Pub Date : 1900-01-01DOI: 10.5771/0934-9200-2021-3-285
Cornelius Prittwitz
Um Strafverfahren sinnvoll zu analysieren und zu kritisieren, muss man zwischen ihrem (gesetzlichen) Zweck, den erwünschten „Fernzielen“, die mit Strafverfahren erreicht werden sollen und ihren gesellschaftlichen Funktionen unterscheiden. Diese Funktionen werden nicht normativ bestimmt, sondern ergeben sich daraus, was Strafverfahren beobachtbar bewirken. Zweck der Strafverfahren ist die „bestmögliche Wahrheitsermittlung im Rahmen eines justizförmigen Verfahrens“ (Dölling), Fernziel ist die Rechtsfrieden und Rechtssicherheit in der Gesellschaft. In der Mediengesellschaft haben sich die Wahrnehmung von Strafverfahren drastisch geändert. Dadurch entstehen Wirkungen (Funktionen) des Straferfahrens, die wenig mit Zweck und Fernzielen gemein haben, und die bisweilen zu Vergleichen mit „Theater“, „Zirkus“, „Opferberuhigungsmaschine“ und „geschichtlichem Tribunal“ und neuem „Moralunternehmertum“ einladen. Diese Wahrnehmung von Strafverfahren als bestens sichtbare Ausübung staatlicher Gewalt hat ein Potential sie zu delegitimieren.
{"title":"Zwecke und Funktionen des Strafverfahrens","authors":"Cornelius Prittwitz","doi":"10.5771/0934-9200-2021-3-285","DOIUrl":"https://doi.org/10.5771/0934-9200-2021-3-285","url":null,"abstract":"Um Strafverfahren sinnvoll zu analysieren und zu kritisieren, muss man zwischen ihrem (gesetzlichen) Zweck, den erwünschten „Fernzielen“, die mit Strafverfahren erreicht werden sollen und ihren gesellschaftlichen Funktionen unterscheiden. Diese Funktionen werden nicht normativ bestimmt, sondern ergeben sich daraus, was Strafverfahren beobachtbar bewirken. Zweck der Strafverfahren ist die „bestmögliche Wahrheitsermittlung im Rahmen eines justizförmigen Verfahrens“ (Dölling), Fernziel ist die Rechtsfrieden und Rechtssicherheit in der Gesellschaft. In der Mediengesellschaft haben sich die Wahrnehmung von Strafverfahren drastisch geändert. Dadurch entstehen Wirkungen (Funktionen) des Straferfahrens, die wenig mit Zweck und Fernzielen gemein haben, und die bisweilen zu Vergleichen mit „Theater“, „Zirkus“, „Opferberuhigungsmaschine“ und „geschichtlichem Tribunal“ und neuem „Moralunternehmertum“ einladen. Diese Wahrnehmung von Strafverfahren als bestens sichtbare Ausübung staatlicher Gewalt hat ein Potential sie zu delegitimieren.","PeriodicalId":198233,"journal":{"name":"Neue Kriminalpolitik","volume":"40 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"126337012","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 1900-01-01DOI: 10.5771/0934-9200-2022-2-175
R. Kreissl, Roger von Laufenberg
Lange Zeit wurde die polizeiliche Suche nach dem Täter als eine lokale hermeneutische Praxis gedeutet. Aus den am Tatort gesicherten Spuren erschloss sich dem Ermittler in der Rekonstruktion des Tathergangs ein Bild des handelnden Täters. Im Zentrum stand dabei die Figur des berufserfahrenen männlichen Detektivs, der aus den Fundstücken das Mosaik des sinnhaften Aufbaus der kriminellen Tat zusammensetzte. Jenseits dieses Szenarios, das auch den klassischen Kriminalroman inspirierte, entwickelte sich, getrieben durch technisch-ökonomische Entwicklungen, neue Kriminalitätsformen und veränderte politische Orientierungen - eine neue Form der kriminalistischen Spurensuche mit neuen Herausforderungen. Anhand aktueller Beispiele werden diese Veränderungen diskutiert und einige problematische Folgen der Digitalisierung analysiert.
