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Der Unionsbürgerstatus als subjektives Recht – Anmerkung zu EuGH, Urteil vom 8. März 2011, Rs. C-34/09 (Zambrano) 欧盟公民权以主观法律评论欧洲法院9月8日作出的裁决c34 /09 (Zambrano)
Pub Date : 2011-01-24 DOI: 10.1515/GPR.2011.8.6.279
Philipp Kubicki
{"title":"Der Unionsbürgerstatus als subjektives Recht – Anmerkung zu EuGH, Urteil vom 8. März 2011, Rs. C-34/09 (Zambrano)","authors":"Philipp Kubicki","doi":"10.1515/GPR.2011.8.6.279","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/GPR.2011.8.6.279","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":273842,"journal":{"name":"Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht","volume":"50 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2011-01-24","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"129901246","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
引用次数: 1
Europäisches Vertragsrecht als Option – der Anwendungsbereich, die Wahl und die Lücken des Optionalen Instruments 根据协定协定作为选择,即本协定文书的范围、选择和漏洞
Pub Date : 2011-01-24 DOI: 10.1515/gpr.2011.8.5.227
M. Gebauer
Eine Option ausüben bedeutet, sich unter mehreren möglichen Varianten freiwillig für eine zu entscheiden. Das Optionale Instrument, wie es im Entstehen begriffen ist und voraussichtlich noch in diesem Jahr in einen Verordnungsvorschlag münden wird, möchte Vertragsparteien in Europa ein Regelwerk anbieten, dessen Wahl etwas qualitativ Anderes bedeutet als die Wahl eines nationalen Rechts – jedenfalls bei grenzüberschreitenden Verbraucherverträgen. Denn im Gegensatz zur Wahl irgend eines nationalen Rechts soll die Wahl des Europäischen Vertragsrechts dazu führen, dass Verbraucher sich entgegen den Schutzmechanismen der Rom I-Verordnung eben nicht auf die Standards des an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt geltenden Rechts verlassen können. Dafür sollen Unternehmen unter einheitlichen Standards auch grenzüberschreitend in mehreren Staaten ihre Waren bzw. Dienstleistungen anbieten können, was bisher wegen des kollisionsrechtlichen Verbraucherschutzes im Grundsatz nicht möglich ist. Im Gegenzug soll das Optionale Instrument ein beachtliches Maß an Verbraucherschutz gewähren, das jedenfalls im Durchschnitt über den Standard hinausragt, den die nationalen Rechte in Europa bieten. Dieser Interessenausgleich soll das Vertrauen in den grenzüberschreitenden Handel stärken, bei Verbrauchern wie auch bei den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU, neudeutsch SMEs), die dem europäischen Gesetzgeber in ihrer Schutzbedürftigkeit gleichermaßen am Herzen liegen. Abgesehen von dieser Grundkonstellation der grenzüberschreitenden (Verbraucher-)Verträge innerhalb der Europäischen Union sind die Planungen zum räumlich-persönlichen Anwendungsbereich des Instruments bislang noch erstaunlich offen. Auch der Entwurf der Expertengruppe vom Mai 2011 äußerte sich dazu nicht, auch nicht zu einem möglichen Rückgriff auf nationales Recht oder überhaupt zu kollisionsrechtlichen Fragen. Diese Fragen reichen weit über das Verhältnis zwischen dem Optionalen Instrument und dem kollisionsrechtlichen Verbraucherschutz hinaus. Der europäische Gesetzgeber wird sie beantworten müssen, und diesen Antworten wird auch eine Weichenstellung für den Erfolg oder Misserfolg des Instruments bei seiner Aufnahme in der Praxis zukommen. Der Anwendungsbereich des Optionalen Instruments bildet daher den Ausgangspunkt der folgenden Überlegungen (hierzu II.). Welche Sachverhalte sollen überhaupt erfasst werden, etwa auch reine Inlandsoder Drittstaatenkonstellationen, Verbraucherverträge („B2C“) ebenso wie Verträge zwischen Unternehmern („B2B“)? Und was geschieht, wenn sich Parteien jenseits des vorgesehenen Anwendungsbereichs in das Instrument einwählen? Man wird es ihnen kaum verbieten können, aber von der Reichweite des vorgesehenen Anwendungsbereichs hängt vor allem auch ab, wozu die Wahl des Optionalen Instruments (im Folgenden OI) führt. In einem zweiten Schritt soll deshalb den Voraussetzungen und Wirkungen der (kollisionsbzw. materiellrechtlichen) Rechtswahl nachgegangen werden, mit der die Parteien da
选择一种选项意味着在不同的形式中自愿选择一种。这一工具,它是在正在形成,预计将在今年晚些时候在一个支流Verordnungsvorschlag缔约方希望在欧洲提供了规则的基本意思选择别的东西质量作为国家法律的选择,至少在跨国Verbraucherverträgen .由于欧洲条约法与任何国家法律的选择不同,因此消费者选择法的结果是,即使有了罗马i法规的保护机制,他们也不能依赖于适用于他们惯常居所的标准。为了实现这一目标,公司将能够在多个国家提供商品和服务,遵守统一的标准。由于冲突保护原则,这在原则上是不可能的。作为补偿,自主加入量消费者保护标准应该获得极大的水平,平均而言,这超过了欧洲国家权利所规定的标准。这一平衡各方将加强消费者和中小企业之间的信任,他们都认为欧洲议员都认为他们易受伤害。尽管欧盟内部跨境(消费者)合同的基础构成已经是未知的,但有关这一工具的个人极限的计划至今仍处于未知状态。2011年5月智囊团的草案也未能建议诉诸国家法律,甚至诉诸相互冲突的问题。这些问题远远超过了选择工具和冲突法律保护之间的关系。欧洲的立法者必须回答这些答案,而这将决定接受这一在实践中加入的工具的成功和失败。因此,本文书的范围是以下考虑的基础(见二)。那么,要统计哪些议题,包括国内的第三国数据、消费者合约(“B2B”)和企业家合约(“B2B”)?如果当事方不能通过该文书,怎么办?虽然不能这样做,但所涉范围主要取决于所能适用范围的范围,这就导致选择人选:这一文书(下称厄尔)。因此,在第二步中,碰撞将是争议的实质法、当事人宣布适用的法律(见三)。同心协力的文书也与石油的范围密切相关:如何处理漏洞。(事实)范围越窄,储蓄领域就越宽,其规则属于国家法律的范畴。在另一方面,冲突会产生某些特点。因此,第三步将探讨填补空白的问题,特别是党内自主在决定到时候适用的法律(本附件四)中的作用。
