§睡KStG) .
{"title":"Behandlung von Sanierungskosten unter dem Sanierungserlass","authors":"Alexander Schwahn","doi":"10.9785/fr-2015-1004","DOIUrl":"https://doi.org/10.9785/fr-2015-1004","url":null,"abstract":"Das nationale gewerbesteuerliche Schachtelprivileg nach § 9 Nr. 2a GewStG verstößt gegen das Gebot der Folgerichtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn die Schachtelbeteiligung an einer deutschen Tochterkapitalgesellschaft mit Geschäftsleitungsort im Ausland nicht begünstigt wird. Sofern man im Rahmen des § 9 Nr. 2a GewStG einen ausländischen Geschäftsleitungsort der inländischen Tochterkapitalgesellschaft als Hindernis für die Schachtelprivilegierung sieht, ist dieses Merkmal im Wege einer verfassungskonformen Auslegung zu negieren. Die gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegien in ihrer gegenwärtigen Fassung sind gesetzlich zu modifizieren und zu vereinfachen. Diesbezüglich sollten insbesondere die nicht überzeugende Abgrenzungssystematik zwischen inund ausländischer Tochterkapitalgesellschaft sowie der doppelte Auslandsbezug in § 9 Nr. 7 GewStG aufgegeben werden. Im Hinblick auf doppelt ansässige Tochterkapitalgesellschaften ist dies schon erforderlich, um eine verfassungsgemäße Besteuerung zu gewährleisten. Zur Vereinheitlichung und Vermeidung der Rechtszersplitterung könnte das nationale und internationale gewerbesteuerliche Schachtelprivileg in einer Norm zusammengefasst werden. Ausreichend ist die Anknüpfung der Schachtelprivilegierung an eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (Gewerbebetrieb kraft Rechtsform) ohne Unterscheidung zwischen inund ausländischer Rechtsform. Für Drittstaaten-Tochterkapitalgesellschaften könnten entsprechend § 2a Abs. 2a EStG Sonderregelungen vorgesehen werden (z.B. Aktivitätsvorbehalte). Hierdurch ließe sich auch eine Vereinheitlichung zur körperschaftsteuerlichen Beteiligungsertragsbefreiung herstellen (§ 8b KStG).","PeriodicalId":198856,"journal":{"name":"Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht","volume":"66 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2015-05-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"123069483","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
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Der „weitergeleitete“ Nießbrauch an den überlebenden Ehegatten in der vorweggenommenen Erbfolge “换妻”的做法,既指先前继承情况下的配偶配偶
Pub Date : 2015-05-01 DOI: 10.9785/fr-2015-0902
Jörg Stalleiken, T. Hennig
Die vorweggenommene Erbfolge unter Nießbrauchsvorbehalt hat in den vergangenen Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Dies beruht insbesondere auf der Möglichkeit des Übertragenden, durch den Nießbrauch einerseits den schenkungsteuerlichen Wert einer freigebigen Zuwendung im Wege des Abzugs als Belastung zu mindern und sich zugleich unter Weggabe der Substanz eines Unternehmens oder Grundstücks an die Folgegeneration ein gewisses Maß an Einfluss und den vollständigen oder teilweisen Ertrag zurückzubehalten. Von besonderem Interesse für den Schenker ist aber auch oftmals die Sicherung der Altersvorsorge des Ehegatten für den Fall, dass der Schenker verstirbt. In diesem Fall wird regelmäßig vereinbart, dass sich der Vorbehaltsnießbrauch des Schenkers nach dessen Tod beim überlebenden Ehegatten „fortsetzen“ soll (sog. Sukzessivberechtigung). Der nachfolgende Beitrag beleuchtet die zivilrechtliche Konstruktion dieses Zuwendungsnießbrauchs an den Längerlebenden und geht anschließend kurz auf die erbschaftund schenkungsteuerlichen Folgen der „Weiterleitung“ ein.