{"title":"Das Verbrechen lesen – Fakt, Fiktion und Phantasma kriminalistischer Spurensuche im digitalen Zeitalter","authors":"R. Kreissl, Roger von Laufenberg","doi":"10.5771/0934-9200-2022-2-175","DOIUrl":"https://doi.org/10.5771/0934-9200-2022-2-175","url":null,"abstract":"Lange Zeit wurde die polizeiliche Suche nach dem Täter als eine lokale hermeneutische Praxis gedeutet. Aus den am Tatort gesicherten Spuren erschloss sich dem Ermittler in der Rekonstruktion des Tathergangs ein Bild des handelnden Täters. Im Zentrum stand dabei die Figur des berufserfahrenen männlichen Detektivs, der aus den Fundstücken das Mosaik des sinnhaften Aufbaus der kriminellen Tat zusammensetzte. Jenseits dieses Szenarios, das auch den klassischen Kriminalroman inspirierte, entwickelte sich, getrieben durch technisch-ökonomische Entwicklungen, neue Kriminalitätsformen und veränderte politische Orientierungen - eine neue Form der kriminalistischen Spurensuche mit neuen Herausforderungen. Anhand aktueller Beispiele werden diese Veränderungen diskutiert und einige problematische Folgen der Digitalisierung analysiert.","PeriodicalId":198233,"journal":{"name":"Neue Kriminalpolitik","volume":"21 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"126232966","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 1900-01-01DOI: 10.5771/0934-9200-2023-3-339
Christine Feltes
Der vorliegende Artikel untersucht die Frage, ob die Anstaltsleitung einer JVA bei einer inhaftierten Schwangeren die Entscheidungskompetenz hat, die Wöchnerin direkt nach der Geburt von ihrem neugeborenen Kind zu trennen. In der Praxis sind Fälle bekannt, in denen Justizvollzugsanstalten derart vorgegangen sind. Dabei wird behauptet, es bestünde ein Ermessen der JVA-Leitung losgelöst von einer konkreten Kindeswohlgefährdung i.S.d. §§ 1666, 1666 a BGB. Bei dieser grundrechtsrelevanten Entscheidung (Art. 6 GG) werden tatsächlich anstaltsinterne Aspekte herangezogen. Obwohl bei einer Fremdunterbringung eines Kindes gegen den Willen der sorgeberechtigten Eltern (bzw. der ggfs. alleinsorgeberechtigten Wöchnerin) ein familiengerichtlicher Richtervorbehalt nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 b) SGB VIII i.V.m. §§ 1666, 1666 a BGB besteht, ist in der Praxis zu beobachten, dass Justizvollzugsanstalten im Zusammenwirken mit den Jugendämtern zunächst Fakten schaffen und erst im Nachgang das zuständige Familiengericht eingeschaltet wird. Ob diese Praxis den (verfassungs-)rechtlichen Vorgaben standhält, ist auf den rechtlichen Prüfstand zu stellen.
在本文中,本文探讨了一名被拘留的孕妇的监狱长是否有能力在一名孕妇出生后立即跟他们的新生儿分离。在实际生活中,我们知道监狱为什么要这么做。我们正在被采集的裁量权的影响,JVA-Leitung孤立于某一具体社会i.S.d .§§1666,1666 a BGB .这一人权相关决定(第6条GG)的确包含革命方面。尽管孩子被送至国外时,父母/监护人的意愿有时并不被批准。alleinsorgeberechtigten Wöchnerin)一位familiengerichtlicher Richtervorbehalt后§42卷第八期1 . b . 2) SGB i.V.m .§§1666,1666 a BGB组成,是实践中观察到,很大的互动与Jugendämtern首先制造事实才#年#月#日、家庭供应.这种做法是否符合《宪法》,须由法律审查。
