{"title":"Zur Ausübung des Wahlrechts nach § 34a EStG im Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Änderungsbescheid","authors":"J. Englisch","doi":"10.9785/fr-2015-1202","DOIUrl":"https://doi.org/10.9785/fr-2015-1202","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":198856,"journal":{"name":"Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht","volume":"4 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2015-06-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"126983468","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
{"title":"Abschreibungen nach Erwerb eines Mitunternehmeranteils – Grenzen der Einheitstheorie","authors":"Finanzwirt Bernhard Paus","doi":"10.9785/fr-2015-1204","DOIUrl":"https://doi.org/10.9785/fr-2015-1204","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":198856,"journal":{"name":"Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht","volume":"25 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2015-06-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"114073448","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Sechs Jahre nachdem der Bundestag die Erbschaftsteuerreform 2008 beschlossen hat und das derzeit geltende Erbschaftund Schenkungsteuergesetz in Kraft getreten ist, hat das Bundesverfassungsgericht nun bereits zum dritten Mal in den letzten 20 Jahren über dessen Verfassungsmäßigkeit entschieden. Das BVerfG entschied in seinem Urteil vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/ 12, FR 2015, 160 m. Anm. Bareis, dass die derzeit geltenden Verschonungsregelungen, nach denen unternehmerisches Vermögen steuerfrei oder zumindest steuerlich begünstigt übertragen werden kann, verfassungswidrig sind. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung vorzunehmen. Bis dahin gelten sowohl das Erbschaftsteuergesetz 2009 als auch die verfassungswidrigen Verschonungsregelungen fort. Der Gesetzgeber hatte bereits auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs reagiert und den Katalog des schädlichen Verwaltungsvermögens im Rahmen der Betriebsvermögensbegünstigungen erweitert. Erbschaftsteuerbescheide ergingen im Hinblick auf die zu erwartende Entscheidung seit dem 14.11.2012 nur noch vorläufig. Das 54. Berliner Steuergespräch – moderiert von Herrn Prof. Dr. h.c. Rudolf Mellinghoff – bot ein Forum zum Austausch zwischen Steuerwissenschaft, -praxis und -politik über die Auswirkungen der BVerfG-Entscheidung und Reformüberlegungen im Hinblick auf die Erbschaftsteuer, an dem neben den Referenten Herrn Prof. Dr. Michael Eichberger und Herrn Prof. Dr. Marcel Krumm auch Herr Dr. Michael Meister, Herr Dr. Thomas Gambke sowie Herr Lothar Binding mitwirkten.
{"title":"Tagungs- und Diskussionsbericht zum 54. Berliner Steuergespräch „Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer“ am 9.2.2015","authors":"A. Richter","doi":"10.9785/fr-2015-1103","DOIUrl":"https://doi.org/10.9785/fr-2015-1103","url":null,"abstract":"Sechs Jahre nachdem der Bundestag die Erbschaftsteuerreform 2008 beschlossen hat und das derzeit geltende Erbschaftund Schenkungsteuergesetz in Kraft getreten ist, hat das Bundesverfassungsgericht nun bereits zum dritten Mal in den letzten 20 Jahren über dessen Verfassungsmäßigkeit entschieden. Das BVerfG entschied in seinem Urteil vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/ 12, FR 2015, 160 m. Anm. Bareis, dass die derzeit geltenden Verschonungsregelungen, nach denen unternehmerisches Vermögen steuerfrei oder zumindest steuerlich begünstigt übertragen werden kann, verfassungswidrig sind. