Zusammenfassung In der deutschen Strafjustiz wird das Auftreten von Fehlurteilen institutionell nicht akzeptiert. Die Tatsachengrundlage schwerer Verurteilungen ist nicht mit Rechtsmitteln zu überprüfen und die Beweisaufnahme wird weder in der Hauptverhandlung noch im Ermittlungsverfahren flächendeckend und systematisch dokumentiert. Die Hürden für eine Wiederaufnahme liegen so hoch, dass ein großer Teil inhaftierter Verurteilter faktisch keinen Zugang zum Recht erhält. Der Beitrag plädiert für eine Fehlurteilskultur in Deutschland. Die setzt einen Willen der Strafverfolgungsorgane und Gerichte voraus, eigene Entscheidungen kritisch zu analysieren und zu prüfen. Den Verurteilten muss bspw. über ein in Berlin neu entstandenes pro-bono Projekt der Zugang zum Wiederaufnahmeverfahren erleichtert werden. Das Thema muss in der Juristenausbildung verankert werden. In erster Linie aber sind die Strafverfolgungsorgane gefragt: Sie müssen akzeptieren, dass ein rationaler Umgang mit Fehlern keinen Autoritätsverlust bedeutet, sondern Vertrauen schafft. Es gibt keinen Grund, die Strafverfolgung und Strafjustiz den Erkenntnissen und Methoden moderner Compliance zu entziehen.
{"title":"Rahmenbedingungen einer künftigen Fehlurteilskultur in Deutschland","authors":"Carsten Momsen","doi":"10.1515/mks-2023-0023","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/mks-2023-0023","url":null,"abstract":"Zusammenfassung In der deutschen Strafjustiz wird das Auftreten von Fehlurteilen institutionell nicht akzeptiert. Die Tatsachengrundlage schwerer Verurteilungen ist nicht mit Rechtsmitteln zu überprüfen und die Beweisaufnahme wird weder in der Hauptverhandlung noch im Ermittlungsverfahren flächendeckend und systematisch dokumentiert. Die Hürden für eine Wiederaufnahme liegen so hoch, dass ein großer Teil inhaftierter Verurteilter faktisch keinen Zugang zum Recht erhält. Der Beitrag plädiert für eine Fehlurteilskultur in Deutschland. Die setzt einen Willen der Strafverfolgungsorgane und Gerichte voraus, eigene Entscheidungen kritisch zu analysieren und zu prüfen. Den Verurteilten muss bspw. über ein in Berlin neu entstandenes pro-bono Projekt der Zugang zum Wiederaufnahmeverfahren erleichtert werden. Das Thema muss in der Juristenausbildung verankert werden. In erster Linie aber sind die Strafverfolgungsorgane gefragt: Sie müssen akzeptieren, dass ein rationaler Umgang mit Fehlern keinen Autoritätsverlust bedeutet, sondern Vertrauen schafft. Es gibt keinen Grund, die Strafverfolgung und Strafjustiz den Erkenntnissen und Methoden moderner Compliance zu entziehen.","PeriodicalId":43577,"journal":{"name":"Monatsschrift Fur Kriminologie Und Strafrechtsreform","volume":"14 2-3","pages":""},"PeriodicalIF":0.5,"publicationDate":"2023-06-03","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"72447914","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":4,"RegionCategory":"社会学","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Abstract All the Nordic countries offer individuals who claim to have been wrongfully convicted the possibility to apply for post-conviction review. The research on wrongful convictions has however often discussed the risk that those cases that are identified, i.e., those cases of post-conviction review that lead to exoneration, are not representative of wrongful convictions as a whole. Moving from this background, this article provides an overview and comparison of the systems of post-conviction review in the Nordic countries, and problematises this description from an access-to-justice perspective with the aim of examining the obstacles wrongful conviction claimants may face when they attempt to pursue this review remedy. On the basis of the parameters used in this article to study accessibility of the review systems, Finland is emerging as the country with the least accessible system, whereas the Norwegian system is the most accessible, followed by that of Iceland. It is not entirely evident how Sweden and Denmark should be ranked in relation to one another however. The results are discussed from a transparency point of view, since detailed information that allows for an analysis of practice appears to be lacking in at least three of the Nordic countries.
