{"title":"Der kündigungsrelevante Zahlungsrückstand","authors":"Arnold Lehmann-Richter","doi":"10.1515/zmr-2017-0504","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/zmr-2017-0504","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":121880,"journal":{"name":"Zeitschrift für Miet- und Raumrecht","volume":"17 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2017-01-27","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"125576121","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Bei Abmahnungen des Mieters/Pächters muss der Vermieter noch nicht die Namen der Beschwerdeführer nennen. Einem Vermieter ist es zum frühen Zeitpunkt vor der Kündigung wegen Vertragsverletzungen nicht zumutbar, die Namen derjenigen Mieter, die sich über das Verhalten des anderen Mieters beschwerten, zu offenbaren und die weiter geltend gemachten Auskünfte, insbesondere wer wann welche Anschuldigungen vorgebracht hat, zu erteilen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass ein Vermieter gegenüber den Mietern eine Fürsorgepflicht hat und bei Erteilung der verlangten Auskunft die Gefahr bestünde, dass sich eine etwaige Störung des Hausfriedens verschärft. Demgegenüber ist es dem störenden Mieter zuzumuten abzuwarten, ob der Vermieter die von den anderen Mietern mitgeteilten Beschwerden tatsächlich zum Anlass für eine spätere Kündigung nimmt.169)
{"title":"Substanziierung mittels Beweisaufnahme im Mietmängelprozess","authors":"Günter Prechtel","doi":"10.1515/zmr-2017-0503","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/zmr-2017-0503","url":null,"abstract":"Bei Abmahnungen des Mieters/Pächters muss der Vermieter noch nicht die Namen der Beschwerdeführer nennen. Einem Vermieter ist es zum frühen Zeitpunkt vor der Kündigung wegen Vertragsverletzungen nicht zumutbar, die Namen derjenigen Mieter, die sich über das Verhalten des anderen Mieters beschwerten, zu offenbaren und die weiter geltend gemachten Auskünfte, insbesondere wer wann welche Anschuldigungen vorgebracht hat, zu erteilen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass ein Vermieter gegenüber den Mietern eine Fürsorgepflicht hat und bei Erteilung der verlangten Auskunft die Gefahr bestünde, dass sich eine etwaige Störung des Hausfriedens verschärft. Demgegenüber ist es dem störenden Mieter zuzumuten abzuwarten, ob der Vermieter die von den anderen Mietern mitgeteilten Beschwerden tatsächlich zum Anlass für eine spätere Kündigung nimmt.169)","PeriodicalId":121880,"journal":{"name":"Zeitschrift für Miet- und Raumrecht","volume":"33 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2017-01-27","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"130891826","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
{"title":"Folgen des Regressverzichts bei versicherbaren Schäden für das Mietverhältnis","authors":"W. Hinz","doi":"10.1515/zmr-2017-0702","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/zmr-2017-0702","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":121880,"journal":{"name":"Zeitschrift für Miet- und Raumrecht","volume":"11 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2017-01-26","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"125809925","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Das Informationsbedürfnis des Mieters wird nicht durch dessen Anspruch auf Abrechnung über die Sicherheit gem. § 259 BGB befriedigt, weil auch dieser Anspruch, entgegen den meisten Darstellungen im Schrifttum, erst fällig wird, wenn die Höhe der abzurechnenden Vermieterforderungen feststeht. Die verbreitet angenommene Frist von (drei bis) sechs Monaten lässt sich nicht begründen und wird den Mieterinteressen nicht gerecht. Sie kann daher, auch in der Geschäftsraummiete, durch AGB des Vermieters nicht vereinbart werden. Sofern der Mieter unverschuldet keine Kenntnis von Umständen hat, die für die Fälligkeit des Rückgewährund/ oder Abrechnungsanspruchs relevant sind, ist der Vermieter nach Treu und Glauben verpflichtet, ihm Auskunft zu gewähren, sofern der Vermieter die Auskunft unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag. Der Vermieter muss aber weder seine Ansprüche „vorläufig“ beziffern noch Erklärungen abgeben, die ihm als negatives Schuldanerkenntnis ausgelegt werden können.
