Pub Date : 2011-01-24DOI: 10.1515/GPR.2011.8.6.279
Philipp Kubicki
{"title":"Der Unionsbürgerstatus als subjektives Recht – Anmerkung zu EuGH, Urteil vom 8. März 2011, Rs. C-34/09 (Zambrano)","authors":"Philipp Kubicki","doi":"10.1515/GPR.2011.8.6.279","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/GPR.2011.8.6.279","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":273842,"journal":{"name":"Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht","volume":"50 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2011-01-24","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"129901246","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 2011-01-24DOI: 10.1515/gpr.2011.8.5.227
M. Gebauer
Eine Option ausüben bedeutet, sich unter mehreren möglichen Varianten freiwillig für eine zu entscheiden. Das Optionale Instrument, wie es im Entstehen begriffen ist und voraussichtlich noch in diesem Jahr in einen Verordnungsvorschlag münden wird, möchte Vertragsparteien in Europa ein Regelwerk anbieten, dessen Wahl etwas qualitativ Anderes bedeutet als die Wahl eines nationalen Rechts – jedenfalls bei grenzüberschreitenden Verbraucherverträgen. Denn im Gegensatz zur Wahl irgend eines nationalen Rechts soll die Wahl des Europäischen Vertragsrechts dazu führen, dass Verbraucher sich entgegen den Schutzmechanismen der Rom I-Verordnung eben nicht auf die Standards des an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt geltenden Rechts verlassen können. Dafür sollen Unternehmen unter einheitlichen Standards auch grenzüberschreitend in mehreren Staaten ihre Waren bzw. Dienstleistungen anbieten können, was bisher wegen des kollisionsrechtlichen Verbraucherschutzes im Grundsatz nicht möglich ist. Im Gegenzug soll das Optionale Instrument ein beachtliches Maß an Verbraucherschutz gewähren, das jedenfalls im Durchschnitt über den Standard hinausragt, den die nationalen Rechte in Europa bieten. Dieser Interessenausgleich soll das Vertrauen in den grenzüberschreitenden Handel stärken, bei Verbrauchern wie auch bei den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU, neudeutsch SMEs), die dem europäischen Gesetzgeber in ihrer Schutzbedürftigkeit gleichermaßen am Herzen liegen. Abgesehen von dieser Grundkonstellation der grenzüberschreitenden (Verbraucher-)Verträge innerhalb der Europäischen Union sind die Planungen zum räumlich-persönlichen Anwendungsbereich des Instruments bislang noch erstaunlich offen. Auch der Entwurf der Expertengruppe vom Mai 2011 äußerte sich dazu nicht, auch nicht zu einem möglichen Rückgriff auf nationales Recht oder überhaupt zu kollisionsrechtlichen Fragen. Diese Fragen reichen weit über das Verhältnis zwischen dem Optionalen Instrument und dem kollisionsrechtlichen Verbraucherschutz hinaus. Der europäische Gesetzgeber wird sie beantworten müssen, und diesen Antworten wird auch eine Weichenstellung für den Erfolg oder Misserfolg des Instruments bei seiner Aufnahme in der Praxis zukommen. Der Anwendungsbereich des Optionalen Instruments bildet daher den Ausgangspunkt der folgenden Überlegungen (hierzu II.). Welche Sachverhalte sollen überhaupt erfasst werden, etwa auch reine Inlandsoder Drittstaatenkonstellationen, Verbraucherverträge („B2C“) ebenso wie Verträge zwischen Unternehmern („B2B“)? Und was geschieht, wenn sich Parteien jenseits des vorgesehenen Anwendungsbereichs in das Instrument einwählen? Man wird es ihnen kaum verbieten können, aber von der Reichweite des vorgesehenen Anwendungsbereichs hängt vor allem auch ab, wozu die Wahl des Optionalen Instruments (im Folgenden OI) führt. In einem zweiten Schritt soll deshalb den Voraussetzungen und Wirkungen der (kollisionsbzw. materiellrechtlichen) Rechtswahl nachgegangen werden, mit der die Parteien da