{"title":"Wrongful Convictions and Post-Conviction Review: Barriers to Access-to-Justice in the Nordic Countries","authors":"Sara Hellqvist","doi":"10.1515/mks-2023-0020","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/mks-2023-0020","url":null,"abstract":"Abstract All the Nordic countries offer individuals who claim to have been wrongfully convicted the possibility to apply for post-conviction review. The research on wrongful convictions has however often discussed the risk that those cases that are identified, i.e., those cases of post-conviction review that lead to exoneration, are not representative of wrongful convictions as a whole. Moving from this background, this article provides an overview and comparison of the systems of post-conviction review in the Nordic countries, and problematises this description from an access-to-justice perspective with the aim of examining the obstacles wrongful conviction claimants may face when they attempt to pursue this review remedy. On the basis of the parameters used in this article to study accessibility of the review systems, Finland is emerging as the country with the least accessible system, whereas the Norwegian system is the most accessible, followed by that of Iceland. It is not entirely evident how Sweden and Denmark should be ranked in relation to one another however. The results are discussed from a transparency point of view, since detailed information that allows for an analysis of practice appears to be lacking in at least three of the Nordic countries.","PeriodicalId":43577,"journal":{"name":"Monatsschrift Fur Kriminologie Und Strafrechtsreform","volume":"12 1","pages":"197 - 213"},"PeriodicalIF":0.5,"publicationDate":"2023-06-03","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"81557319","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":4,"RegionCategory":"社会学","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Zusammenfassung Fehlurteile stellen besonders gewichtige Fehlleistungen des Strafrechtssystems dar. Es bedarf daher institutioneller Mechanismen zu deren Vorbeugung und Korrektur. Inwieweit diese ausreichend und funktional ausgestaltet sind, kann nur auf der Basis empirischen Wissens beurteilt werden. Die dahingehende deutsche Forschung dürfte dabei, auch wenn sie in jüngster Zeit eine gewisse Wiederbelebung erfahren hat, von internationalen Studien profitieren. Deshalb gibt der Beitrag zur Einführung in das vorliegende Sonderheft hierüber einen knappen Überblick.
{"title":"Fehler und Fehlurteile im Strafverfahren als kriminologisches Forschungsfeld. Einführung in das Heft","authors":"Kirstin Drenkhahn, R. Kölbel, Carsten Momsen","doi":"10.1515/mks-2023-0016","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/mks-2023-0016","url":null,"abstract":"Zusammenfassung Fehlurteile stellen besonders gewichtige Fehlleistungen des Strafrechtssystems dar. Es bedarf daher institutioneller Mechanismen zu deren Vorbeugung und Korrektur. Inwieweit diese ausreichend und funktional ausgestaltet sind, kann nur auf der Basis empirischen Wissens beurteilt werden. Die dahingehende deutsche Forschung dürfte dabei, auch wenn sie in jüngster Zeit eine gewisse Wiederbelebung erfahren hat, von internationalen Studien profitieren. Deshalb gibt der Beitrag zur Einführung in das vorliegende Sonderheft hierüber einen knappen Überblick.","PeriodicalId":43577,"journal":{"name":"Monatsschrift Fur Kriminologie Und Strafrechtsreform","volume":"23 1","pages":""},"PeriodicalIF":0.5,"publicationDate":"2023-06-03","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"91351362","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":4,"RegionCategory":"社会学","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Abstract The Criminal Cases Review Commission (CCRC) reviews possible wrongful convictions in England, Wales, and Northern Ireland, referring back to the Court of Appeal cases where there is a ›real possibility‹ that the conviction is unsafe. This article presents findings from a four-year empirical study of decision-making within the CCRC. It explores how Commission staff exercise discretionary powers in identifying and investigating possible wrongful convictions, referring just a few back to the Court. Since its inception in April 1997, the CCRC has received almost 29,000 applications and referred 797 back to the Court of Appeal. Of these referrals, the Court has quashed the conviction in 542 cases. In 2019-20, the CCRC received 1,334 applications, and in 2020-21, 1,142. It focuses on a sample of cases that turned on police misconduct in pursuit of a socio-legal contribution to our understanding of the response of the state to claims of wrongful conviction. It demonstrates that caseworkers’ approaches to investigation and decision-making is shaped by the law and internal policies such that reasonably consistent decision frames emerge.