{"title":"Mietpreisbremse: Zur Rückforderung des Mietzinses vor und nach „Rüge“ gem. § 556g BGB","authors":"Y. Diehl, P. Schreiner","doi":"10.1515/zmr-2017-0603","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/zmr-2017-0603","url":null,"abstract":"Das Informationsbedürfnis des Mieters wird nicht durch dessen Anspruch auf Abrechnung über die Sicherheit gem. § 259 BGB befriedigt, weil auch dieser Anspruch, entgegen den meisten Darstellungen im Schrifttum, erst fällig wird, wenn die Höhe der abzurechnenden Vermieterforderungen feststeht. Die verbreitet angenommene Frist von (drei bis) sechs Monaten lässt sich nicht begründen und wird den Mieterinteressen nicht gerecht. Sie kann daher, auch in der Geschäftsraummiete, durch AGB des Vermieters nicht vereinbart werden. Sofern der Mieter unverschuldet keine Kenntnis von Umständen hat, die für die Fälligkeit des Rückgewährund/ oder Abrechnungsanspruchs relevant sind, ist der Vermieter nach Treu und Glauben verpflichtet, ihm Auskunft zu gewähren, sofern der Vermieter die Auskunft unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag. Der Vermieter muss aber weder seine Ansprüche „vorläufig“ beziffern noch Erklärungen abgeben, die ihm als negatives Schuldanerkenntnis ausgelegt werden können.","PeriodicalId":121880,"journal":{"name":"Zeitschrift für Miet- und Raumrecht","volume":"94 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2017-01-26","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"116223685","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
{"title":"Rückgewähr und Abrechnung der Mietsicherheit bei Vertragsende","authors":"Martin Häublein","doi":"10.1515/zmr-2017-0602","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/zmr-2017-0602","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":121880,"journal":{"name":"Zeitschrift für Miet- und Raumrecht","volume":"5 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2017-01-26","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"121027852","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Ist der Auslegungsvorgang durch einen eindeutigen Wortlaut beendet worden, dann ist aber immer auch noch zu prüfen, ob nicht eine Rechtsfortbildung (z.B. durch teleologische Reduktion, teleologische Extension oder durch eine Analogie) angezeigt ist, mit der dann das vom Gesetzgeber Gewollte gegen das vom Gesetzgeber Gesagte zur Geltung zu bringen ist. Bei Begründungen für Rechtsfortbildungen gilt also die entgegen gesetzte Vorrangregel als bei Auslegungen, nämlich Vorrang des Gewollten vor dem Gesagten.2)
{"title":"Eine methodisch mustergültige Rechtsanwendung","authors":"Thomas Wedel","doi":"10.1515/ZMR-2017-0905","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/ZMR-2017-0905","url":null,"abstract":"Ist der Auslegungsvorgang durch einen eindeutigen Wortlaut beendet worden, dann ist aber immer auch noch zu prüfen, ob nicht eine Rechtsfortbildung (z.B. durch teleologische Reduktion, teleologische Extension oder durch eine Analogie) angezeigt ist, mit der dann das vom Gesetzgeber Gewollte gegen das vom Gesetzgeber Gesagte zur Geltung zu bringen ist. Bei Begründungen für Rechtsfortbildungen gilt also die entgegen gesetzte Vorrangregel als bei Auslegungen, nämlich Vorrang des Gewollten vor dem Gesagten.2)","PeriodicalId":121880,"journal":{"name":"Zeitschrift für Miet- und Raumrecht","volume":"22 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2017-01-26","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"117330604","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
{"title":"Zur Haftung für fehlerhafte Heizkostenabrechnungen in Rohrwärmefällen","authors":"S. Lammel","doi":"10.1515/zmr-2017-0903","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/zmr-2017-0903","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":121880,"journal":{"name":"Zeitschrift für Miet- und Raumrecht","volume":"29 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2017-01-26","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"116575464","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
{"title":"Anspruch eines Sondereigentümers auf Beschlussdurchführung gegen den Verwalter","authors":"Oliver Elzer","doi":"10.1515/zmr-2017-0604","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/zmr-2017-0604","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":121880,"journal":{"name":"Zeitschrift für Miet- und Raumrecht","volume":"95 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2017-01-26","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"134391079","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
1. Bedeutung der Gebäudeeffizienz Die EnEV enthält zusammen mit dem EnEG zahlreiche Pflichten, um die energetische Gebäudeeffizienz sicherzustellen. Dadurch kann ein erheblicher, oft unterschätzter Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden. Die Energie, die nicht verbraucht wird, muss erst gar nicht erzeugt werden. Insoweit stellen sich gar nicht Fragen der weiteren Nutzung von Kohlekraftwerken1) und der Ausschreibung von Solarund Windenergieanlagen, die zudem auf Artenschutzanforderungen treffen können.2) Dem tiefen Umbau des EEG 2017 muss daher eine effektive Verwirklichung der Anforderungen an die energetische Gebäudeeffizienz zur Seite gestellt werden. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer wirksamen Durchsetzung. Die Grundlagen dafür bilden die Bußgeldvorschriften in EnEG und EnEV. Hinzu gesellt sich die Frage eines Betruges, wenn im Energieausweis eine bessere Gebäudeeffizienz in energetischer Hinsicht vorgetäuscht wird, als sie tatsächlich vorhanden ist.
{"title":"Straf- und Bußgeldvorschriften in EnEG und EnEV","authors":"W. Frenz","doi":"10.1515/zmr-2017-0303","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/zmr-2017-0303","url":null,"abstract":"1. Bedeutung der Gebäudeeffizienz Die EnEV enthält zusammen mit dem EnEG zahlreiche Pflichten, um die energetische Gebäudeeffizienz sicherzustellen. Dadurch kann ein erheblicher, oft unterschätzter Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden. Die Energie, die nicht verbraucht wird, muss erst gar nicht erzeugt werden. Insoweit stellen sich gar nicht Fragen der weiteren Nutzung von Kohlekraftwerken1) und der Ausschreibung von Solarund Windenergieanlagen, die zudem auf Artenschutzanforderungen treffen können.2) Dem tiefen Umbau des EEG 2017 muss daher eine effektive Verwirklichung der Anforderungen an die energetische Gebäudeeffizienz zur Seite gestellt werden. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer wirksamen Durchsetzung. Die Grundlagen dafür bilden die Bußgeldvorschriften in EnEG und EnEV. Hinzu gesellt sich die Frage eines Betruges, wenn im Energieausweis eine bessere Gebäudeeffizienz in energetischer Hinsicht vorgetäuscht wird, als sie tatsächlich vorhanden ist.","PeriodicalId":121880,"journal":{"name":"Zeitschrift für Miet- und Raumrecht","volume":"9 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2017-01-25","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"122090269","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}