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung vorzunehmen. Bis dahin gelten sowohl das Erbschaftsteuergesetz 2009 als auch die verfassungswidrigen Verschonungsregelungen fort. Der Gesetzgeber hatte bereits auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs reagiert und den Katalog des schädlichen Verwaltungsvermögens im Rahmen der Betriebsvermögensbegünstigungen erweitert. Erbschaftsteuerbescheide ergingen im Hinblick auf die zu erwartende Entscheidung seit dem 14.11.2012 nur noch vorläufig. Das 54. Berliner Steuergespräch – moderiert von Herrn Prof. Dr. h.c. Rudolf Mellinghoff – bot ein Forum zum Austausch zwischen Steuerwissenschaft, -praxis und -politik über die Auswirkungen der BVerfG-Entscheidung und Reformüberlegungen im Hinblick auf die Erbschaftsteuer, an dem neben den Referenten Herrn Prof. Dr. Michael Eichberger und Herrn Prof. Dr. Marcel Krumm auch Herr Dr. Michael Meister, Herr Dr. Thomas Gambke sowie Herr Lothar Binding mitwirkten.","PeriodicalId":198856,"journal":{"name":"Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht","volume":"2 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2015-06-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"122252082","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Mit Urteil vom 25.4.2012 (I R 24/11, FR 2013, 43 m. Anm. Eilers/Bühring) hat der BFH entschieden, dass der sog. „Sanierungserlass“ (BMF, Schr. v. 27.3.2003, BStBl. I 2003, 240 = FR 2003, 478) „weder eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung noch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift einer obersten Landesfinanzbehörde i.S.d. § 184 Abs. 2 AO“ sei. Als Reaktion auf dieses Urteil hat der Gesetzgeber im ZollKodexAnpG § 184 Abs. 2 Satz 1 AO erweitert und den Anwendungsbereich dieser Norm auf Billigkeitsrichtlinien „der obersten Bundesfinanzehörde“, d.h. auf sog. „BMF-Schreiben“, ausgedehnt. Nach der Regierungsbegründung schaffe „die Änderung (...) keine Kompetenz, BMF-Schreiben zu erlassen, die sich allein auf das Gebiet der Gewerbesteuer beziehen“. Der Verfasser ordnet die gesetzliche Neuregelung in das verfassungsrechtlich in Art. 108 GG vorgegebene Kompetenzgefüge ein und kommt zu dem Ergebnis, dass es bei BMF-Schreiben wegen Art. 108 Abs. 2 Satz 1, Abs. 7 GG – wie schon bisher – der Umsetzung in einen Erlass der obersten Landesfinanzbehörde bedarf, da nach Art. 108 GG eine Delegation von den Ländern bei der Gewerbesteuer originär zustehenden Verwaltungskompetenzen auf das BMF verfassungsrechtlich unzulässig ist. Insofern läuft die Neuregelung mangels Kompetenz des BMF für Verwaltungsanweisungen zur Gewerbesteuer leer.
{"title":"Verfassungsrechtliche Kompetenzfragen bei der Gewerbesteuer – Kritische Anmerkungen zur Erweiterung von § 184 Abs. 2 Satz 1 AO durch das ZollKodexAnpG","authors":"Jens Hageböke","doi":"10.9785/fr-2015-1203","DOIUrl":"https://doi.org/10.9785/fr-2015-1203","url":null,"abstract":"Mit Urteil vom 25.4.2012 (I R 24/11, FR 2013, 43 m. Anm. Eilers/Bühring) hat der BFH entschieden, dass der sog. „Sanierungserlass“ (BMF, Schr. v. 27.3.2003, BStBl. I 2003, 240 = FR 2003, 478) „weder eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung noch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift einer obersten Landesfinanzbehörde i.S.d. § 184 Abs. 2 AO“ sei. Als Reaktion auf dieses Urteil hat der Gesetzgeber im ZollKodexAnpG § 184 Abs. 2 Satz 1 AO erweitert und den Anwendungsbereich dieser Norm auf Billigkeitsrichtlinien „der obersten Bundesfinanzehörde“, d.h. auf sog. „BMF-Schreiben“, ausgedehnt. Nach der Regierungsbegründung schaffe „die Änderung (...) keine Kompetenz, BMF-Schreiben zu erlassen, die sich allein auf das Gebiet der Gewerbesteuer beziehen“. Der Verfasser ordnet die gesetzliche Neuregelung in das verfassungsrechtlich in Art. 108 GG vorgegebene Kompetenzgefüge ein und kommt zu dem Ergebnis, dass es bei BMF-Schreiben wegen Art. 108 Abs. 2 Satz 1, Abs. 7 GG – wie schon bisher – der Umsetzung in einen Erlass der obersten Landesfinanzbehörde bedarf, da nach Art. 108 GG eine Delegation von den Ländern bei der Gewerbesteuer originär zustehenden Verwaltungskompetenzen auf das BMF verfassungsrechtlich unzulässig ist. Insofern läuft die Neuregelung mangels Kompetenz des BMF für