{"title":"Europäisches Vertragsrecht als Option – der Anwendungsbereich, die Wahl und die Lücken des Optionalen Instruments","authors":"M. Gebauer","doi":"10.1515/gpr.2011.8.5.227","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/gpr.2011.8.5.227","url":null,"abstract":"Eine Option ausüben bedeutet, sich unter mehreren möglichen Varianten freiwillig für eine zu entscheiden. Das Optionale Instrument, wie es im Entstehen begriffen ist und voraussichtlich noch in diesem Jahr in einen Verordnungsvorschlag münden wird, möchte Vertragsparteien in Europa ein Regelwerk anbieten, dessen Wahl etwas qualitativ Anderes bedeutet als die Wahl eines nationalen Rechts – jedenfalls bei grenzüberschreitenden Verbraucherverträgen. Denn im Gegensatz zur Wahl irgend eines nationalen Rechts soll die Wahl des Europäischen Vertragsrechts dazu führen, dass Verbraucher sich entgegen den Schutzmechanismen der Rom I-Verordnung eben nicht auf die Standards des an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt geltenden Rechts verlassen können. Dafür sollen Unternehmen unter einheitlichen Standards auch grenzüberschreitend in mehreren Staaten ihre Waren bzw. Dienstleistungen anbieten können, was bisher wegen des kollisionsrechtlichen Verbraucherschutzes im Grundsatz nicht möglich ist. Im Gegenzug soll das Optionale Instrument ein beachtliches Maß an Verbraucherschutz gewähren, das jedenfalls im Durchschnitt über den Standard hinausragt, den die nationalen Rechte in Europa bieten. Dieser Interessenausgleich soll das Vertrauen in den grenzüberschreitenden Handel stärken, bei Verbrauchern wie auch bei den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU, neudeutsch SMEs), die dem europäischen Gesetzgeber in ihrer Schutzbedürftigkeit gleichermaßen am Herzen liegen. Abgesehen von dieser Grundkonstellation der grenzüberschreitenden (Verbraucher-)Verträge innerhalb der Europäischen Union sind die Planungen zum räumlich-persönlichen Anwendungsbereich des Instruments bislang noch erstaunlich offen. Auch der Entwurf der Expertengruppe vom Mai 2011 äußerte sich dazu nicht, auch nicht zu einem möglichen Rückgriff auf nationales Recht oder überhaupt zu kollisionsrechtlichen Fragen. Diese Fragen reichen weit über das Verhältnis zwischen dem Optionalen Instrument und dem kollisionsrechtlichen Verbraucherschutz hinaus. Der europäische Gesetzgeber wird sie beantworten müssen, und diesen Antworten wird auch eine Weichenstellung für den Erfolg oder Misserfolg des Instruments bei seiner Aufnahme in der Praxis zukommen. Der Anwendungsbereich des Optionalen Instruments bildet daher den Ausgangspunkt der folgenden Überlegungen (hierzu II.). Welche Sachverhalte sollen überhaupt erfasst werden, etwa auch reine Inlandsoder Drittstaatenkonstellationen, Verbraucherverträge („B2C“) ebenso wie Verträge zwischen Unternehmern („B2B“)? Und was geschieht, wenn sich Parteien jenseits des vorgesehenen Anwendungsbereichs in das Instrument einwählen? Man wird es ihnen kaum verbieten können, aber von der Reichweite des vorgesehenen Anwendungsbereichs hängt vor allem auch ab, wozu die Wahl des Optionalen Instruments (im Folgenden OI) führt. In einem zweiten Schritt soll deshalb den Voraussetzungen und Wirkungen der (kollisionsbzw. materiellrechtlichen) Rechtswahl nachgegangen werden, mit der die Parteien da","PeriodicalId":273842,"journal":{"name":"Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht","volume":"175 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2011-01-24","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"133899079","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
引用次数: 2
Das Verweigerungsrecht des Verkäufers wegen Unverhältnismäßigkeit gem. § 439 Abs. 3 BGB vor dem Hintergrund der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 推主不承认有罪§北端的Abs . 3 BGB随着Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
Pub Date : 2011-01-24 DOI: 10.1515/gpr.2011.8.1.20
Konstantin Nitze, Thomas Grädler
Der Beitrag nimmt den zum EuGH erfolgten Vorlagebeschluss des BGH vom 14. Januar 2009 zum Anlass. Darin stellt der BGH die Frage, ob die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie mit dem Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung wegen so genannter absoluter Unverhältnismäßigkeit zu verweigern, im Einklang steht. Nach der Ablehnung einer solchen Vereinbarkeit untersucht der vorliegende Beitrag die Möglichkeit, diese Problematik im Wege der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung einer Lösung zuzuführen.
