Pub Date : 2019-08-01DOI: 10.33196/rpa201904023901
H. Reisner
Art 5 und Art 8 Abs 2 PSO-VO sind dahin auszulegen, dass Art 5 PSO-VO auf ein vor dem 3. Dezember 2019 durchgefuhrtes Vergabeverfahren nicht anwendbar ist, so dass eine zustandige Behorde, die mit einer ein wettbewerbliches Vergabeverfahren abschliesenden Vergabeentscheidung vor diesem Datum eine Konzession fur offentliche Personennahverkehrsdienste auf der Strase erteilt, diesen Art 5 nicht einhalten muss.
{"title":"Keine Anwendung der PSO-VO auf Dienstleistungskonzessionen bis 3. Dezember 2019","authors":"H. Reisner","doi":"10.33196/rpa201904023901","DOIUrl":"https://doi.org/10.33196/rpa201904023901","url":null,"abstract":"Art 5 und Art 8 Abs 2 PSO-VO sind dahin auszulegen, dass Art 5 PSO-VO auf ein vor dem 3. Dezember 2019 durchgefuhrtes Vergabeverfahren nicht anwendbar ist, so dass eine zustandige Behorde, die mit einer ein wettbewerbliches Vergabeverfahren abschliesenden Vergabeentscheidung vor diesem Datum eine Konzession fur offentliche Personennahverkehrsdienste auf der Strase erteilt, diesen Art 5 nicht einhalten muss.","PeriodicalId":205230,"journal":{"name":"Recht und Praxis der öffentlichen Auftragsvergabe","volume":"53 4","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2019-08-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"120851584","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 2019-08-01DOI: 10.33196/rpa201904021801
Raimund Madl
Fur Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Sektor bestimmt § 177 Abs 1 BVergG 2006, dass nur die in der zitierten Gesetzesstelle angefuhrten Paragraphen des BVergG 2006 auf das Vergabeverfahren anwendbar sind. § 2 BVergG 2006 ist im § 177 Abs 1 BVergG 2006 nicht angefuhrt. Mangels Anwendbarkeit des § 2 BVergG 2006 bestehen daher nach den materiell-rechtlichen Bestimmungen des BVergG 2006 bei Baukonzessionen im Sektor keine gesondert anfechtbaren Entscheidungen. Damit besteht ein wesentlicher Unterschied zur Vergabe von Baukonzessionen im klassischen Bereich, zumal im klassischen Bereich gemas § 7 BVergG 2006 die Anwendbarkeit des § 2 BVergG 2006 nicht ausgeschlossen wird. Der VfGH hat im Erkenntnis vom 11.12.2018, G 205/2018-19, klargestellt, dass es gemas Art 14b B-VG nicht in die Zustandigkeit des Landesgesetzgebers fallt, im Rahmen der Regelung des Vergaberechtsschutzes des jeweiligen Landes festzulegen, welche Entscheidungen gesondert anfechtbar sind. Vor dem Hintergrund dieses Erkenntnisses ist daher Versuchen, dem WVRG 2014 im Auslegungsweg etwaige gesondert anfechtbare Entscheidungen bei der Vergabe von Baukonzessionen im Sektor entnehmen zu wollen, von vornherein der Boden entzogen. Eine ausdruckliche Regelung, welche Entscheidungen bei Baukonzessionen im Sektor gesondert anfechtbar sind, enthalt das WVRG nicht. Von einer Regelungslucke im WVRG 2014, die allenfalls durch Analogie zu schliesen ware, ist im Hinblick auf das zitierte VfGH-Erkenntnis nicht auszugehen, weil eine solche Regelung diesem VfGH-Erkenntnis zu Folge verfassungswidrig ware und eine solche Analogie daher am Gebot der verfassungsgemasen Interpretation scheitert. Es kann daher dem WVRG keine gesondert anfechtbare Entscheidung