hen. Nach dieser Vorschrift kann jeder Wohnungseigentümer eine abweichende Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insb. der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, für ihn19) unbillig erscheint. Die Anforderungen an einen Anpassungsanspruch sind indes nach der Rechtsprechung erheblich.20) Fraglich erscheint, ob die durch den gesetzlichen Eigentumsübergang bedingte ungerechte Kostenverteilung diese Erheblichkeitsschwelle im Einzelfall überschreiten wird. Zudem ist ein solcher Anspruch dadurch begrenzt, dass für ihn kein Raum ist, wenn sich der gewünschte Inhalt durch eine Auslegung bestehenden Vereinbarung erzielen lässt.21) Nicht indes, weil die Auslegung einer Anpassung nach dieser Vorschrift vorrangig ist,22) sondern weil das gewünschte – allerdings durch Auslegung erst gewonnene – Ergebnis bereits existiert.23)
{"title":"Aktuelles zu einem Evergreen: Die Abrechnung der vermieteten Eigentumswohnung","authors":"Florian Jacoby","doi":"10.1515/ZMR-2018-0209","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/ZMR-2018-0209","url":null,"abstract":"hen. Nach dieser Vorschrift kann jeder Wohnungseigentümer eine abweichende Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insb. der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, für ihn19) unbillig erscheint. Die Anforderungen an einen Anpassungsanspruch sind indes nach der Rechtsprechung erheblich.20) Fraglich erscheint, ob die durch den gesetzlichen Eigentumsübergang bedingte ungerechte Kostenverteilung diese Erheblichkeitsschwelle im Einzelfall überschreiten wird. Zudem ist ein solcher Anspruch dadurch begrenzt, dass für ihn kein Raum ist, wenn sich der gewünschte Inhalt durch eine Auslegung bestehenden Vereinbarung erzielen lässt.21) Nicht indes, weil die Auslegung einer Anpassung nach dieser Vorschrift vorrangig ist,22) sondern weil das gewünschte – allerdings durch Auslegung erst gewonnene – Ergebnis bereits existiert.23)","PeriodicalId":121880,"journal":{"name":"Zeitschrift für Miet- und Raumrecht","volume":"91 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2018-02-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"122538603","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Una Passione Wolf-Dietrich Deckert – „Wolf“ – hat viel bewegt – und viele bewegt, bis hin in seine zweite Heimat, an den südlichen Gardasee: Seine dortigen wohnungseigentumsrechtlichen Seminare, mit Begleitprogramm durch „meine Claudia“, wie er seine Ehefrau gern nannte, sind für viele legendär. Wenn wir uns nun von Wolf für immer verabschieden und uns zuweilen seines fachliterarischen Werks, welches gut erschlossen ist, erinnern, dann ehren wir einen Großen des WEG, der maßgeblich dazu beigetragen hat, es verständlich zu machen – und das meist mit dem ihm eigenen Charme: seinem breiten Lächeln. Dann hinterlässt er, dem es nicht vergönnt war, „als anwaltlicher Ruheständler ... die Weiterentwicklung des Immobilienrechts von außen etwas (zu) verfolgen“,49) keine verwehten Spuren.
{"title":"Reminiszenz zu Dr. Wolf-Dietrich Deckert","authors":"W. Bub","doi":"10.1515/zmr-2018-0204","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/zmr-2018-0204","url":null,"abstract":"Una Passione Wolf-Dietrich Deckert – „Wolf“ – hat viel bewegt – und viele bewegt, bis hin in seine zweite Heimat, an den südlichen Gardasee: Seine dortigen wohnungseigentumsrechtlichen Seminare, mit Begleitprogramm durch „meine Claudia“, wie er seine Ehefrau gern nannte, sind für viele legendär. Wenn wir uns nun von Wolf für immer verabschieden und uns zuweilen seines fachliterarischen Werks, welches gut erschlossen ist, erinnern, dann ehren wir einen Großen des WEG, der maßgeblich dazu beigetragen hat, es verständlich zu machen – und das meist mit dem ihm eigenen Charme: seinem breiten Lächeln. Dann hinterlässt er, dem es nicht vergönnt war, „als anwaltlicher Ruheständler ... die Weiterentwicklung des Immobilienrechts von außen etwas (zu) verfolgen“,49) keine verwehten Spuren.","PeriodicalId":121880,"journal":{"name":"Zeitschrift für Miet- und Raumrecht","volume":"17 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2018-02-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"131780858","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
I. Ausgangslage Anlass für ein Einsichtsrechts eines Wohnungseigentümers in die Unterlagen der Gemeinschaft (u.a. § 24 Abs. 6 Satz 3 WEG) sind i.d.R. die Beschlüsse über die Jahresabrechnung, denn dann stellt sich die Frage, ob die Einnahmen und Ausgaben richtig erfasst und abgerechnet werden. Erlangt dann ein Wohnungseigentümer nicht rechtzeitig oder zumutbar die Möglichkeit, in die Unterlagen Einsicht zu nehmen, so ist die Frage, ob dies die Ungültigkeitserklärung des Abrechnungsbeschlusses alleine rechtfertigt.