{"title":"Review of wrongful convictions following police misconduct: A study of the English Criminal Cases Review Commission","authors":"C. Hoyle","doi":"10.1515/mks-2023-0021","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/mks-2023-0021","url":null,"abstract":"Abstract The Criminal Cases Review Commission (CCRC) reviews possible wrongful convictions in England, Wales, and Northern Ireland, referring back to the Court of Appeal cases where there is a ›real possibility‹ that the conviction is unsafe. This article presents findings from a four-year empirical study of decision-making within the CCRC. It explores how Commission staff exercise discretionary powers in identifying and investigating possible wrongful convictions, referring just a few back to the Court. Since its inception in April 1997, the CCRC has received almost 29,000 applications and referred 797 back to the Court of Appeal. Of these referrals, the Court has quashed the conviction in 542 cases. In 2019-20, the CCRC received 1,334 applications, and in 2020-21, 1,142. It focuses on a sample of cases that turned on police misconduct in pursuit of a socio-legal contribution to our understanding of the response of the state to claims of wrongful conviction. It demonstrates that caseworkers’ approaches to investigation and decision-making is shaped by the law and internal policies such that reasonably consistent decision frames emerge.","PeriodicalId":43577,"journal":{"name":"Monatsschrift Fur Kriminologie Und Strafrechtsreform","volume":"38 1","pages":""},"PeriodicalIF":0.5,"publicationDate":"2023-05-27","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"82712326","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":4,"RegionCategory":"社会学","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
T. Bliesener, Karsten Altenhain, Franziska Kilian, Mona Leve, M. Neumann, J. Otzipka, Erik Penther, R. Volbert
Zusammenfassung Die Studie untersucht den Verfahrensgang von Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen, die Fehlerquellen, die Chancen Verurteilter bei der Geltendmachung von Fehlern und die Reaktionen der Wiederaufnahmegerichte auf Wiederaufnahmeanträge. Dazu wurden die Akten von 512 erfolgreichen und nicht erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahren der Jahre 2013-2015 aus 14 Bundesländern analysiert. Die Wiederaufnahmeanträge werden etwa zu gleichen Anteilen von der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft gestellt, wobei auch bei letzterer die Anträge zugunsten des Verurteilten deutlich überwiegen. Der Anteil angenommener Wiederaufnahmeanträge fällt mit insgesamt 44,7 % höher aus als in der Literatur bisher vermutet und erreicht bei Anträgen der Staatsanwaltschaft sogar 91,6 %. In knapp 40 % der Wiederaufnahmeverfahren wurde vom Wiederaufnahmegericht ein Fehler im Ausgangsverfahren festgestellt, darunter in mehr als einem Drittel auf Ebene der Tatbestandserfüllung (zu je einem Viertel falsche Aussagen bzw. Personenverwechslungen), bei einem weiteren Drittel auf Ebene der Schuld (fast ausschließlich Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB), und bei einem knappen Drittel der Fälle auf Ebene der Prozessvoraussetzungen bzw. der Rechtsfolgen (zu mehr als der Hälfte eine fehlerhafte Gesamtstrafenbildung). Die Analyse zeigt weiter, dass im Strafbefehlsverfahren durch eine oberflächliche Ermittlung oder eine flüchtige Prüfung der aktenkundigen Sachlage Fehler drohen.