bei der Vergabe von Baukonzessionen im Sektor entnommen werden. Die Bestimmung des § 1 Abs 1 WVRG ist im Zusammenhang mit § 7 Abs 2 WVRG zu lesen, welcher an das Vorliegen einer gesondert anfechtbaren Entscheidung anknupft. Die Festlegung, welche Entscheidungen gesondert anfechtbar sind, fallt dem zitierten Erkenntnis des VfGH zu Folge in die Zustandigkeit des Bundes. Die Zustandigkeit des Landesgesetzgebers zur Regelung des Vergaberechtsschutzes knupft an die Entscheidungen an, die der Bundesgesetzgeber als gesondert anfechtbar festgelegt hat. Die Regelung des § 1 Abs 1 WVRG 2014 ist insoweit verfassungskonform – sowie im textlichen Zusammenhang mit § 7 Abs 2 WVRG 2014 – dahingehend auszulegen, dass Vergaberechtsschutz nur gegen vom Bundesgesetzgeber im materiellen Vergaberecht als gesondert anfechtbar festgelegte Entscheidungen zusteht. Es obliegt dem Organisationsgesetzgeber des jeweiligen Mitgliedstaates, ob er den europarechtlich vorgesehenen Rechtsschutz durch Verwaltungsgerichte, durch ordentliche Gerichte oder auf andere europarechtskonforme Weise einraumt. Dadurch, dass der Bundesgesetzgeber im § 177 BVergG 2006 fur Bau- und fur Dienstleistungskonzessionen im Sektor die Anwendung des § 2 BVergG 2006 und damit etwaige gesondert anfechtbare
{"title":"Vergaberechtsschutz steht nur gegen vom Bundesgesetzgeber im materiellen Vergaberecht als gesondert anfechtbar festgelegte Entscheidungen zu","authors":"Raimund Madl","doi":"10.33196/rpa201904021801","DOIUrl":"https://doi.org/10.33196/rpa201904021801","url":null,"abstract":"Fur Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Sektor bestimmt § 177 Abs 1 BVergG 2006, dass nur die in der zitierten Gesetzesstelle angefuhrten Paragraphen des BVergG 2006 auf das Vergabeverfahren anwendbar sind. § 2 BVergG 2006 ist im § 177 Abs 1 BVergG 2006 nicht angefuhrt. Mangels Anwendbarkeit des § 2 BVergG 2006 bestehen daher nach den materiell-rechtlichen Bestimmungen des BVergG 2006 bei Baukonzessionen im Sektor keine gesondert anfechtbaren Entscheidungen. Damit besteht ein wesentlicher Unterschied zur Vergabe von Baukonzessionen im klassischen Bereich, zumal im klassischen Bereich gemas § 7 BVergG 2006 die Anwendbarkeit des § 2 BVergG 2006 nicht ausgeschlossen wird. Der VfGH hat im Erkenntnis vom 11.12.2018, G 205/2018-19, klargestellt, dass es gemas Art 14b B-VG nicht in die Zustandigkeit des Landesgesetzgebers fallt, im Rahmen der Regelung des Vergaberechtsschutzes des jeweiligen Landes festzulegen, welche Entscheidungen gesondert anfechtbar sind. Vor dem Hintergrund dieses Erkenntnisses ist daher Versuchen, dem WVRG 2014 im Auslegungsweg etwaige gesondert anfechtbare Entscheidungen bei der Vergabe von Baukonzessionen im Sektor entnehmen zu wollen, von vornherein der Boden entzogen. Eine ausdruckliche Regelung, welche Entscheidungen bei Baukonzessionen im Sektor gesondert anfechtbar sind, enthalt das WVRG nicht. Von einer Regelungslucke im WVRG 2014, die allenfalls durch Analogie zu schliesen ware, ist im Hinblick auf das zitierte VfGH-Erkenntnis nicht auszugehen, weil eine solche Regelung diesem VfGH-Erkenntnis zu Folge verfassungswidrig ware und eine solche Analogie daher am Gebot