Verwaltungsanweisungen zur Gewerbesteuer leer.","PeriodicalId":198856,"journal":{"name":"Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht","volume":"273 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2015-06-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"123451418","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Das nationale gewerbesteuerliche Schachtelprivileg nach § 9 Nr. 2a GewStG verstößt gegen das Gebot der Folgerichtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn die Schachtelbeteiligung an einer deutschen Tochterkapitalgesellschaft mit Geschäftsleitungsort im Ausland nicht begünstigt wird. Sofern man im Rahmen des § 9 Nr. 2a GewStG einen ausländischen Geschäftsleitungsort der inländischen Tochterkapitalgesellschaft als Hindernis für die Schachtelprivilegierung sieht, ist dieses Merkmal im Wege einer verfassungskonformen Auslegung zu negieren. Die gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegien in ihrer gegenwärtigen Fassung sind gesetzlich zu modifizieren und zu vereinfachen. Diesbezüglich sollten insbesondere die nicht überzeugende Abgrenzungssystematik zwischen inund ausländischer Tochterkapitalgesellschaft sowie der doppelte Auslandsbezug in § 9 Nr. 7 GewStG aufgegeben werden. Im Hinblick auf doppelt ansässige Tochterkapitalgesellschaften ist dies schon erforderlich, um eine verfassungsgemäße Besteuerung zu gewährleisten. Zur Vereinheitlichung und Vermeidung der Rechtszersplitterung könnte das nationale und internationale gewerbesteuerliche Schachtelprivileg in einer Norm zusammengefasst werden. Ausreichend ist die Anknüpfung der Schachtelprivilegierung an eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (Gewerbebetrieb kraft Rechtsform) ohne Unterscheidung zwischen inund ausländischer Rechtsform. Für Drittstaaten-Tochterkapitalgesellschaften könnten entsprechend § 2a Abs. 2a EStG Sonderregelungen vorgesehen werden (z.B. Aktivitätsvorbehalte). Hierdurch ließe sich auch eine Vereinheitlichung zur körperschaftsteuerlichen Beteiligungsertragsbefreiung herstellen (§ 8b KStG).
{"title":"Behandlung von Sanierungskosten unter dem Sanierungserlass","authors":"Alexander Schwahn","doi":"10.9785/fr-2015-1004","DOIUrl":"https://doi.org/10.9785/fr-2015-1004","url":null,"abstract":"Das nationale gewerbesteuerliche Schachtelprivileg nach § 9 Nr. 2a GewStG verstößt gegen das Gebot der Folgerichtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn die Schachtelbeteiligung an einer deutschen Tochterkapitalgesellschaft mit Geschäftsleitungsort im Ausland nicht begünstigt wird. Sofern man im Rahmen des § 9 Nr. 2a GewStG einen ausländischen Geschäftsleitungsort der inländischen Tochterkapitalgesellschaft als Hindernis für die Schachtelprivilegierung sieht, ist dieses Merkmal im Wege einer verfassungskonformen Auslegung zu negieren. Die gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegien in ihrer gegenwärtigen Fassung sind gesetzlich zu modifizieren und zu vereinfachen. Diesbezüglich sollten insbesondere die nicht überzeugende Abgrenzungssystematik zwischen inund ausländischer Tochterkapitalgesellschaft sowie der doppelte Auslandsbezug in § 9 Nr. 7 GewStG aufgegeben werden. Im Hinblick auf doppelt ansässige Tochterkapitalgesellschaften ist dies schon erforderlich, um eine verfassungsgemäße Besteuerung zu gewährleisten. Zur Vereinheitlichung und Vermeidung der Rechtszersplitterung könnte das nationale und internationale gewerbesteuerliche Schachtelprivileg in einer Norm zusammengefasst werden. Ausreichend ist die Anknüpfung der Schachtelprivilegierung an eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (Gewerbebetrieb kraft Rechtsform) ohne Unterscheidung zwischen inund ausländischer Rechtsform. Für Drittstaaten-Tochterkapitalgesellschaften könnten entsprechend § 2a Abs. 2a EStG Sonderregelungen vorgesehen werden (z.B. Aktivitätsvorbehalte). Hierdurch ließe sich auch eine Vereinheitlichung