{"title":"Fehlerquellen und Wiederaufnahme im Strafverfahren – Eine bundesweite Untersuchung der Rechtspraxis bei Wiederaufnahmeverfahren nach rechtskräftigen Entscheidungen","authors":"T. Bliesener, Karsten Altenhain, Franziska Kilian, Mona Leve, M. Neumann, J. Otzipka, Erik Penther, R. Volbert","doi":"10.1515/mks-2023-0017","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/mks-2023-0017","url":null,"abstract":"Zusammenfassung Die Studie untersucht den Verfahrensgang von Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen, die Fehlerquellen, die Chancen Verurteilter bei der Geltendmachung von Fehlern und die Reaktionen der Wiederaufnahmegerichte auf Wiederaufnahmeanträge. Dazu wurden die Akten von 512 erfolgreichen und nicht erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahren der Jahre 2013-2015 aus 14 Bundesländern analysiert. Die Wiederaufnahmeanträge werden etwa zu gleichen Anteilen von der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft gestellt, wobei auch bei letzterer die Anträge zugunsten des Verurteilten deutlich überwiegen. Der Anteil angenommener Wiederaufnahmeanträge fällt mit insgesamt 44,7 % höher aus als in der Literatur bisher vermutet und erreicht bei Anträgen der Staatsanwaltschaft sogar 91,6 %. In knapp 40 % der Wiederaufnahmeverfahren wurde vom Wiederaufnahmegericht ein Fehler im Ausgangsverfahren festgestellt, darunter in mehr als einem Drittel auf Ebene der Tatbestandserfüllung (zu je einem Viertel falsche Aussagen bzw. Personenverwechslungen), bei einem weiteren Drittel auf Ebene der Schuld (fast ausschließlich Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB), und bei einem knappen Drittel der Fälle auf Ebene der Prozessvoraussetzungen bzw. der Rechtsfolgen (zu mehr als der Hälfte eine fehlerhafte Gesamtstrafenbildung). Die Analyse zeigt weiter, dass im Strafbefehlsverfahren durch eine oberflächliche Ermittlung oder eine flüchtige Prüfung der aktenkundigen Sachlage Fehler drohen.","PeriodicalId":43577,"journal":{"name":"Monatsschrift Fur Kriminologie Und Strafrechtsreform","volume":"16 1","pages":""},"PeriodicalIF":0.5,"publicationDate":"2023-05-26","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"80199570","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":4,"RegionCategory":"社会学","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Zusammenfassung Die Aktenanalyse ist die zentrale Methode der Rechtstatsachenforschung. Dennoch schrecken viele Jurist*innen wegen der scheinbar kaum überwindbaren methodischen Herausforderungen und den Unwägbarkeiten empirischer Forschung vor ihr zurück. Der Artikel möchte einen Beitrag zur Überwindung dieser Hemmnisse leisten und am Beispiel zweier Promotionsprojekte die Durchführung einer Aktenanalyse von der Konzeptionsphase bis zur Darstellung der gefundenen Ergebnisse beleuchten, wobei der Fokus – in Anbetracht der Erfahrungen aus den beiden zugrundeliegenden Forschungsprojekten – auf die Ermittlung und Beantragung der analyserelevanten Akten und die Bewältigung der hierbei oftmals auftretenden Schwierigkeiten gelegt wird. Er schließt mit einem Ausblick auf Auswirkungen der Einführung der e-Akte in Strafsachen.
{"title":"Die kriminologische Analyse von Strafverfahrensakten – Resümierende Einblicke in die Durchführung am Beispiel von zwei Dissertationsprojekten","authors":"Kevin Franzke, Barbara Hüster","doi":"10.1515/mks-2022-0022","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/mks-2022-0022","url":null,"abstract":"Zusammenfassung Die Aktenanalyse ist die zentrale Methode der Rechtstatsachenforschung. Dennoch schrecken viele Jurist*innen wegen der scheinbar kaum überwindbaren methodischen Herausforderungen und den Unwägbarkeiten empirischer Forschung vor ihr zurück. Der Artikel möchte einen Beitrag zur Überwindung dieser Hemmnisse leisten und am Beispiel zweier Promotionsprojekte die Durchführung einer Aktenanalyse von der Konzeptionsphase bis zur Darstellung der gefundenen Ergebnisse beleuchten, wobei der Fokus – in Anbetracht der Erfahrungen aus den beiden zugrundeliegenden Forschungsprojekten – auf die Ermittlung und Beantragung der analyserelevanten Akten und die Bewältigung der hierbei oftmals auftretenden Schwierigkeiten gelegt wird. Er schließt mit einem Ausblick auf Auswirkungen der Einführung der e-Akte in Strafsachen.","PeriodicalId":43577,"journal":{"name":"Monatsschrift Fur Kriminologie Und Strafrechtsreform","volume":"28 1","pages":"115 - 132"},"PeriodicalIF":0.5,"publicationDate":"2023-04-30","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"88874886","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":4,"RegionCategory":"社会学","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Zusammenfassung Mit dem 20. Strafrechtsänderungsgesetz vom 08.12.1981 wurde die »Besondere Schwere der Schuld« in das deutsche Strafgesetzbuch aufgenommen, um zu gewährleisten, dass besonders schwerwiegende Tötungsdelikte individualisiert bestraft werden können. Seit ihrer Einführung wird über diese Regelung in Literatur und Rechtsprechung diskutiert, wobei insbesondere die fehlende Bestimmtheit und Konkretisierung von Kriterien für eine Feststellung der besonderen Schuldschwere durch das Tatgericht kritisiert werden. Auch aufgrund entsprechender Forderungen wurde 2014 eine Expert:innengruppe vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Erarbeitung einer Reform der Tötungsdelikte berufen. Im entsprechenden Abschlussbericht wird empfohlen, das Schuldschweremerkmal »aus Gründen der Klarstellung und der gleichmäßigen Rechtsanwendung näher zu konkretisieren« – bisher wurde in der Gesetzgebung dieser Empfehlung jedoch keine Folge geleistet. Ziel dieses Beitrags ist es, die vom Bundesgerichtshof geforderten »Umstände von Gewicht« näher zu untersuchen und auf ihre Bedeutung für die Rechtsprechung hin zu analysieren. Dafür soll insbesondere betrachtet werden, welche Umstände im Rahmen der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld durch Tatgerichte Gewicht haben. Beleuchtet werden soll darüber hinaus, welche tat- und täter:innenbezogenen Faktoren in der Schuldschwerefeststellung erschwerend herangezogen werden. Zur Beantwortung dieser Fragen wurden 26 Mordurteile aus den Jahren 2000 bis 2020 analysiert, bei denen die besondere Schwere der Schuld durch das Tatgericht festgestellt wurde.
