I. Einführung Die Verträge für die Belieferung von Verbrauchern mit Strom und Gas beinhalten in aller Regel das Recht des Versorgers zur einseitigen Preisanpassung. Bei der in § 36 EnWG und in den Grundversorgungsverordnungen StromGVV und GasGVV geregelten Grundversorgung ergibt sich dieses Recht nach einhelliger Rechtsprechung als gesetzliches Recht aus § 5 Abs. 2 dieser Verordnungen.1) Auf die Belieferung von Verbrauchern außerhalb der Grundversorgung (Sonderkunden) ist dieses Recht jedoch weder direkt noch analog anwendbar2) und auch nicht nach Treu und Glauben ungeschriebener Vertragsinhalt.3) Erforderlich zu seiner Begründung ist hier deshalb eine entsprechende Vereinbarung der Vertragsparteien4) – typischerweise als Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Versorgers – entweder begrenzt auf künftige Anpassungen des bei Vertragsbeginn vereinbarten Anfangspreises oder als an die Preisentwicklung einer anderen Energie, z.B. leichtes Heizöl, gekoppelte Spannungsklausel, nach der nicht nur der Anfangspreis, sondern auch künftige Anpassungen berechnet werden.5) Um als AGB Vertragsbestandteil und damit für den Kunden bindend zu sein, muss die Anpassungsklausel in formaler Hinsicht zunächst die Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB für eine wirksame Einbeziehung in den Vertrag erfüllen. Der Kunde muss deshalb bei Vertragsabschluss auf die AGB hingewiesen und ihm die Möglichkeit verschafft werden, in zumutbarer Weise von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen, bei Distanzverträgen durch Übersendung des Textes an den Kunden.6) Da Preisanpassungsklauseln auch in der Form von Spannungsklauseln, soweit diese künftige Anpassungen des Anfangspreises betreffen, nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung Preisnebenabreden sind,7) müssen sie auch der von § 310 Abs. 2 BGB nicht ausgeschlossenen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB standhalten. Sie sind deshalb nach dieser Vorschrift nur wirksam, wenn sie den Kunden nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, was sich auch daraus ergeben kann, dass sie nicht klar und verständlich formuliert und damit intransparent sind.
{"title":"Preisanpassung in der Strom- und Gasversorgung: Europäisches Aus für die „Dreijahreslösung“ des BGH?","authors":"K. Markert","doi":"10.1515/ZMR-2017-0302","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/ZMR-2017-0302","url":null,"abstract":"I. Einführung Die Verträge für die Belieferung von Verbrauchern mit Strom und Gas beinhalten in aller Regel das Recht des Versorgers zur einseitigen Preisanpassung. Bei der in § 36 EnWG und in den Grundversorgungsverordnungen StromGVV und GasGVV geregelten Grundversorgung ergibt sich dieses Recht nach einhelliger Rechtsprechung als gesetzliches Recht aus § 5 Abs. 2 dieser Verordnungen.1) Auf die Belieferung von Verbrauchern außerhalb der Grundversorgung (Sonderkunden) ist dieses Recht jedoch weder direkt noch analog anwendbar2) und auch nicht nach Treu und Glauben ungeschriebener Vertragsinhalt.3) Erforderlich zu seiner Begründung ist hier deshalb eine entsprechende Vereinbarung der Vertragsparteien4) – typischerweise als Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Versorgers – entweder begrenzt auf künftige Anpassungen des bei Vertragsbeginn vereinbarten Anfangspreises oder als an die Preisentwicklung einer anderen Energie, z.B. leichtes Heizöl, gekoppelte Spannungsklausel, nach der nicht nur der Anfangspreis, sondern auch künftige Anpassungen berechnet werden.5) Um als AGB Vertragsbestandteil und damit für den Kunden bindend zu sein, muss die Anpassungsklausel in formaler Hinsicht zunächst die Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB für eine wirksame Einbeziehung in den Vertrag erfüllen. Der Kunde muss deshalb bei Vertragsabschluss auf die AGB hingewiesen und ihm die Möglichkeit verschafft werden, in zumutbarer Weise von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen, bei Distanzverträgen durch Übersendung des Textes an den Kunden.6) Da Preisanpassungsklauseln auch in der Form von Spannungsklauseln, soweit diese künftige Anpassungen des Anfangspreises betreffen, nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung Preisnebenabreden sind,7) müssen sie auch der von § 310 Abs. 2 BGB nicht ausgeschlossenen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB standhalten. Sie sind deshalb nach dieser Vorschrift nur wirksam, wenn sie den Kunden nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, was sich auch daraus ergeben kann, dass sie nicht klar und verständlich formuliert und damit intransparent sind.","PeriodicalId":121880,"journal":{"name":"Zeitschrift für Miet- und Raumrecht","volume":"11 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2017-01-25","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"116482365","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Unter „Rauchen“ versteht man im allgemeinen und wissenschaftlichen Sprachgebrauch das Einatmen des Rauchs, der bei dem Verbrennungsvorgang (Pyrolyse) von Tabakwaren entsteht.1) Es muss also zu einem Verbrennungsvorgang kommen und die zu verdampfenden Stoffe müssen Tabakwaren im Rechtssinne sein. § 3 Abs. 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes (VTabakG2)) definiert Tabakerzeugnisse im Sinne des Gesetzes als aus Rohtabak oder unter Verwendung von Rohtabak hergestellte Erzeugnisse, die zum Rauchen, Kauen oder anderweitigen oralen Gebrauch oder zum Schnupfen bestimmt sind. Dem stehen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG den Tabakerzeugnissen ähnliche Waren gleich, wenn sie ebenfalls die vorgenannte Zweckbestimmung haben. Das dem VTabakG zugrunde liegende Gemeinschaftsrecht definiert die Tabakerzeugnisse in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 89/622/EWG vom 02.12.19893) in vergleichbarer Weise als „Erzeugnisse, die zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt sind, sofern sie ganz oder teilweise aus Tabak bestehen“.