{"title":"Der deutsche Frauenstrafvollzug: Der Rauswurf eines Neugeborenen aus der mütterlichen Zelle","authors":"Christine Feltes","doi":"10.5771/0934-9200-2023-3-339","DOIUrl":"https://doi.org/10.5771/0934-9200-2023-3-339","url":null,"abstract":"Der vorliegende Artikel untersucht die Frage, ob die Anstaltsleitung einer JVA bei einer inhaftierten Schwangeren die Entscheidungskompetenz hat, die Wöchnerin direkt nach der Geburt von ihrem neugeborenen Kind zu trennen. In der Praxis sind Fälle bekannt, in denen Justizvollzugsanstalten derart vorgegangen sind. Dabei wird behauptet, es bestünde ein Ermessen der JVA-Leitung losgelöst von einer konkreten Kindeswohlgefährdung i.S.d. §§ 1666, 1666 a BGB. Bei dieser grundrechtsrelevanten Entscheidung (Art. 6 GG) werden tatsächlich anstaltsinterne Aspekte herangezogen. Obwohl bei einer Fremdunterbringung eines Kindes gegen den Willen der sorgeberechtigten Eltern (bzw. der ggfs. alleinsorgeberechtigten Wöchnerin) ein familiengerichtlicher Richtervorbehalt nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 b) SGB VIII i.V.m. §§ 1666, 1666 a BGB besteht, ist in der Praxis zu beobachten, dass Justizvollzugsanstalten im Zusammenwirken mit den Jugendämtern zunächst Fakten schaffen und erst im Nachgang das zuständige Familiengericht eingeschaltet wird. Ob diese Praxis den (verfassungs-)rechtlichen Vorgaben standhält, ist auf den rechtlichen Prüfstand zu stellen.","PeriodicalId":198233,"journal":{"name":"Neue Kriminalpolitik","volume":"201 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"127129368","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 1900-01-01DOI: 10.5771/0934-9200-2022-1-21
Lucia M. Sommerer
Der Beitrag skizziert das Forschungsprogramm einer „Kriminologie der Straftatvermeidung“ exemplarisch am Beispiel des präventiven Einsatzes von Rechtsgutachten durch Wirtschaftsakteure, um die Grenzen des Rechts zu eigenen Gunsten zu verschieben. Dafür wird der Begriff Creative Compliance eingeführt und mit Blick auf den Cum-Ex-Skandal erläutert. Sodann wird ein Blick auf mögliche kriminologische Erklärungsansätze für das Phänomen geworfen und die These entwickelt, dass sich das Strafverfolgungspersonal durch das Reputationskapital bestimmter Rechtsberater von Ermittlungen abschrecken lässt.
{"title":"Kriminologie der Straftatvermeidung – Creative-Compliance-Delinquenz im Grenzbereich der Legalität –","authors":"Lucia M. Sommerer","doi":"10.5771/0934-9200-2022-1-21","DOIUrl":"https://doi.org/10.5771/0934-9200-2022-1-21","url":null,"abstract":"Der Beitrag skizziert das Forschungsprogramm einer „Kriminologie der Straftatvermeidung“ exemplarisch am Beispiel des präventiven Einsatzes von Rechtsgutachten durch Wirtschaftsakteure, um die Grenzen des Rechts zu eigenen Gunsten zu verschieben. Dafür wird der Begriff Creative Compliance eingeführt und mit Blick auf den Cum-Ex-Skandal erläutert. Sodann wird ein Blick auf mögliche kriminologische Erklärungsansätze für das Phänomen geworfen und die These entwickelt, dass sich das Strafverfolgungspersonal durch das Reputationskapital bestimmter Rechtsberater von Ermittlungen abschrecken lässt.","PeriodicalId":198233,"journal":{"name":"Neue Kriminalpolitik","volume":"4 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"128512866","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 1900-01-01DOI: 10.5771/0934-9200-2023-3-368
Alexander Vollbach, Hannah van Elsbergen
Ausgehend von aktuellen Herausforderungen von Strafvollzug und Resozialisierung stellt sich die Frage nach der für die Strafvollzugspraxis anschlussfähigen wissenschaftlichen (kriminologischen) Evidenz. Die „Angewandte Kriminologie“ bzw. Forensische Kriminologie als „Schlüsselwissenschaft“ versetzt die „Schlüsselpersonen“ im Strafvollzug in die Lage, ihre Probleme, Einzelfallentscheidungen verantwortungsvoll treffen zu müssen, zu lösen. Der Beitrag diskutiert die wünschenswerten Konsequenzen in Kriminologie und Praxis.