{"title":"Europäisches Vertragsrecht als Option – der Anwendungsbereich, die Wahl und die Lücken des Optionalen Instruments","authors":"M. Gebauer","doi":"10.1515/gpr.2011.8.5.227","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/gpr.2011.8.5.227","url":null,"abstract":"Eine Option ausüben bedeutet, sich unter mehreren möglichen Varianten freiwillig für eine zu entscheiden. Das Optionale Instrument, wie es im Entstehen begriffen ist und voraussichtlich noch in diesem Jahr in einen Verordnungsvorschlag münden wird, möchte Vertragsparteien in Europa ein Regelwerk anbieten, dessen Wahl etwas qualitativ Anderes bedeutet als die Wahl eines nationalen Rechts – jedenfalls bei grenzüberschreitenden Verbraucherverträgen. Denn im Gegensatz zur Wahl irgend eines nationalen Rechts soll die Wahl des Europäischen Vertragsrechts dazu führen, dass Verbraucher sich entgegen den Schutzmechanismen der Rom I-Verordnung eben nicht auf die Standards des an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt geltenden Rechts verlassen können. Dafür sollen Unternehmen unter einheitlichen Standards auch grenzüberschreitend in mehreren Staaten ihre Waren bzw. Dienstleistungen anbieten können, was bisher wegen des kollisionsrechtlichen Verbraucherschutzes im Grundsatz nicht möglich ist. Im Gegenzug soll das Optionale Instrument ein beachtliches Maß an Verbraucherschutz gewähren, das jedenfalls im Durchschnitt über den Standard hinausragt, den die nationalen Rechte in Europa bieten. Dieser Interessenausgleich soll das Vertrauen in den grenzüberschreitenden Handel stärken, bei Verbrauchern wie auch bei den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU, neudeutsch SMEs), die dem europäischen Gesetzgeber in ihrer Schutzbedürftigkeit gleichermaßen am Herzen liegen. Abgesehen von dieser Grundkonstellation der grenzüberschreitenden (Verbraucher-)Verträge innerhalb der Europäischen Union sind die Planungen zum räumlich-persönlichen Anwendungsbereich des Instruments bislang noch erstaunlich offen. Auch der Entwurf der Expertengruppe vom Mai 2011 äußerte sich dazu nicht, auch nicht zu einem möglichen Rückgriff auf nationales Recht oder überhaupt zu kollisionsrechtlichen Fragen. Diese Fragen reichen weit über das Verhältnis zwischen dem Optionalen Instrument und dem kollisionsrechtlichen Verbraucherschutz hinaus. Der europäische Gesetzgeber wird sie beantworten müssen, und diesen Antworten wird auch eine Weichenstellung für den Erfolg oder Misserfolg des Instruments bei seiner Aufnahme in der Praxis zukommen. Der Anwendungsbereich des Optionalen Instruments bildet daher den Ausgangspunkt der folgenden Überlegungen (hierzu II.). Welche Sachverhalte sollen überhaupt erfasst werden, etwa auch reine Inlandsoder Drittstaatenkonstellationen, Verbraucherverträge („B2C“) ebenso wie Verträge zwischen Unternehmern („B2B“)? Und was geschieht, wenn sich Parteien jenseits des vorgesehenen Anwendungsbereichs in das Instrument einwählen? Man wird es ihnen kaum verbieten können, aber von der Reichweite des vorgesehenen Anwendungsbereichs hängt vor allem auch ab, wozu die Wahl des Optionalen Instruments (im Folgenden OI) führt. In einem zweiten Schritt soll deshalb den Voraussetzungen und Wirkungen der (kollisionsbzw. materiellrechtlichen) Rechtswahl nachgegangen werden, mit der die Parteien da","PeriodicalId":273842,"journal":{"name":"Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht","volume":"175 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2011-01-24","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"133899079","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Der Beitrag nimmt den zum EuGH erfolgten Vorlagebeschluss des BGH vom 14. Januar 2009 zum Anlass. Darin stellt der BGH die Frage, ob die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie mit dem Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung wegen so genannter absoluter Unverhältnismäßigkeit zu verweigern, im Einklang steht. Nach der Ablehnung einer solchen Vereinbarkeit untersucht der vorliegende Beitrag die Möglichkeit, diese Problematik im Wege der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung einer Lösung zuzuführen.