在过去几年中,预期的继承者从调养着手变得越来越重要。这样的可能性的基础,特别是由于通过一方面享受一个freigebigen schenkungsteuerlichen价值的方式得到撤出作为减轻负担,并同时在公司或购置Folgegeneration Weggabe这种物质有一定的影响力和全面或部分收益的投资.此外,大叔往往特别关注的一件事是,如果大叔去世,配偶的退休金保障问题。在这种情况下,祭坛受人去世后,保留遗产的做法会在幸存者的配偶手上“延续”。(Sukzessivberechtigung) .其后的贡献重点阐述这种漫长的捐赠理念,并简述“移交”的遗产和赠与后果。
{"title":"Der „weitergeleitete“ Nießbrauch an den überlebenden Ehegatten in der vorweggenommenen Erbfolge","authors":"Jörg Stalleiken, T. Hennig","doi":"10.9785/fr-2015-0902","DOIUrl":"https://doi.org/10.9785/fr-2015-0902","url":null,"abstract":"Die vorweggenommene Erbfolge unter Nießbrauchsvorbehalt hat in den vergangenen Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Dies beruht insbesondere auf der Möglichkeit des Übertragenden, durch den Nießbrauch einerseits den schenkungsteuerlichen Wert einer freigebigen Zuwendung im Wege des Abzugs als Belastung zu mindern und sich zugleich unter Weggabe der Substanz eines Unternehmens oder Grundstücks an die Folgegeneration ein gewisses Maß an Einfluss und den vollständigen oder teilweisen Ertrag zurückzubehalten. Von besonderem Interesse für den Schenker ist aber auch oftmals die Sicherung der Altersvorsorge des Ehegatten für den Fall, dass der Schenker verstirbt. In diesem Fall wird regelmäßig vereinbart, dass sich der Vorbehaltsnießbrauch des Schenkers nach dessen Tod beim überlebenden Ehegatten „fortsetzen“ soll (sog. Sukzessivberechtigung). Der nachfolgende Beitrag beleuchtet die zivilrechtliche Konstruktion dieses Zuwendungsnießbrauchs an den Längerlebenden und geht anschließend kurz auf die erbschaftund schenkungsteuerlichen Folgen der „Weiterleitung“ ein.","PeriodicalId":198856,"journal":{"name":"Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht","volume":"1 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2015-05-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"131318014","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
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Verfassungswidrigkeit des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs bei doppelt ansässigen Tochterkapitalgesellschaften 这违反宪法规定
Pub Date : 2015-05-01 DOI: 10.9785/fr-2015-1003
T. Kollruss
Die vorliegende Untersuchung befasst sich mit der verfassungsrechtlichen Prüfung der gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegien (§ 9 Nr. 2a, 7 GewStG) bei Beteiligung an doppelt ansässigen Tochterkapitalgesellschaften. Dieser Aspekt ist in der wissenschaftlichen Literatur bislang noch nicht beleuchtet worden. Im Zusammenhang mit der Beteiligung an doppelt ansässigen Tochterkapitalgesellschaften stellt sich die Frage der Vereinbarkeit der gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegien mit dem Gleichheitsgrundsatz und dem Gebot der Folgerichtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG). Es kann gezeigt werden, dass das internationale gewerbesteuerliche Schachtelprivileg nach § 9 Nr. 7 GewStG insoweit verfassungswidrig ist, als es Schachtelbeteiligungen an ausländischen Tochterkapitalgesellschaften mit Ort der Geschäftsleitung in Deutschland nicht begünstigt; eine verfassungskonforme Auslegung der Norm scheidet diesbezüglich aus. Das nationale gewerbesteuerliche Schachtelprivileg (§ 9 Nr. 2a GewStG) verstößt gegen das Gebot der Folgerichtigkeit, wenn eine Schachtelbeteiligung an einer deutschen Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitungsort im Ausland nicht begünstigt wird. Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Problematik und der unzureichenden Abgrenzungssystematik zwischen inund ausländischen Tochterkapitalgesellschaften sind die gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegien dringend gesetzlich zu modifizieren. Der Beitrag zeigt hier Lösungsansätze auf. In Betracht kommt eine Zusammenfassung der nationalen und internationalen gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegien in eine einheitliche Norm, welche die Schachtelprivilegierung an eine qualifizierte Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft anknüpfen lässt, ohne Unterscheidung zwischen inund ausländischer Rechtsform. Für Drittstaaten-Tochterkapitalgesellschaften könnten entsprechend § 2a Abs. 2a EStG weitere Regelungen eingebaut werden (Abgrenzung, Aktivitätsvorbehalte).