{"title":"Kriminologie und Strafvollzug: quo vadis? Über „Schlüsselpersonen“, „Schlüsselkompetenzen“ und „Schlüsselwissenschaften“ für die Vollzugsforschung und -praxis","authors":"Alexander Vollbach, Hannah van Elsbergen","doi":"10.5771/0934-9200-2023-3-368","DOIUrl":"https://doi.org/10.5771/0934-9200-2023-3-368","url":null,"abstract":"Ausgehend von aktuellen Herausforderungen von Strafvollzug und Resozialisierung stellt sich die Frage nach der für die Strafvollzugspraxis anschlussfähigen wissenschaftlichen (kriminologischen) Evidenz. Die „Angewandte Kriminologie“ bzw. Forensische Kriminologie als „Schlüsselwissenschaft“ versetzt die „Schlüsselpersonen“ im Strafvollzug in die Lage, ihre Probleme, Einzelfallentscheidungen verantwortungsvoll treffen zu müssen, zu lösen. Der Beitrag diskutiert die wünschenswerten Konsequenzen in Kriminologie und Praxis.","PeriodicalId":198233,"journal":{"name":"Neue Kriminalpolitik","volume":"38 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"133841949","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 1900-01-01DOI: 10.5771/0934-9200-2021-4-456
Gideon Botsch
Antisemitische Anfeindungen werden in Deutschland durch unterschiedliche Statistiken erfasst und kategorisiert. Zwischen polizeilicher Kriminalitätsstatistik und Betroffenenperspektive besteht eine deutliche Diskrepanz. Als Ursache wird vermutet, dass die Eingangsstatistik Politisch Motivierte Kriminalität (PMK) ein „nach rechts verzerrtes Bild“ liefert. Die Analyse der unterschiedlichen Erfassungsprinzipien und Kategorisierungssysteme und ihr Vergleich mit den Befunden zur Betroffenenperspektive auf Grundlage theoretischer und empirischer Erkenntnisse der Antisemitismusforschung widerlegen diese Annahme und weisen auf andere Ursachen hin. Die zivilgesellschaftlichen RIAS-Monitoringstellen können zwar das Dunkelfeld ebenfalls nicht vollständig aufhellen, liefern aber derzeit das präziseste Lagebild im Phänomenbereich antisemitischer Feindseligkeiten.
{"title":"Ein „nach rechts verzerrtes Bild“? Antisemitische Vorfälle zwischen Polizeistatistik, Monitoring und Betroffenenperspektive","authors":"Gideon Botsch","doi":"10.5771/0934-9200-2021-4-456","DOIUrl":"https://doi.org/10.5771/0934-9200-2021-4-456","url":null,"abstract":"Antisemitische Anfeindungen werden in Deutschland durch unterschiedliche Statistiken erfasst und kategorisiert. Zwischen polizeilicher Kriminalitätsstatistik und Betroffenenperspektive besteht eine deutliche Diskrepanz. Als Ursache wird vermutet, dass die Eingangsstatistik Politisch Motivierte Kriminalität (PMK) ein „nach rechts verzerrtes Bild“ liefert. Die Analyse der unterschiedlichen Erfassungsprinzipien und Kategorisierungssysteme und ihr Vergleich mit den Befunden zur Betroffenenperspektive auf Grundlage theoretischer und empirischer Erkenntnisse der Antisemitismusforschung widerlegen diese Annahme und weisen auf andere Ursachen hin. Die zivilgesellschaftlichen RIAS-Monitoringstellen können zwar das Dunkelfeld ebenfalls nicht vollständig aufhellen, liefern aber derzeit das präziseste Lagebild im Phänomenbereich antisemitischer Feindseligkeiten.","PeriodicalId":198233,"journal":{"name":"Neue Kriminalpolitik","volume":"9 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"133126655","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 1900-01-01DOI: 10.5771/0934-9200-2021-4-400
C. Arzt
Die durch Art. 8 GG garantierte Versammlungsfreiheit stand in Deutschland seit März 2020 unter erheblichem Druck. Die Exekutive schuf rechtliche Instrumente, um Versammlungen grundsätzlich zu verbieten. Die Grundprinzipien eines seit Jahrzehnten gefestigten grundrechtsfreundlichen Verständnis der Versammlungsfreiheit wurden über Monate hinweg durch Totalverbote oder einen Erlaubnisvorbehalt für Versammlungen „suspendiert“ - ohne dass hierfür eine verfassungsmäßige und parlamentarisch abgesicherte Rechtsgrundlage zur Verfügung stand. Die Verwaltungsgerichte und das Bundesverfassungsgericht brauchten Wochen oder Monate, um sich ihrer Rolle im Grundrechtsschutz zu vergegenwärtigen und stellten die Schutzpflicht für die Gesundheit fast ausnahmslos über den grundrechtlichen Anspruch auf Versammlungsfreiheit. Der diametrale Widerspruch von grundrechtlichem Anspruch auf Erlaubnisfreiheit und exekutiver Rechtsetzung und Praxis wurde dabei bis heute nicht grundsätzlich thematisiert und einer verfassungsrechtlich akzeptablen Lösung zugeführt. Nachfolgend sollen vor allem die Entwicklungslinien der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung für Versammlungen unter freiem Himmel nachgezeichnet werden. Dabei werden nicht einzelne Entscheidungen im Detail betrachtet, sondern Grundlinien aus einer Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen herausdestilliert.