本论文采纳了美国宪法法院在4月提交的提交决定。敬请您欢迎2009年一月莅临mgh提出了一个问题,即货物购买指南是否与卖方因为所谓的绝对不符合要求的权利相符。“拒绝对这一工作的相容性”,本论文探讨通过立法训练的方式解决这一问题的可能性。
{"title":"Das Verweigerungsrecht des Verkäufers wegen Unverhältnismäßigkeit gem. § 439 Abs. 3 BGB vor dem Hintergrund der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie","authors":"Konstantin Nitze, Thomas Grädler","doi":"10.1515/gpr.2011.8.1.20","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/gpr.2011.8.1.20","url":null,"abstract":"Der Beitrag nimmt den zum EuGH erfolgten Vorlagebeschluss des BGH vom 14. Januar 2009 zum Anlass. Darin stellt der BGH die Frage, ob die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie mit dem Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung wegen so genannter absoluter Unverhältnismäßigkeit zu verweigern, im Einklang steht. Nach der Ablehnung einer solchen Vereinbarkeit untersucht der vorliegende Beitrag die Möglichkeit, diese Problematik im Wege der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung einer Lösung zuzuführen.","PeriodicalId":273842,"journal":{"name":"Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht","volume":"1 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2011-01-24","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"124204431","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
引用次数: 0
Ausrichten der Tätigkeit des Unternehmers auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers Anm. zum Urteil des EuGH vom 18. Mai 2010, verb. Rs. C-585/08 Pammer/Reederei Karl Schlüter GmbH & Co. KG und C-144/09 Hotel Alpenhof GmbH/ Heller 企业家的活动要使个人的所有权体现在消费者的大道上解释一下动词2010年5月Rs, c585 - 08潘帕斯公司,卡尔卡尔骨赫有限公司
Pub Date : 2011-01-24 DOI: 10.1515/gpr.2011.8.4.178
Mateusz J. Pilich
Keines der drei Werke hat Indizes. Das ist eben wegen der unvermeidlichen Heterogenität bedauerlich: Dem eiligen Leser entgeht vieles, und leider ist der professionelle Leser zumeist in Eile. So wird mancher gerade für den Juristen anregende Gedanke aus diesen Büchern nicht alle Adressaten erreichen. Vielleicht hätte man beispielsweise spezifische Probleme des GPR gesucht. Fragen gerade des zu integrierenden Privatrechts stehen freilich selten im Vordergrund. Das liegt in der skizzierten Anlage der Bände wie der meisten Einzelbeiträge. Für die gemeinschaftsprivatrechtliche Forschung stellen sich hier jedoch Zukunftsfragen. Die Debatte um Sprache und Begrifflichkeit des DCFR bietet hier einen wertvollen Ansatzpunkt. Einiges spricht dafür, dass jedes Sachgebiet und damit auch jedes Rechtsgebiet in gewisser Weise seine eigene Sprachenfrage hat. Am Ende gibt es eben doch eine „Natur der Sache“, für die bestimmte Begriffe und Begriffssysteme mehr oder weniger geeignet sein können. Das ist allen aus eigener Erfahrung bekannt, wird aber von fast niemandem erforscht und problematisiert. Die Wissenschaft vom Europäischen Privatrecht unterstreicht diesen Punkt bislang nicht deutlich genug. Im bisweilen wenig harmonischen Brüsseler Konzert wird man sie nur hören, wenn sie ihre Stimme lauter erhebt. Nicht nur bis zum jeweiligen Kommissar für Mehrsprachigkeit sollte dieser Ruf dringen, sondern ebenso zu den Generaldirektionen, zu denen die großen Gesetzesprojekte ressortieren. Vielleicht sind die jüngsten Entwicklungen im Patentrecht geeignet, den einen oder anderen Politiker oder Wissenschaftler aufzuschrecken – wie auch immer man die nunmehr beschlossene Dreisprachigkeit Englisch/Französisch/Deutsch gerade in diesem Felde bewerten mag. Dass sich diese Dreisprachigkeit mit einem Vorgehen im Wege der verstärkten Zusammenarbeit verbindet, dürfte kein Zufall sein, sondern eine Perspektive andeuten. Welche Sprachen bräuchte ein gemeinsames Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht? Und welche nicht? Fazit: Hanf et al. muss jedenfalls haben, wer sich mit Rechtsetzung und Rechtsdeutung im Privatrecht der Union befasst; die beiden Bände aus Gottis Projekt sind ebenfalls mit Gewinn zu lesen. Es geht um Erweiterung des wissenschaftlichen Horizonts und um die Bedingungen sachgerechter Entwicklung gemeinsamen Privatrechts.
三家公司都没有目录行之有效代表了一种遗憾:匆匆读者了解了许多东西,然而,专业读者往往行之有效。例如令法学家发人深省的见解是难以令该书的收件人。比如,或许是针对特定类型的GPR的问题。毋庸置疑,协会中的隐私权很少引起关注。这就在构架的草图中找到了作品,和大部分的个别部分。然而对乙醚医学研究还有点疑问。关于民主党选举委员会语言和词的辩论在此作为一个重要的开始。一些证据表明,每个专业或法律领域都有其各自的语文问题。归根结底,有一个“事物本质”,具体的概念和概念也可能是这样的。他们都知道,但没人尝试跟他们作对欧洲法律的科学依据还不够明确也许在布鲁塞尔的音乐会中,只有她大声唱歌,人们才会听到她的歌声。这个称呼不仅要传达到多种语文政策官那里,也要传达到由主要法律项目供资的总干事那里。也许是最近Patentrecht可能的事态发展、政治家或科学家aufzuschrecken——无论你现在所采取的Dreisprachigkeit英语/法语/德语正是在这田野评估.喜欢这种Dreisprachigkeit用简单地通过加强合作联系起来,可能应该不是偶然,而是一种观点暗示.哪些语言需要共同法律,家庭法和继承权?什么不是cardinal应该有在欧盟法律中学习法律制定和解释的人;对于高迪的计划,两卷书也会采出。关于拓展科学视角和公正发展隐私权的相关条件。
{"title":"Ausrichten der Tätigkeit des Unternehmers auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers Anm. zum Urteil des EuGH vom 18. Mai 2010, verb. Rs. C-585/08 Pammer/Reederei Karl Schlüter GmbH & Co. KG und C-144/09 Hotel Alpenhof GmbH/ Heller","authors":"Mateusz J. Pilich","doi":"10.1515/gpr.2011.8.4.178","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/gpr.2011.8.4.178","url":null,"abstract":"Keines der drei Werke hat Indizes. Das ist eben wegen der unvermeidlichen Heterogenität bedauerlich: Dem eiligen Leser entgeht vieles, und leider ist der professionelle Leser zumeist in Eile. So wird mancher gerade für den Juristen anregende Gedanke aus diesen Büchern nicht alle Adressaten erreichen. Vielleicht hätte man beispielsweise spezifische Probleme des GPR gesucht. Fragen gerade des zu integrierenden Privatrechts stehen freilich selten im Vordergrund. Das liegt in der skizzierten Anlage der Bände wie der meisten Einzelbeiträge. Für die gemeinschaftsprivatrechtliche Forschung stellen sich hier jedoch Zukunftsfragen. Die Debatte um Sprache und Begrifflichkeit des DCFR bietet hier einen wertvollen