der verfassungsgemasen Interpretation scheitert. Es kann daher dem WVRG keine gesondert anfechtbare Entscheidung bei der Vergabe von Baukonzessionen im Sektor entnommen werden. Die Bestimmung des § 1 Abs 1 WVRG ist im Zusammenhang mit § 7 Abs 2 WVRG zu lesen, welcher an das Vorliegen einer gesondert anfechtbaren Entscheidung anknupft. Die Festlegung, welche Entscheidungen gesondert anfechtbar sind, fallt dem zitierten Erkenntnis des VfGH zu Folge in die Zustandigkeit des Bundes. Die Zustandigkeit des Landesgesetzgebers zur Regelung des Vergaberechtsschutzes knupft an die Entscheidungen an, die der Bundesgesetzgeber als gesondert anfechtbar festgelegt hat. Die Regelung des § 1 Abs 1 WVRG 2014 ist insoweit verfassungskonform – sowie im textlichen Zusammenhang mit § 7 Abs 2 WVRG 2014 – dahingehend auszulegen, dass Vergaberechtsschutz nur gegen vom Bundesgesetzgeber im materiellen Vergaberecht als gesondert anfechtbar festgelegte Entscheidungen zusteht. Es obliegt dem Organisationsgesetzgeber des jeweiligen Mitgliedstaates, ob er den europarechtlich vorgesehenen Rechtsschutz durch Verwaltungsgerichte, durch ordentliche Gerichte oder auf andere europarechtskonforme Weise einraumt. Dadurch, dass der Bundesgesetzgeber im § 177 BVergG 2006 fur Bau- und fur Dienstleistungskonzessionen im Sektor die Anwendung des § 2 BVergG 2006 und damit etwaige gesondert anfechtbare ","PeriodicalId":205230,"journal":{"name":"Recht und Praxis der öffentlichen Auftragsvergabe","volume":"241 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2019-08-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"116189598","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 2019-08-01DOI: 10.33196/rpa201904020401
Philipp Götzl
Auch nach Ablauf der Frist fur die Einreichung von Angeboten durfen Gewichtungskoeffizienten fur Unterkriterien, die im Wesentlichen den Kriterien entsprechen, die den Bietern vorher zur Kenntnis gebracht wurden, festlegt werden, wenn damit die in den Ausschreibungsunterlagen bestimmten Zuschlagskriterien nicht geandert werden, nichts enthalten ist, was, wenn es bei der Vorbereitung der Angebote bekannt gewesen ware, diese Vorbereitung hatte beeinflussen konnen, und die Gewichtungskoeffizienten nicht unter Berucksichtigung von Umstanden gewahlt wurden, die einen der Bieter diskriminieren konnte. Die von der Auftraggeberin nachtraglich vorgenommene Festlegung der Gewichtung der Zuschlagskriterien bildet dann keine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinn des § 2 Z 16 lit a sublit dd BVergG 2006, wenn sie erst mit der Zuschlagsentscheidung und somit nach Ablauf der Verhandlungsphase bzw der Angebotsfrist nach ausen in Erscheinung tritt. Die Legung zweier der Ausschreibung entsprechender Angebote, die sich nur im Preis unterscheiden, ist vergaberechtlich nicht zulassig. Davon unterschieden werden Angebote eines Bieters, die einen bewertungsrelevanten Unterschied auch in der angebotenen Leistung aufweisen. Das setzt voraus, dass der Bieter auf Grund der Ausschreibung den Leistungsgegenstand (oder Teile davon) selbst festlegen kann und die Qualitat dieser selbst festgelegten Leistung im Rahmen der Bestbieterermittlung bewertet wird.