本研究探讨与宪法审查gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegien(§9号7 . 2a, GewStG)在参加的两次Tochterkapitalgesellschaften .这方面的关注在科学文献中还未被打量。在对两家子公司的参与中,企业管理权的相容性问题,以及接下来的干扰。(第3章第1段)可能会提供给国际gewerbesteuerliche Schachtelprivileg根据§9号7 . GewStG,违宪,Schachtelbeteiligungen外国Tochterkapitalgesellschaften和地方主管在德国不是受益者;符合宪法的解释不符合此规定。国家gewerbesteuerliche Schachtelprivileg号(§9 . 2a GewStG)违反了Folgerichtigkeit如果命令德国Kapitalgesellschaft Schachtelbeteiligung一卷在国内外与Geschäftsleitungsort不会有利于.从宪法问题和外来子公司的界限有限的背景看,企业企业的税收豁免应作为一项紧急立法修改。这篇文章表明了我们的应对手段。还考虑将国家和国际企业税收特权摘要形成一个共同规范,即用税收豁免弥补有资格参加资本公司的人士,不分别无外国地位。为Drittstaaten-Tochterkapitalgesellschaften可以按照§2a . 2a Abs EStG进一步安排有关,Aktivitätsvorbehalte) .之上。(
{"title":"Verfassungswidrigkeit des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs bei doppelt ansässigen Tochterkapitalgesellschaften","authors":"T. Kollruss","doi":"10.9785/fr-2015-1003","DOIUrl":"https://doi.org/10.9785/fr-2015-1003","url":null,"abstract":"Die vorliegende Untersuchung befasst sich mit der verfassungsrechtlichen Prüfung der gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegien (§ 9 Nr. 2a, 7 GewStG) bei Beteiligung an doppelt ansässigen Tochterkapitalgesellschaften. Dieser Aspekt ist in der wissenschaftlichen Literatur bislang noch nicht beleuchtet worden. Im Zusammenhang mit der Beteiligung an doppelt ansässigen Tochterkapitalgesellschaften stellt sich die Frage der Vereinbarkeit der gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegien mit dem Gleichheitsgrundsatz und dem Gebot der Folgerichtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG). Es kann gezeigt werden, dass das internationale gewerbesteuerliche Schachtelprivileg nach § 9 Nr. 7 GewStG insoweit verfassungswidrig ist, als es Schachtelbeteiligungen an ausländischen Tochterkapitalgesellschaften mit Ort der Geschäftsleitung in Deutschland nicht begünstigt; eine verfassungskonforme Auslegung der Norm scheidet diesbezüglich aus. Das nationale gewerbesteuerliche Schachtelprivileg (§ 9 Nr. 2a GewStG) verstößt gegen das Gebot der Folgerichtigkeit, wenn eine Schachtelbeteiligung an einer deutschen Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitungsort im Ausland nicht begünstigt wird. Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Problematik und der unzureichenden Abgrenzungssystematik zwischen inund ausländischen Tochterkapitalgesellschaften sind die gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegien dringend gesetzlich zu modifizieren. Der Beitrag zeigt hier Lösungsansätze auf. In Betracht kommt eine Zusammenfassung der nationalen und internationalen gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegien in eine einheitliche Norm, welche die Schachtelprivilegierung an eine qualifizierte Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft anknüpfen lässt, ohne Unterscheidung zwischen inund ausländischer Rechtsform. Für Drittstaaten-Tochterkapitalgesellschaften könnten entsprechend § 2a Abs. 2a EStG weitere Regelungen eingebaut werden (Abgrenzung, Aktivitätsvorbehalte).","PeriodicalId":198856,"journal":{"name":"Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht","volume":"24 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2015-05-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"128862330","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
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Tagungsbericht zum 5. Hamburger Forum für Unternehmensteuerrecht 2015 am 5./6.2.2015 是的2015年5月5 /6日的汉堡公司税法论坛
Pub Date : 2015-04-20 DOI: 10.9785/fr-2015-0804
Philipp Sahrmann, Mareike Schmidt, V. Stoecker
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Sachgerechte Typisierung und Pauschalierung? Oder: Wer profitiert von der Abziehbarkeit von Aufwendungen für die erste Berufsausbildung oder das Erststudium? 基本预定数和预定数?或者:谁能从初级职业教育或本科教育成本的扣除成本中获益?