Ansatzpunkt. Einiges spricht dafür, dass jedes Sachgebiet und damit auch jedes Rechtsgebiet in gewisser Weise seine eigene Sprachenfrage hat. Am Ende gibt es eben doch eine „Natur der Sache“, für die bestimmte Begriffe und Begriffssysteme mehr oder weniger geeignet sein können. Das ist allen aus eigener Erfahrung bekannt, wird aber von fast niemandem erforscht und problematisiert. Die Wissenschaft vom Europäischen Privatrecht unterstreicht diesen Punkt bislang nicht deutlich genug. Im bisweilen wenig harmonischen Brüsseler Konzert wird man sie nur hören, wenn sie ihre Stimme lauter erhebt. Nicht nur bis zum jeweiligen Kommissar für Mehrsprachigkeit sollte dieser Ruf dringen, sondern ebenso zu den Generaldirektionen, zu denen die großen Gesetzesprojekte ressortieren. Vielleicht sind die jüngsten Entwicklungen im Patentrecht geeignet, den einen oder anderen Politiker oder Wissenschaftler aufzuschrecken – wie auch immer man die nunmehr beschlossene Dreisprachigkeit Englisch/Französisch/Deutsch gerade in diesem Felde bewerten mag. Dass sich diese Dreisprachigkeit mit einem Vorgehen im Wege der verstärkten Zusammenarbeit verbindet, dürfte kein Zufall sein, sondern eine Perspektive andeuten. Welche Sprachen bräuchte ein gemeinsames Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht? Und welche nicht? Fazit: Hanf et al. muss jedenfalls haben, wer sich mit Rechtsetzung und Rechtsdeutung im Privatrecht der Union befasst; die beiden Bände aus Gottis Projekt sind ebenfalls mit Gewinn zu lesen. Es geht um Erweiterung des wissenschaftlichen Horizonts und um die Bedingungen sachgerechter Entwicklung gemeinsamen Privatrechts.","PeriodicalId":273842,"journal":{"name":"Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht","volume":"25 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2011-01-24","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"128456058","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
引用次数: 1
Rezension zu Šarčeviċ †, Volken, Bonomi (Hrsg.), Yearbook of Private International Law. Vol. IX-XI Rezension zuŠhrčeviċ†Volken Bonomi (Hrsg)、私人国际法律年鉴》。Vol .事件
Pub Date : 2011-01-24 DOI: 10.1515/GPR.2011.8.4.215
M. Gebauer
Das Yearbook of Private International Law erscheint jährlich, wie es sich für ein Jahrbuch auch gehört. Dabei erscheint es tatsächlich immer ein Jahr später, als der jeweilige Titel lautet: Das Yearbook 2007 (Band IX) erschien 2008, das Yearbook 2008 (Band X) erschien 2009, und das Yearbook 2009 (Band XI) erschien im Jahre 2010. Der erste Band des Jahrbuchs 1999 kam rechtzeitig zur Jahrtausendwende im Jahre 2000. In diesen elf Jahren ist viel geschehen, und das Jahrbuch zeichnet die Entwicklung des europäischen Kollisionsrechts aus einer internationalen Perspektive wie wohl kein anderes Publikationsorgan nach: nicht nur für einen europäischen, sondern für einen globalen Leserkreis. Eben darin liegt seine Besonderheit, die es einmalig macht: Das Jahrbuch kombiniert die europäische mit der globalen Perspektive. Inhaltlich bedeutet die jährliche Differenz zwischen Bandbezeichnung und Erscheinungsdatum, die nichts mit Unpünktlichkeit zu tun hat, dass die Bezeichnung des Jahresbandes tatsächlich auch die Entwicklungen des Kollisionsrechts in dem jeweils bezeichneten Jahr widerspiegelt. Das wird auch an den drei hier zu besprechenden Bänden deutlich: Für das Jahr 2007 steht die damals verabschiedete Rom II-Verordnung auf mehr als 200 Seiten im Mittelpunkt der wissenschaftlichen Auseinandersetzung, für das Jahr 2008 natürlich die Rom I-Verordnung und aus globaler Perspektive das Haager Unterhaltsübereinkommen sowie das Unterhaltsprotokoll (beide im November 2007 verabschiedet). Für das Jahr 2009 lässt sich ein Moment des Innehaltens und eine Zuwendung zu Grundlagenthemen ausmachen: etwa zur Parteiautonomie im Internationalen Familienund Erbrecht mit seinen neueren europäischen Tendenzen (Erik Jayme), zur aktuellen Bedeutung des us-amerikanischen Kollisionsrechts aus einer europäisch-amerikanischen Perspektive (Ralf Michaels), zu grundlegenden Fragen des Internationalen Privatrechts in China auf über 100 Seiten Länge (insgesamt sieben chinesische Autoren) und schließlich natürlich zu dem Kommissionsvorschlag für eine europäische Erbrechtsverordnung aus dem Herbst des Jahres 2009 (Eva Lein). Greift man aus den Bänden 2007 und 2008 die jeweils prägenden Themenschwerpunkte Rom I und Rom II heraus, so fällt einem sofort die Autorenauswahl auf: Nicht nur wegen des Bekanntheitsgrades der Namen, sondern vor allem wegen ihrer Zusammensetzung und Herkunft. Es ist eben nicht nur ein europäischer oder sogar national geprägter Blick auf das europäische Recht, wie er sich sonst häufiger einschleicht. Die Auseinandersetzung mit den Verordnungen wird hier vielmehr ergänzt um us-amerikanische, lateinamerikanische, japanische und australische Perspektiven. Und umgekehrt ist das Jahrbuch eben nicht nur ein Forum für das europäische Kollisionsrecht. „News from UNCITRAL“ wechseln sich ab mit „News from Brussels“, die „National Reports“ erschließen dem Leser in jedem Band Entwicklungen aus aller Welt. Der Einfluss des schweizerischen Rechts auf die IPR-Kodifikation von Quebe
《私家国际法律年》每年出版,就像一本年鉴一样。事实上,时间总是比题目要晚一年:《2007年》(第九册)出版于2008年,《2008年的年度》(X册)出版于2009年,《第十一年》出版于2010年。1999年的第一部《年鉴》于2000年恰逢千禧年。这11年发生了许多变化。《年鉴》很可能从一个国际的角度来描述欧洲对峙权利的演变:不仅仅是一个欧洲的欧洲,而是一个世界的读者。正是因为它的特殊之处,它才变得独一无二:年鉴将欧洲和全球的视角结合在了一起。内容上对卷子名称和外长日期之间的年度区别表示,虽然这一区别并不总是迟到,但四季的名称确实反映了每一个指定的年份里发生的冲突权利的发展。这次也会向这三个besprechenden Bänden明显:2007年在当时通过的罗马II-Verordnung科学研究中心超过200页的激战,2008年自然罗马I-Verordnung,从全球角度看,海牙Unterhaltsübereinkommen Unterhaltsprotokoll(以及两国在2007年11月通过的).2009年,我们在一些关键问题上停滞不前,开始关注:比如关注美国在国际家庭和继承方面的党派自治(埃里克·雅伊梅),以及从美国角度看待美国冲突权利(拉尔夫·迈克尔斯)的当前重要性,探讨了一百多页(共7位中国作家)关于中国国际私法的基本教义,最后讨论了关于2009年秋欧洲破产法的提案。(事实上,从2007年和2008年系列选出了不同主题《罗马I》和《罗马II》,你就会发现不同主题的选择是不同的:因为名字的知名度,而是书的整体构造和地址。人们的目光并不像其他时候那样熟悉欧洲的法律。在这里,对规章制度的探讨更多地是为了补充美国、拉丁、日本和澳大利亚的观点。同样,年鉴不仅仅是欧洲冲突权利的论坛。”布鲁塞尔新闻取代了布鲁塞尔新闻。这里遍布着各地的一切事物。瑞士法律对魁北克保护问题的影响将受到对待,对待法德争议问题;可以从以色列的国际贸易仲裁体系中找到类似的含义;"考德判官"教会的重要裁判就如同来自新加坡和巴拿马的裁判一样。欧洲Kollisionsrechts科学融入全球一级的发展伴随着主要也有一种立法的趋势越发明显,尤其是欧盟海牙会议以来国际Privatrecht意见:欧洲与国际合作所Rechtsvereinheitlichung .典范在于2011年6月生效的欧洲生活津贴。民事冲突标准本身并没有任何冲突标准而适用的法律是2007年的海牙亲子议定书。自2011年6月以来欧洲反碰撞法就是这样形成的。德国立法者从2011年6月18日起将18个egggb抹去是因为它从来源上的变化。该年鉴最为指出的是,它揭示了国际种族和商品法律渊源之间的联系。它凭借国内的发展趋势,浮现出世界性的潮流,并很明显地表明欧洲的对峙权利依然被植根于更大的关系之中。