也对提出的最后期限之后提出不能Gewichtungskoeffizienten缉捕工作组建议,基本上符合标准被提请投标者提前注意。当以免在Ausschreibungsunterlagen某些Zuschlagskriterien设计,不含有如能在筹备过报价认识商品,影响了这些准备,可以而权重权重不再因为被选择而受到歧视一个供应商的工作邀请。由Auftraggeberin nachtraglich的划定#就没有收益,以Zuschlagskriterien anfechtbare决定在16种§2 Z lit a sublit dd BVergG 2006年先见Zuschlagsentscheidung和传导,十年之后的谈判或Angebotsfrist ausen后出现.。出现两个价价不同的竞价投标,并不过分。评级机构提供的服务和所提供服务的质量之间也存在评级方面的差异。这需要依照招标书确定具体目标(或其中的一部分),并在每件物品检测仪中对具体自订业绩的资格评级来加以评估。
{"title":"Zur Zulässigkeit der nachträglichen Festlegung von Gewichtungskoeffizienten für die Unterkriterien","authors":"Philipp Götzl","doi":"10.33196/rpa201904020401","DOIUrl":"https://doi.org/10.33196/rpa201904020401","url":null,"abstract":"Auch nach Ablauf der Frist fur die Einreichung von Angeboten durfen Gewichtungskoeffizienten fur Unterkriterien, die im Wesentlichen den Kriterien entsprechen, die den Bietern vorher zur Kenntnis gebracht wurden, festlegt werden, wenn damit die in den Ausschreibungsunterlagen bestimmten Zuschlagskriterien nicht geandert werden, nichts enthalten ist, was, wenn es bei der Vorbereitung der Angebote bekannt gewesen ware, diese Vorbereitung hatte beeinflussen konnen, und die Gewichtungskoeffizienten nicht unter Berucksichtigung von Umstanden gewahlt wurden, die einen der Bieter diskriminieren konnte. Die von der Auftraggeberin nachtraglich vorgenommene Festlegung der Gewichtung der Zuschlagskriterien bildet dann keine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinn des § 2 Z 16 lit a sublit dd BVergG 2006, wenn sie erst mit der Zuschlagsentscheidung und somit nach Ablauf der Verhandlungsphase bzw der Angebotsfrist nach ausen in Erscheinung tritt. Die Legung zweier der Ausschreibung entsprechender Angebote, die sich nur im Preis unterscheiden, ist vergaberechtlich nicht zulassig. Davon unterschieden werden Angebote eines Bieters, die einen bewertungsrelevanten Unterschied auch in der angebotenen Leistung aufweisen. Das setzt voraus, dass der Bieter auf Grund der Ausschreibung den Leistungsgegenstand (oder Teile davon) selbst festlegen kann und die Qualitat dieser selbst festgelegten Leistung im Rahmen der Bestbieterermittlung bewertet wird.","PeriodicalId":205230,"journal":{"name":"Recht und Praxis der öffentlichen Auftragsvergabe","volume":"28 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2019-08-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"124978482","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 2019-08-01DOI: 10.33196/rpa201904021401
Berthold Hofbauer, H. Strahberger
Das Nichteinhalten von zwingenden Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen bzw die – entgegen der bestandfesten Festlegung – erfolgte eigenmachtige Anderung von vorgegebenen Ausschreibungstexten hat das zwingende Ausscheiden des Angebots zur Folge. Ist ein Bieter der Auffassung, dass eine Anderung oder Klarstellung der Ausschreibung erforderlich ist, hat er dies umgehend dem Auftraggeber mitzuteilen. Widrigenfalls ist dem Bieter eine unterlassene Mitwirkungspflicht gemas § 125 Abs 6 BVergG 2018 zum Vorwurf zu machen. Die nachtragliche Verbesserung von Angeboten, die den Ausschreibungsbestimmungen widersprechen ist unzulassig. Eine Moglichkeit zur Verbesserung wurde daruber hinaus gegen § 112 Abs 3 BVergG 2018 verstosen, wonach wahrend eines offenen Verfahrens mit den Bietern uber Angebotsanderungen nicht verhandelt werden darf.