{"title":"Das Verweigerungsrecht des Verkäufers wegen Unverhältnismäßigkeit gem. § 439 Abs. 3 BGB vor dem Hintergrund der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie","authors":"Konstantin Nitze, Thomas Grädler","doi":"10.1515/gpr.2011.8.1.20","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/gpr.2011.8.1.20","url":null,"abstract":"Der Beitrag nimmt den zum EuGH erfolgten Vorlagebeschluss des BGH vom 14. Januar 2009 zum Anlass. Darin stellt der BGH die Frage, ob die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie mit dem Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung wegen so genannter absoluter Unverhältnismäßigkeit zu verweigern, im Einklang steht. Nach der Ablehnung einer solchen Vereinbarkeit untersucht der vorliegende Beitrag die Möglichkeit, diese Problematik im Wege der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung einer Lösung zuzuführen.","PeriodicalId":273842,"journal":{"name":"Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht","volume":"1 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2011-01-24","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"124204431","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 2011-01-24DOI: 10.1515/gpr.2011.8.4.178
Mateusz J. Pilich
Keines der drei Werke hat Indizes. Das ist eben wegen der unvermeidlichen Heterogenität bedauerlich: Dem eiligen Leser entgeht vieles, und leider ist der professionelle Leser zumeist in Eile. So wird mancher gerade für den Juristen anregende Gedanke aus diesen Büchern nicht alle Adressaten erreichen. Vielleicht hätte man beispielsweise spezifische Probleme des GPR gesucht. Fragen gerade des zu integrierenden Privatrechts stehen freilich selten im Vordergrund. Das liegt in der skizzierten Anlage der Bände wie der meisten Einzelbeiträge. Für die gemeinschaftsprivatrechtliche Forschung stellen sich hier jedoch Zukunftsfragen. Die Debatte um Sprache und Begrifflichkeit des DCFR bietet hier einen wertvollen Ansatzpunkt. Einiges spricht dafür, dass jedes Sachgebiet und damit auch jedes Rechtsgebiet in gewisser Weise seine eigene Sprachenfrage hat. Am Ende gibt es eben doch eine „Natur der Sache“, für die bestimmte Begriffe und Begriffssysteme mehr oder weniger geeignet sein können. Das ist allen aus eigener Erfahrung bekannt, wird aber von fast niemandem erforscht und problematisiert. Die Wissenschaft vom Europäischen Privatrecht unterstreicht diesen Punkt bislang nicht deutlich genug. Im bisweilen wenig harmonischen Brüsseler Konzert wird man sie nur hören, wenn sie ihre Stimme lauter erhebt. Nicht nur bis zum jeweiligen Kommissar für Mehrsprachigkeit sollte dieser Ruf dringen, sondern ebenso zu den Generaldirektionen, zu denen die großen Gesetzesprojekte ressortieren. Vielleicht sind die jüngsten Entwicklungen im Patentrecht geeignet, den einen oder anderen Politiker oder Wissenschaftler aufzuschrecken – wie auch immer man die nunmehr beschlossene Dreisprachigkeit Englisch/Französisch/Deutsch gerade in diesem Felde bewerten mag. Dass sich diese Dreisprachigkeit mit einem Vorgehen im Wege der verstärkten Zusammenarbeit verbindet, dürfte kein Zufall sein, sondern eine Perspektive andeuten. Welche Sprachen bräuchte ein gemeinsames Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht? Und welche nicht? Fazit: Hanf et al. muss jedenfalls haben, wer sich mit Rechtsetzung und Rechtsdeutung im Privatrecht der Union befasst; die beiden Bände aus Gottis Projekt sind ebenfalls mit Gewinn zu lesen. Es geht um Erweiterung des wissenschaftlichen Horizonts und um die Bedingungen sachgerechter Entwicklung gemeinsamen Privatrechts.