{"title":"Rechtfertigt die nicht rechtzeitige/zumutbare Ermöglichung der Einsichtnahme eine erfolgreiche Anfechtung der Abrechnung?","authors":"Marcel M. Sauren","doi":"10.1515/zmr-2018-0219","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/zmr-2018-0219","url":null,"abstract":"I. Ausgangslage Anlass für ein Einsichtsrechts eines Wohnungseigentümers in die Unterlagen der Gemeinschaft (u.a. § 24 Abs. 6 Satz 3 WEG) sind i.d.R. die Beschlüsse über die Jahresabrechnung, denn dann stellt sich die Frage, ob die Einnahmen und Ausgaben richtig erfasst und abgerechnet werden. Erlangt dann ein Wohnungseigentümer nicht rechtzeitig oder zumutbar die Möglichkeit, in die Unterlagen Einsicht zu nehmen, so ist die Frage, ob dies die Ungültigkeitserklärung des Abrechnungsbeschlusses alleine rechtfertigt.","PeriodicalId":121880,"journal":{"name":"Zeitschrift für Miet- und Raumrecht","volume":"41 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2018-02-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"126595679","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
{"title":"Der Bestimmtheitsgrundsatz im Wohnungseigentum – Ein Albtraum für die nicht mehr von Wolf Deckert beratenen Verwalter?","authors":"Olaf Riecke","doi":"10.1515/zmr-2018-0229","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/zmr-2018-0229","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":121880,"journal":{"name":"Zeitschrift für Miet- und Raumrecht","volume":"96 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2018-02-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"115586915","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
{"title":"Methodische Analyse des 5 mm-Überbau-Falls","authors":"Thomas Wedel","doi":"10.1515/ZMR-2017-701204","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/ZMR-2017-701204","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":121880,"journal":{"name":"Zeitschrift für Miet- und Raumrecht","volume":"3 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2017-12-20","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"116595279","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
{"title":"Schönheitsreparaturen – neuer Freibrief für den Vermieter vom BGH?","authors":"Jürgen Niebling","doi":"10.1515/ZMR-2017-701205","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/ZMR-2017-701205","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":121880,"journal":{"name":"Zeitschrift für Miet- und Raumrecht","volume":"90 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2017-12-20","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"132472858","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
{"title":"Fünf Jahre danach: Die Kündigungssperrfrist des § 577a BGB i.d.F. des MietRÄndG – ungelöste Fragen einer missglückten Anlassgesetzgebung","authors":"Martin Häublein","doi":"10.1515/zmr-2017-701202","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/zmr-2017-701202","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":121880,"journal":{"name":"Zeitschrift für Miet- und Raumrecht","volume":"338 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2017-12-20","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"134450180","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
I. Einleitung Der wirtschaftliche Erfolg eines Einkaufszentrums hängt auch davon ab, dass das Center hinreichend beworben wird. Von zielführenden Werbemaßnahmen profitieren Mieter und Vermieter gleichermaßen, weil sich ein dadurch ausgelöster Kundenverkehr zum einen positiv auf den Umsatz der Mieter auswirkt, daneben aber auch allgemein die Attraktivität des Centers und damit die Mietpreise steigert. Werbemaßnahmen müssen allerdings organisiert und finanziert werden. Hier sind in der Praxis drei Modelle verbreitet: teilweise organsiert der Vermieter die Werbemaßnahmen und erhält dafür vom Mieter ein Entgelt. Häufig werden die Werbemaßnahmen aber auch von einem Verband, etwa einer GbR oder einem Verein, durchgeführt, den die Mieter über Mitgliedsbeiträge finanzieren. Gelegentlich enthält der Mietvertrag auch eine Regel, wonach der Mieter sich zu Zahlung einer Gebühr an einen die Werbung organisierenden Dritten verpflichtet. In all diesen Fällen fragt sich, welche Grenzen das AGB-Recht hier zugunsten der Mieter zieht.