{"title":"Die Umstände von Gewicht bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld. Eine Analyse von Mordurteilen im Zeitraum 2000–2020","authors":"Jonas Goldmann, U. Zähringer","doi":"10.1515/mks-2022-0035","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/mks-2022-0035","url":null,"abstract":"Zusammenfassung Mit dem 20. Strafrechtsänderungsgesetz vom 08.12.1981 wurde die »Besondere Schwere der Schuld« in das deutsche Strafgesetzbuch aufgenommen, um zu gewährleisten, dass besonders schwerwiegende Tötungsdelikte individualisiert bestraft werden können. Seit ihrer Einführung wird über diese Regelung in Literatur und Rechtsprechung diskutiert, wobei insbesondere die fehlende Bestimmtheit und Konkretisierung von Kriterien für eine Feststellung der besonderen Schuldschwere durch das Tatgericht kritisiert werden. Auch aufgrund entsprechender Forderungen wurde 2014 eine Expert:innengruppe vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Erarbeitung einer Reform der Tötungsdelikte berufen. Im entsprechenden Abschlussbericht wird empfohlen, das Schuldschweremerkmal »aus Gründen der Klarstellung und der gleichmäßigen Rechtsanwendung näher zu konkretisieren« – bisher wurde in der Gesetzgebung dieser Empfehlung jedoch keine Folge geleistet. Ziel dieses Beitrags ist es, die vom Bundesgerichtshof geforderten »Umstände von Gewicht« näher zu untersuchen und auf ihre Bedeutung für die Rechtsprechung hin zu analysieren. Dafür soll insbesondere betrachtet werden, welche Umstände im Rahmen der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld durch Tatgerichte Gewicht haben. Beleuchtet werden soll darüber hinaus, welche tat- und täter:innenbezogenen Faktoren in der Schuldschwerefeststellung erschwerend herangezogen werden. Zur Beantwortung dieser Fragen wurden 26 Mordurteile aus den Jahren 2000 bis 2020 analysiert, bei denen die besondere Schwere der Schuld durch das Tatgericht festgestellt wurde.","PeriodicalId":43577,"journal":{"name":"Monatsschrift Fur Kriminologie Und Strafrechtsreform","volume":"76 1","pages":"100 - 114"},"PeriodicalIF":0.5,"publicationDate":"2023-04-28","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"84723608","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":4,"RegionCategory":"社会学","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Zusammenfassung Mit den freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Frage der Schuldfähigkeit im deutschen Strafrecht normativ eng verknüpft. Für die Anordnung einer Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB stellen Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit (gem. §§ 20/21 StGB) eine Voraussetzung dar; eine Unterbringung in der Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB kann unabhängig von der Feststellung individueller Schuld und somit in Kombination mit §§ 20 oder 21 StGB oder auch ohne Einschränkung der Schuldfähigkeit angeordnet werden. Der vorliegende Artikel beschreibt und analysiert die Entwicklung der Neuanordnungen entsprechender Schuldfähigkeits-/Maßregelkombinationen in den Jahren 1995 bis 2018 auf Grundlage der Strafverfolgungsstatistik und nutzt dafür lineare und polynome Trendmodelle. Neben der absoluten und relativen Gesamtverteilung werden auch einzelne Populationsparamater der Subgruppen im Zeitverlauf verglichen. In beiden Sanktionen nahm der Anteil an verminderter Schuldfähigkeit deutlich ab und lag zuletzt jeweils bei unter 30%. Es überwiegen zunehmend die Kombinationen aus §§ 63/20 StGB bzw. § 64 StGB und voller Schuldfähigkeit. Bei ergänzender Betrachtung von Populationsparametern imponieren je nach Schuldfähigkeitsstufe differenzielle Entwicklungen. Am deutlichsten zeigt sich dies bei § 64 StGB und Vergehen gegen das BtMG: Während