zur körperschaftsteuerlichen Beteiligungsertragsbefreiung herstellen (§ 8b KStG).","PeriodicalId":198856,"journal":{"name":"Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht","volume":"66 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2015-05-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"123069483","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Die vorweggenommene Erbfolge unter Nießbrauchsvorbehalt hat in den vergangenen Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Dies beruht insbesondere auf der Möglichkeit des Übertragenden, durch den Nießbrauch einerseits den schenkungsteuerlichen Wert einer freigebigen Zuwendung im Wege des Abzugs als Belastung zu mindern und sich zugleich unter Weggabe der Substanz eines Unternehmens oder Grundstücks an die Folgegeneration ein gewisses Maß an Einfluss und den vollständigen oder teilweisen Ertrag zurückzubehalten. Von besonderem Interesse für den Schenker ist aber auch oftmals die Sicherung der Altersvorsorge des Ehegatten für den Fall, dass der Schenker verstirbt. In diesem Fall wird regelmäßig vereinbart, dass sich der Vorbehaltsnießbrauch des Schenkers nach dessen Tod beim überlebenden Ehegatten „fortsetzen“ soll (sog. Sukzessivberechtigung). Der nachfolgende Beitrag beleuchtet die zivilrechtliche Konstruktion dieses Zuwendungsnießbrauchs an den Längerlebenden und geht anschließend kurz auf die erbschaftund schenkungsteuerlichen Folgen der „Weiterleitung“ ein.
{"title":"Der „weitergeleitete“ Nießbrauch an den überlebenden Ehegatten in der vorweggenommenen Erbfolge","authors":"Jörg Stalleiken, T. Hennig","doi":"10.9785/fr-2015-0902","DOIUrl":"https://doi.org/10.9785/fr-2015-0902","url":null,"abstract":"Die vorweggenommene Erbfolge unter Nießbrauchsvorbehalt hat in den vergangenen Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Dies beruht insbesondere auf der Möglichkeit des Übertragenden, durch den Nießbrauch einerseits den schenkungsteuerlichen Wert einer freigebigen Zuwendung im Wege des Abzugs als Belastung zu mindern und sich zugleich unter Weggabe der Substanz eines Unternehmens oder Grundstücks an die Folgegeneration ein gewisses Maß an Einfluss und den vollständigen oder teilweisen Ertrag zurückzubehalten. Von besonderem Interesse für den Schenker ist aber auch oftmals die Sicherung der Altersvorsorge des Ehegatten für den Fall, dass der Schenker verstirbt. In diesem Fall wird regelmäßig vereinbart, dass sich der Vorbehaltsnießbrauch des Schenkers nach dessen Tod beim überlebenden Ehegatten „fortsetzen“ soll (sog. Sukzessivberechtigung). Der nachfolgende Beitrag beleuchtet die zivilrechtliche Konstruktion dieses Zuwendungsnießbrauchs an den Längerlebenden und geht anschließend kurz auf die erbschaftund schenkungsteuerlichen Folgen der „Weiterleitung“ ein.","PeriodicalId":198856,"journal":{"name":"Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht","volume":"1 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2015-05-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"131318014","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Die vorliegende Untersuchung befasst sich mit der verfassungsrechtlichen Prüfung der gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegien (§ 9 Nr. 2a, 7 GewStG) bei Beteiligung an doppelt ansässigen Tochterkapitalgesellschaften. Dieser Aspekt ist in der wissenschaftlichen Literatur bislang noch nicht beleuchtet worden. Im Zusammenhang mit der Beteiligung an doppelt ansässigen Tochterkapitalgesellschaften stellt sich die Frage der Vereinbarkeit der gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegien mit dem Gleichheitsgrundsatz und dem Gebot der Folgerichtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG). Es kann gezeigt werden, dass das internationale gewerbesteuerliche Schachtelprivileg nach § 9 Nr. 7 GewStG insoweit verfassungswidrig ist, als es Schachtelbeteiligungen an ausländischen Tochterkapitalgesellschaften mit Ort der Geschäftsleitung in Deutschland nicht begünstigt; eine verfassungskonforme Auslegung der Norm scheidet diesbezüglich aus. Das nationale gewerbesteuerliche Schachtelprivileg (§ 9 Nr. 2a GewStG) verstößt gegen das Gebot der Folgerichtigkeit, wenn eine Schachtelbeteiligung an einer deutschen Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitungsort im Ausland nicht begünstigt wird. Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Problematik und der unzureichenden Abgrenzungssystematik zwischen inund ausländischen Tochterkapitalgesellschaften sind die gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegien dringend gesetzlich zu modifizieren. Der Beitrag zeigt hier Lösungsansätze auf. In Betracht kommt eine Zusammenfassung der nationalen und internationalen gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegien in eine einheitliche Norm, welche die Schachtelprivilegierung an eine qualifizierte Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft anknüpfen lässt, ohne Unterscheidung zwischen inund ausländischer Rechtsform. Für Drittstaaten-Tochterkapitalgesellschaften könnten entsprechend § 2a Abs. 2a EStG weitere Regelungen eingebaut werden (Abgrenzung, Aktivitätsvorbehalte).
{"title":"Verfassungswidrigkeit des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs bei doppelt ansässigen Tochterkapitalgesellschaften","authors":"T. Kollruss","doi":"10.9785/fr-2015-1003","DOIUrl":"https://doi.org/10.9785/fr-2015-1003","url":null,"abstract":"Die vorliegende Untersuchung befasst sich mit der verfassungsrechtlichen Prüfung der gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegien (§ 9 Nr. 2a, 7 GewStG) bei Beteiligung an doppelt ansässigen Tochterkapitalgesellschaften. Dieser Aspekt ist in der wissenschaftlichen Literatur bislang noch nicht beleuchtet worden. Im Zusammenhang mit der Beteiligung an doppelt ansässigen Tochterkapitalgesellschaften stellt sich die Frage der Vereinbarkeit der gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegien mit dem Gleichheitsgrundsatz und dem Gebot der Folgerichtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG). Es kann gezeigt werden, dass das internationale gewerbesteuerliche Schachtelprivileg nach § 9 Nr. 7 GewStG insoweit verfassungswidrig ist, als es Schachtelbeteiligungen an ausländischen Tochterkapitalgesellschaften mit Ort der Geschäftsleitung in Deutschland nicht begünstigt; eine verfassungskonforme Auslegung der Norm scheidet diesbezüglich aus. Das nationale gewerbesteuerliche Schachtelprivileg (§ 9 Nr. 2a GewStG) verstößt gegen das Gebot der Folgerichtigkeit, wenn eine Schachtelbeteiligung an einer deutschen Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitungsort im Ausland nicht begünstigt wird. Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Problematik und der unzureichenden Abgrenzungssystematik zwischen inund ausländischen Tochterkapitalgesellschaften sind die gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegien dringend gesetzlich zu modifizieren. Der Beitrag zeigt hier Lösungsansätze auf. In Betracht kommt eine Zusammenfassung der nationalen und internationalen gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegien in eine einheitliche Norm, welche die Schachtelprivilegierung an eine qualifizierte Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft anknüpfen lässt, ohne Unterscheidung zwischen inund ausländischer Rechtsform. Für Drittstaaten-Tochterkapitalgesellschaften könnten entsprechend § 2a Abs. 2a EStG weitere Regelungen eingebaut werden (Abgrenzung, Aktivitätsvorbehalte).","PeriodicalId":198856,"journal":{"name":"Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht","volume":"24 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2015-05-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"128862330","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