{"title":"Zur Angebotsausgestaltung bzw zur Unzulässigkeit der Änderung der Ausschreibungsunterlagen","authors":"Berthold Hofbauer, H. Strahberger","doi":"10.33196/rpa201904021401","DOIUrl":"https://doi.org/10.33196/rpa201904021401","url":null,"abstract":"Das Nichteinhalten von zwingenden Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen bzw die – entgegen der bestandfesten Festlegung – erfolgte eigenmachtige Anderung von vorgegebenen Ausschreibungstexten hat das zwingende Ausscheiden des Angebots zur Folge. Ist ein Bieter der Auffassung, dass eine Anderung oder Klarstellung der Ausschreibung erforderlich ist, hat er dies umgehend dem Auftraggeber mitzuteilen. Widrigenfalls ist dem Bieter eine unterlassene Mitwirkungspflicht gemas § 125 Abs 6 BVergG 2018 zum Vorwurf zu machen. Die nachtragliche Verbesserung von Angeboten, die den Ausschreibungsbestimmungen widersprechen ist unzulassig. Eine Moglichkeit zur Verbesserung wurde daruber hinaus gegen § 112 Abs 3 BVergG 2018 verstosen, wonach wahrend eines offenen Verfahrens mit den Bietern uber Angebotsanderungen nicht verhandelt werden darf.","PeriodicalId":205230,"journal":{"name":"Recht und Praxis der öffentlichen Auftragsvergabe","volume":"85 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2019-08-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"124646652","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 2019-08-01DOI: 10.33196/rpa201904024301
Lorenz Wicho
Art 10 Buchst h RL 2014/24/EU ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Ausnahme vom Geltungsbereich der Regelungen uber die offentliche Auftragsvergabe sowohl fur die Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten in einem Rettungswagen durch einen Rettungsassistenten/Rettungssanitater, die unter den CPV-Code 75252000-7 (Rettungsdienste) fallt, als auch fur den qualifizierten Krankentransport gilt, der neben der Transportleistung die Betreuung und Versorgung in einem Krankentransportwagen durch einen Rettungssanitater, unterstutzt durch einen Rettungshelfer, beinhaltet und unter den CPV-Code 85143000-3 (Einsatz von Krankenwagen) fallt, sofern er tatsachlich von ordnungsgemas in erster Hilfe geschultem Personal durchgefuhrt wird und einen Patienten betrifft, bei dem das Risiko besteht, dass sich sein Gesundheitszustand wahrend des Transports verschlechtert. Art 10 lit h RL 2014/24/EU ist zum einen dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass nach nationalem Recht anerkannte Hilfsorganisationen wie Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen als „gemeinnutzige Organisationen oder Vereinigungen“ im Sinne dieser Bestimmung gelten, soweit die Anerkennung als Hilfsorganisation im nationalen Recht nicht davon abhangt, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, und zum anderen dahin, dass Organisationen oder Vereinigungen, deren Ziel in der Erfullung sozialer Aufgaben besteht, die nicht erwerbswirtschaftlich tatig sind und etwaige Gewinne reinvestieren, um ihr Ziel zu erreichen, „gemeinnutzige Organisationen oder Vereinigungen“ im Sinne dieser Bestimmung sind.
种10 ' h RL 2014/24 /欧盟过去的基本原则,其中规定例外的范围规则,uber办公开订约桐油照料和护理中分离Notfallpatienten救护车通过一条Rettungsassistenten / Rettungssanitater由CPV-Code 75252000-7(救援)师兄破译合格Krankentransport适用,除了Transportleistung照料和护理在Krankentransportwagen借着一个Rettungssanitater unterstutzt Rettungshelfer,包含在CPV-Code 85143000-3——使用救护车过当,除非他确实ordnungsgemas是帮助训练的人员durchgefuhrt会和病人而言,在正面碰撞的风险的健康状况,运输恶化.清理10种lit h RL 2014/24 /欧盟就是去解释的,如国家法律公认机构像民事和安全应急gemeinnutzige组织或社团”中的这项规定适用于所认可,成为全国法律援助机构不abhangt没有Gewinnerzielungsabsicht拿到资料,去且组织或协会再投资于具有经济收益的未必存在的社会任务,并重申对实现上述目标的“本地团体或团体”的投资。