{"title":"Rezension zu Šarčeviċ †, Volken, Bonomi (Hrsg.), Yearbook of Private International Law. Vol. IX-XI","authors":"M. Gebauer","doi":"10.1515/GPR.2011.8.4.215","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/GPR.2011.8.4.215","url":null,"abstract":"Das Yearbook of Private International Law erscheint jährlich, wie es sich für ein Jahrbuch auch gehört. Dabei erscheint es tatsächlich immer ein Jahr später, als der jeweilige Titel lautet: Das Yearbook 2007 (Band IX) erschien 2008, das Yearbook 2008 (Band X) erschien 2009, und das Yearbook 2009 (Band XI) erschien im Jahre 2010. Der erste Band des Jahrbuchs 1999 kam rechtzeitig zur Jahrtausendwende im Jahre 2000. In diesen elf Jahren ist viel geschehen, und das Jahrbuch zeichnet die Entwicklung des europäischen Kollisionsrechts aus einer internationalen Perspektive wie wohl kein anderes Publikationsorgan nach: nicht nur für einen europäischen, sondern für einen globalen Leserkreis. Eben darin liegt seine Besonderheit, die es einmalig macht: Das Jahrbuch kombiniert die europäische mit der globalen Perspektive. Inhaltlich bedeutet die jährliche Differenz zwischen Bandbezeichnung und Erscheinungsdatum, die nichts mit Unpünktlichkeit zu tun hat, dass die Bezeichnung des Jahresbandes tatsächlich auch die Entwicklungen des Kollisionsrechts in dem jeweils bezeichneten Jahr widerspiegelt. Das wird auch an den drei hier zu besprechenden Bänden deutlich: Für das Jahr 2007 steht die damals verabschiedete Rom II-Verordnung auf mehr als 200 Seiten im Mittelpunkt der wissenschaftlichen Auseinandersetzung, für das Jahr 2008 natürlich die Rom I-Verordnung und aus globaler Perspektive das Haager Unterhaltsübereinkommen sowie das Unterhaltsprotokoll (beide im November 2007 verabschiedet). Für das Jahr 2009 lässt sich ein Moment des Innehaltens und eine Zuwendung zu Grundlagenthemen ausmachen: etwa zur Parteiautonomie im Internationalen Familienund Erbrecht mit seinen neueren europäischen Tendenzen (Erik Jayme), zur aktuellen Bedeutung des us-amerikanischen Kollisionsrechts aus einer europäisch-amerikanischen Perspektive (Ralf Michaels), zu grundlegenden Fragen des Internationalen Privatrechts in China auf über 100 Seiten Länge (insgesamt sieben chinesische Autoren) und schließlich natürlich zu dem Kommissionsvorschlag für eine europäische Erbrechtsverordnung aus dem Herbst des Jahres 2009 (Eva Lein). Greift man aus den Bänden 2007 und 2008 die jeweils prägenden Themenschwerpunkte Rom I und Rom II heraus, so fällt einem sofort die Autorenauswahl auf: Nicht nur wegen des Bekanntheitsgrades der Namen, sondern vor allem wegen ihrer Zusammensetzung und Herkunft. Es ist eben nicht nur ein europäischer oder sogar national geprägter Blick auf das europäische Recht, wie er sich sonst häufiger einschleicht. Die Auseinandersetzung mit den Verordnungen wird hier vielmehr ergänzt um us-amerikanische, lateinamerikanische, japanische und australische Perspektiven. Und umgekehrt ist das Jahrbuch eben nicht nur ein Forum für das europäische Kollisionsrecht. „News from UNCITRAL“ wechseln sich ab mit „News from Brussels“, die „National Reports“ erschließen dem Leser in jedem Band Entwicklungen aus aller Welt. Der Einfluss des schweizerischen Rechts auf die IPR-Kodifikation von Quebe","PeriodicalId":273842,"journal":{"name":"Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht","volume":"1 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2011-01-24","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"132209751","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
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Rezension zu Jan Busche/Michael Trimborn/ Bernd Fabry: Patent Infringement Worldwide, Claim Interpretation – Infringement – Damages Rezension zu Jan Busche/Michael Trimborn/ Bernd Fabry:全球专利侵权,索赔解释-侵权-损害赔偿
Pub Date : 2011-01-24 DOI: 10.1515/gpr.2011.8.3.144
Anette Gärtner
{"title":"Rezension zu Jan Busche/Michael Trimborn/ Bernd Fabry: Patent Infringement Worldwide, Claim Interpretation – Infringement – Damages","authors":"Anette Gärtner","doi":"10.1515/gpr.2011.8.3.144","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/gpr.2011.8.3.144","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":273842,"journal":{"name":"Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht","volume":"1 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2011-01-24","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"124383591","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
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Commentaire de l’arrêt de la CJUE, du 12 mai 2011, Malgožata Runevič-Vardyn, aff. C-391/09 法院判决的评议,2011年5月12日,Malgožata Runevič-Vardyn判决C-391/09
Pub Date : 2011-01-24 DOI: 10.1515/GPR.2011.8.6.317
Marion Ho-Dac