{"title":"COVID-19-Pandemie: Versammlungsfreiheit vor Gericht – Ein Verlaufsprotokoll in drei Phasen","authors":"C. Arzt","doi":"10.5771/0934-9200-2021-4-400","DOIUrl":"https://doi.org/10.5771/0934-9200-2021-4-400","url":null,"abstract":"Die durch Art. 8 GG garantierte Versammlungsfreiheit stand in Deutschland seit März 2020 unter erheblichem Druck. Die Exekutive schuf rechtliche Instrumente, um Versammlungen grundsätzlich zu verbieten. Die Grundprinzipien eines seit Jahrzehnten gefestigten grundrechtsfreundlichen Verständnis der Versammlungsfreiheit wurden über Monate hinweg durch Totalverbote oder einen Erlaubnisvorbehalt für Versammlungen „suspendiert“ - ohne dass hierfür eine verfassungsmäßige und parlamentarisch abgesicherte Rechtsgrundlage zur Verfügung stand. Die Verwaltungsgerichte und das Bundesverfassungsgericht brauchten Wochen oder Monate, um sich ihrer Rolle im Grundrechtsschutz zu vergegenwärtigen und stellten die Schutzpflicht für die Gesundheit fast ausnahmslos über den grundrechtlichen Anspruch auf Versammlungsfreiheit. Der diametrale Widerspruch von grundrechtlichem Anspruch auf Erlaubnisfreiheit und exekutiver Rechtsetzung und Praxis wurde dabei bis heute nicht grundsätzlich thematisiert und einer verfassungsrechtlich akzeptablen Lösung zugeführt. Nachfolgend sollen vor allem die Entwicklungslinien der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung für Versammlungen unter freiem Himmel nachgezeichnet werden. Dabei werden nicht einzelne Entscheidungen im Detail betrachtet, sondern Grundlinien aus einer Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen herausdestilliert.","PeriodicalId":198233,"journal":{"name":"Neue Kriminalpolitik","volume":"6 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"124569236","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 1900-01-01DOI: 10.5771/0934-9200-2019-2-123
Ingke Goeckenjan, Lara Schartau, Christian Roy-Pogodzik
In diesem Beitrag wird das Forschungsprojekt „Flucht als Sicherheitsproblem“ vorgestellt. In dem Projekt werden zum einen Ausmaß und Entwicklung der registrierten Kriminalität von Geflüchteten analysiert. Zum anderen wird erforscht, inwiefern Geflüchtete selbst Opfer von Straftaten werden. Drittens wird untersucht, inwiefern diese Kriminalitätsveränderungen und die damit einhergehende öffentliche Debatte Einfluss auf das subjektive Sicherheitsempfinden der Aufnahmegesellschaft haben. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Darstellung der Untersuchung von Viktimisierungserfahrungen Geflüchteter, da diese Perspektive in der kriminologischen Forschung bisher nur wenig beleuchtet ist.
{"title":"„Flucht als Sicherheitsproblem“ Forschungsperspektiven zu Kriminalität im Kontext von Flucht","authors":"Ingke Goeckenjan, Lara Schartau, Christian Roy-Pogodzik","doi":"10.5771/0934-9200-2019-2-123","DOIUrl":"https://doi.org/10.5771/0934-9200-2019-2-123","url":null,"abstract":"In diesem Beitrag wird das Forschungsprojekt „Flucht als Sicherheitsproblem“ vorgestellt. In dem Projekt werden zum einen Ausmaß und Entwicklung der registrierten Kriminalität von Geflüchteten analysiert. Zum anderen wird erforscht, inwiefern Geflüchtete selbst Opfer von Straftaten werden. Drittens wird untersucht, inwiefern diese Kriminalitätsveränderungen und die damit einhergehende öffentliche Debatte Einfluss auf das subjektive Sicherheitsempfinden der Aufnahmegesellschaft haben. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Darstellung der Untersuchung von Viktimisierungserfahrungen Geflüchteter, da diese Perspektive in der kriminologischen Forschung bisher nur wenig beleuchtet ist.","PeriodicalId":198233,"journal":{"name":"Neue Kriminalpolitik","volume":"14 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"122203584","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 1900-01-01DOI: 10.5771/0934-9200-2019-3-319
Christoph Zehetgruber
§ 172 StGB stellt das Eingehen einer weiteren Ehe oder Lebenspartnerschaft trotz bereits bestehender, formell gültiger Ehe bzw. Lebenspartnerschaft unter Strafsanktion. Der folgende Beitrag beleuchtet neben dessen Genese und historischer Entwicklung die Problematik des Rechtsguts der Vorschrift sowie das Verhältnis zum zivilrechtlichen Verbot des § 1306 BGB, stellt einige weitere diffizile Fragestellungen im Zusammenhang mit § 172 StGB dar und votiert im Ergebnis für dessen Streichung aus dem Rechtsbestand des deutschen Strafrechts.