{"title":"Ausrichten der Tätigkeit des Unternehmers auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers Anm. zum Urteil des EuGH vom 18. Mai 2010, verb. Rs. C-585/08 Pammer/Reederei Karl Schlüter GmbH & Co. KG und C-144/09 Hotel Alpenhof GmbH/ Heller","authors":"Mateusz J. Pilich","doi":"10.1515/gpr.2011.8.4.178","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/gpr.2011.8.4.178","url":null,"abstract":"Keines der drei Werke hat Indizes. Das ist eben wegen der unvermeidlichen Heterogenität bedauerlich: Dem eiligen Leser entgeht vieles, und leider ist der professionelle Leser zumeist in Eile. So wird mancher gerade für den Juristen anregende Gedanke aus diesen Büchern nicht alle Adressaten erreichen. Vielleicht hätte man beispielsweise spezifische Probleme des GPR gesucht. Fragen gerade des zu integrierenden Privatrechts stehen freilich selten im Vordergrund. Das liegt in der skizzierten Anlage der Bände wie der meisten Einzelbeiträge. Für die gemeinschaftsprivatrechtliche Forschung stellen sich hier jedoch Zukunftsfragen. Die Debatte um Sprache und Begrifflichkeit des DCFR bietet hier einen wertvollen Ansatzpunkt. Einiges spricht dafür, dass jedes Sachgebiet und damit auch jedes Rechtsgebiet in gewisser Weise seine eigene Sprachenfrage hat. Am Ende gibt es eben doch eine „Natur der Sache“, für die bestimmte Begriffe und Begriffssysteme mehr oder weniger geeignet sein können. Das ist allen aus eigener Erfahrung bekannt, wird aber von fast niemandem erforscht und problematisiert. Die Wissenschaft vom Europäischen Privatrecht unterstreicht diesen Punkt bislang nicht deutlich genug. Im bisweilen wenig harmonischen Brüsseler Konzert wird man sie nur hören, wenn sie ihre Stimme lauter erhebt. Nicht nur bis zum jeweiligen Kommissar für Mehrsprachigkeit sollte dieser Ruf dringen, sondern ebenso zu den Generaldirektionen, zu denen die großen Gesetzesprojekte ressortieren. Vielleicht sind die jüngsten Entwicklungen im Patentrecht geeignet, den einen oder anderen Politiker oder Wissenschaftler aufzuschrecken – wie auch immer man die nunmehr beschlossene Dreisprachigkeit Englisch/Französisch/Deutsch gerade in diesem Felde bewerten mag. Dass sich diese Dreisprachigkeit mit einem Vorgehen im Wege der verstärkten Zusammenarbeit verbindet, dürfte kein Zufall sein, sondern eine Perspektive andeuten. Welche Sprachen bräuchte ein gemeinsames Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht? Und welche nicht? Fazit: Hanf et al. muss jedenfalls haben, wer sich mit Rechtsetzung und Rechtsdeutung im Privatrecht der Union befasst; die beiden Bände aus Gottis Projekt sind ebenfalls mit Gewinn zu lesen. Es geht um Erweiterung des wissenschaftlichen Horizonts und um die Bedingungen sachgerechter Entwicklung gemeinsamen Privatrechts.","PeriodicalId":273842,"journal":{"name":"Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht","volume":"25 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2011-01-24","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"128456058","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 2011-01-24DOI: 10.1515/GPR.2011.8.4.215
M. Gebauer
Das Yearbook of Private International Law erscheint jährlich, wie es sich für ein Jahrbuch auch gehört. Dabei erscheint es tatsächlich immer ein Jahr später, als der jeweilige Titel lautet: Das Yearbook 2007 (Band IX) erschien 2008, das Yearbook 2008 (Band X) erschien 2009, und das Yearbook 2009 (Band XI) erschien im Jahre 2010. Der erste Band des Jahrbuchs 1999 kam rechtzeitig zur Jahrtausendwende im Jahre 2000. In diesen elf Jahren ist viel geschehen, und das Jahrbuch zeichnet die Entwicklung des europäischen Kollisionsrechts aus einer internationalen Perspektive wie wohl kein anderes Publikationsorgan nach: nicht nur für einen europäischen, sondern für einen globalen Leserkreis. Eben darin liegt seine Besonderheit, die es einmalig macht: Das Jahrbuch kombiniert die europäische mit der globalen Perspektive. Inhaltlich bedeutet die jährliche Differenz zwischen Bandbezeichnung und Erscheinungsdatum, die nichts mit Unpünktlichkeit zu tun hat, dass die Bezeichnung des Jahresbandes tatsächlich auch die Entwicklungen des Kollisionsrechts in dem jeweils bezeichneten Jahr widerspiegelt. Das wird auch an den drei hier zu besprechenden Bänden deutlich: Für das Jahr 2007 steht die damals verabschiedete Rom II-Verordnung auf mehr als 200 Seiten im Mittelpunkt der wissenschaftlichen Auseinandersetzung, für das Jahr 2008 natürlich die Rom I-Verordnung und aus globaler Perspektive das Haager