{"title":"Kostenpflicht des Mieters bei Werbemaßnahmen im Einkaufscenter","authors":"Arnold Lehmann-Richter","doi":"10.1515/zmr-2017-1105","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/zmr-2017-1105","url":null,"abstract":"I. Einleitung Der wirtschaftliche Erfolg eines Einkaufszentrums hängt auch davon ab, dass das Center hinreichend beworben wird. Von zielführenden Werbemaßnahmen profitieren Mieter und Vermieter gleichermaßen, weil sich ein dadurch ausgelöster Kundenverkehr zum einen positiv auf den Umsatz der Mieter auswirkt, daneben aber auch allgemein die Attraktivität des Centers und damit die Mietpreise steigert. Werbemaßnahmen müssen allerdings organisiert und finanziert werden. Hier sind in der Praxis drei Modelle verbreitet: teilweise organsiert der Vermieter die Werbemaßnahmen und erhält dafür vom Mieter ein Entgelt. Häufig werden die Werbemaßnahmen aber auch von einem Verband, etwa einer GbR oder einem Verein, durchgeführt, den die Mieter über Mitgliedsbeiträge finanzieren. Gelegentlich enthält der Mietvertrag auch eine Regel, wonach der Mieter sich zu Zahlung einer Gebühr an einen die Werbung organisierenden Dritten verpflichtet. In all diesen Fällen fragt sich, welche Grenzen das AGB-Recht hier zugunsten der Mieter zieht.","PeriodicalId":121880,"journal":{"name":"Zeitschrift für Miet- und Raumrecht","volume":"32 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2017-11-27","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"115700537","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
V. Wesentliche Ergebnisse 1. Die Wirksamkeit einer Vermieter-AGB, die den Mieter zur Zahlung eines Entgelts wegen vom Vermieter veranlasster Werbemaßnahmen verpflichtet, setzt voraus, dass Gegenstand der kostenpflichtigen Werbemaßnahmen sowie die Höhe der Kostenbelastung aus der Klausel hinreichend deutlich werden. 2. Eine Vermieter-AGB, die den Mieter zum Beitritt zu einer Werbegemeinschaft verpflichtet, ist unabhängig von der Organisationsform der Werbegemeinschaft nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die Verwendung einer solchen AGB kann zu Schadensersatzansprüchen des Mieters führen.
{"title":"Die gerichtliche Ungültigerklärung des Beschlusses über den Wirtschaftsplan","authors":"Michael Drasdo","doi":"10.1515/zmr-2017-1106","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/zmr-2017-1106","url":null,"abstract":"V. Wesentliche Ergebnisse 1. Die Wirksamkeit einer Vermieter-AGB, die den Mieter zur Zahlung eines Entgelts wegen vom Vermieter veranlasster Werbemaßnahmen verpflichtet, setzt voraus, dass Gegenstand der kostenpflichtigen Werbemaßnahmen sowie die Höhe der Kostenbelastung aus der Klausel hinreichend deutlich werden. 2. Eine Vermieter-AGB, die den Mieter zum Beitritt zu einer Werbegemeinschaft verpflichtet, ist unabhängig von der Organisationsform der Werbegemeinschaft nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die Verwendung einer solchen AGB kann zu Schadensersatzansprüchen des Mieters führen.","PeriodicalId":121880,"journal":{"name":"Zeitschrift für Miet- und Raumrecht","volume":"45 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2017-11-27","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"134272684","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}