sich bei voll Schuldfähigen der Anteil derartiger Hauptdelikte auf über 40% verdoppelt, halbiert er sich bei vermindert Schuldfähigen auf unter 10%. Die möglichen Ursachen und Implikationen dieser Entwicklungen werden vor dem Hintergrund von allgemeinen Veränderungen in Epidemiologie und Deliktgeschehen diskutiert. Plausibel erklärbar wird das Ausmaß indes nur als Effekt einer geänderten Rechts- und Begutachtungspraxis. Die beobachtete Dichotomisierung der Neuanordnungen kann somit auch als vorweggenommene Neuordnung des Sanktionenrechts durch die Rechtspraxis interpretiert werden.
{"title":"Auslaufmodell verminderte Schuldfähigkeit? Die Dichotomisierung der Neuanordnungen gem. §§ 63/64 Strafgesetzbuch","authors":"J. Querengässer, Hans-Joachim Traub","doi":"10.1515/mks-2022-0024","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/mks-2022-0024","url":null,"abstract":"Zusammenfassung Mit den freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Frage der Schuldfähigkeit im deutschen Strafrecht normativ eng verknüpft. Für die Anordnung einer Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB stellen Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit (gem. §§ 20/21 StGB) eine Voraussetzung dar; eine Unterbringung in der Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB kann unabhängig von der Feststellung individueller Schuld und somit in Kombination mit §§ 20 oder 21 StGB oder auch ohne Einschränkung der Schuldfähigkeit angeordnet werden. Der vorliegende Artikel beschreibt und analysiert die Entwicklung der Neuanordnungen entsprechender Schuldfähigkeits-/Maßregelkombinationen in den Jahren 1995 bis 2018 auf Grundlage der Strafverfolgungsstatistik und nutzt dafür lineare und polynome Trendmodelle. Neben der absoluten und relativen Gesamtverteilung werden auch einzelne Populationsparamater der Subgruppen im Zeitverlauf verglichen. In beiden Sanktionen nahm der Anteil an verminderter Schuldfähigkeit deutlich ab und lag zuletzt jeweils bei unter 30%. Es überwiegen zunehmend die Kombinationen aus §§ 63/20 StGB bzw. § 64 StGB und voller Schuldfähigkeit. Bei ergänzender Betrachtung von Populationsparametern imponieren je nach Schuldfähigkeitsstufe differenzielle Entwicklungen. Am deutlichsten zeigt sich dies bei § 64 StGB und Vergehen gegen das BtMG: Während sich bei voll Schuldfähigen der Anteil derartiger Hauptdelikte auf über 40% verdoppelt, halbiert er sich bei vermindert Schuldfähigen auf unter 10%. Die möglichen Ursachen und Implikationen dieser Entwicklungen werden vor dem Hintergrund von allgemeinen Veränderungen in Epidemiologie und Deliktgeschehen diskutiert. Plausibel erklärbar wird das Ausmaß indes nur als Effekt einer geänderten Rechts- und Begutachtungspraxis. Die beobachtete Dichotomisierung der Neuanordnungen kann somit auch als vorweggenommene Neuordnung des Sanktionenrechts durch die Rechtspraxis interpretiert werden.","PeriodicalId":43577,"journal":{"name":"Monatsschrift Fur Kriminologie Und Strafrechtsreform","volume":"37 1","pages":"90 - 99"},"PeriodicalIF":0.5,"publicationDate":"2023-04-06","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"75605296","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":4,"RegionCategory":"社会学","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Zusammenfassung Positive Generalprävention nimmt an, dass die für alle Rechtsadressaten sichtbare Bestrafung eines Normbruchs in der Rechtsgemeinschaft eine normbekräftigende Wirkung entfaltet, die in weiterer Folge ein rechtskonformes Handeln hervorbringt. Umgelegt auf die Individualebene ergibt sich daraus eine Beziehungskette, der zufolge wahrgenommene Sanktionierungsrisiken die dispositionelle Normbindung beeinflussen und nur letztere dann das Legalverhalten