Unterhaltsübereinkommen sowie das Unterhaltsprotokoll (beide im November 2007 verabschiedet). Für das Jahr 2009 lässt sich ein Moment des Innehaltens und eine Zuwendung zu Grundlagenthemen ausmachen: etwa zur Parteiautonomie im Internationalen Familienund Erbrecht mit seinen neueren europäischen Tendenzen (Erik Jayme), zur aktuellen Bedeutung des us-amerikanischen Kollisionsrechts aus einer europäisch-amerikanischen Perspektive (Ralf Michaels), zu grundlegenden Fragen des Internationalen Privatrechts in China auf über 100 Seiten Länge (insgesamt sieben chinesische Autoren) und schließlich natürlich zu dem Kommissionsvorschlag für eine europäische Erbrechtsverordnung aus dem Herbst des Jahres 2009 (Eva Lein). Greift man aus den Bänden 2007 und 2008 die jeweils prägenden Themenschwerpunkte Rom I und Rom II heraus, so fällt einem sofort die Autorenauswahl auf: Nicht nur wegen des Bekanntheitsgrades der Namen, sondern vor allem wegen ihrer Zusammensetzung und Herkunft. Es ist eben nicht nur ein europäischer oder sogar national geprägter Blick auf das europäische Recht, wie er sich sonst häufiger einschleicht. Die Auseinandersetzung mit den Verordnungen wird hier vielmehr ergänzt um us-amerikanische, lateinamerikanische, japanische und australische Perspektiven. Und umgekehrt ist das Jahrbuch eben nicht nur ein Forum für das europäische Kollisionsrecht. „News from UNCITRAL“ wechseln sich ab mit „News from Brussels“, die „National Reports“ erschließen dem Leser in jedem Band Entwicklungen aus aller Welt. Der Einfluss des schweizerischen Rechts auf die IPR-Kodifikation von Quebe
{"title":"Rezension zu Šarčeviċ †, Volken, Bonomi (Hrsg.), Yearbook of Private International Law. Vol. IX-XI","authors":"M. Gebauer","doi":"10.1515/GPR.2011.8.4.215","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/GPR.2011.8.4.215","url":null,"abstract":"Das Yearbook of Private International Law erscheint jährlich, wie es sich für ein Jahrbuch auch gehört. Dabei erscheint es tatsächlich immer ein Jahr später, als der jeweilige Titel lautet: Das Yearbook 2007 (Band IX) erschien 2008, das Yearbook 2008 (Band X) erschien 2009, und das Yearbook 2009 (Band XI) erschien im Jahre 2010. Der erste Band des Jahrbuchs 1999 kam rechtzeitig zur Jahrtausendwende im Jahre 2000. In diesen elf Jahren ist viel geschehen, und das Jahrbuch zeichnet die Entwicklung des europäischen Kollisionsrechts aus einer internationalen Perspektive wie wohl kein anderes Publikationsorgan nach: nicht nur für einen europäischen, sondern für einen globalen Leserkreis. Eben darin liegt seine Besonderheit, die es einmalig macht: Das Jahrbuch kombiniert die europäische mit der globalen Perspektive. Inhaltlich bedeutet die jährliche Differenz zwischen Bandbezeichnung und Erscheinungsdatum, die nichts mit Unpünktlichkeit zu tun hat, dass die Bezeichnung des Jahresbandes tatsächlich auch die Entwicklungen des Kollisionsrechts in dem jeweils bezeichneten Jahr widerspiegelt. Das wird auch an den drei hier zu besprechenden Bänden deutlich: Für das Jahr 2007 steht die damals verabschiedete Rom II-Verordnung auf mehr als 200 Seiten im Mittelpunkt der wissenschaftlichen Auseinandersetzung, für das Jahr 2008 natürlich die Rom I-Verordnung und aus globaler Perspektive das Haager Unterhaltsübereinkommen sowie das Unterhaltsprotokoll (beide im November 2007 verabschiedet). Für das Jahr 2009 lässt sich ein Moment des Innehaltens und eine Zuwendung zu Grundlagenthemen ausmachen: etwa zur Parteiautonomie im Internationalen Familienund Erbrecht mit seinen neueren europäischen Tendenzen (Erik Jayme), zur aktuellen Bedeutung des us-amerikanischen Kollisionsrechts aus einer europäisch-amerikanischen Perspektive (Ralf Michaels), zu grundlegenden Fragen des Internationalen Privatrechts in China auf über 100 Seiten Länge (insgesamt sieben chinesische Autoren) und schließlich natürlich zu dem Kommissionsvorschlag für eine europäische Erbrechtsverordnung aus dem Herbst des Jahres 2009 (Eva Lein). Greift man aus den Bänden 2007 und 2008 die jeweils prägenden Themenschwerpunkte Rom I und Rom II heraus, so fällt einem sofort die Autorenauswahl auf: Nicht nur wegen des Bekanntheitsgrades der Namen, sondern vor allem wegen ihrer Zusammensetzung und Herkunft. Es ist eben nicht nur ein europäischer oder sogar national geprägter Blick auf das europäische Recht, wie er sich sonst häufiger einschleicht. Die Auseinandersetzung mit den Verordnungen wird hier vielmehr ergänzt um us-amerikanische, lateinamerikanische, japanische und australische Perspektiven. Und umgekehrt ist das Jahrbuch eben nicht nur ein Forum für das europäische Kollisionsrecht. „News from UNCITRAL“ wechseln sich ab mit „News from Brussels“, die „National Reports“ erschließen dem Leser in jedem Band Entwicklungen aus aller Welt. Der Einfluss des schweizerischen Rechts auf die IPR-Kodifikation von Quebe","PeriodicalId":273842,"journal":{"name":"Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht","volume":"1 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2011-01-24","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"132209751","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 2011-01-24DOI: 10.1515/GPR.2011.8.6.317