Pub Date : 2015-04-01 DOI: 10.9785/fr-2015-0703
C. Neugebauer
scheitere eben die Einstellung des Verfahrens. Dies sei an dieser Stelle sozusagen rechtsimmanent. Dr. Spatscheck wies darauf hin, dass im Falle der Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO der Richter oder der Staatsanwalt die Auflage an der Persönlichkeit und den wirtschaftlichen Möglichkeiten des Täters ausrichte. Genau diese Komponente fehle bei § 398a AO. Es sei ein großes Problem, dass Täter und Teilnehmer gleich behandelt würden. Derjenige, der für sich Steuern hinterziehe, müsse genauso die 20 % zahlen wie derjenige, der ihm eine kleine Handreichung gebe und keinen Vorteil von der Tat habe. Im Fall des § 153a StPO würde man dem Teilnehmer, der wirtschaftlich nicht über die Möglichkeiten des Täters verfüge, eine deutlich geringere Zahlungsauflage zuweisen als dem Haupttäter. Hier könne es auch ein verfassungsrechtliches Problem geben. Nach Herrn Sell sei über diesen Punkt sicherlich noch zu diskutieren. Man könne aber nicht ernsthaft für eine strafbefreiende Selbstanzeige ohne automatischen Zuschlag plädieren. In einem solchen Fall wäre der Betroffene von der Entscheidung des zuständigen Beamten in der Strafund Bußgeldsachenstelle abhängig, ob und in welcher Höhe ein entsprechender Zuschlag zu zahlen wäre. Es gehe doch gerade um den Automatismus, dass derjenige, der die Voraussetzung erfüllt, den Strafaufhebungsgrund erhalte. Das ganze System basiere auf der Erfüllung entsprechender Regeln und gerade nicht auf der individuellen menschlichen Einschätzung. Dieser Automatismus biete gerade die Chance der Entfernung vom individuellen Fall und der Vermeidung von Gerichtsverfahren. Nach Prof. Hellmann habe die Selbstanzeige nichts mit Reue, sondern mit Opferschutz zu tun und passe deshalb zu den anderen Strafaufhebungsgründen. Man müsse sie nur konsequent durchführen, was derzeit nicht in allen Bereichen der Fall sei. Prof. Radtke ermunterte noch einmal alle unternehmerisch Tätigen vor dem Hintergrund der von ihm geschilderten Problematik zum dolus eventualis, an ihren Anstrengungen im Bereich Tax Compliance festzuhalten. Dies minimiere das Strafbarkeitsrisiko für diejenigen, die ansonsten möglicherweise für die Steuerhinterziehung im Unternehmen individuell verantwortlich wären.
应该取消审判这是法治精神。Spatscheck博士指出,在这个案例中,Verfahrenseinstellung后§153a StPO法官或检察官发行量在个性和经济机会perp ausrichte .正是在这些组件都§398a亚当奥克福德.他说对肇事者和参与者一视同仁是一个大问题。为自己做事的魔术师必须交20%的款项必须交出来不能做事事件有§153a StPO经济的参与者,是观察不到的选择方案,大幅减少Zahlungsauflage perp下令撤掉的纳夫.这个案子可能也有宪法上的法律上的问题在老师之后也许我们还得讨论一下这一点。但是人们不可以自动认为可以减刑。如果出现这种情况,受害人将取决于主管官员就刑事和刑事案件作出的决定,是否支付此种罚款或赔偿金。不过,人人都应该自动化整个系统所依赖的就是适当的规则而不是对人的判断这种自动化主义提供了一个远离个例而逃避审判的机会据赫尔曼教授所说,自首不是为了忏悔,而是为了保护受害者。这与其他的取刑理由是一致的。关键是需要协调一致。目前,情况并非如此。拉德克教授再次鼓励所有在他写的故事背景下的企业家们都以追求低效率的努力为目标。这将帮那些那些可能对公司内的逃税行为负有个人责任的人免除罪责。
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Durchlaufende Posten beim Mehrwegleergut im Pfandgeldkreislauf der Getränkeindustrie 在交易液体回收店里的传票
Pub Date : 2015-04-01 DOI: 10.9785/fr-2015-0704
F. Köhler
Beleg dafür interpretiert werden, dass die Bildungsteilnehmer die steuerlichen Effekte mangels entsprechender Informationen oder aber auf Grund anderer ökonomischer Gründe nicht in ihren Entscheidungsprozess einbeziehen.83 So spielen die in dieser Analyse nicht berücksichtigen Opportunitätskosten, d.h. der Verdienstausfall während der Qualifizierungsphase, für den gewählten Bildungsweg ebenfalls eine wesentliche Rolle, denn je länger die Bildungsphase dauert, desto später können adäquate Einkünfte realisiert werden. Vor diesem Hintergrund ist dem Gesetzgeber vielmehr zu raten, seine nicht dem aktuellen Bildungssystem entsprechende Grundsatzentscheidung aufzugeben und auch die Kosten der ersten Ausbildung oder des ersten Studiums als das anzuerkennen was sie sind: Investitionen in das Humankapital und damit steuerlich relevante Werbungskosten.
支持信息被解释为教育参与者因为缺少信息或经济上的其他原因无法融入决策过程中的税收效应。83比如,在做出分析的过程中,机会成本,即技能培训阶段的收入短缺,也对当选教育体系起着至关重要的作用。教育程度越长,充足的收入就越大。在这个背景下,立法者应该放弃与现有教育制度相适应的政策选择,把初级教育或入学成本看作是成功的东西:投资人力资本以及在这个时代的广告成本。
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Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht
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