{"title":"Rauchen in der Mietwohnung – Teil 1","authors":"Olaf Riecke","doi":"10.1515/zmr-2017-0403","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/zmr-2017-0403","url":null,"abstract":"Unter „Rauchen“ versteht man im allgemeinen und wissenschaftlichen Sprachgebrauch das Einatmen des Rauchs, der bei dem Verbrennungsvorgang (Pyrolyse) von Tabakwaren entsteht.1) Es muss also zu einem Verbrennungsvorgang kommen und die zu verdampfenden Stoffe müssen Tabakwaren im Rechtssinne sein. § 3 Abs. 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes (VTabakG2)) definiert Tabakerzeugnisse im Sinne des Gesetzes als aus Rohtabak oder unter Verwendung von Rohtabak hergestellte Erzeugnisse, die zum Rauchen, Kauen oder anderweitigen oralen Gebrauch oder zum Schnupfen bestimmt sind. Dem stehen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG den Tabakerzeugnissen ähnliche Waren gleich, wenn sie ebenfalls die vorgenannte Zweckbestimmung haben. Das dem VTabakG zugrunde liegende Gemeinschaftsrecht definiert die Tabakerzeugnisse in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 89/622/EWG vom 02.12.19893) in vergleichbarer Weise als „Erzeugnisse, die zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt sind, sofern sie ganz oder teilweise aus Tabak bestehen“.","PeriodicalId":121880,"journal":{"name":"Zeitschrift für Miet- und Raumrecht","volume":"18 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2017-01-24","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"114578323","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
{"title":"Bodenschutzrechtliche Fallen im Miet- und Pachtrecht","authors":"H. Mohr","doi":"10.1515/ZMR-2017-0402","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/ZMR-2017-0402","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":121880,"journal":{"name":"Zeitschrift für Miet- und Raumrecht","volume":"16 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2017-01-24","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"133483117","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
{"title":"Wem gehört die Fußbodenheizung?","authors":"Martin Häublein","doi":"10.1515/ZMR-2016-1204","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/ZMR-2016-1204","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":121880,"journal":{"name":"Zeitschrift für Miet- und Raumrecht","volume":"10 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2016-12-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"115210499","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
IV. Praktische Folgerungen Dieses Ergebnis sollte nicht dazu verleiten, die von der HeizKV in § 9 vorgegebene Prüfungsreihenfolge zu ignorieren, auch wenn die Auffassung vertreten wird, die Verwendung der Formel in § 9 Abs. 2 S. 2 HeizKV führe zu „gerechteren“ Ergebnissen als die Messung mittels Wärmezählern nach § 9 Abs. 2 S. HeizKV.19) Wird von der Reihenfolge abgewichen, liegt ein Gesetzesverstoß vor mit der Folge, dass eine Schadensersatzpflicht entstehen kann. Allerdings liegt dann die volle Beweislast beim Nutzer dafür, dass er bei einer Messung geringer belastet worden wäre als mit der Berechnung nach der Formel. Der Nutzer kann sich nicht auf den Pausschalwert des Kürzungsrechts nach § 12 Abs. 1 als Beweiserleichterung stützen, weil einerseits eine trotz des Gesetzesverstoßes noch verbrauchsabhängige Abrechnung vorliegt, andererseits der Pauschalwert gerade darauf beruht, dass keine verbrauchsabhängige Abrechnung durchgeführt worden ist. Mangels Vergleichbarkeit der zugrunde liegenden Tatbestände kann die Kürzungsquote auch nicht analog verwendet werden.