Marion Ho-Dac
and cooperation in matters relating to maintenance obligations apply to “maintenance obligations arising from a family relationship”. Even though the expression “family relationship” can be traced back to the Hague Convention of 2 October 1973 on the Recognition and Enforcement of Decisions Relating to Maintenance Obligations and to that on the Law Applicable to Maintenance Obligations the concept is hard to grasp and in detail rather disputed. The article intends to shed some light on particular aspects of the notion of “family relationships”. After having briefly looked at the history of the two texts, we shall see that neither the protocol nor the regulation can be interpreted autonomously. Further, it will be shown that a parallel interpretation of the two texts is strongly recommendable to keep up the legitimizing factor behind the abolition of the exequatur and accompanying controls. Finally, we shall examine whether some typical cases qualify as “family relationships”: samesex marriage, registered partners in German law and civil partners in English and Welsh law, as well as the French PACS and cohabitation. Résumé
{"title":"Commentaire de l’arrêt de la CJUE, du 12 mai 2011, Malgožata Runevič-Vardyn, aff. C-391/09","authors":"Marion Ho-Dac","doi":"10.1515/GPR.2011.8.6.317","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/GPR.2011.8.6.317","url":null,"abstract":"and cooperation in matters relating to maintenance obligations apply to “maintenance obligations arising from a family relationship”. Even though the expression “family relationship” can be traced back to the Hague Convention of 2 October 1973 on the Recognition and Enforcement of Decisions Relating to Maintenance Obligations and to that on the Law Applicable to Maintenance Obligations the concept is hard to grasp and in detail rather disputed. The article intends to shed some light on particular aspects of the notion of “family relationships”. After having briefly looked at the history of the two texts, we shall see that neither the protocol nor the regulation can be interpreted autonomously. Further, it will be shown that a parallel interpretation of the two texts is strongly recommendable to keep up the legitimizing factor behind the abolition of the exequatur and accompanying controls. Finally, we shall examine whether some typical cases qualify as “family relationships”: samesex marriage, registered partners in German law and civil partners in English and Welsh law, as well as the French PACS and cohabitation. Résumé","PeriodicalId":273842,"journal":{"name":"Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht","volume":"39 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2011-01-24","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"116256669","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
{"title":"Zu Tragweite und Auslegung des Personenfreizügigkeitsabkommens Schweiz – EU Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 15. Juli 2010, Rs. C-70/09 – Hengartner","authors":"A. Epiney","doi":"10.1515/gpr.2011.8.2.64","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/gpr.2011.8.2.64","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":273842,"journal":{"name":"Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht","volume":"310 5 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2011-01-24","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"121170415","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 2011-01-24DOI: 10.1515/gpr.2011.8.4.168
Caroline Meller-Hannich, Armin Höland