{"title":"Tagungsbericht zum 5. Hamburger Forum für Unternehmensteuerrecht 2015 am 5./6.2.2015","authors":"Philipp Sahrmann, Mareike Schmidt, V. Stoecker","doi":"10.9785/fr-2015-0804","DOIUrl":"https://doi.org/10.9785/fr-2015-0804","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":198856,"journal":{"name":"Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht","volume":"2 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2015-04-20","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"123761238","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
scheitere eben die Einstellung des Verfahrens. Dies sei an dieser Stelle sozusagen rechtsimmanent. Dr. Spatscheck wies darauf hin, dass im Falle der Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO der Richter oder der Staatsanwalt die Auflage an der Persönlichkeit und den wirtschaftlichen Möglichkeiten des Täters ausrichte. Genau diese Komponente fehle bei § 398a AO. Es sei ein großes Problem, dass Täter und Teilnehmer gleich behandelt würden. Derjenige, der für sich Steuern hinterziehe, müsse genauso die 20 % zahlen wie derjenige, der ihm eine kleine Handreichung gebe und keinen Vorteil von der Tat habe. Im Fall des § 153a StPO würde man dem Teilnehmer, der wirtschaftlich nicht über die Möglichkeiten des Täters verfüge, eine deutlich geringere Zahlungsauflage zuweisen als dem Haupttäter. Hier könne es auch ein verfassungsrechtliches Problem geben. Nach Herrn Sell sei über diesen Punkt sicherlich noch zu diskutieren. Man könne aber nicht ernsthaft für eine strafbefreiende Selbstanzeige ohne automatischen Zuschlag plädieren. In einem solchen Fall wäre der Betroffene von der Entscheidung des zuständigen Beamten in der Strafund Bußgeldsachenstelle abhängig, ob und in welcher Höhe ein entsprechender Zuschlag zu zahlen wäre. Es gehe doch gerade um den Automatismus, dass derjenige, der die Voraussetzung erfüllt, den Strafaufhebungsgrund erhalte. Das ganze System basiere auf der Erfüllung entsprechender Regeln und gerade nicht auf der individuellen menschlichen Einschätzung. Dieser Automatismus biete gerade die Chance der Entfernung vom individuellen Fall und der Vermeidung von Gerichtsverfahren. Nach Prof. Hellmann habe die Selbstanzeige nichts mit Reue, sondern mit Opferschutz zu tun und passe deshalb zu den anderen Strafaufhebungsgründen. Man müsse sie nur konsequent durchführen, was derzeit nicht in allen Bereichen der Fall sei. Prof. Radtke ermunterte noch einmal alle unternehmerisch Tätigen vor dem Hintergrund der von ihm geschilderten Problematik zum dolus eventualis, an ihren Anstrengungen im Bereich Tax Compliance festzuhalten. Dies minimiere das Strafbarkeitsrisiko für diejenigen, die ansonsten möglicherweise für die Steuerhinterziehung im Unternehmen individuell verantwortlich wären.
{"title":"Sachgerechte Typisierung und Pauschalierung? Oder: Wer profitiert von der Abziehbarkeit von Aufwendungen für die erste Berufsausbildung oder das Erststudium?","authors":"C. Neugebauer","doi":"10.9785/fr-2015-0703","DOIUrl":"https://doi.org/10.9785/fr-2015-0703","url":null,"abstract":"scheitere eben die Einstellung des Verfahrens. Dies sei an dieser Stelle sozusagen rechtsimmanent. Dr. Spatscheck wies darauf hin, dass im Falle der Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO der Richter oder der Staatsanwalt die Auflage an der Persönlichkeit und den wirtschaftlichen Möglichkeiten des Täters ausrichte. Genau diese Komponente fehle bei § 398a AO. Es sei ein großes Problem, dass Täter und Teilnehmer gleich behandelt würden. Derjenige, der für sich Steuern hinterziehe, müsse genauso die 20 % zahlen wie derjenige, der ihm eine kleine Handreichung gebe und keinen Vorteil von der Tat habe. Im Fall des § 153a StPO würde man dem Teilnehmer, der wirtschaftlich nicht über die Möglichkeiten des Täters verfüge, eine deutlich geringere Zahlungsauflage zuweisen als dem Haupttäter. Hier könne es auch ein