Fall 5 (nach AG Frankfurt, Urt. v. 29.09.1995 – 33 C 1355/951) und AG Dresden, Urt. v. 13.06.2006 – 140 C 4830/05):2) Vermieter V beauftragt im Jahre 2010 den H mit der Durchführung der Hauswartdienstleistungen. Seit 2014 führt dieser einen Teil der ihm obliegenden Arbeiten äußerst nachlässig aus. Insbesondere versäumt er regelmäßig, das Reinigungspersonal zu kontrollieren. Das Treppenhaus ist mittlerweile stark verschmutzt. Auch die Außenanlage, deren Pflege er nach dem Vertrag eigenständig durchzuführen hat, befindet sich in einem desolaten Zustand.
{"title":"Betriebskosten bei mangelhafter Mietsache – Teil 2: Dienstleistungen, Heizungsbetrieb","authors":"W. Hinz","doi":"10.1515/zmr-2018-710901","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/zmr-2018-710901","url":null,"abstract":"Fall 5 (nach AG Frankfurt, Urt. v. 29.09.1995 – 33 C 1355/951) und AG Dresden, Urt. v. 13.06.2006 – 140 C 4830/05):2) Vermieter V beauftragt im Jahre 2010 den H mit der Durchführung der Hauswartdienstleistungen. Seit 2014 führt dieser einen Teil der ihm obliegenden Arbeiten äußerst nachlässig aus. Insbesondere versäumt er regelmäßig, das Reinigungspersonal zu kontrollieren. Das Treppenhaus ist mittlerweile stark verschmutzt. Auch die Außenanlage, deren Pflege er nach dem Vertrag eigenständig durchzuführen hat, befindet sich in einem desolaten Zustand.","PeriodicalId":121880,"journal":{"name":"Zeitschrift für Miet- und Raumrecht","volume":"93 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2018-09-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"114190018","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
{"title":"Übertragung der Rügeobliegenheit des § 377 HGB auf Verbraucher-Leasingnehmer","authors":"Juan Carlos M. Dastis, M. Werner","doi":"10.1515/zmr-2018-710802","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/zmr-2018-710802","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":121880,"journal":{"name":"Zeitschrift für Miet- und Raumrecht","volume":"17 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2018-08-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"114594174","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
I. Einleitung Wie wirken sich Mängel der Mietsache eigentlich auf die Belastung des Mieters mit den Betriebskosten aus? Der für Wohnraummietsachen zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat sich zu dieser Thematik bislang nur in einigen wenigen Entscheidungen geäußert, die zudem völlig unterschiedliche Fallgestaltungen betrafen. In dem Urteil vom 13.04.2011 (VIII ZR 223/10)1) hat er klargestellt, dass die Minderung der Miete auch den Saldo aus der Betriebskostenabrechnung umfasst; zudem hat er eine Möglichkeit aufgezeigt, wie die geminderte Betriebskostennachforderung berechnet werden kann, nämlich mittels einer Gegenüberstellung der von dem Mieter im Abrechnungsjahr geschuldeten Gesamtjahresmiete (Jahres-Nettomiete zzgl. abgerechneter Betriebskosten abzgl. JahresMinderungsbetrag) abzgl. der von ihm insgesamt geleisteten Zahlungen.2) Mit dieser Thematik hatte sich bereits Peter Günter auf dem 14. Dt. Mietgerichtstag (DMT) 2012 sehr eingehend befasst;3) sie soll daher nicht Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen sein. In dem Urt. v. 10.02.2016 (VIII ZR 33/15)4) hat sich der VIII. Senat zu der Frage geäußert, ob es sich bei den Kosten der Beseitigung von Verunreinigungen der Außenanlagen des Mietobjekts durch Mieter oder Dritte, etwa infolge des Ausführens von Hunden, um Betriebskosten handelt. Der Senat hat dies mit einer recht knappen Begründung angenommen, dafür im Schrifttum aber teilweise Kritik geerntet.5) Bereits im Jahre 2010 hatte der VIII. Senat entschieden, dass zu den (wiederkehrenden) Kosten der Müllbeseitigung i.S.d. § 2 Nr. 8 BetrKV auch solche Aufwendungen gehören, die zwar nicht jährlich, aber doch laufend dadurch entstehen, dass Mieter unberechtigt Müll auf Gemeinschaftsflächen abstellen (VIII ZR 137/09).6)