pose, deletes the entry regarding it in the commercial register in the Member State of origin, and the company’s owners adopt a new instrument of constitution under the laws of the host Member State, and the company applies for registration in the commercial register of the host Member State under the laws of the host Member State? 2. If the answer to the first question is yes, must Articles 43 and 48 EC be interpreted in such a case as meaning that they preclude legislation or practices of such a (host) Member State which prohibit a company established lawfully in any other Member State (the Member State of origin) from transferring its seat to the host Member State and continuing to operate under the laws of that State? 3. With regard to the response to the second question, is the basis on which the host Member State prohibits the company from registration of any relevance, specifically: – if, in its instrument of constitution adopted in the host Member State, the company designates as its predecessor the company established and deleted from the commercial register in the Member State of origin, and applies for the predecessor to be registered as its own predecessor in the commercial register of the host Member State? – in the event of international conversion within the Community, when deciding on the company’s application for registration, must the host Member State take into consideration the instrument recording the fact of the transfer of company seat in the commercial register of the Member State of origin, and, if so, to what extent? 4. Is the host Member State entitled to decide on the application for company registration lodged in the host Member State by the company carrying out international conversion within the Community in accordance with the rules of company law of the host Member State as they relate to the conversion of domestic companies, and to require the company to fulfil all the conditions (e.g. drawing up lists of assets and liabilities and property inventories) laid down by the company law of the host Member State in respect of domestic conversion, or is the host Member State obliged under Articles 43 and 48 EC to distinguish international conversion within the Community from domestic conversion and, if so, to what extent? 2
{"title":"Die Europäische Sammelklage","authors":"Caroline Meller-Hannich, Armin Höland","doi":"10.1515/gpr.2011.8.4.168","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/gpr.2011.8.4.168","url":null,"abstract":"pose, deletes the entry regarding it in the commercial register in the Member State of origin, and the company’s owners adopt a new instrument of constitution under the laws of the host Member State, and the company applies for registration in the commercial register of the host Member State under the laws of the host Member State? 2. If the answer to the first question is yes, must Articles 43 and 48 EC be interpreted in such a case as meaning that they preclude legislation or practices of such a (host) Member State which prohibit a company established lawfully in any other Member State (the Member State of origin) from transferring its seat to the host Member State and continuing to operate under the laws of that State? 3. With regard to the response to the second question, is the basis on which the host Member State prohibits the company from registration of any relevance, specifically: – if, in its instrument of constitution adopted in the host Member State, the company designates as its predecessor the company established and deleted from the commercial register in the Member State of origin, and applies for the predecessor to be registered as its own predecessor in the commercial register of the host Member State? – in the event of international conversion within the Community, when deciding on the company’s application for registration, must the host Member State take into consideration the instrument recording the fact of the transfer of company seat in the commercial register of the Member State of origin, and, if so, to what extent? 4. Is the host Member State entitled to decide on the application for company registration lodged in the host Member State by the company carrying out international conversion within the Community in accordance with the rules of company law of the host Member State as they relate to the conversion of domestic companies, and to require the company to fulfil all the conditions (e.g. drawing up lists of assets and liabilities and property inventories) laid down by the company law of the host Member State in respect of domestic conversion, or is the host Member State obliged under Articles 43 and 48 EC to distinguish international conversion within the Community from domestic conversion and, if so, to what extent? 2","PeriodicalId":273842,"journal":{"name":"Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht","volume":"1 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2011-01-24","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"129355527","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 2011-01-24DOI: 10.1515/gpr.2011.8.5.218