verfassungsrechtliches Problem geben. Nach Herrn Sell sei über diesen Punkt sicherlich noch zu diskutieren. Man könne aber nicht ernsthaft für eine strafbefreiende Selbstanzeige ohne automatischen Zuschlag plädieren. In einem solchen Fall wäre der Betroffene von der Entscheidung des zuständigen Beamten in der Strafund Bußgeldsachenstelle abhängig, ob und in welcher Höhe ein entsprechender Zuschlag zu zahlen wäre. Es gehe doch gerade um den Automatismus, dass derjenige, der die Voraussetzung erfüllt, den Strafaufhebungsgrund erhalte. Das ganze System basiere auf der Erfüllung entsprechender Regeln und gerade nicht auf der individuellen menschlichen Einschätzung. Dieser Automatismus biete gerade die Chance der Entfernung vom individuellen Fall und der Vermeidung von Gerichtsverfahren. Nach Prof. Hellmann habe die Selbstanzeige nichts mit Reue, sondern mit Opferschutz zu tun und passe deshalb zu den anderen Strafaufhebungsgründen. Man müsse sie nur konsequent durchführen, was derzeit nicht in allen Bereichen der Fall sei. Prof. Radtke ermunterte noch einmal alle unternehmerisch Tätigen vor dem Hintergrund der von ihm geschilderten Problematik zum dolus eventualis, an ihren Anstrengungen im Bereich Tax Compliance festzuhalten. Dies minimiere das Strafbarkeitsrisiko für diejenigen, die ansonsten möglicherweise für die Steuerhinterziehung im Unternehmen individuell verantwortlich wären.","PeriodicalId":198856,"journal":{"name":"Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht","volume":"37 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2015-04-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"128688975","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Beleg dafür interpretiert werden, dass die Bildungsteilnehmer die steuerlichen Effekte mangels entsprechender Informationen oder aber auf Grund anderer ökonomischer Gründe nicht in ihren Entscheidungsprozess einbeziehen.83 So spielen die in dieser Analyse nicht berücksichtigen Opportunitätskosten, d.h. der Verdienstausfall während der Qualifizierungsphase, für den gewählten Bildungsweg ebenfalls eine wesentliche Rolle, denn je länger die Bildungsphase dauert, desto später können adäquate Einkünfte realisiert werden. Vor diesem Hintergrund ist dem Gesetzgeber vielmehr zu raten, seine nicht dem aktuellen Bildungssystem entsprechende Grundsatzentscheidung aufzugeben und auch die Kosten der ersten Ausbildung oder des ersten Studiums als das anzuerkennen was sie sind: Investitionen in das Humankapital und damit steuerlich relevante Werbungskosten.
{"title":"Durchlaufende Posten beim Mehrwegleergut im Pfandgeldkreislauf der Getränkeindustrie","authors":"F. Köhler","doi":"10.9785/fr-2015-0704","DOIUrl":"https://doi.org/10.9785/fr-2015-0704","url":null,"abstract":"Beleg dafür interpretiert werden, dass die Bildungsteilnehmer die steuerlichen Effekte mangels entsprechender Informationen oder aber auf Grund anderer ökonomischer Gründe nicht in ihren Entscheidungsprozess einbeziehen.83 So spielen die in dieser Analyse nicht berücksichtigen Opportunitätskosten, d.h. der Verdienstausfall während der Qualifizierungsphase, für den gewählten Bildungsweg ebenfalls eine wesentliche Rolle, denn je länger die Bildungsphase dauert, desto später können adäquate Einkünfte realisiert werden. Vor diesem Hintergrund ist dem Gesetzgeber vielmehr zu raten, seine nicht dem aktuellen Bildungssystem entsprechende Grundsatzentscheidung aufzugeben und auch die Kosten der ersten Ausbildung oder des ersten Studiums als das anzuerkennen was sie sind: Investitionen in das Humankapital und damit steuerlich relevante Werbungskosten.","PeriodicalId":198856,"journal":{"name":"Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht","volume":"17 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2015-04-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"131682594","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}