and cooperation in matters relating to maintenance obligations apply to “maintenance obligations arising from a family relationship”. Even though the expression “family relationship” can be traced back to the Hague Convention of 2 October 1973 on the Recognition and Enforcement of Decisions Relating to Maintenance Obligations and to that on the Law Applicable to Maintenance Obligations the concept is hard to grasp and in detail rather disputed. The article intends to shed some light on particular aspects of the notion of “family relationships”. After having briefly looked at the history of the two texts, we shall see that neither the protocol nor the regulation can be interpreted autonomously. Further, it will be shown that a parallel interpretation of the two texts is strongly recommendable to keep up the legitimizing factor behind the abolition of the exequatur and accompanying controls. Finally, we shall examine whether some typical cases qualify as “family relationships”: samesex marriage, registered partners in German law and civil partners in English and Welsh law, as well as the French PACS and cohabitation. Résumé
与赡养义务有关事宜的合作适用于“因家庭关系而产生的赡养义务”。尽管“家庭关系”一词可以追溯到1973年10月2日《关于承认和执行有关赡养义务的决定的海牙公约》和《关于赡养义务适用法律的公约》,但这个概念很难理解,在细节上颇有争议。这篇文章打算阐明“家庭关系”概念的某些方面。在简要地考察了这两个文本的历史之后,我们将看到,议定书和规则都不能被自主地解释。此外,将表明强烈建议对这两个案文进行平行解释,以保持废除死刑和伴随的管制背后的合法化因素。最后,我们将考察一些典型案例是否符合“家庭关系”的条件:同性婚姻、德国法律中的登记伴侣、英国和威尔士法律中的民事伴侣,以及法国的PACS和同居。的简历
{"title":"Commentaire de l’arrêt de la CJUE, du 12 mai 2011, Malgožata Runevič-Vardyn, aff. C-391/09","authors":"Marion Ho-Dac","doi":"10.1515/GPR.2011.8.6.317","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/GPR.2011.8.6.317","url":null,"abstract":"and cooperation in matters relating to maintenance obligations apply to “maintenance obligations arising from a family relationship”. Even though the expression “family relationship” can be traced back to the Hague Convention of 2 October 1973 on the Recognition and Enforcement of Decisions Relating to Maintenance Obligations and to that on the Law Applicable to Maintenance Obligations the concept is hard to grasp and in detail rather disputed. The article intends to shed some light on particular aspects of the notion of “family relationships”. After having briefly looked at the history of the two texts, we shall see that neither the protocol nor the regulation can be interpreted autonomously. Further, it will be shown that a parallel interpretation of the two texts is strongly recommendable to keep up the legitimizing factor behind the abolition of the exequatur and accompanying controls. Finally, we shall examine whether some typical cases qualify as “family relationships”: samesex marriage, registered partners in German law and civil partners in English and Welsh law, as well as the French PACS and cohabitation. Résumé","PeriodicalId":273842,"journal":{"name":"Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht","volume":"39 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2011-01-24","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"116256669","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
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Zu Tragweite und Auslegung des Personenfreizügigkeitsabkommens Schweiz – EU Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 15. Juli 2010, Rs. C-70/09 – Hengartner 德国宪法法院11月15日作出的裁决。聪明的纽约高中
Pub Date : 2011-01-24 DOI: 10.1515/gpr.2011.8.2.64
A. Epiney
{"title":"Zu Tragweite und Auslegung des Personenfreizügigkeitsabkommens Schweiz – EU Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 15. Juli 2010, Rs. C-70/09 – Hengartner","authors":"A. Epiney","doi":"10.1515/gpr.2011.8.2.64","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/gpr.2011.8.2.64","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":273842,"journal":{"name":"Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht","volume":"310 5 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2011-01-24","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"121170415","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
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Die Europäische Sammelklage 欧洲集体诉讼
Pub Date : 2011-01-24 DOI: 10.1515/gpr.2011.8.4.168
Caroline Meller-Hannich, Armin Höland
pose, deletes the entry regarding it in the commercial register in the Member State of origin, and the company’s owners adopt a new instrument of constitution under the laws of the host Member State, and the company applies for registration in the commercial register of the host Member State under the laws of the host Member State? 2. If the answer to the first question is yes, must Articles 43 and 48 EC be interpreted in such a case as meaning that they preclude legislation or practices of such a (host) Member State which prohibit a company established lawfully in any other Member State (the Member State of origin) from transferring its seat to the host Member State and continuing to operate under the laws of that State? 3. With regard to the response to the second question, is the basis on which the host Member State prohibits the company from registration of any relevance, specifically: – if, in its instrument of constitution adopted in the host Member State, the company designates as its predecessor the company established and deleted from the commercial register in the Member State of origin, and applies for the predecessor to be registered as its own predecessor in the commercial register of the host Member State? – in the event of international conversion within the Community, when deciding on the company’s application for registration, must the host Member State take into consideration the instrument recording the fact of the transfer of company seat in the commercial register of the Member State of origin, and, if so, to what extent? 4. Is the host Member State entitled to decide on the application for company registration lodged in the host Member State by the company carrying out international conversion within the Community in accordance with the rules of company law of the host Member State as they relate to the conversion of domestic companies, and to require the company to fulfil all the conditions (e.g. drawing up lists of assets and liabilities and property inventories) laid down by the company law of the host Member State in respect of domestic conversion, or is the host Member State obliged under Articles 43 and 48 EC to distinguish international conversion within the Community from domestic conversion and, if so, to what extent? 2