M. Lehmann
Nun ist es also soweit: Seit dem 3. Mai 2011 ist die Machbarkeits-Studie der Expertengruppe für Europäisches Vertragsrecht der Öffentlichkeit zugänglich. Damit liegt erstmals ein Text vor, der sich auf das Vertragsrecht beschränkt und damit realistische Chancen hat, von den EU-Organen angenommen zu werden. Die Principles of European Contract Law (PECL) waren außerhalb der damaligen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft entstanden und spiegelten deren besonderes Vertragsrecht nicht wider. Die Regeln des DCFR überwanden diesen Mangel zwar, indem sie den acquis communautaire mit den PECL verschmolzen, erwiesen sich aber angesichts ihres weit über das Vertragsrecht hinausgehenden Anwendungsbereichs für die derzeitige Konstellation in der EU als zu ambitioniert. Die Feasibility Study bringt dagegen das Vertragsrecht aus dem Reich der akademischen Wolkenschlösser auf den Boden des politischen Realismus herunter. Wer sich dieser besonderen Rolle bewusst ist, kann die Tatsache der Veröffentlichung der Studie als solche daher nur als Erfolg werten – vorausgesetzt freilich, dass er sich für das Projekt eines europäischen Vertragsrechts begeistert und diesem nicht von vornherein ablehnend gegenübersteht. Zwar hätte man sich sicherlich mehr Wettbewerb bei der Ausarbeitung wünschen können. Doch ist dies nicht das erste Mal, dass man sich mit der Frage beschäftigt, und es erschien daher sinnvoll, auf den Vorarbeiten aufzubauen, statt noch einmal ganz neu anzusetzen. Ohnehin muss sich die Studie der öffentlichen Prüfung stellen, zum Beispiel wenn sie in Form eines Optionalen Instruments weiterentwickelt würde. Zumindest hat man nun einen Text, über den sich diskutieren lässt. Erstmals zeichnet sich damit ein europäisches Vertragsrecht in seiner konkreten Gestalt ab.
{"title":"Auf dem Weg zu einem europäischen Vertragsrecht: Die „Feasibility Study“ der Expert Group on European Contract Law","authors":"M. Lehmann","doi":"10.1515/gpr.2011.8.5.218","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/gpr.2011.8.5.218","url":null,"abstract":"Nun ist es also soweit: Seit dem 3. Mai 2011 ist die Machbarkeits-Studie der Expertengruppe für Europäisches Vertragsrecht der Öffentlichkeit zugänglich. Damit liegt erstmals ein Text vor, der sich auf das Vertragsrecht beschränkt und damit realistische Chancen hat, von den EU-Organen angenommen zu werden. Die Principles of European Contract Law (PECL) waren außerhalb der damaligen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft entstanden und spiegelten deren besonderes Vertragsrecht nicht wider. Die Regeln des DCFR überwanden diesen Mangel zwar, indem sie den acquis communautaire mit den PECL verschmolzen, erwiesen sich aber angesichts ihres weit über das Vertragsrecht hinausgehenden Anwendungsbereichs für die derzeitige Konstellation in der EU als zu ambitioniert. Die Feasibility Study bringt dagegen das Vertragsrecht aus dem Reich der akademischen Wolkenschlösser auf den Boden des politischen Realismus herunter. Wer sich dieser besonderen Rolle bewusst ist, kann die Tatsache der Veröffentlichung der Studie als solche daher nur als Erfolg werten – vorausgesetzt freilich, dass er sich für das Projekt eines europäischen Vertragsrechts begeistert und diesem nicht von vornherein ablehnend gegenübersteht. Zwar hätte man sich sicherlich mehr Wettbewerb bei der Ausarbeitung wünschen können. Doch ist dies nicht das erste Mal, dass man sich mit der Frage beschäftigt, und es erschien daher sinnvoll, auf den Vorarbeiten aufzubauen, statt noch einmal ganz neu anzusetzen. Ohnehin muss sich die Studie der öffentlichen Prüfung stellen, zum Beispiel wenn sie in Form eines Optionalen Instruments weiterentwickelt würde. Zumindest hat man nun einen Text, über den sich diskutieren lässt. Erstmals zeichnet sich damit ein europäisches Vertragsrecht in seiner konkreten Gestalt ab.","PeriodicalId":273842,"journal":{"name":"Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht","volume":"100 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2011-01-24","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"132039433","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}