{"title":"§ 172 StGB – eine entbehrliche Strafnorm?","authors":"Christoph Zehetgruber","doi":"10.5771/0934-9200-2019-3-319","DOIUrl":"https://doi.org/10.5771/0934-9200-2019-3-319","url":null,"abstract":"§ 172 StGB stellt das Eingehen einer weiteren Ehe oder Lebenspartnerschaft trotz bereits bestehender, formell gültiger Ehe bzw. Lebenspartnerschaft unter Strafsanktion. Der folgende Beitrag beleuchtet neben dessen Genese und historischer Entwicklung die Problematik des Rechtsguts der Vorschrift sowie das Verhältnis zum zivilrechtlichen Verbot des § 1306 BGB, stellt einige weitere diffizile Fragestellungen im Zusammenhang mit § 172 StGB dar und votiert im Ergebnis für dessen Streichung aus dem Rechtsbestand des deutschen Strafrechts.","PeriodicalId":198233,"journal":{"name":"Neue Kriminalpolitik","volume":"30 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"122892880","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 1900-01-01DOI: 10.5771/0934-9200-2022-4-409
Jocelyne Leblois-Happe
Die Sicherungsverwahrung wurde in Frankreich im Jahr 2008 eingeführt. Sie wird jedoch, nach heftigen Diskussionen sowohl in der Strafrechtslehre als auch in den Medien, wenig angewendet - so wenig, dass noch nicht einmal das Justizministerium weiß, wie viele Verurteilte bisher insgesamt verwahrt worden sind! Die Sicherungsverwahrung kann entweder „ab initio“ oder „a posteriori“ verhängt werden, und zwar gegen straffähige Täter, die wegen einer Katalogtat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünfzehn Jahre verurteilt worden sind, eine besondere Gefährlichkeit infolge eines sehr hohen Rückfallrisikos aufweisen und imstande gewesen sind, eine medizinische, soziale und psychologische Behandlung zu erhalten. Die Aufhebung dieser Maßregel wurde noch bis 2015 mehrmals gefordert, seit der Welle der Terroranschläge in Frankreich aber nicht mehr.
{"title":"Die französische rétention de sûreté","authors":"Jocelyne Leblois-Happe","doi":"10.5771/0934-9200-2022-4-409","DOIUrl":"https://doi.org/10.5771/0934-9200-2022-4-409","url":null,"abstract":"Die Sicherungsverwahrung wurde in Frankreich im Jahr 2008 eingeführt. Sie wird jedoch, nach heftigen Diskussionen sowohl in der Strafrechtslehre als auch in den Medien, wenig angewendet - so wenig, dass noch nicht einmal das Justizministerium weiß, wie viele Verurteilte bisher insgesamt verwahrt worden sind! Die Sicherungsverwahrung kann entweder „ab initio“ oder „a posteriori“ verhängt werden, und zwar gegen straffähige Täter, die wegen einer Katalogtat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünfzehn Jahre verurteilt worden sind, eine besondere Gefährlichkeit infolge eines sehr hohen Rückfallrisikos aufweisen und imstande gewesen sind, eine medizinische, soziale und psychologische Behandlung zu erhalten. Die Aufhebung dieser Maßregel wurde noch bis 2015 mehrmals gefordert, seit der Welle der Terroranschläge in Frankreich aber nicht mehr.","PeriodicalId":198233,"journal":{"name":"Neue Kriminalpolitik","volume":"61 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"115037203","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}