{"title":"Betriebskosten bei mangelhafter Mietsache - Teil 1: Mangelbedingter Wasserverlust","authors":"W. Hinz","doi":"10.1515/zmr-2018-710801","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/zmr-2018-710801","url":null,"abstract":"I. Einleitung Wie wirken sich Mängel der Mietsache eigentlich auf die Belastung des Mieters mit den Betriebskosten aus? Der für Wohnraummietsachen zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat sich zu dieser Thematik bislang nur in einigen wenigen Entscheidungen geäußert, die zudem völlig unterschiedliche Fallgestaltungen betrafen. In dem Urteil vom 13.04.2011 (VIII ZR 223/10)1) hat er klargestellt, dass die Minderung der Miete auch den Saldo aus der Betriebskostenabrechnung umfasst; zudem hat er eine Möglichkeit aufgezeigt, wie die geminderte Betriebskostennachforderung berechnet werden kann, nämlich mittels einer Gegenüberstellung der von dem Mieter im Abrechnungsjahr geschuldeten Gesamtjahresmiete (Jahres-Nettomiete zzgl. abgerechneter Betriebskosten abzgl. JahresMinderungsbetrag) abzgl. der von ihm insgesamt geleisteten Zahlungen.2) Mit dieser Thematik hatte sich bereits Peter Günter auf dem 14. Dt. Mietgerichtstag (DMT) 2012 sehr eingehend befasst;3) sie soll daher nicht Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen sein. In dem Urt. v. 10.02.2016 (VIII ZR 33/15)4) hat sich der VIII. Senat zu der Frage geäußert, ob es sich bei den Kosten der Beseitigung von Verunreinigungen der Außenanlagen des Mietobjekts durch Mieter oder Dritte, etwa infolge des Ausführens von Hunden, um Betriebskosten handelt. Der Senat hat dies mit einer recht knappen Begründung angenommen, dafür im Schrifttum aber teilweise Kritik geerntet.5) Bereits im Jahre 2010 hatte der VIII. Senat entschieden, dass zu den (wiederkehrenden) Kosten der Müllbeseitigung i.S.d. § 2 Nr. 8 BetrKV auch solche Aufwendungen gehören, die zwar nicht jährlich, aber doch laufend dadurch entstehen, dass Mieter unberechtigt Müll auf Gemeinschaftsflächen abstellen (VIII ZR 137/09).6)","PeriodicalId":121880,"journal":{"name":"Zeitschrift für Miet- und Raumrecht","volume":"63 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2018-08-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"128768012","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 2018-08-01DOI: 10.1515/zmr-2018-frontmatter7108
{"title":"Titelei","authors":"","doi":"10.1515/zmr-2018-frontmatter7108","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/zmr-2018-frontmatter7108","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":121880,"journal":{"name":"Zeitschrift für Miet- und Raumrecht","volume":"23 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2018-08-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"126547186","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