der Rechtsunterworfenen bestimmt. Trotz der Bedeutung der positiven Generalprävention im strafrechtstheoretischen Diskurs sind ihr allerdings kaum empirische Studien gewidmet. Daher werden in der vorliegenden Arbeit für zwei Deliktsformen Panelanalysen zur Überprüfung der skizzierten Wirkungskette durchgeführt. Die Resultate längsschnittlicher Pfadanalysen unter Jugendlichen aus Dortmund und Nürnberg stützen die postulierte Effektsequenz für den Ladendiebstahl (wenn auch nur auf niedrigem Niveau), nicht aber für die Körperverletzung. Mit Blick auf Ladendiebstahlsdelinquenz kann beobachtet werden, dass eine Höherbewertung der einschlägigen Sanktionierungswahrscheinlichkeit in eine etwas stärkere moralische Bindung an das Diebstahlsverbot mündet, welche dann die Häufigkeit rechtswidrigen Handelns reduziert. Zur Argumentationslogik der positiven Generalprävention passt im Übrigen die Hypothese, dass kriminalitätserfahrene Freunde Informationen über die vielfache Straflosigkeit delinquenten Handelns vermitteln und dadurch bei den Rezipienten einen Normanerkennungsschaden verursachen. Längsschnittliche Analysen bestätigen für die Körperverletzung, nicht aber für den Ladendiebstahl, dass Kontakte zu delinquenten Peers die persönliche Akzeptanz materiellrechtlicher Normen untergraben.
{"title":"Eine mikrosoziologisch inspirierte empirische Annäherung an die positive Generalprävention","authors":"Helmut Hirtenlehner, J. Reinecke, Mark Stemmler","doi":"10.1515/mks-2022-0015","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/mks-2022-0015","url":null,"abstract":"Zusammenfassung Positive Generalprävention nimmt an, dass die für alle Rechtsadressaten sichtbare Bestrafung eines Normbruchs in der Rechtsgemeinschaft eine normbekräftigende Wirkung entfaltet, die in weiterer Folge ein rechtskonformes Handeln hervorbringt. Umgelegt auf die Individualebene ergibt sich daraus eine Beziehungskette, der zufolge wahrgenommene Sanktionierungsrisiken die dispositionelle Normbindung beeinflussen und nur letztere dann das Legalverhalten der Rechtsunterworfenen bestimmt. Trotz der Bedeutung der positiven Generalprävention im strafrechtstheoretischen Diskurs sind ihr allerdings kaum empirische Studien gewidmet. Daher werden in der vorliegenden Arbeit für zwei Deliktsformen Panelanalysen zur Überprüfung der skizzierten Wirkungskette durchgeführt. Die Resultate längsschnittlicher Pfadanalysen unter Jugendlichen aus Dortmund und Nürnberg stützen die postulierte Effektsequenz für den Ladendiebstahl (wenn auch nur auf niedrigem Niveau), nicht aber für die Körperverletzung. Mit Blick auf Ladendiebstahlsdelinquenz kann beobachtet werden, dass eine Höherbewertung der einschlägigen Sanktionierungswahrscheinlichkeit in eine etwas stärkere moralische Bindung an das Diebstahlsverbot mündet, welche dann die Häufigkeit rechtswidrigen Handelns reduziert. Zur Argumentationslogik der positiven Generalprävention passt im Übrigen die Hypothese, dass kriminalitätserfahrene Freunde Informationen über die vielfache Straflosigkeit delinquenten Handelns vermitteln und dadurch bei den Rezipienten einen Normanerkennungsschaden verursachen. Längsschnittliche Analysen bestätigen für die Körperverletzung, nicht aber für den Ladendiebstahl, dass Kontakte zu delinquenten Peers die persönliche Akzeptanz materiellrechtlicher Normen untergraben.","PeriodicalId":43577,"journal":{"name":"Monatsschrift Fur Kriminologie Und Strafrechtsreform","volume":"25 1","pages":"73 - 89"},"PeriodicalIF":0.5,"publicationDate":"2023-03-24","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"87469138","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":4,"RegionCategory":"社会学","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}