在原产国的商业登记册中删除有关公司的记项,公司拥有人根据东道国的法律采用新的章程文书,公司根据东道国的法律在东道国的商业登记册中申请注册?2. 如果对第一个问题的回答是肯定的,那么在这种情况下,欧盟第43条和第48条是否应该被解释为它们排除了(东道国)成员国禁止在任何其他成员国(起源成员国)合法成立的公司将其所在地转移到东道国成员国并继续根据该国法律运营的立法或实践?3.关于对第二个问题的答复,东道国会员国禁止公司进行任何相关注册的依据是:-如果公司在东道成员国通过的章程文书中指定在原产成员国成立并从商业登记册上删除的公司为其前身,并申请将该前身在东道成员国的商业登记册上注册为其自己的前身?-如公司在欧共体内进行国际转换,主办成员国在决定公司的注册申请时,是否须考虑在原产成员国商业登记册内记录公司席位转移事实的文书?如果是,在何种程度上?4. 东道成员国是否有权根据东道成员国有关国内公司转换的公司法规则,对在欧共体内进行国际转换的公司在东道成员国提交的公司注册申请作出决定?以及要求公司符合东道成员国公司法就国内转换所规定的所有条件(例如拟备资产、负债和财产清单),或者东道成员国是否有义务根据《欧洲共同体》第43条和第48条区分在共同体内的国际转换与国内转换,如果有,在何种程度上?2
{"title":"Die Europäische Sammelklage","authors":"Caroline Meller-Hannich, Armin Höland","doi":"10.1515/gpr.2011.8.4.168","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/gpr.2011.8.4.168","url":null,"abstract":"pose, deletes the entry regarding it in the commercial register in the Member State of origin, and the company’s owners adopt a new instrument of constitution under the laws of the host Member State, and the company applies for registration in the commercial register of the host Member State under the laws of the host Member State? 2. If the answer to the first question is yes, must Articles 43 and 48 EC be interpreted in such a case as meaning that they preclude legislation or practices of such a (host) Member State which prohibit a company established lawfully in any other Member State (the Member State of origin) from transferring its seat to the host Member State and continuing to operate under the laws of that State? 3. With regard to the response to the second question, is the basis on which the host Member State prohibits the company from registration of any relevance, specifically: – if, in its instrument of constitution adopted in the host Member State, the company designates as its predecessor the company established and deleted from the commercial register in the Member State of origin, and applies for the predecessor to be registered as its own predecessor in the commercial register of the host Member State? – in the event of international conversion within the Community, when deciding on the company’s application for registration, must the host Member State take into consideration the instrument recording the fact of the transfer of company seat in the commercial register of the Member State of origin, and, if so, to what extent? 4. Is the host Member State entitled to decide on the application for company registration lodged in the host Member State by the company carrying out international conversion within the Community in accordance with the rules of company law of the host Member State as they relate to the conversion of domestic companies, and to require the company to fulfil all the conditions (e.g. drawing up lists of assets and liabilities and property inventories) laid down by the company law of the host Member State in respect of domestic conversion, or is the host Member State obliged under Articles 43 and 48 EC to distinguish international conversion within the Community from domestic conversion and, if so, to what extent? 2","PeriodicalId":273842,"journal":{"name":"Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht","volume":"1 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2011-01-24","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"129355527","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
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Auf dem Weg zu einem europäischen Vertragsrecht: Die „Feasibility Study“ der Expert Group on European Contract Law 在迈向一个欧洲合同法:《欧洲合约
Pub Date : 2011-01-24 DOI: 10.1515/gpr.2011.8.5.218
M. Lehmann
Nun ist es also soweit: Seit dem 3. Mai 2011 ist die Machbarkeits-Studie der Expertengruppe für Europäisches Vertragsrecht der Öffentlichkeit zugänglich. Damit liegt erstmals ein Text vor, der sich auf das Vertragsrecht beschränkt und damit realistische Chancen hat, von den EU-Organen angenommen zu werden. Die Principles of European Contract Law (PECL) waren außerhalb der damaligen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft entstanden und spiegelten deren besonderes Vertragsrecht nicht wider. Die Regeln des DCFR überwanden diesen Mangel zwar, indem sie den acquis communautaire mit den PECL verschmolzen, erwiesen sich aber angesichts ihres weit über das Vertragsrecht hinausgehenden Anwendungsbereichs für die derzeitige Konstellation in der EU als zu ambitioniert. Die Feasibility Study bringt dagegen das Vertragsrecht aus dem Reich der akademischen Wolkenschlösser auf den Boden des politischen Realismus herunter. Wer sich dieser besonderen Rolle bewusst ist, kann die Tatsache der Veröffentlichung der Studie als solche daher nur als Erfolg werten – vorausgesetzt freilich, dass er sich für das Projekt eines europäischen Vertragsrechts begeistert und diesem nicht von vornherein ablehnend gegenübersteht. Zwar hätte man sich sicherlich mehr Wettbewerb bei der Ausarbeitung wünschen können. Doch ist dies nicht das erste Mal, dass man sich mit der Frage beschäftigt, und es erschien daher sinnvoll, auf den Vorarbeiten aufzubauen, statt noch einmal ganz neu anzusetzen. Ohnehin muss sich die Studie der öffentlichen Prüfung stellen, zum Beispiel wenn sie in Form eines Optionalen Instruments weiterentwickelt würde. Zumindest hat man nun einen Text, über den sich diskutieren lässt. Erstmals zeichnet sich damit ein europäisches Vertragsrecht in seiner konkreten Gestalt ab.