I. Einführung Der Gesetzgeber hat mit dem Vermieterpfandrecht der §§ 562 ff. BGB ein hybrides, in sich spannungsreiches Gebilde erschaffen, dessen „abnorme Natur“ ihm durchaus bewusst war:1) letzte Reste der römischrechtlichen Mobiliarhypothek im Entstehungstatbestand des § 562 BGB (unter III.1.1), kontrapunktiert mit starken Elementen des Faustpfandrechts im Enthaftungstatbestand des § 562a BGB (unter III.2.), schließlich sogar die faktische Rückstufung zum besseren Retentionsrecht (§ 562b Abs. 2 Satz 2 BGB).2) Ausdruck dieser Dichotomie ist die zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehene Entscheidung BGH, ZMR 2018, 436.3) Nach § 562 BGB hat der Vermieter ein (besitzloses) Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. An weitere Voraussetzungen als die räumliche Verbringung auf das Grundstück knüpft das Gesetz die Entstehung des Vermieterpfandrechts nicht. Im ersten Leitsatz stellt der BGH daher zutreffend klar, dass das Vermieterpfandrecht mit ihrer Verbringung auf das gemietete Grundstück auch Kraftfahrzeuge erfasst, die dort regelmäßig abgestellt werden, auch wenn ihr täglicher Einsatz außerhalb des Grundstücks erfolgt. Nach § 562a BGB erlischt das Pfandrecht mit der Entfernung der Sache, sofern sie den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht. Der BGH führt nun nicht minder zutreffend aus, dass das gerade begründete Pfandrecht schon wieder erlischt, wenn das abgestellte Fahrzeug für die Durchführung einer Fahrt vorübergehend entfernt wird. Das Pfandrecht entsteht neu, wenn das Fahrzeug später wieder auf dem Grundstück abgestellt wird.4) Damit entscheidet der BGH den seit Inkraftreten des BGB schwelenden Streit, ob eine Entfernung i.S.d. § 562a BGB voraussetzt, dass die Sache – wie dies etwa bei der Durchführung der Veräußerung eingebrachter Waren der Fall ist – dauerhaft vom Grundstück weggeschafft wird,5) oder schon eine vorübergehende Entfernung genügt.6) Die Frage wurde in der Vergangenheit immer mal wieder relevant: Gestritten wurde meist über die Enthaftung von Fahrzeugen, die ihren Standplatz verlassen hatten, aber auch über Filmkopien, die ein Filmverleiher Filmtheatern überlassen hatte. Lehrbuchfall ist das eingebrachte Inventar, das zur Reinigung oder Reparatur gebracht wird. In all diesen Fällen entspricht die vorübergehende – anders vielleicht als die endgültige Entfernung – den gewöhnlichen Geschäftsund Lebensverhältnissen.7) Rechtsästhetisch befremdet die Entscheidung des BGH sicherlich. An einem einzigen Werktag wird bei einem Unternehmen mit Auslieferung und Kundendienst an ein und derselben Sache das Pfandrecht des Vermieters mit den Ausfahrten vielleicht 20 Mal vergehen, um dann bei der Einfahrt wiederzuentstehen. Vor allem aber sind die praktischen Folgen der vorübergehenden Enthaftung gravierend: An dem nicht auf dem Betriebsgrundstück befindlichen LKW kann freies Sicherungseigentum zu Gunsten eines Kreditgebers begründet werden. Dem so geschaffenen Sicherungseigentum der Bank gebührt auch nach Rückkehr der Vorrang v
{"title":"Die „Abnorme Natur“ Des Vermieterpfandrechts Und Die Vorübergehende Entfernung Eingebrachter Sachen","authors":"A. Bergmann","doi":"10.1515/zmr-2018-710701","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/zmr-2018-710701","url":null,"abstract":"I. Einführung Der Gesetzgeber hat mit dem Vermieterpfandrecht der §§ 562 ff. BGB ein hybrides, in sich spannungsreiches Gebilde erschaffen, dessen „abnorme Natur“ ihm durchaus bewusst war:1) letzte Reste der römischrechtlichen Mobiliarhypothek im Entstehungstatbestand des § 562 BGB (unter III.1.1), kontrapunktiert mit starken Elementen des Faustpfandrechts im