{"title":"Der Räumungsvergleich in Mietsachen","authors":"Hubert Fleindl","doi":"10.1515/zmr-2016-0104","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/zmr-2016-0104","url":null,"abstract":"IV. Praktische Folgerungen Dieses Ergebnis sollte nicht dazu verleiten, die von der HeizKV in § 9 vorgegebene Prüfungsreihenfolge zu ignorieren, auch wenn die Auffassung vertreten wird, die Verwendung der Formel in § 9 Abs. 2 S. 2 HeizKV führe zu „gerechteren“ Ergebnissen als die Messung mittels Wärmezählern nach § 9 Abs. 2 S. HeizKV.19) Wird von der Reihenfolge abgewichen, liegt ein Gesetzesverstoß vor mit der Folge, dass eine Schadensersatzpflicht entstehen kann. Allerdings liegt dann die volle Beweislast beim Nutzer dafür, dass er bei einer Messung geringer belastet worden wäre als mit der Berechnung nach der Formel. Der Nutzer kann sich nicht auf den Pausschalwert des Kürzungsrechts nach § 12 Abs. 1 als Beweiserleichterung stützen, weil einerseits eine trotz des Gesetzesverstoßes noch verbrauchsabhängige Abrechnung vorliegt, andererseits der Pauschalwert gerade darauf beruht, dass keine verbrauchsabhängige Abrechnung durchgeführt worden ist. Mangels Vergleichbarkeit der zugrunde liegenden Tatbestände kann die Kürzungsquote auch nicht analog verwendet werden.","PeriodicalId":121880,"journal":{"name":"Zeitschrift für Miet- und Raumrecht","volume":"22 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"114475021","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
{"title":"Die Auflagenerteilung als neue Verfahrensvorschrift im Wohngeldgesetz 2016 – zusätzliche Belastung für Bürger und Behörden mit fragwürdigem Nutzen","authors":"Uwe Grund","doi":"10.1515/zmr-2016-0304","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/zmr-2016-0304","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":121880,"journal":{"name":"Zeitschrift für Miet- und Raumrecht","volume":"85 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"129743093","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
{"title":"Das neue Mietrechtsnovellierungsgesetz","authors":"C. Herlitz","doi":"10.1515/ZMR-2016-0602","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/ZMR-2016-0602","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":121880,"journal":{"name":"Zeitschrift für Miet- und Raumrecht","volume":"32 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"129005846","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
{"title":"Bauliche Veränderungen – Vorschlag einer Reform von § 22 Abs. 1 und Abs. 2 WEG","authors":"Arnold Lehmann-Richter","doi":"10.1515/ZMR-2016-1104","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/ZMR-2016-1104","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":121880,"journal":{"name":"Zeitschrift für Miet- und Raumrecht","volume":"1 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"122469936","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
{"title":"Nachbar- Bauvorhaben und Mietminderung im Lichte der „Bolzplatz“- Entscheidung des BGH, ZMR 2015, 697","authors":"Martin Klimesch","doi":"10.1515/ZMR-2016-0704","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/ZMR-2016-0704","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":121880,"journal":{"name":"Zeitschrift für Miet- und Raumrecht","volume":"106 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"127021674","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
A. Einleitung Spätestens seit der Entscheidung BGHZ 146, 241 erkennt die Rechtsprechung die sog. Figur des „Nachbareigentums“ im Wohnungseigentumsrecht an. Es soll sich hierbei nicht um eine vom WEG nicht anerkannte dritte Form von Eigentum neben dem Gemeinschaftsund dem Sondereigentum, sondern um eine außerhalb davon stehende reguläre Mitberechtigung am Sondereigentum handeln. In seiner Entscheidung v. 20.11.2015 – V ZR 284/ 14 (Rz. 20), hat der BGH offengelassen, ob an einer Anerkennung des „Nachbareigentums“ festzuhalten sei. Im Folgenden werden Ursprung und Bedeutung dieser Rechtsfigur dargestellt, um anschließend die vom BGH aufgeworfene Frage untersuchen und beantworten zu können.
{"title":"Nachbareigentum im Wohnungseigentumsrecht","authors":"J. Heinemann","doi":"10.1515/ZMR-2016-0903","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/ZMR-2016-0903","url":null,"abstract":"A. Einleitung Spätestens seit der Entscheidung BGHZ 146, 241 erkennt die Rechtsprechung die sog. Figur des „Nachbareigentums“ im Wohnungseigentumsrecht an. Es soll sich hierbei nicht um eine vom WEG nicht anerkannte dritte Form von Eigentum neben dem Gemeinschaftsund dem Sondereigentum, sondern um eine außerhalb davon stehende reguläre Mitberechtigung am Sondereigentum handeln. In seiner Entscheidung v. 20.11.2015 – V ZR 284/ 14 (Rz. 20), hat der BGH offengelassen, ob an einer Anerkennung des „Nachbareigentums“ festzuhalten sei. Im Folgenden werden Ursprung und Bedeutung dieser Rechtsfigur dargestellt, um anschließend die vom BGH aufgeworfene Frage untersuchen und beantworten zu können.","PeriodicalId":121880,"journal":{"name":"Zeitschrift für Miet- und Raumrecht","volume":"94 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"125035258","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}