自从第3天起在2011年5月5日发表协定欧洲合同法小组的勇气研究报告。这是第一次有一个协定性条款,这些协定有真实的机会被欧盟机构接受。欧洲合约合约》是在当时欧洲经济共同体之外订立的,并没有遵守其特别合约条款。尽管民主选举委员会的规则由于采纳法律而加入欧盟现行法(acquis communil),从而克服了这一空白,但由于欧盟目前的情况适用范围远远超出合同法,结果也太过艰难。这些达令达尔富尔达(fefety)却在政治现实中简化了婚姻。认识到这一角色的人需要将此项研究结果本身视为成功——当然前提是他们对欧洲法项目表现出极大的热情,而不是全盘否决。肯定的是,在精心设计的过程中还需要更多的竞争。但是,这并不是人们第一次从这个问题做起工作,因此把工作从一开始接手似乎是有道理的。无论如何,研究必须准备好以选择工具的形式进行。至少现在你有了一篇值得讨论的文章。这是第一次有一个协定欧洲合同法出现。
{"title":"Auf dem Weg zu einem europäischen Vertragsrecht: Die „Feasibility Study“ der Expert Group on European Contract Law","authors":"M. Lehmann","doi":"10.1515/gpr.2011.8.5.218","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/gpr.2011.8.5.218","url":null,"abstract":"Nun ist es also soweit: Seit dem 3. Mai 2011 ist die Machbarkeits-Studie der Expertengruppe für Europäisches Vertragsrecht der Öffentlichkeit zugänglich. Damit liegt erstmals ein Text vor, der sich auf das Vertragsrecht beschränkt und damit realistische Chancen hat, von den EU-Organen angenommen zu werden. Die Principles of European Contract Law (PECL) waren außerhalb der damaligen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft entstanden und spiegelten deren besonderes Vertragsrecht nicht wider. Die Regeln des DCFR überwanden diesen Mangel zwar, indem sie den acquis communautaire mit den PECL verschmolzen, erwiesen sich aber angesichts ihres weit über das Vertragsrecht hinausgehenden Anwendungsbereichs für die derzeitige Konstellation in der EU als zu ambitioniert. Die Feasibility Study bringt dagegen das Vertragsrecht aus dem Reich der akademischen Wolkenschlösser auf den Boden des politischen Realismus herunter. Wer sich dieser besonderen Rolle bewusst ist, kann die Tatsache der Veröffentlichung der Studie als solche daher nur als Erfolg werten – vorausgesetzt freilich, dass er sich für das Projekt eines europäischen Vertragsrechts begeistert und diesem nicht von vornherein ablehnend gegenübersteht. Zwar hätte man sich sicherlich mehr Wettbewerb bei der Ausarbeitung wünschen können. Doch ist dies nicht das erste Mal, dass man sich mit der Frage beschäftigt, und es erschien daher sinnvoll, auf den Vorarbeiten aufzubauen, statt noch einmal ganz neu anzusetzen. Ohnehin muss sich die Studie der öffentlichen Prüfung stellen, zum Beispiel wenn sie in Form eines Optionalen Instruments weiterentwickelt würde. Zumindest hat man nun einen Text, über den sich diskutieren lässt. Erstmals zeichnet sich damit ein europäisches Vertragsrecht in seiner konkreten Gestalt ab.","PeriodicalId":273842,"journal":{"name":"Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht","volume":"100 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2011-01-24","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"132039433","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
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期刊
Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht
全部 Acc. Chem. Res. ACS Applied Bio Materials ACS Appl. Electron. Mater. ACS Appl. Energy Mater. ACS Appl. Mater. Interfaces ACS Appl. Nano Mater. ACS Appl. Polym. Mater. ACS BIOMATER-SCI ENG ACS Catal. ACS Cent. Sci. ACS Chem. Biol. ACS Chemical Health & Safety ACS Chem. Neurosci. ACS Comb. Sci. ACS Earth Space Chem. ACS Energy Lett. ACS Infect. Dis. ACS Macro Lett. ACS Mater. Lett. ACS Med. Chem. Lett. ACS Nano ACS Omega ACS Photonics ACS Sens. ACS Sustainable Chem. Eng. ACS Synth. Biol. Anal. Chem. BIOCHEMISTRY-US Bioconjugate Chem. BIOMACROMOLECULES Chem. Res. Toxicol. Chem. Rev. Chem. Mater. CRYST GROWTH DES ENERG FUEL Environ. Sci. Technol. Environ. Sci. Technol. Lett. Eur. J. Inorg. Chem. IND ENG CHEM RES Inorg. Chem. J. Agric. Food. Chem. J. Chem. Eng. Data J. Chem. Educ. J. Chem. Inf. Model. J. Chem. Theory Comput. J. Med. Chem. J. Nat. Prod. J PROTEOME RES J. Am. Chem. Soc. LANGMUIR MACROMOLECULES Mol. Pharmaceutics Nano Lett. Org. Lett. ORG PROCESS RES DEV ORGANOMETALLICS J. Org. Chem. J. Phys. Chem. J. Phys. Chem. A J. Phys. Chem. B J. Phys. Chem. C J. Phys. Chem. Lett. Analyst Anal. Methods Biomater. Sci. Catal. Sci. Technol. Chem. Commun. Chem. Soc. Rev. CHEM EDUC RES PRACT CRYSTENGCOMM Dalton Trans. Energy Environ. Sci. ENVIRON SCI-NANO ENVIRON SCI-PROC IMP ENVIRON SCI-WAT RES Faraday Discuss. Food Funct. Green Chem. Inorg. Chem. Front. Integr. Biol. J. Anal. At. Spectrom. J. Mater. Chem. A J. Mater. Chem. B J. Mater. Chem. C Lab Chip Mater. Chem. Front. Mater. Horiz. MEDCHEMCOMM Metallomics Mol. Biosyst. Mol. Syst. Des. Eng. Nanoscale Nanoscale Horiz. Nat. Prod. Rep. New J. Chem. Org. Biomol. Chem. Org. Chem. Front. PHOTOCH PHOTOBIO SCI PCCP Polym. Chem.
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