Enthaftungstatbestand des § 562a BGB (unter III.2.), schließlich sogar die faktische Rückstufung zum besseren Retentionsrecht (§ 562b Abs. 2 Satz 2 BGB).2) Ausdruck dieser Dichotomie ist die zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehene Entscheidung BGH, ZMR 2018, 436.3) Nach § 562 BGB hat der Vermieter ein (besitzloses) Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. An weitere Voraussetzungen als die räumliche Verbringung auf das Grundstück knüpft das Gesetz die Entstehung des Vermieterpfandrechts nicht. Im ersten Leitsatz stellt der BGH daher zutreffend klar, dass das Vermieterpfandrecht mit ihrer Verbringung auf das gemietete Grundstück auch Kraftfahrzeuge erfasst, die dort regelmäßig abgestellt werden, auch wenn ihr täglicher Einsatz außerhalb des Grundstücks erfolgt. Nach § 562a BGB erlischt das Pfandrecht mit der Entfernung der Sache, sofern sie den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht. Der BGH führt nun nicht minder zutreffend aus, dass das gerade begründete Pfandrecht schon wieder erlischt, wenn das abgestellte Fahrzeug für die Durchführung einer Fahrt vorübergehend entfernt wird. Das Pfandrecht entsteht neu, wenn das Fahrzeug später wieder auf dem Grundstück abgestellt wird.4) Damit entscheidet der BGH den seit Inkraftreten des BGB schwelenden Streit, ob eine Entfernung i.S.d. § 562a BGB voraussetzt, dass die Sache – wie dies etwa bei der Durchführung der Veräußerung eingebrachter Waren der Fall ist – dauerhaft vom Grundstück weggeschafft wird,5) oder schon eine vorübergehende Entfernung genügt.6) Die Frage wurde in der Vergangenheit immer mal wieder relevant: Gestritten wurde meist über die Enthaftung von Fahrzeugen, die ihren Standplatz verlassen hatten, aber auch über Filmkopien, die ein Filmverleiher Filmtheatern überlassen hatte. Lehrbuchfall ist das eingebrachte Inventar, das zur Reinigung oder Reparatur gebracht wird. In all diesen Fällen entspricht die vorübergehende – anders vielleicht als die endgültige Entfernung – den gewöhnlichen Geschäftsund Lebensverhältnissen.7) Rechtsästhetisch befremdet die Entscheidung des BGH sicherlich. An einem einzigen Werktag wird bei einem Unternehmen mit Auslieferung und Kundendienst an ein und derselben Sache das Pfandrecht des Vermieters mit den Ausfahrten vielleicht 20 Mal vergehen, um dann bei der Einfahrt wiederzuentstehen. Vor allem aber sind die praktischen Folgen der vorübergehenden Enthaftung gravierend: An dem nicht auf dem Betriebsgrundstück befindlichen LKW kann freies Sicherungseigentum zu Gunsten eines Kreditgebers begründet werden. Dem so geschaffenen Sicherungseigentum der Bank gebührt auch nach Rückkehr der Vorrang v","PeriodicalId":121880,"journal":{"name":"Zeitschrift für Miet- und Raumrecht","volume":"99 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2018-07-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"124777688","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
I. Problemstellung Das Beweisverfahren dient der rechtlichen und schnellen Klärung von Tatsachen und wird i.d.R. außerhalb eines Streitverfahrens angeordnet, wenn ein rechtliches Interesse an einer vorweggenommenen Tatsachenfeststellung besteht. Im privaten Baurecht – insb. bei Haftungsprozessen aus Bauträgerverträgen – ist das Beweisverfahren etabliert. Bei binnenrechtlichen Streitigkeiten der Wohnungseigentümer, die von Beschlussanfechtungsklagen und Beschlussersetzungsklagen geprägt sind, bleibt das Beweisverfahren eine Ausnahme.