{"title":"Auch der qualifizierte Krankentransport fällt unter den Ausnahmetatbestand des Art 10 lit h RL 2014/24/EU. Die Frage der Gemeinnützigkeit ist gesondert zu prüfen, die Anerkennung als Hilfsorganisation per Gesetz ersetzt dies nicht.","authors":"Lorenz Wicho","doi":"10.33196/rpa201904024301","DOIUrl":"https://doi.org/10.33196/rpa201904024301","url":null,"abstract":"Art 10 Buchst h RL 2014/24/EU ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Ausnahme vom Geltungsbereich der Regelungen uber die offentliche Auftragsvergabe sowohl fur die Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten in einem Rettungswagen durch einen Rettungsassistenten/Rettungssanitater, die unter den CPV-Code 75252000-7 (Rettungsdienste) fallt, als auch fur den qualifizierten Krankentransport gilt, der neben der Transportleistung die Betreuung und Versorgung in einem Krankentransportwagen durch einen Rettungssanitater, unterstutzt durch einen Rettungshelfer, beinhaltet und unter den CPV-Code 85143000-3 (Einsatz von Krankenwagen) fallt, sofern er tatsachlich von ordnungsgemas in erster Hilfe geschultem Personal durchgefuhrt wird und einen Patienten betrifft, bei dem das Risiko besteht, dass sich sein Gesundheitszustand wahrend des Transports verschlechtert. Art 10 lit h RL 2014/24/EU ist zum einen dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass nach nationalem Recht anerkannte Hilfsorganisationen wie Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen als „gemeinnutzige Organisationen oder Vereinigungen“ im Sinne dieser Bestimmung gelten, soweit die Anerkennung als Hilfsorganisation im nationalen Recht nicht davon abhangt, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, und zum anderen dahin, dass Organisationen oder Vereinigungen, deren Ziel in der Erfullung sozialer Aufgaben besteht, die nicht erwerbswirtschaftlich tatig sind und etwaige Gewinne reinvestieren, um ihr Ziel zu erreichen, „gemeinnutzige Organisationen oder Vereinigungen“ im Sinne dieser Bestimmung sind.","PeriodicalId":205230,"journal":{"name":"Recht und Praxis der öffentlichen Auftragsvergabe","volume":"84 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2019-08-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"115035695","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 2019-08-01DOI: 10.33196/rpa201904023501
H. Reisner
{"title":"Zulässiger Ausschluss bei Eröffnung der Insolvenz ohne Plan zur Fortführung des Unternehmens","authors":"H. Reisner","doi":"10.33196/rpa201904023501","DOIUrl":"https://doi.org/10.33196/rpa201904023501","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":205230,"journal":{"name":"Recht und Praxis der öffentlichen Auftragsvergabe","volume":"67 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2019-08-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"114673626","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 1900-01-01DOI: 10.33196/rpa201904025302
{"title":"Keine Antragslegitimation","authors":"","doi":"10.33196/rpa201904025302","DOIUrl":"https://doi.org/10.33196/rpa201904025302","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":205230,"journal":{"name":"Recht und Praxis der öffentlichen Auftragsvergabe","volume":"96 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"115122086","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 1900-01-01DOI: 10.33196/rpa202202010801
Christian Tassul, Alexandra Tassul
{"title":"Die Tücken des Arbeitszeitgesetzes im Vergabeverfahren – drum prüfe, wie Wünsche zu erfüllen sind","authors":"Christian Tassul, Alexandra Tassul","doi":"10.33196/rpa202202010801","DOIUrl":"https://doi.org/10.33196/rpa202202010801","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":205230,"journal":{"name":"Recht und Praxis der öffentlichen Auftragsvergabe","volume":"165 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"115173625","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 1900-01-01DOI: 10.33196/rpa202102010501
{"title":"Ausschluss der Öffentlichkeit in der mündlichen Verhandlung","authors":"","doi":"10.33196/rpa202102010501","DOIUrl":"https://doi.org/10.33196/rpa202102010501","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":205230,"journal":{"name":"Recht und Praxis der öffentlichen Auftragsvergabe","volume":"1 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"123110438","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 1900-01-01DOI: 10.33196/rpa201903017803
{"title":"Nachweis der Befugnis durch einen ausländischen Bieter","authors":"","doi":"10.33196/rpa201903017803","DOIUrl":"https://doi.org/10.33196/rpa201903017803","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":205230,"journal":{"name":"Recht und Praxis der öffentlichen Auftragsvergabe","volume":"107 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"116761352","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}