{"title":"Das Gerichtliche Beweisverfahren Bei Binnenrechtlichen Streitigkeiten Der Wohnungseigentümer","authors":"M. Pauli","doi":"10.1515/zmr-2018-710702","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/zmr-2018-710702","url":null,"abstract":"I. Problemstellung Das Beweisverfahren dient der rechtlichen und schnellen Klärung von Tatsachen und wird i.d.R. außerhalb eines Streitverfahrens angeordnet, wenn ein rechtliches Interesse an einer vorweggenommenen Tatsachenfeststellung besteht. Im privaten Baurecht – insb. bei Haftungsprozessen aus Bauträgerverträgen – ist das Beweisverfahren etabliert. Bei binnenrechtlichen Streitigkeiten der Wohnungseigentümer, die von Beschlussanfechtungsklagen und Beschlussersetzungsklagen geprägt sind, bleibt das Beweisverfahren eine Ausnahme.","PeriodicalId":121880,"journal":{"name":"Zeitschrift für Miet- und Raumrecht","volume":"20 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2018-07-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"121420706","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
A. Einleitung Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm betrifft (§ 25 Abs. 5, 1. Alt. WEG). Dieser Stimmrechtsausschluss hat im Jahre 2002 durch den BGH eine gewichtige Einschränkung erfahren. In Anlehnung an die Rechtsprechung zum Gesellschaftsrecht wird danach differenziert, ob der Schwerpunkt der Angelegenheit in der Verfolgung privater Sonderinteressen oder in der Wahrnehmung mitgliedschaftlicher Interessen liegt. Ist letzteres der Fall, wird § 25 Abs. 5 WEG teleologisch reduziert und der betroffene Eigentümer zur Abstimmung zugelassen. Das alles hat der V. Zivilsenat am Beispiel eines Beschlusses ausgeführt, der die Bestellung eines Wohnungseigentümers zum Verwalter und zugleich den Abschluss des Verwaltervertrages zum Gegenstand hatte.2)
{"title":"Einschränkung von Stimmverboten bei der Wahrnehmung mitgliedschaftlicher Interessen","authors":"Martin Häublein","doi":"10.1515/zmr-2018-710602","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/zmr-2018-710602","url":null,"abstract":"A. Einleitung Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm betrifft (§ 25 Abs. 5, 1. Alt. WEG). Dieser Stimmrechtsausschluss hat im Jahre 2002 durch den BGH eine gewichtige Einschränkung erfahren. In Anlehnung an die Rechtsprechung zum Gesellschaftsrecht wird danach differenziert, ob der Schwerpunkt der Angelegenheit in der Verfolgung privater Sonderinteressen oder in der Wahrnehmung mitgliedschaftlicher Interessen liegt. Ist letzteres der Fall, wird § 25 Abs. 5 WEG teleologisch reduziert und der betroffene Eigentümer zur Abstimmung zugelassen. Das alles hat der V. Zivilsenat am Beispiel eines Beschlusses ausgeführt, der die Bestellung eines Wohnungseigentümers zum Verwalter und zugleich den Abschluss des Verwaltervertrages zum Gegenstand hatte.2)","PeriodicalId":121880,"journal":{"name":"Zeitschrift für Miet- und Raumrecht","volume":"6 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2018-06-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"125315015","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
{"title":"Hilfsweise Ordentliche Kündigung Bei Zahlungsverzug – Verschulden Des Mieters Bei Staatlichen Transferleistungen –","authors":"M. Ramm","doi":"10.1515/ZMR-2018-710503","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/ZMR-2018-710503","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":121880,"journal":{"name":"Zeitschrift für Miet- und Raumrecht","volume":"27 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2018-05-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"131533982","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
{"title":"Zehn Jahre Weg-Anfechtungsverfahren Nach Der ZPO – fG-Relikte, ZPO-Anomalien, Reformvorschläge","authors":"Florian Jacoby","doi":"10.1515/zmr-2018-710502","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/zmr-2018-710502","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":121880,"journal":{"name":"Zeitschrift für Miet- und Raumrecht","volume":"71 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2018-05-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"130409064","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
{"title":"Neuere Rechtsprechung Des Bundesverwaltungsgerichts Zum Erschließungs- Und Erschließungsbeitragsrecht","authors":"H. Driehaus","doi":"10.1515/zmr-2018-710402","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/zmr-2018-710402","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":121880,"journal":{"name":"Zeitschrift für Miet- und Raumrecht","volume":"58 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2018-04-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"125161998","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}